PommernStiftErG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Pommern" Vom 16. Dezember 1966 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971

Fundstelle:
GVOBl. 1968 258
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung

§ 1 Errichtung (1) Unter dem Namen "Stiftung Pommern" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet, die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als entstanden gilt. (2) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt ein Dienstsiegel.

§ 10

Amtshilfe und Gebühren

§ 10 Amtshilfe und Gebühren (1) *) (2) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. (3) Die Stiftung kann nach näherer Bestimmung ihrer Satzung Gebühren erheben.

§ 11

Satzung

§ 11 Satzung Die Stiftung erhält eine Satzung, die die Landesregierung erläßt.

§ 12

Aufsicht

§ 12 Aufsicht Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Innenministeriums nach näherer Bestimmung durch die Satzung.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.

§ 2

Sitz

§ 2 Sitz Den Sitz der Stiftung bestimmt die Landesregierung.

§ 3

Zweck

§ 3 Zweck Die Stiftung hat den Zweck, nach näherer Bestimmung ihrer Satzung 1. Aufgaben wahrzunehmen, die aus dem Patenschaftsverhältnis des Landes Schleswig-Holstein zu Pommern erwachsen, 2. in enger Zusammenarbeit mit der Stiftung Preußischer Kulturbesitz entsprechend dem § 96 des Bundesvertriebenengesetzes pommersches Kulturgut zu erhalten sowie pommersche Museen, Archive, Büchereien und sonstiges Schriftgut zu sichern, zu ergänzen und auszuwerten, auch soweit Sie nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger (Rechtsträger-Abwicklungsgesetz) vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1065) fallen oder ihr auf Grund des § 27 Abs. 4 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz übertragen worden sind, 3. Vermögensgegenstände pommerscher juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der aus diesen Vermögensgegenständen gezogenen Nutzungen und etwaiger Veräußerungserlöse zu erfassen und treuhänderisch zu verwalten, 4. alle privatrechtlichen Stiftungen, die Beziehung zu Pommern haben, zu erfassen und zu betreuen.

§ 4

Vermögen

§ 4 Vermögen (1) Das Stiftungskapital beträgt 20 000,- DM. Es ist von dem Land Schleswig-Holstein auf die Stiftung zu übertragen. Die Pommersche Landsmannschaft (Pommerscher Zentralverband e.V.) ist berechtigt, bis zu einem Betrage von 10 000,- DM die Verpflichtung des Landes abzulösen. (2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus 1. den Erträgnissen des Stiftungsvermögens, 2. Zuwendungen, 3. sonstigen Einnahmen.

§ 5

Organe

§ 5 Organe Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsrat; ihm obliegt die Leitung der Stiftung, 2. der Kurator; er hat die Beschlüsse des Stiftungsrates auszuführen, die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen und die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§ 6

Stiftungsrat

§ 6 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. (2) Drei Mitglieder bestimmt der Landtag. Die übrigen Mitglieder bestellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Benehmen mit der Pommerschen Landsmannschaft. (3) Der Stiftungsrat wählt seinen Vorsitzenden; er kann sich eine Geschäftsordnung geben. (4) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 7

Kurator der Stiftung

§ 7 Kurator der Stiftung (1) Den Kurator beruft und ernennt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Benehmen mit dem Stiftungsrat und der Pommerschen Landsmannschaft. Zum Kurator kann auch ein Beamter oder ein Richter des Landes im Nebenamt berufen werden. Der hauptamtliche Kurator ist Bediensteter der Stiftung. Er kann in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Als Beamter auf Zeit kann er mindestens auf sechs, höchstens auf zwölf Jahre berufen werden. Eine erneute Berufung ist zulässig. (2) Ein Bediensteter der Stiftung oder ein Beamter oder ein Richter des Landes wird vom Stiftungsrat zum Vertreter des Kurators berufen. Der Beamte oder der Richter übt das Amt nebenamtlich aus. (3) Der Kurator und sein Vertreter können nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsrates sein.

§ 8

Haushaltsplan

§ 8 Haushaltsplan Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Innenministeriums. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9

Erträgnisse und Auflösung

§ 9 Erträgnisse und Auflösung (1) Die Erträgnisse der Stiftung dürfen nur für die Zwecke der Stiftung selbst verwendet werden. (2) Über das Stiftungsvermögen darf bei Auflösung der Stiftung nur im Sinne des Stiftungszweckes entschieden werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.