PSÜwachStVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz (Produktsicherheits-Überwachungsstellenverordnung - PSÜwachStVO) Vom 23. November 2013 *

Ausfertigungsdatum:
23.11.2013
Fundstelle:
GVOBl. 2013 530, 531
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Erteilung einer Befugnis und Benennung

§ 1 Erteilung einer Befugnis und Benennung(1) Die Erteilung einer Befugnis und die Benennung als Zugelassene Überwachungsstelle nach § 37 Absatz 5 ProdSG sind schriftlich oder elektronisch bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beantragen. Die Erteilung einer Befugnis erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der Zugelassenen Überwachungsstelle und der dateiführenden Stelle ein Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendateien für die Dauer der Erteilung der Befugnis besteht. Die Befugnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.(2) Das für den Staatlichen Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist durch die ZLS über jeden Erst- oder Änderungsantrag auf Erteilung einer Befugnis und Benennung zeitnah zu unterrichten.

§ 2

Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen

§ 2 Verpflichtungen der zugelassenen ÜberwachungsstellenDie zugelassenen Überwachungsstellen haben die Verpflichtungen nach § 37 Absatz 4 Satz 2 Produktsicherheitsgesetz zu erfüllen. Sie haben insbesondere1. nach Prüfungen gemäß §§ 15und 16 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584), die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die dateiführende Stelle nach § 3 zum Zwecke der Erstellung und Führung einer Anlagendatei gemäß § 37 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Produktsicherheitsgesetzes zu übermitteln, soweit die Prüfungen ausschließlich durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind; dieses gilt auch für angeordnete Prüfungen gemäß § 19 Absatz 5 BetrSichV, sofern der Prüfumfang einer Prüfung nach § 15 oder § 16 BetrSichV entspricht; die durchgeführten Prüfungen sind spätestens vier Wochen nach dem tatsächlichen Prüfungstermin an die dateiführende Stelle zu übermitteln; der Umfang und die Form der Übermittlung anlagenspezifischer Daten werden von der dateiführenden Stelle nach § 3 festgelegt;2. bei Prüfungen nach § 15 oder § 16 BetrSichV den Arbeitgeber bei festgestellten sicherheitserheblichen Mängeln mit einer angemessenen Frist zur Beseitigung aufzufordern; die Nachprüfung im Sinne von § 37 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 ProdSG darf nur die zugelassene Überwachungsstelle durchführen, die auch die Prüfung durchgeführt hat; die Nachprüfung hat grundsätzlich am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage zu erfolgen; wird die zugelassene Überwachungsstelle, welche die Prüfung durchgeführt hat, nicht bis zum Ablauf der Frist nach Halbsatz 1 mit der Nachprüfung beauftragt oder stellt sie fest, dass sicherheitserhebliche Mängel nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig abgestellt wurden, hat sie die nach § 38 Absatz 1 ProdSG zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) innerhalb von 14 Tagen davon in Kenntnis zu setzen und eine Kopie der letzten Prüfbescheinigung zu übermitteln;3. die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie bei einer Prüfung im Sinne der Nummer 1 einen Mangel festgestellt haben, durch den Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden;4. bei einem Mangel, der bei einer Prüfung im Sinne der Nummer 1 festgestellt wurde und bis zur nächsten regulären wiederkehrenden Prüfung eine Gefährdung für Beschäftigte und Dritte erwarten lässt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzuprüfen, ob der Mangel beseitigt ist;5. die Aufsichtsbehörde zu informieren, wenn ein Mangel nach Nummer 3 oder Nummer 4 nicht beseitigt worden ist oder, wenn ein in einer Prüfbescheinigung aufgeführter Mangel bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung noch vorhanden ist;6. die Aufsichtsbehörde zu informieren, wenn ihnen ein Prüfauftrag vor Abschluss der Prüfung entzogen wird;7. der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber während der Durchführung eines Prüfauftrags von ihnen verlangt, einen anderen Prüfer oder eine andere Prüferin zu schicken;8. der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde im Einzelfall festzulegenden Frist zu erteilen;9. auf der Prüfbescheinigung den Anlagenschlüssel zu vermerken, sofern dieser im System der ZÜS vorhanden ist;10. die im Beirat der dateiführenden Stelle gefassten Beschlüsse umzusetzen, sofern diese Verpflichtungen für die zugelassenen Überwachungsstellen beinhalten;11. sich an den Kosten zur Erstellung und Führung von Anlagendateien zu beteiligen; die Höhe der Kosten, welche die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen; die Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach § 1 Absatz 1 Satz 2 festgelegt.

§ 3

Dateiführende Stelle, Bekanntmachung anlagenspezifischer Daten

§ 3 Dateiführende Stelle, Bekanntmachung anlagenspezifischer Daten(1) Die dateiführende Stelle ist zur Verarbeitung überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Anlagendatei befugt, die es der zuständigen Aufsichtsbehörde ermöglicht, die Durchführung der zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung überwachungsbedürftiger Anlagen vorgeschriebenen Prüfungen zu überwachen. Sie übermittelt diese Daten der für die überwachungsbedürftige Anlage zuständigen zugelassenen Überwachungsstelle und der für die überwachungsbedürftige Anlage zuständigen Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie dem für den Staatlichen Arbeitsschutz zuständigen Ministerium zur Wahrnehmung seiner Aufgaben.(2) Dateiführende Stelle ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.(3) Die in der Anlagendatei nach Absatz 1 zu erfassenden anlagenspezifischen Daten werden von dem für den Arbeitsschutz zuständigen Ministerium im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgemacht.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen geschaffen, bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem Stand der Technik entsprechende Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen zu ermöglichen.

§ 2

Befugnis Erteilung und Benennung

§ 2 Befugnis Erteilung und Benennung Die Befugnis und Benennung sind schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beantragen. Die Befugnis Erteilung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen zugelassener Überwachungsstelle und der dateiführenden Stelle ein Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendateien für die Dauer der Befugnis Erteilung besteht. Das für den staatlichen Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist durch die ZLS über jeden Antrag auf Befugnis Erteilung und Benennung zeitnah zu unterrichten.

§ 3

Verpflichtung der zugelassenen Überwachungsstellen

§ 3 Verpflichtung der zugelassenen Überwachungsstellen (1) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die Verpflichtungen nach § 37 Abs. 4 Satz 2 ProdSG zu erfüllen. Zu den erforderlichen Auskünften nach § 37 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 ProdSG gehören: 1. die unverzügliche Mitteilung über die bei Prüfung festgestellten Mängel, die eine sofortige Außerbetriebnahme der Anlagen erforderten; der Mitteilung ist eine Kopie des Prüfberichtes beizufügen, 2. die Mitteilung über die Mängelfreiheit und die Wiederinbetriebnahme der Anlagen nach Außerbetriebnahme im Sinne von Nummer 1, 3. die Mitteilung über alle sonstigen verlangten Auskünfte innerhalb von 24 Stunden, 4. auf Verlangen die Offenlegung des Geschäftsberichtes. (2) Die Datenerfassung in der Anlagendatei nach § 37 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ProdSG und deren Weiterleitung an die dateiführende Stelle regelt das für den staatlichen Arbeitsschutz zuständige Ministerium und macht sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.

§ 4

Auflagen, Bedingungen und Widerruf

§ 4 Auflagen, Bedingungen und Widerruf (1) Die Benennung kann auf bestimmte Aufgabenbereiche nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178), beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. (2) Die Benennung kann widerrufen werden, wenn 1. die Voraussetzungen, die zur Benennung geführt haben, nicht mehr gegeben sind, 2. die Verpflichtungen nach § 3 nicht eingehalten werden oder 3. der Widerruf in der Benennung vorbehalten ist.

§ 5

Dateiführende Stelle

§ 5 Dateiführende Stelle (1) Die dateiführende Stelle ist zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Anlagendatei befugt. (2) Dateiführende Stelle ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg. (3) Die in der Anlagendatei nach Absatz 1 zu erfassenden anlagenspezifischen Daten werden von dem für den Arbeitsschutz zuständigen Ministerium bestimmt und im schleswig-holsteinischen Amtsblatt bekannt gemacht. (4) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben anlagenspezifische Daten bei der dateiführenden Stelle nach Absatz 2 einzustellen; für Anlagen, deren nächste vorgeschriebene regelmäßige Prüfung nach dem 30. Juni 2013 durchzuführen ist, sind die anlagenspezifischen Daten bis zum 31. Dezember 2013 bei der dateiführenden Stelle nach Absatz 2 einzustellen. (5) Die zugelassenen Überwachungsstellen beteiligen sich an den Kosten zur Erstellung und Führung von Anlagendateien. Die Höhe der Kosten, die die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen. Die Einzelheiten über die Kostenverteilungen werden in dem Vertrag nach § 2 Satz 2 festgelegt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.