Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen vom 4. Mai 1972 Vom 17. Januar 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 17.01.2008
- Fundstelle:
- GVOBl. 2008, 72
AnlageStaatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen vom 4. Mai 1972Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung,die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, dieser vertreten durch den Minister für Justiz, Arbeit und Europavereinbaren vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Landesparlamente:
Artikel 1[Änderungsanweisungen zur Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen vom 4. Mai 1972, zuletzt geändert durch den am 8. November 2004, 19. November 2004 und 12. November 2004 in Bremen, Hamburg und Kiel unterzeichneten Staatsvertrag]
Artikel 2(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Diese teilt den übrigen Vertragsparteien die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.(2) Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.1 § 23a findet erstmals Anwendung auf Referendare, die ihre schriftlichen Prüfungen im Rahmen der erstmaligen Ablegung der Prüfung nach dem 1. Oktober 2007 begonnen haben.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1(1) Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen vom 4. Mai 1972 wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.1
§ 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.