PSFVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Erstattung von Fahrtkosten für Lehramtsstudierende im Praxissemester nach § 13 Absatz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes Schleswig-Holstein an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein (Praxissemester-Fahrtkostenerstattungsverordnung - PSFVO) Vom 24. November 2020

Ausfertigungsdatum:
24.11.2020
Fundstelle:
GVOBl. 2020, 921
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anspruch auf Fahrtkostenerstattung

§ 1 Anspruch auf Fahrtkostenerstattung(1) Lehramtsstudierenden an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein werden im Praxissemester nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein auf Antrag ihre durch die Fahrten mit dem PKW zur Praktikumsschule und zurück tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe des Satzes 2 erstattet, sofern nicht das örtliche oder das landesweite Semesterticket genutzt werden kann. Die Kostenerstattung beträgt 20 Cent je Kilometer der Hin- und Rückfahrt der kürzesten Strecke zwischen Hochschulort und Praktikumsschule. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 können den Lehramtsstudierenden auf Antrag alternativ Übernachtungskosten bis zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach Satz 1 oder des Fahrtkostenzuschusses nach Absatz 2 erstattet werden.(2) Übersteigt die Fahrt zu und von der Praktikumsschule mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Dauer von jeweils eineinhalb Stunden oder kann aus anderen unabweisbaren Gründen der öffentliche Personennahverkehr nicht genutzt werden, kann für Fahrten mit dem privaten PKW ein Fahrtkostenzuschuss für Hin- und Rückfahrt in Höhe von 20 Cent je Kilometer der kürzesten Strecke gewährt werden.(3) Weitere Erstattungen, insbesondere für zusätzliche Unterkunftskosten oder Verdienstausfall für den Zeitraum des Praxissemesters sind ausgeschlossen.(4) Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung oder Erstattung der Übernachtungskosten nach Absatz 1 Satz 3 erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Praxissemesters schriftlich oder elektronisch bei der jeweiligen Hochschule beantragt wird.

§ 2

Durchführung der Fahrtkostenerstattung

§ 2 Durchführung der Fahrtkostenerstattung(1) Die Abrechnung und Erstattung der Fahrtkosten oder Erstattung der Übernachtungskosten nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt in der Regel nach Abschluss des Praxissemesters durch die jeweilige Hochschule. Die Hochschule kann abweichende Erstattungstermine regeln.(2) Die oder der Studierende belegt für die Abrechnung und Erstattung nach Absatz 1 Satz 1 die ihr oder ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten durch Glaubhaftmachung der tatsächlich zum Zwecke der Fahrt zu und von der Praktikumsschule gefahrenen Kilometer mit dem privaten PKW. § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die oder der Studierende belegt für die Abrechnung und Erstattung nach Absatz 1 Satz 3 die ihr oder ihm tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten durch Vorlage entsprechender Abrechnungsbelege. In dem Antrag auf Fahrtkosten- oder Übernachtungskostenerstattung versichert die oder der Studierende mit ihrer oder seiner Unterschrift die Richtigkeit aller Angaben.

§ 3

Übergangsregelung

§ 3 ÜbergangsregelungFür die bis zum Beginn des Schuljahres 2023/2024 absolvierten Praxissemester gilt für Lehramtsstudierende nach § 1 Absatz 1 die Praxissemester-Fahrtkostenerstattungsverordnung in der bis zum Ablauf des 14. September 2023 geltenden Fassung.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Eingangsformel PSFVO

Aufgrund des § 13 Absatz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Anspruch auf Fahrtkostenerstattung

§ 1 Anspruch auf Fahrtkostenerstattung(1) Lehramtsstudierenden an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein werden im Praxissemester nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein auf Antrag ihre durch die Fahrten mit dem PKW zur Praktikumsschule und zurück tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe des Satzes 2 erstattet, sofern nicht das örtliche oder das landesweite Semesterticket genutzt werden kann. Die Kostenerstattung beträgt 20 Cent je Kilometer der Hin- und Rückfahrt der kürzesten Strecke zwischen Hochschulort und Praktikumsschule.(2) Übersteigt die Fahrt zu und von der Praktikumsschule mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Dauer von jeweils eineinhalb Stunden oder kann aus anderen unabweisbaren Gründen der öffentliche Personennahverkehr nicht genutzt werden, kann für Fahrten mit dem privaten PKW ein Fahrtkostenzuschuss für Hin- und Rückfahrt in Höhe von 20 Cent je Kilometer der kürzesten Strecke gewährt werden.(3) Weitere Erstattungen, insbesondere für zusätzliche Unterkunftskosten oder Verdienstausfall für den Zeitraum des Praxissemesters sind ausgeschlossen.(4) Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Praxissemesters schriftlich oder elektronisch bei der jeweiligen Hochschule beantragt wird.

§ 2

Durchführung der Fahrtkostenerstattung

§ 2 Durchführung der Fahrtkostenerstattung(1) Die Abrechnung und Erstattung der Fahrtkosten erfolgt in der Regel nach Abschluss des Praxissemesters durch die jeweilige Hochschule. Die Hochschule kann abweichende Erstattungstermine regeln.(2) Die oder der Studierende belegt für die Abrechnung und Erstattung nach Absatz 1 Satz 1die ihr oder ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten durch Glaubhaftmachung der tatsächlich zum Zwecke der Fahrt zu und von der Praktikumsschule gefahrenen Kilometer mit dem privaten PKW. § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In dem Antrag auf Fahrtkostenerstattung versichert die oder der Studierende mit ihrer oder seiner Unterschrift die Richtigkeit aller Angaben.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.