Gesetz zum Staatsvertrag über die Nutzung von Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk Vom 7. Dezember 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 07.12.1995
- Fundstelle:
- GVOBl. 1995 449
Staatsvertrag über die Nutzung von Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk
Anlage: Staatsvertrag über die Nutzung von Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk Die Freie und Hansestadt Hamburg - in diesem Staatsvertrag Hamburg genannt - und das Land Schleswig-Holstein schließen nachstehenden Staatsvertrag: Präambel Aufgrund der bestehenden rundfunktechnischen Reichweiten können die Bevölkerung Hamburgs und die des südlichen Holsteins bereits heute weitgehend dieselben terrestrischen privaten Rundfunkprogramme empfangen. Beide Länder erkennen dies als sinnvoll an; sie stimmen darin überein, daß die kulturellen und sozialen Gemeinsamkeiten in den betroffenen Gebieten durch den wechselseitigen Empfang von Rundfunkprogrammen gefördert werden können, die Zusammenarbeit im Rundfunk für jedes der beiden Länder von Nutzen und darüber hinaus Beispiel für eine verstärkte Kooperation der norddeutschen Länder im Bereich der Medien sein kann, die Nutzung von Sendeanlagen in Hamburg und Schleswig-Holstein zur wechselseitigen Versorgung mit zugelassenen und verbreiteten Programmen in Frage kommen kann, es daher sinnvoll ist, sich gegenseitig über die Einleitung von Verfahren der Frequenzkoordinierung zu informieren, soweit sie eine Übertragungskapazität betreffen, deren technische Reichweite die Landesgrenze in relevantem Maße überschreitet. Vor diesem Hintergrund treffen Hamburg und Schleswig-Holstein folgende Vereinbarungen:
Grundsatz
§ 1 Grundsatz Die terrestrische Übertragung von Rundfunkprogrammen, deren Rundfunkveranstalter in Hamburg oder Schleswig-Holstein zugelassen sind und deren technische Reichweiten bei voller Ausnutzung der ihnen jeweils zustehenden Übertragungskapazitäten über die Landesgrenze des jeweils anderen Landes hinausgehen, ist gegenseitig zulässig.
Nutzung bestimmter terrestrischer Hörfunk-Frequenzen durch Schleswig-Holstein
§ 2 Nutzung bestimmter terrestrischer Hörfunk-Frequenzen durch Schleswig-Holstein Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung im südlichen Holstein mit der 1. und 2. in Schleswig-Holstein zugelassenen, landesweiten Hörfunkkette nutzt Schleswig-Holstein 1. vom Standort Hamburg/Heinrich-Hertz-Turm aus mit westlicher Ausstrahlungsrichtung die UKW-Frequenzen 93,4 MHz (2 KW) und 100,0 MHz (2 KW), 2. vom Standort Hamburg/Lohbrügge aus mit nordöstlicher Ausstrahlungsrichtung die UKW-Frequenzen 102,0 MHz (100 W) und 107,7 MHz (100 W).
Nutzung bestimmter terrestrischer Fernsehkanäle durch Hamburg und Schleswig-Holstein
§ 3 Nutzung bestimmter terrestrischer Fernsehkanäle durch Hamburg und Schleswig-Holstein Zur Versorgung der Bevölkerung Hamburgs nutzt Hamburg den terrestrischen Fernsehkanal K 44 (4 KW) vom Standort Hamburg-Höltigbaum aus, Schleswig-Holstein vom selben Standort den terrestrischen Fernsehkanal K 22 (4 KW) zur Versorgung der Bevölkerung im südlichen Holstein.
Weiterverbreitung in Kabelanlagen
§ 4 Weiterverbreitung in Kabelanlagen (gestrichen)
Veränderung des Standortes Hamburg/Höltigbaum
§ 5 Veränderung des Standortes Hamburg/Höltigbaum Im Falle einer Veränderung des Standortes der Senderanlage Hamburg/Höltigbaum werden die dafür vereinbarten Nutzungen auf die neue Senderanlage übertragen.
Digitale Hörfunkprogramme (DAB)
§ 6 Digitale Hörfunkprogramme (DAB) (gestrichen)
Kündigung
§ 7 Kündigung Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land erstmals zum 31. Dezember 2010 und mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils zwei Jahre.
Inkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1995 nicht die Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei Hamburg hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
Zustimmung zum Staatsvertrag
§ 1 Zustimmung zum Staatsvertrag (1) Dem von den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein am 27. Oktober 1995 unterzeichneten Staatsvertrag über die Nutzung von Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Staatsvertrag nach Absatz 1 tritt nach seinem § 8 Satz 1 am 1. Januar 1996 in Kraft. Sollte dieser Staatsvertrag nach seinem § 8 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgemacht.
Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.