GPSZustVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Geräte- und Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung - GPSZustVO -) Vom 12. Dezember 2007 *)

Ausfertigungsdatum:
12.12.2007
Fundstelle:
GVOBl. 2007 621
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Überwachung des Inverkehrbringens, Kennzeichnens und Ausstellens von Produkten

§ 1 Überwachung des Inverkehrbringens, Kennzeichnens und Ausstellens von Produkten (1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständige Behörde zur Durchführung 1. der Abschnitte 3 und 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, ber. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) und 2. der aufgrund des § 3 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit es sich um Produkte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes handelt. (2) Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein ist zuständige Behörde zur Durchführung 1. der Abschnitte 3 und 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und 2. der aufgrund des § 3 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit es sich um Produkte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes oder um überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Abs. 7 dieses Gesetzes handelt. (3) Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein ist neben dem für den Arbeitschutz zuständigen Ministerium zuständige Behörde nach § 8 Abs. 7 und 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes . (4) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist zuständige Behörde nach § 11 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz .

§ 1

Überwachung des Inverkehrbringens, Kennzeichnens und Ausstellens von Produkten

§ 1 Überwachung des Inverkehrbringens, Kennzeichnens und Ausstellens von Produkten (1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie ist zuständige Behörde zur Durchführung 1. der Abschnitte 3 und 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, ber. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) und 2. der aufgrund des § 3 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit es sich um Produkte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes handelt. (2) Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein ist zuständige Behörde zur Durchführung 1. der Abschnitte 3 und 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und 2. der aufgrund des § 3 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit es sich um Produkte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes oder um überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Abs. 7 dieses Gesetzes handelt. (3) Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein ist neben dem für den Arbeitschutz zuständigen Ministerium zuständige Behörde nach § 8 Abs. 7 und 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes . (4) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist zuständige Behörde nach § 11 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz .

§ 1

Überwachung des Inverkehrbringens, Kennzeichnens und Ausstellens von Produkten

§ 1 Überwachung des Inverkehrbringens, Kennzeichnens und Ausstellens von Produkten (1) Das für den Arbeitschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde zur Durchführung 1. der Abschnitte 3 und 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, ber. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) und 2. der aufgrund des § 3 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit es sich um Produkte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes handelt. (2) Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein ist zuständige Behörde zur Durchführung 1. der Abschnitte 3 und 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und 2. der aufgrund des § 3 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit es sich um Produkte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes oder um überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Abs. 7 dieses Gesetzes handelt. (3) Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein ist neben dem für den Arbeitschutz zuständigen Ministerium zuständige Behörde nach § 8 Abs. 7 und 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes . (4) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist zuständige Behörde nach § 11 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz .

§ 2

Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen

§ 2 Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen (1) Soweit in den Absätzen 2 bis 4 und in der Betriebssicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 621) nichts anderes bestimmt ist, ist die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein zuständige Behörde zur Durchführung 1. des Abschnittes 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und 2. der aufgrund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Verordnungen. (2) Das für die Reaktorsicherheit zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für aufgrund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassene Verordnungen sowie für die §§ 15 , 17 Abs. 8 und § 18 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes bei Anlagen nach § 2 Abs. 7 des Geräte und Produktsicherheitsgesetzes , soweit diese zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 161 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), notwendig sind. (3) Das für den Arbeitschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach § 17 Abs. 5 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz . (4) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist zuständige Behörde für die Akkreditierung nach § 17 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes .

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.