Gesetz zur Auflösung der Stiftung Pommern Vom 10. November 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 10.11.2000
- Fundstelle:
- GVOBl. 2000, 589
§ 1(1) Die Stiftung Pommern wird mit Ablauf des 31. Dezember 2000 aufgelöst.(2) Rechtsnachfolger der Stiftung Pommern ist das Land Schleswig-Holstein. § 3 bleibt unberührt.
§ 2Das Stiftungskapital in Höhe von 20.000,-- DM wird je zur Hälfte dem Land Schleswig-Holstein und dem Pommerschen Zentralverband e.V. zugeführt.
§ 3Die im Eigentum der Stiftung Pommern stehenden Sammlungsgegenstände sowie die der Stiftung Pommern zugewiesenen Mittel nach §§ 3 und 4 der Westvermögenszuführungs-Verordnung vom 23. August 1974 (BGBl. I S. 2082) einschließlich der aufgelaufenen Erträge sowie die im Eigentum der Stiftung befindlichen weiteren Vermögenswerte sind als Zustiftung auf die Stiftung Pommersches Landesmuseum in Greifswald zu übertragen. Dies gilt nicht für die der Stiftung zugewiesenen Mittel, so weit sie nach dem 31. Dezember 2000 zur Durchführung der Auflösung benötigt werden.
§ 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Das Gesetz zur Errichtung der Stiftung Pommern vom 16. Dezember 1966 (GVOBl. Schl.-H. S. 258), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) und die Verordnung über die Satzung der Stiftung Pommern vom 2. Juli 1967 (GVOBl. Schl.-H. S. 204), geändert durch Verordnung vom 19. April 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.