Vereinbarung zwischen der Hansestadt Hamburg, dem Lande Schleswig-Holstein und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien
- Ausfertigungsdatum:
- 31.03.1951
- Fundstelle:
- GVOBl. 1951 96
Artikel 1 Die Polizeibeamten der vertragschließenden Länder sollen in den aneinander angrenzenden Gebieten in Fällen, wo im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutze von Personen oder Eigentum oder zur Verhinderung gemeinschädlicher Handlungen oder im Interesse der Verfolgung strafbarer Handlungen ein polizeiliches Einschreiten notwendig wird, die gleichen polizeilichen Befugnisse haben wie die Beamten des Landes, in dessen Gebiet die Amtshandlung vorzunehmen ist.
Artikel 2 (1) Auf Grund des Artikels 1 sollen die Polizeibeamten der vertragschließenden Länder nur einschreiten, wenn Gefahr im Verzuge und kein Polizeibeamter des anderen Landes anwesend ist. Der einschreitende Beamte muß überdies zu der Amtshandlung entweder durch eigene Beobachtung bei Ausübung des Dienstes oder durch die glaubhafte Anzeige einer dritten Person oder durch den Auftrag eines Vorgesetzten veranlaßt sein. (2) Das Einschreiten ist auch ohne einen solchen Anlaß zulässig, wenn es sich lediglich als Fortsetzung einer in dem eigenen Gebiete des Polizeibeamten begonnenen, unter den Artikel 1 fallenden Amtshandlung darstellt. (3) Von dem Einschreiten ist bei Gefahr im Verzuge der örtlich zuständige Polizeichef unverzüglich, spätestens sofort nach Beendigung der Amtshandlung, in sonstigen Fällen vor Beginn der Amtshandlung zu benachrichtigen. Der Polizeichef kann dem Einschreiten widersprechen, wenn weder Gefahr im Verzuge ist, noch ein Fall der Nachteile nach § 167 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegt.
Artikel 3 (1) Die vertragschließenden Länder Hansestadt Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen erklären sich bereit, auf Anfordern eines Vertragspartners geschlossene Polizei-Einheiten zur Hilfe zu entsenden, soweit sich dies nach ihrem Ermessen mit den eigenen Belangen verträgt. (2) Der Einsatz der zur Hilfe entsandten Polizei-Einheiten erfolgt geschlossen unter Führung eines von dem abgebenden Vertragsland beauftragten Einheitsführers, der den Weisungen des örtlichen Polizeichefs unterliegt.
Artikel 4 Die disziplinare Unterstellung aller in anderen Ländern tätig werdenden Polizeibeamten unter die Disziplinarbestimmungen ihres Lande bleibt unberührt.
Artikel 5 (1) Kosten aus Wahrnehmungen von Aufgaben gemäß Artikel 1 und 2 gehen zu Lasten des Heimatlandes. (2) Kosten aus Einsatz von Polizei-Einheiten gemäß Artikel 3 gehen zu Lasten des Landes, zu dessen Gunsten der Einsatz erfolgt. Die Gefahr der Kostentragung beginnt mit dem Augenblick der geschlossenen Inmarschsetzung und endet mit Überschreiten der Landesgrenze des Heimatgebietes.
Artikel 6 (1) Der Vertrag bedarf der Bestätigung. Die Bestätigungsurkunden werden ausgetauscht. Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Bestätigungsurkunden in Kraft. (2) Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten von einem Vertragspartner mit der Maßgabe seines Ausscheidens, auch nur einem Partner gegenüber, gekündigt werden. (3) Die zur Durchführung dieses Vertrags erforderlichen Dienstvorschriften treffen die Hansestadt Hamburg und die Innenminister der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen.
Nachdem es sich auf Grund bestehender Erfahrungen als zweckmäßig und notwendig erwiesen hat, die örtliche Zuständigkeit sowohl der Polizei Hamburg als auch der Polizeien der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen auf die angrenzenden Gebiete der Hansestadt Hamburg bzw. der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen auszudehnen, haben die zur Vereinbarung entsprechender Bestimmungen bestellten Vertreter, nämlich für Hansestadt Hamburg: Oberregierungsrat Dr. Tuebben Land Schleswig-Holstein: Oberregierungsrat Bass Land Niedersachsen: Regierungsvizepräsident Dr. Masur vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Stellen folgenden Vertrag abgeschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.