Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt für die Große Juristische Staatsprüfung vom 4. Mai 1972 Vom 1. Juli 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.1993
- Fundstelle:
- GVOBl. 1993, 256
AnlageStaatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung vom 4. Mai 1972Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, dieser vertreten durch den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein vereinbaren vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Landesparlamente:
Artikel 1(Änderungsanweisungen)
Artikel 2(1) Bei Referendaren, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages begonnen haben, finden anstelle von Artikel 1 Nr. 2.3, Nr. 3 bis 5.1 und Nr. 7 bis 18 die bisher geltenden Vorschriften Anwendung, wenn der Referendar dies zu seiner Vorstellung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 1996 beantragt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Referendar, der seinen Vorbereitungsdienst bis zum 31. Oktober 1993 begonnen hat; von seinem Recht, nach § 5 b Satz 1 Deutsches Richtergesetz in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBI. I S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verkürzung der Juristenausbildung vom 20. November 1992 (BGBI. I S. 1926), in Verbindung mit Artikel 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Verkürzung der Juristenausbildung, den Vorbereitungsdienst abzukürzen, Gebrauch macht oder Vorschriften in einem Vertragsland vorsehen, daß der Vorbereitungsdienst bereits ab einem früheren Zeitpunkt nur noch in abgekürzter Form abgeleistet werden kann. (3) Artikel 1 Nr. 2.3, Nr. 3 bis 5.1 und Nr. 7 bis 18 findet auch auf Referendare Anwendung, die ab dem 1. Januar 1997 ihre Prüfung wiederholen. (4) Die letzte Prüfung nach den bisher geltenden Vorschriften muß am 30. Juni 1998 abgeschlossen sein.
Artikel 3 1. Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Diese teilt den übrigen Vertragsparteien die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.2. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt *
Artikel 1(1) Dem am 23. März 1993, 26. Februar 1993 und B. März 1993 in Bremen, Hamburg und Kiel unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1987 (GVOBI. Schl.-H. S. 46) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Nr. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Schleswig-Holstein bekanntzugeben.
Artikel 2In § 9 Abs. 4 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) vom 30. Oktober 1991 (GVOBI. Schl.-H. S. 555)*) wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
Artikel 3Der Justizminister wird ermächtigt, die Länderübereinkunft in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung bekanntzumachen.
Artikel 4Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.