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title: "LPVO — Landesverordnung über die Gewährung von Prämien für besondere Leistungen (Leistungsprämienverordnung - LPVO) Vom 11. November 2008"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/praemgewvsh2008"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-PrämGewVSH2008rahmen"
updated: "2026-05-13T18:08:32+00:00"
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# LPVO — Landesverordnung über die Gewährung von Prämien für besondere Leistungen (Leistungsprämienverordnung - LPVO) Vom 11. November 2008

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 11.11.2008
*Fundstelle:* GVOBl. 2008, 596


### § 2 — Voraussetzungen

§ 2 Voraussetzungen(1) Eine Leistungsprämie kann gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsqualität oder Arbeitsquantität oder den wirtschaftlichen Erfolg, eine herausragende besondere Leistung erbringt oder erbracht hat. (2) Die Gewährung einer Leistungsprämie und die Festsetzung einer Leistungsstufe nach § 28 Abs. 6 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) dürfen nicht mit demselben Sachverhalt begründet werden. Während der Dauer der Gewährung einer Leistungsstufe ist die Gewährung einer Leistungsprämie aufgrund eines anderen Sachverhalts zulässig. Leistungsprämien können nicht gewährt werden, wenn für die besondere Leistung eine Vergütung nach § 62 Abs. 1 SHBesG oder eine erfolgsorientierte andere Leistung gewährt wird. (3) Leistungsprämien können nur im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel gewährt werden. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch.

### § 4 — Gruppenprämie

§ 4 Gruppenprämie(1) Erfüllt eine Gruppe mehrerer Bediensteter die Voraussetzungen, kann jede Beamtin oder jeder Beamte als Gruppenmitglied eine Leistungsprämie erhalten, wenn festgestellt wird, dass sie oder er an der Erstellung des Arbeitsergebnisses der Gruppe wesentlich beteiligt war oder ist. (2) Die Leistungsprämien nach Absatz 1 dürfen zusammen 150 % der in § 3 Abs. 1 geregelten Höchstgrenze nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamtinnen und Beamten. (3) Im Übrigen gelten §§ 2 und 3 entsprechend.

### § 5 — Verfahren

§ 5 VerfahrenDie Entscheidung und die Begründung der Leistungsprämie erfolgt auf Vorschlag der oder des Vorgesetzten und ist aktenkundig zu machen; die herausragende besondere Leistung ist im Einzelnen darzustellen. Die Entscheidung über die Gewährung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu geben.

### § 6 — Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 6 Inkrafttreten, Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leistungsprämienverordnung vom 8. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 163)*), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 590), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

### § 2 — Voraussetzungen

§ 2 Voraussetzungen(1) Eine Leistungsprämie kann gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsqualität oder Arbeitsquantität oder den wirtschaftlichen Erfolg, eine herausragende besondere Leistung erbringt oder erbracht hat. (2) Die Gewährung einer Leistungsprämie und die Festsetzung einer Leistungsstufe nach § 28 Abs. 6 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), dürfen nicht mit demselben Sachverhalt begründet werden. Während der Dauer der Gewährung einer Leistungsstufe ist die Gewährung einer Leistungsprämie aufgrund eines anderen Sachverhalts zulässig. Leistungsprämien können nicht gewährt werden, wenn für die besondere Leistung eine Vergütung nach § 62 Abs. 1 SHBesG oder eine erfolgsorientierte andere Leistung gewährt wird. (3) Leistungsprämien können nur im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel gewährt werden. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch.

### § 6 — Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 6 Inkrafttreten, Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leistungsprämienverordnung vom 8. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 163)*), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 590), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2018 außer Kraft.

### § 6 — Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 6 Inkrafttreten, GeltungsdauerDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leistungsprämienverordnung vom 8. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 163)*), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 590), außer Kraft.

### Eingangsformel LPVO

Aufgrund des § 42 a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der gemäß Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBI I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBI. I S. 1466)), verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsprämien an Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes. Sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte des Landes sowie Beamtinnen und Beamte auf Zeit.

### § 2 — Voraussetzungen

§ 2 Voraussetzungen(1) Eine Leistungsprämie kann gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsqualität oder Arbeitsquantität oder den wirtschaftlichen Erfolg, eine herausragende besondere Leistung erbringt oder erbracht hat. (2) Die Gewährung einer Leistungsprämie und die Festsetzung einer Leistungsstufe nach § 27 Abs. 3 BBesG dürfen nicht mit demselben Sachverhalt begründet werden. Während der Dauer der Gewährung einer Leistungsstufe ist die Gewährung einer Leistungsprämie aufgrund eines anderen Sachverhalts zulässig. Leistungsprämien können nicht gewährt werden, wenn für die besondere Leistung eine Zulage nach § 46 BBesG oder Vergütung nach § 48 Abs. 1 BBesG oder eine erfolgsorientierte andere Leistung gewährt wird. (3) Leistungsprämien können nur im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel gewährt werden. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch.

### § 3 — Höhe

§ 3 Höhe(1) Die Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte während der Erbringung der herausragenden Leistung ausschließlich oder überwiegend angehört hat, gewährt; die Höhe ist entsprechend dem Grad der besonderen Leistung zu bemessen. (2) Mehrere Leistungsprämien dürfen an eine Beamtin oder einen Beamten innerhalb eines Jahres insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts gemäß Absatz 1 gewährt werden.

### § 4 — Gruppenprämie

§ 4 Gruppenprämie(1) Erfüllt eine Gruppe mehrerer Bediensteter die Voraussetzungen, kann jede Beamtin oder jeder Beamte als Gruppenmitglied eine Leistungsprämie erhalten, wenn festgestellt wird, dass sie oder er an der Erstellung des Arbeitsergebnisses der Gruppe wesentlich beteiligt war oder ist. (2) Die Leistungsprämien nach Absatz 1 dürfen zusammen 150 % der in § 3 Abs. 1 geregelten Höchstgrenze nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamtinnen und Beamten. (3) Die Gruppenprämie gilt bei der Berechnung der zulässigen Höchstzahl nach § 5 als eine Leistungsprämie. (4) Im Übrigen gelten §§ 2 und 3 entsprechend.

### § 5 — Zahl der Empfängerinnen und Empfänger

§ 5 Zahl der Empfängerinnen und Empfänger(1) Die zulässige Höchstzahl der Empfängerinnen und Empfänger nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 BBesG darf in jeder Behörde nicht überschritten werden. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der am 1. Januar des Kalenderjahres vorhandenen Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A. (2) Bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann abweichend von Absatz 1 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie gewährt werden. Entsprechendes gilt für die Behörden mit weniger als zehn Beamtinnen und Beamten, sofern sichergestellt ist, dass die für den Dienstherrn geltende Höchstgrenze nicht überschritten wird.

### § 6 — Verfahren

§ 6 VerfahrenDie Entscheidung und die Begründung der Leistungsprämie erfolgt auf Vorschlag der oder des Vorgesetzten und ist aktenkundig zu machen; die herausragende besondere Leistung ist im Einzelnen darzustellen. Die Entscheidung über die Gewährung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu geben.

### § 7 — Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leistungsprämienverordnung vom 8. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 163)*), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 590), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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— Landesverordnung über die Gewährung von Prämien für besondere Leistungen (Leistungsprämienverordnung - LPVO) Vom 11. November 2008
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-PrämGewVSH2008rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
