PSZustVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Produktsicherheitsgesetz (Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung - PSZustVO) Vom 23. November 2013 *

Ausfertigungsdatum:
23.11.2013
Fundstelle:
GVOBl. 2013 530
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Überwachung des Bereitstellens, Ausstellens und der Erstmaligen Verwendung von Produkten

§ 1 Überwachung des Bereitstellens, Ausstellens und der Erstmaligen Verwendung von Produkten(1) Das für die Produktsicherheit einschließlich technischer Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde zur Durchführung1. der Abschnitte 2 und 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) sowie des Abschnitts 2 des Marktüberwachungsgesetztes (MüG) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) bei Angelegenheiten der Produktsicherheit, und2. der aufgrund § 8 Absatz 1 bis 3 des ProdSG erlassenen Rechtsverordnungen.Gleiches gilt für den Vollzug der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihren jeweils geltenden Fassungen, soweit sie Sachverhalte aus den in Satz 1 genannten Bereichen betreffen.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bleibt die Zuständigkeit nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ProdSG unberührt.(3) Zur Durchführung ihrer die Produktsicherheit betreffenden Aufgaben nach § 8 MüG kann sich die Marktüberwachungsbehörde der Tätigkeit Dritter bedienen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften Prüfungen von Produkten durchführen. Dazu gehören unter anderem gesetzliche Unfallversicherungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646), Konformitätsbewertungsstellen nach Abschnitt 4 ProdSG.(4) Das für die Produktsicherheit einschließlich technischer Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Durchführung von Abschnitt 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3172).(5) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) ist Befugnis erteilende Behörde nach Abschnitt 3 des ProdSG. Die ZLS ist zuständig nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 1

Überwachung des Bereitstellens, Ausstellens und der Erstmaligen Verwendung von Produkten

§ 1 Überwachung des Bereitstellens, Ausstellens und der Erstmaligen Verwendung von Produkten(1) Das für die Produktsicherheit einschließlich technischer Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde zur Durchführung1. der Abschnitte 2, 6, 7 und 10 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179, ber. 2012 S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und2. der aufgrund § 8 Absatz 1 und 2 des ProdSG erlassenen Rechtsverordnungen.Gleiches gilt für den Vollzug der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihren jeweils geltenden Fassungen, soweit sie Sachverhalte aus den in Satz 1 genannten Bereichen betreffen.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bleibt die Zuständigkeit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ProdSG unberührt.(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 26 Absatz 1 ProdSG kann sich die Marktüberwachungsbehörde der Tätigkeit Dritter bedienen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften Prüfungen von Produkten durchführen. Dazu gehören unter anderem gesetzliche Unfallversicherungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646), Konformitätsbewertungsstellen nach Abschnitt 4 ProdSG und zugelassene Überwachungsstellen nach § 37 ProdSG.(4) Das für die Produktsicherheit einschließlich technischer Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Durchführung von Abschnitt 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 83 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30).(5) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) ist Befugnis erteilende Behörde nach Abschnitt 3 des ProdSG. Die ZLS ist zuständig nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen

§ 2 Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen(1) Soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord zuständige Behörde zur Durchführung1. des Abschnittes 9 des ProdSG und2. der aufgrund § 34 ProdSG erlassenen Rechtsverordnungen.(2) Das für die Reaktorsicherheit zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für aufgrund § 34 ProdSG erlassene Rechtsverordnungen sowie für die §§ 35, 37 Absatz 8 und § 38 ProdSG bei Anlagen nach § 2 Nummer 30 ProdSG, soweit diese notwendig sind zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722).(3) Die ZLS ist zuständige Behörde für die Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach § 37 Absatz 5 ProdSG und Befugnis erteilende Behörde nach § 37 Absatz 7 ProdSG.

§ 1

Begriffsbestimmung

§ 1 Begriffsbestimmung (1) Produkte sind 1. technische Arbeitsmittel und 2. Verbraucherprodukte. (2) Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 oder 2 ProdSG erfasst sind. (3) Verbraucherprodukte sind Produkte nach § 2 Nr. 26 ProdSG , ausgenommen Produkte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung. (4) Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen nach § 2 Nr. 27 ProdSG .

§ 2

Überwachung des Bereitstellens, Ausstellens und der Erstmaligen Verwendung von Produkten

§ 2 Überwachung des Bereitstellens, Ausstellens und der Erstmaligen Verwendung von Produkten (1) Das für den technischen Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde zur Durchführung 1. der Abschnitte 2, 6, 7 und 10 des ProdSG und 2. der aufgrund § 8 Abs. 1 und 2 ProdSG erlassenen Verordnungen, soweit es sich um Produkte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung handelt. (2) Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde zur Durchführung von § 25 Abs. 1 bis 3 ProdSG , soweit es sich um Produkte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung handelt. (3) Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord ist zuständige Behörde zur Durchführung 1. der Abschnitte 2 und 6, ausgenommen § 25 Abs. 1 bis 3 , sowie der Abschnitte 7 und 10 ProdSG und 2. der aufgrund § 8 Abs. 1 und 2 ProdSG erlassenen Verordnungen, soweit es sich um Produkte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung oder um überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Nr. 30 ProdSG handelt. (4) Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord ist neben dem für den technischen Verbraucherschutz zuständigen Ministerium und dem für den staatlichen Arbeitsschutz zuständigen Ministerium Marktüberwachungsbehörde nach dem Produktsicherheitsgesetz . (5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 26 Abs. 1 ProdSG können sich die Marktüberwachungsbehörden der Prüfungen Dritter bedienen, ob Produkte die Anforderungen nach Abschnitt 2 ProdSG oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Abs. 4 die Vorschriften des ProdSG ergänzend zur Anwendung kommen, erfüllen. (6) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) ist Befugnis erteilende Behörde nach Abschnitt 3 ProdSG .

§ 3

Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen

§ 3 Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen (1) Soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord zuständige Behörde zur Durchführung 1. des Abschnittes 9 ProdSG und 2. der aufgrund § 34 ProdSG erlassenen Verordnungen. (2) Das für die Reaktorsicherheit zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für aufgrund § 34 ProdSG erlassene Verordnungen sowie für die §§ 35 , 37 Abs. 8 und § 38 ProdSG bei Anlagen nach § 2 Nr. 30 ProdSG , soweit diese zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722), notwendig sind. (3) Die ZLS ist zuständige Behörde für die Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5 ProdSG und Befugnis erteilende Behörde nach § 37 Abs. 7 ProdSG .

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.