PolLVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei im Lande Schleswig-Holstein (Polizeilaufbahnverordnung - PolLVO) Vom 27. November 2011

Ausfertigungsdatum:
27.11.2011
Fundstelle:
GVOBl. 2011, 393
83 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 2

Anlage 2 (zu § 9 Absatz 3)A. Befähigungszeugnisse nach Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), zuletzt geändert durch Artikel 66 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257)1. Im nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge- Nautischer Wachoffizier NWO oder- Erster Offizier NEO oder- Kapitän NK 2. Im technischen Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung- Technischer Wachoffizier TWO oder- Zweiter technischer Offizier TZO oder- Leiter der Maschinenanlage TLM 3. Im nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen von 24 oder mehr Meter Länge- Kapitän BG mit den Befugnissen zum Kapitän und zum Ersten Offizier in der Großen Hochseefischerei oder- Nautischer Wachoffizier BGW mit der Befugnis zum Wachoffizier in der Großen Hochseefischerei B. Offiziere der Marine:1. ehemalige Offiziere in einer mind. 2-jährigen nautischen Verwendung mit dem Leistungsnachweis 22. ehemalige Offiziere in einer mind. 2-jährigen schiffstechnischen Verwendung an Bord und Studium der Fachrichtungen Schiffsbetriebstechnik, Schiffsmaschinenbau, Schiffbau- und Meerestechnik oder Schiffselektrotechnik3. ehemalige Fachoffiziere aus dem Bereich Schiffstechnik

§ 4

Einstellung

§ 4 Einstellung (1) In eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer1. die nach dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dem Landesbeamtengesetz (LBG) erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. gerichtlich nicht bestraft ist,3. polizeidiensttauglich ist,4. nach seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint,5. die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für die jeweilige Laufbahn und den jeweiligen Laufbahnzweig erfüllt,6. am Einstellungstag das 16. Lebensjahr vollendet hat,7. mindestens 1,60 m groß ist,8. eine Fahrerlaubnis der Klasse B und9. das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes, mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen nachweisen kann.Die für die Einstellung zuständige Behörde der Polizei kann von den Voraussetzungen nach den Nummern 1, 2 und 8 in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Im Fall der Nummer 8 ist die extern erworbene Fahrerlaubnis vor der Zulassung zum schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung, spätestens jedoch vor Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, nachzuweisen.(2) In eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei wird nicht eingestellt, wer Körpermodifikationen aufweist, die § 4 der Landesverordnung zum Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Landespolizei Schleswig-Holstein (PVB ErscheinungsbildVO) vom 18. Dezember 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/182) zuwiderlaufen. Über eine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 PVB ErscheinungsbildVO entscheidet die für die Einstellung zuständige Behörde.(3) Für eine Einstellung in eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei geeignete Bewerberinnen und Bewerber werden nach den Grundsätzen des § 9 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389, S. 8) und des § 10 des Landesbeamtengesetzes durch ein Auswahlverfahren ermittelt.(4) Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des Laufbahnzweiges ihrer Laufbahn eingestellt; das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizei vom 27. August 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/111). Bewerberinnen und Bewerber, die nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 28 der Allgemeinen Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H., S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H., S. 551) bereits über eine Befähigung für eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei verfügen, sollen in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden; § 19 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

§ 1

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen (§ 1 ALVO)(1) Auf die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten findet die Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), geändert durch Verordnung vom 26. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 516, ber. S. 614), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), Anwendung, soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft. (2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne des § 107 Landesbeamtengesetzes sind: 1. Beamtinnen und Beamte, denen ein in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 aufgeführtes Amt verliehen worden ist und2. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei.

§ 11

Regelaufstieg

§ 11 Regelaufstieg (§§ 25, 26 ALVO)(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, können zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zugelassen werden, wenn 1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,2. sie eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz (HSG) nachweisen oder nach ihrem Bildungsstand die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung erfüllen,3. sie das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,4. sie sich in der Probezeit bewährt haben und5. sie die Laufbahnprüfung I mit einer besseren Note als „befriedigend“ bestanden sowie sich seit Beginn der Probezeit mindestens drei Jahre im Polizeivollzugsdienst bewährt haben. Für Beamtinnen und Beamte, die keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG nachweisen, wird die Voraussetzung nach Nummer 2 durch eine Prüfung festgestellt. Abweichend von Nummer 5 können Beamtinnen und Beamte auch zugelassen werden, wenn sie die Laufbahnprüfung I mit der Note „befriedigend“ bestanden und sich seit Beginn der Probezeit mindestens vier Jahre im Polizeivollzugsdienst bewährt haben oder wenn sie die Laufbahnprüfung I mit der Note „ausreichend“ bestanden und sich seit Beginn der Probezeit mindestens fünf Jahre im Polizeivollzugsdienst bewährt haben. (2) Der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg geht ein Auswahlverfahren voraus. (3) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit umfasst drei fachtheoretische Semester und schließt mit der Laufbahnprüfung II ab. Das Nähere regelt die APO - Pol.(4) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer erheblichen Dienstpflichtverletzung und damit Zweifel an der Eignung der Beamtin oder des Beamten für die Laufbahngruppe 2 rechtfertigen, kann die für Aus- und Fortbildung zuständige Behörde der Polizei die Zulassung widerrufen. (5) Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Dienstgeschäften dieser Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit umfasst die Zeit nach erfolgreicher Beendigung der Einführungszeit bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn; sie dauert mindestens drei Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 13

Einstellung in das zweite Einstiegsamt, Probezeit

§ 13 Einstellung in das zweite Einstiegsamt, Probezeit (§ 20 ALVO)(1) In das zweite Einstiegsamt für die Laufbahngruppe 2 kann auch eingestellt werden, wer die Voraussetzungen aus § 4 erfüllt und 1. nach dem Deutschen Richtergesetz vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), die Befähigung zum Richteramt oder2. eine andere, für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst geeignete Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erworben hat. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeirätin oder Polizeirat beziehungsweise Kriminalrätin oder Kriminalrat eingestellt. (3) Die Beamtinnen und Beamten erhalten während der Probezeit eine polizeifachliche Unterweisung.

§ 14

Qualifizierung für das zweite Einstiegsamt

§ 14 Qualifizierung für das zweite Einstiegsamt(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes eingestellt worden sind, können für die Qualifizierungsfortbildung zur Einführung in die Aufgaben für das zweite Einstiegsamt zugelassen werden, wenn 1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,2. sie das Zeugnis der Hochschulreife oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzen,3. sie das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und4. sie die Laufbahnprüfung II mit einer besseren Note als „befriedigend“ bestanden sowie sich nach Ableisten der Probezeit mindestens vier Jahre in der Laufbahngruppe 2 bewährt haben. Von der Voraussetzung nach Nummer 3 können die in § 29 Abs. 3 des Polizeihochschulgesetzes (DHPolG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) festgelegten Ausnahmen zugelassen werden. Abweichend von Nummer 5 können Beamtinnen und Beamte auch zugelassen werden, wenn sie die Laufbahnprüfung II mit der Note „befriedigend“ bestanden und sich nach Ableisten der Probezeit mindestens fünf Jahre in der Laufbahngruppe 2 bewährt haben oder wenn sie die Laufbahnprüfung II mit der Note „ausreichend“ bestanden und sich nach Ableisten der Probezeit mindestens sechs Jahre in der Laufbahngruppe 2 bewährt haben. (2) Der Entscheidung über die Zulassung zur Qualifizierungsfortbildung zur Einführung in die Aufgaben für das zweite Einstiegsamt geht ein Auswahlverfahren voraus. (3) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer erheblichen Dienstpflichtverletzung und damit Zweifel an der Eignung der Beamtin oder des Beamten für Ämter der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt rechtfertigen, kann die Zulassung zur Qualifizierungsfortbildung widerrufen werden. (4) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingeführt. Die Einführung erfolgt als Masterstudiengang und dauert zwei Jahre. Sie gliedert sich in zwei Abschnitte von je einem Jahr, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen. Der erste Abschnitt wird in Bund und Ländern, der zweite an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt. Die Qualifizierung schließt mit der Masterprüfung ab. Für das Studium und die Prüfung gilt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 24. September 2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Deutschen Hochschule der Polizei 2009 S. 38), zuletzt geändert durch die Erste Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung des Masterstudiengangs „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ der Deutschen Hochschule der Polizei vom 15. September 2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Deutschen Hochschule der Polizei 2010 S. 104). (5) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung des zweiten Einstiegsamtes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 4

Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 4 Einstellung in den Vorbereitungsdienst(1) In eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer 1. die nach dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dem Landesbeamtengesetz (LBG) erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. gerichtlich nicht bestraft ist,3. polizeidiensttauglich ist,4. nach seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint,5. die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für die jeweilige Laufbahn und den jeweiligen Laufbahnzweig erfüllt,6. am Einstellungstag das 16. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,7. als Bewerberin mindestens 1,60 m und als Bewerber mindestens 1,65 m groß ist,8. eine Fahrerlaubnis der Klasse B und9. das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes, mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen nachweisen kann. Die für die Einstellung zuständige Behörde der Polizei kann von den Voraussetzungen nach den Nummern 1, 2, 6 und 8 in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Im Fall der Nummer 8 ist die extern erworbene Fahrerlaubnis vor der Zulassung zum schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung, spätestens jedoch vor Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, nachzuweisen. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach den Grundsätzen des § 9 BeamtStG und des § 10 LBG durch ein Auswahlverfahren ermittelt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des Laufbahnzweiges ihrer Laufbahn eingestellt. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO - Pol). (3) Soweit in den §§ 8 und 9 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 der Nachweis von Befähigungszeugnissen bestimmt ist, gilt die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I. S. 22, ber. S. 227), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749).

§ 15

Beurteilungsrichtlinien

§ 15 Beurteilungsrichtlinien (§§ 39 - 41 ALVO)Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten erlässt Richtlinien über die Gestaltung und das Verfahren der dienstlichen Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. In diesen können auch die zeitlichen Abstände der Regelbeurteilungendie Ausnahmen von den Regelbeurteilungen die besonderen Anlässe für BeurteilungenRichtwerte über die prozentuale Verteilung einzelner Bewertungsstufen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes näher bestimmt werden.

§ 16

Zuständigkeit

§ 16 Zuständigkeit (§ 43 ALVO)Die Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.

§ 2

Laufbahnen, Laufbahnzweige

§ 2 Laufbahnen, Laufbahnzweige (§ 3 ALVO)(1) Laufbahnen der Fachrichtung Polizei sind die der Laufbahngruppe 1 und die der Laufbahngruppe 2. (2) Innerhalb der Laufbahnen werden die Laufbahnzweige 1. Schutzpolizeidienst,2. Wasserschutzpolizeidienst und3. Kriminalpolizeidienst gebildet.(3) Beamtinnen und Beamte können in derselben Laufbahn in einen anderen Laufbahnzweig wechseln, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und sie hierfür geeignet sind. Abweichend können Beamtinnen und Beamte auch im Rahmen des Aufstiegs gemäß § 11 in einen anderen Laufbahnzweig wechseln, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und sie hierfür geeignet sind. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.

Anlage 1

Anlage 1(zu § 3 Abs. 1)Laufbahngruppe 1 Besoldungsgruppe A 8 Polizei-/Kriminalobermeisterin und Polizei-/Kriminalobermeister zweites Einstiegsamt Besoldungsgruppe A 9 Polizei-/Kriminalhauptmeisterin und Polizei-/Kriminalhauptmeister Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage Polizei-/Kriminalhauptmeisterin und Polizei-/Kriminalhauptmeister Laufbahngruppe 2 Besoldungsgruppe A 9 Polizei-/Kriminalkommissarin und Polizei-/Kriminalkommissar erstes Einstiegsamt Besoldungsgruppe A 10 Polizei-/Kriminaloberkommissarin und Polizei-/Kriminaloberkommissar erstes Einstiegsamt gemäß § 9 Abs. 3 Besoldungsgruppe A 11 Polizei-/Kriminalhauptkommissarin und Polizei-/Kriminalhauptkommissar Besoldungsgruppe A 12 Polizei-/Kriminalhauptkommissarin und Polizei-/Kriminalhauptkommissar Besoldungsgruppe A 13 Erste Polizei-/Kriminalhauptkommissarin und Erster Polizei-/Kriminalhauptkommissar Besoldungsgruppe A 13 Polizei-/Kriminalrätin und Polizei-/Kriminalrat zweites Einstiegsamt Besoldungsgruppe A 14 Polizei-/Kriminaloberrätin und Polizei-/Kriminaloberrat Besoldungsgruppe A 15 Polizei-/Kriminaldirektorin und Polizei-/ Kriminaldirektor Besoldungsgruppe A 16 Leitende Polizei-/Kriminaldirektorin und Leitender Polizei-/Kriminaldirektor Besoldungsgruppe B 3 Landespolizeidirektorin und Landespolizeidirektor Besoldungsgruppe B 3 Direktorin und Direktor des Landeskriminalamtes

§ 7

Einstellung in das zweite Einstiegsamt

§ 7 Einstellung in das zweite Einstiegsamt (§ 18 ALVO)(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen aus § 4 erfüllt,2. einen Realschulabschluss oder3. einen Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder4. einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder5. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist. (2) Die einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeiobermeisteranwärterinnen oder Polizeiobermeisteranwärter ernannt.

§ 8

Vorbereitungsdienst, Qualifizierungsmaßnahmen

§ 8 Vorbereitungsdienst, Qualifizierungsmaßnahmen (§ 19 ALVO)(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate und schließt mit der Laufbahnprüfung I ab. das Nähere regelt die APO - Pol.(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Grundausbildung von einem Jahr,2. Fachausbildung mit Berufspraktikum von einem Jahr einschließlich WSP-Fachlehrgang für Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweiges Wasserschutzpolizeidienst,3. Abschlussausbildung zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung von sechs Monaten. (3) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung I werden die Beamtinnen und Beamten unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zu Polizeiobermeisterinnen oder zu Polizeiobermeistern ernannt. (4) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweiges Wasserschutzpolizeidienst, die kein Befähigungszeugnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung gemäß den Anlagen 2 oder 3 nachweisen können, nehmen im Anschluss an die Ernennung nach Absatz 3 an weiteren Qualifizierungsmaßnahmen teil. Die einzelnen Qualifizierungsmaßnahmen können mit einer Prüfung abschließen. Das Nähere regelt das Landespolizeiamt.

Anlage 1

Anlage 1(zu § 3 Abs. 1)Laufbahngruppe 1 Besoldungsgruppe A 8 Polizeiobermeisterin und Polizeiobermeister (zweites Einstiegsamt) Besoldungsgruppe A 9 Polizeihauptmeisterin und Polizeihauptmeister Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage1 Polizeihauptmeisterin und PolizeihauptmeisterLaufbahngruppe 2 Besoldungsgruppe A 9 Polizei-/Kriminalkommissarin und Polizei-/Kriminalkommissar (erstes Einstiegsamt) Besoldungsgruppe A 10 Polizei-/Kriminaloberkommissarin und Polizei-/Kriminaloberkommissar (erstes Einstiegsamt gemäß § 9 Absatz 3) Besoldungsgruppe A 11 Polizei-/Kriminalhauptkommissarin und Polizei-/Kriminalhauptkommissar Besoldungsgruppe A 12 Polizei-/Kriminalhauptkommissarin und Polizei-/Kriminalhauptkommissar Besoldungsgruppe A 13 Erste Polizei-/Kriminalhauptkommissarin und Erster Polizei-/Kriminalhauptkommissar Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage2 Erste Polizei-/Kriminalhauptkommissarin und Erster Polizei-/Kriminalhauptkommissar Besoldungsgruppe A 13 Polizei-/Kriminalrätin und Polizei-/Kriminalrat (zweites Einstiegsamt) Besoldungsgruppe A 14 Polizei-/Kriminaloberrätin und Polizei-/Kriminaloberrat Besoldungsgruppe A 15 Polizei-/Kriminaldirektorin und Polizei-/Kriminaldirektor Besoldungsgruppe A 16 Leitende Polizei-/Kriminaldirektorin und Leitender Polizei-/Kriminaldirektor Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage3 Leitende Polizei-/Kriminaldirektorin und Leitender Polizei-/Kriminaldirektor Besoldungsgruppe B 3 Landespolizeidirektorin und Landespolizeidirektor Besoldungsgruppe B 3 Direktorin des Landeskriminalamtes und Direktor des Landeskriminalamtes

Anlage 2

Anlage 2(zu § 8 Abs. 4)Befähigungszeugnisse der Seeleute-Befähigungsverordnung im Sinne von § 8 Absatz 4: 1. Im nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 in der küstennahen Fahrt im Sinne der Regel II/3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen• Nautischer Wachoffizier in der küstennahen Fahrt NWO 500 oder• Kapitän in der küstennahen Fahrt NK 500 2. Im technischen Dienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 Kilowatt• Schiffsmaschinist TSM 3. Im nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen• für Kapitäneo BK:Kapitän BK mit der Befugnis:zum Kapitän auf Fischereifahrzeugen von 24 oder mehr Metern Länge in der Kleinen Hochseefischereio BKü:Kapitän BKü mit der Befugnis:zum Kapitän auf Fischereifahrzeugen von weniger als 24 Metern Länge in der Küstenfischerei • für Schiffsoffiziere auf Fischereifahrzeugeno BKW:Nautischer Wachoffizier BKW mit der Befugnis:zum Wachoffizier in der Kleinen Hochseefischerei 4. Im Schiffsdienst auf der Unterstützungsebene im Gesamtschiffsbetrieb nach Maßgabe des Abschnittes A-VII/2 in Verbindung mit Abschnitt A-II/5 und Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes• Schiffsmechaniker GSM nach der See-Berufsausbildungsverordnung vom 10. September 2013 (BGBl. I S. 3565)

Anlage 3

Anlage 3(zu § 9 Abs. 3)Befähigungszeugnisse der Seeleute-Befähigungsverordnung im Sinne von § 9 Absatz 3: 1. Im nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge• Nautischer Wachoffizier NWO oder• Erster Offizier NEO oder• Kapitän NK 2. Im technischen Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung• Technischer Wachoffizier TWO oder• Zweiter technischer Offizier TZO oder• Leiter der Maschinenanlage TLM 3. Im nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen von 24 oder mehr Metern Länge• für Kapitäneo BG:Kapitän BG mit der Befugnis:zum Kapitän in der Großen Hochseefischereizum Ersten Offizier in der Großen Hochseefischerei • für Schiffsoffiziere auf Fischereifahrzeugeno BGW:Nautischer Wachoffizier BGW mit der Befugnis:zum Wachoffizier in der Großen Hochseefischerei

§ 1

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen (§ 1 ALVO)(1) Auf die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten findet die Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 811), Anwendung, soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft. (2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne des § 107 Landesbeamtengesetzes sind: 1. Beamtinnen und Beamte, denen ein in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 aufgeführtes Amt verliehen worden ist und2. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei.

§ 10

Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt, Qualifizierungsmaßnahmen

§ 10 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt, Qualifizierungsmaßnahmen (§ 21 ALVO)(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und schließt mit der Laufbahnprüfung II ab. Das Nähere regelt die APO - Pol.(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Bachelorstudiengang durchgeführt und gliedert sich in vier fachtheoretische und zwei fachpraktische Semester einschließlich WSP-Fachlehrgang für Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweiges Wasserschutzpolizeidienst. (3) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung II werden die Beamtinnen und Beamten unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zu Polizeikommissarinnen oder zu Polizeikommissaren beziehungsweise zu Kriminalkommissarinnen oder zu Kriminalkommissaren ernannt. (4) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweiges Wasserschutzpolizeidienst, die die zusätzlichen Voraussetzungen aus § 9 Abs. 3 erfüllen, werden nach Bestehen der Laufbahnprüfung II unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zu Polizeioberkommissarinnen oder zu Polizeioberkommissaren ernannt. (5) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweiges Wasserschutzpolizeidienst, die kein Befähigungszeugnis nach der Seeleute - Befähigungsverordnung gemäß Anlage 3 nachweisen können, nehmen im Anschluss an die Ernennung nach Absatz 3 an weiteren Qualifizierungsmaßnahmen teil. Die einzelnen Qualifizierungsmaßnahmen können mit einer Prüfung abschließen. Das Nähere regelt das Landespolizeiamt.

§ 11

Regelaufstieg

§ 11 Regelaufstieg (§§ 25, 26 ALVO)(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, können zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zugelassen werden, wenn 1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,2. sie eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz (HSG) nachweisen oder nach ihrem Bildungsstand die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung erfüllen,3. sie das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,4. sie sich in der Probezeit bewährt haben,5. sie die Laufbahnprüfung I mit einer besseren Note als „befriedigend“ bestanden sowie sich seit Beginn der Probezeit mindestens drei Jahre im Polizeivollzugsdienst bewährt haben und6. sie in einer Hochschulprüfung nach § 40 Absatz 3 APO-Pol die gleichwertigen Kompetenzen im Sinne des § 51 Absatz 2 HSG nachgewiesen haben. Für Beamtinnen und Beamte, die keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG nachweisen, wird die Voraussetzung nach Nummer 2 durch eine Prüfung festgestellt. Abweichend von Nummer 5 können Beamtinnen und Beamte auch zugelassen werden, wenn sie die Laufbahnprüfung I mit der Note „befriedigend“ bestanden und sich seit Beginn der Probezeit mindestens vier Jahre im Polizeivollzugsdienst bewährt haben oder wenn sie die Laufbahnprüfung I mit der Note „ausreichend“ bestanden und sich seit Beginn der Probezeit mindestens fünf Jahre im Polizeivollzugsdienst bewährt haben. (2) Der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg geht ein Auswahlverfahren voraus. (3) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit umfasst drei fachtheoretische Semester oder Studienabschnitte und schließt mit der Laufbahnprüfung II ab. Das Nähere regelt die APO - Pol.(4) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer erheblichen Dienstpflichtverletzung und damit Zweifel an der Eignung der Beamtin oder des Beamten für die Laufbahngruppe 2 rechtfertigen, kann die für Aus- und Fortbildung zuständige Behörde der Polizei die Zulassung widerrufen. (5) Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Dienstgeschäften dieser Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit umfasst die Zeit nach erfolgreicher Beendigung der Einführungszeit bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn; sie dauert mindestens drei Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 13

Einstellung in das zweite Einstiegsamt, Probezeit

§ 13 Einstellung in das zweite Einstiegsamt, Probezeit (§ 20 ALVO)(1) In das zweite Einstiegsamt für die Laufbahngruppe 2 kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen aus § 4 erfüllt und 1. nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), die Befähigung zum Richteramt oder2. eine andere, für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst geeignete Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erworben hat. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeirätin oder Polizeirat beziehungsweise Kriminalrätin oder Kriminalrat eingestellt. (3) Die Beamtinnen und Beamten erhalten während der Probezeit eine polizeifachliche Unterweisung.

§ 14

Verkürzte Qualifizierung

§ 14 Verkürzte Qualifizierung(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sich nach Erwerb der Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Polizei befinden, können für die Dauer von mindestens zwei Jahren Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei auf bestimmten Dienstposten zur Bewährung übertragen werden, wenn sie 1. die Befähigung zum Richteramt nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 nachweisen,2. mindestens das zweite Beförderungsamt innehaben,3. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 erfüllen und4. ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Den erfolgreichen Abschluss der Bewährungszeit stellt die oberste Dienstbehörde fest; sie kann die Bewährungszeit um höchstens ein Jahr verkürzen, wenn der Beamtin oder dem Beamten bereits vor Beginn der Bewährungszeit Aufgaben im Sinne des Satzes 1 übertragen worden sind. (2) Mit der Feststellung der Bewährung erwirbt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung zur Übertragung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. (3) Beamtinnen und Beamten, denen nach Absatz 2 das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 übertragen wurde, kann ein Amt mit höherem Endgrundgehalt erst verliehen werden, wenn sie sich durch einen Studienkurs an der Deutschen Hochschule der Polizei qualifiziert haben (verkürzte Qualifizierung). (4) § 15 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

§ 15

Qualifizierung für das zweite Einstiegsamt

§ 15 Qualifizierung für das zweite Einstiegsamt(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes eingestellt worden sind, können für die Qualifizierungsfortbildung zur Einführung in die Aufgaben für das zweite Einstiegsamt zugelassen werden, wenn 1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,2. sie das Zeugnis der Hochschulreife oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzen,3. sie das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und4. sie die Laufbahnprüfung II mit einer besseren Note als „befriedigend“ bestanden sowie sich nach Ableisten der Probezeit mindestens vier Jahre in der Laufbahngruppe 2 bewährt haben. Von der Voraussetzung nach Nummer 3 können die in § 29 Abs. 3 des Polizeihochschulgesetzes (DHPolG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) festgelegten Ausnahmen zugelassen werden. Abweichend von Nummer 4 können Beamtinnen und Beamte auch zugelassen werden, wenn sie die Laufbahnprüfung II mit der Note „befriedigend“ bestanden und sich nach Ableisten der Probezeit mindestens fünf Jahre in der Laufbahngruppe 2 bewährt haben oder wenn sie die Laufbahnprüfung II mit der Note „ausreichend“ bestanden und sich nach Ableisten der Probezeit mindestens sechs Jahre in der Laufbahngruppe 2 bewährt haben. (2) Der Entscheidung über die Zulassung zur Qualifizierungsfortbildung zur Einführung in die Aufgaben für das zweite Einstiegsamt geht ein Auswahlverfahren voraus. (3) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer erheblichen Dienstpflichtverletzung und damit Zweifel an der Eignung der Beamtin oder des Beamten für Ämter der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt rechtfertigen, kann die Zulassung zur Qualifizierungsfortbildung widerrufen werden. (4) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingeführt. Die Einführung erfolgt als Masterstudiengang und dauert zwei Jahre. Sie gliedert sich in zwei Abschnitte von je einem Jahr, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen. Der erste Abschnitt wird in Bund und Ländern, der zweite an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt. Die Qualifizierung schließt mit der Masterprüfung ab. Für das Studium und die Prüfung gilt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 24. September 2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Deutschen Hochschule der Polizei 2009 S. 38), zuletzt geändert durch die Erste Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung des Masterstudiengangs „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ der Deutschen Hochschule der Polizei vom 15. September 2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Deutschen Hochschule der Polizei 2010 S. 104). (5) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung des zweiten Einstiegsamtes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 16

Beurteilungsrichtlinien

§ 16 Beurteilungsrichtlinien (§§ 39 - 41 ALVO)Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt Richtlinien über die Gestaltung und das Verfahren der dienstlichen Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. In diesen können auch die zeitlichen Abstände der Regelbeurteilungendie Ausnahmen von den Regelbeurteilungen die besonderen Anlässe für BeurteilungenRichtwerte über die prozentuale Verteilung einzelner Bewertungsstufen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes näher bestimmt werden.

§ 17

Zuständigkeit

§ 17 Zuständigkeit (§ 43 ALVO)Die Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 18

Anlagen

§ 18 AnlagenDie Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 19

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Polizeilaufbahnverordnung vom 10. Juli 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 374)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 357), außer Kraft.

§ 2

Laufbahnen, Laufbahnzweige

§ 2 Laufbahnen, Laufbahnzweige (§ 3 ALVO)(1) Laufbahnen der Fachrichtung Polizei sind die der Laufbahngruppe 1 und die der Laufbahngruppe 2. (2) Innerhalb der Laufbahnen werden die Laufbahnzweige 1. Schutzpolizeidienst,2. Wasserschutzpolizeidienst und3. Kriminalpolizeidienst gebildet.(3) Beamtinnen und Beamte können in derselben Laufbahn in einen anderen Laufbahnzweig wechseln, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und sie hierfür geeignet sind. Abweichend können Beamtinnen und Beamte auch im Rahmen des Aufstiegs gemäß § 11 in einen anderen Laufbahnzweig wechseln, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und sie hierfür geeignet sind. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 3

Ämter, Gestaltung der Laufbahnen

§ 3 Ämter, Gestaltung der Laufbahnen (§§ 3, 10 ALVO)(1) Die den Laufbahnen zugeordneten Ämter sowie die Einstiegsämter ergeben sich aus der Anlage 1.(2) Den Beamtinnen und Beamten stehen bei Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter der Laufbahnen der Fachrichtung Polizei nach den Vorschriften dieser Verordnung offen. (3) Alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A aufgeführt sind, sind ab dem jeweiligen Einstiegsamt regelmäßig zu durchlaufen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. (4) Beim Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 nach § 11 brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1 nicht durchlaufen zu werden. (5) Nach festgestellter Bewährung gemäß § 14 sowie nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierungsfortbildung gemäß § 15 Absatz 4 brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter unterhalb des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 nicht durchlaufen zu werden. (6) Die Übertragung von Ämtern der Besoldungsgruppe A 14 setzt neben der Übertragung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 voraus, dass die Beamtin oder der Beamte 1. die polizeifachliche Unterweisung nach § 13 Absatz 3 oder2. den zu durchlaufenden Studienkurs nach § 14 Absatz 3 oder3. die Qualifizierungsfortbildung nach § 15 erfolgreich abgeschlossen hat. (7) Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B ist das Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15.

§ 4

Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 4 Einstellung in den Vorbereitungsdienst(1) In eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer 1. die nach dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dem Landesbeamtengesetz (LBG) erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. gerichtlich nicht bestraft ist,3. polizeidiensttauglich ist,4. nach seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint,5. die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für die jeweilige Laufbahn und den jeweiligen Laufbahnzweig erfüllt,6. am Einstellungstag das 16. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,7. als Bewerberin mindestens 1,60 m und als Bewerber mindestens 1,65 m groß ist,8. eine Fahrerlaubnis der Klasse B und9. das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes, mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen nachweisen kann. Die für die Einstellung zuständige Behörde der Polizei kann von den Voraussetzungen nach den Nummern 1, 2, 6 und 8 in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Im Fall der Nummer 8 ist die extern erworbene Fahrerlaubnis vor der Zulassung zum schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung, spätestens jedoch vor Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, nachzuweisen. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach den Grundsätzen des § 9 BeamtStG und des § 10 LBG durch ein Auswahlverfahren ermittelt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des Laufbahnzweiges ihrer Laufbahn eingestellt. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO - Pol) vom 16. April 2012 (Amtsbl. Schl.-H. S. 378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 17). (3) Soweit in den §§ 8 und 9 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 der Nachweis von Befähigungszeugnissen bestimmt ist, gilt die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460).

§ 7

Einstellung in das zweite Einstiegsamt

§ 7 Einstellung in das zweite Einstiegsamt (§ 18 ALVO)(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen aus § 4 erfüllt,2. einen Mittleren Schulabschluss oder einen Realschulabschluss oder3. einen Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder einen Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder4. einen Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder5. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist. (2) Die einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeiobermeisteranwärterinnen oder Polizeiobermeisteranwärter ernannt.

§ 8

Vorbereitungsdienst, Qualifizierungsmaßnahmen

§ 8 Vorbereitungsdienst, Qualifizierungsmaßnahmen (§ 19 ALVO)(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate und schließt mit der Laufbahnprüfung I ab. das Nähere regelt die APO - Pol.(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Grundausbildung von einem Jahr,2. Fachausbildung mit Berufspraktikum von einem Jahr einschließlich WSP-Fachlehrgang für Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweiges Wasserschutzpolizeidienst,3. Abschlussausbildung zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung von sechs Monaten. (3) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung I werden die Beamtinnen und Beamten unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zu Polizeiobermeisterinnen oder zu Polizeiobermeistern ernannt. (4) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweiges Wasserschutzpolizeidienst, die kein Befähigungszeugnis nach der Seeleute - Befähigungsverordnung gemäß den Anlagen 2 oder 3 nachweisen können, nehmen im Anschluss an die Ernennung nach Absatz 3 an weiteren Qualifizierungsmaßnahmen teil. Die einzelnen Qualifizierungsmaßnahmen können mit einer Prüfung abschließen. Das Nähere regelt das Landespolizeiamt.

§ 9

Einstellung in das erste Einstiegsamt

§ 9 Einstellung in das erste Einstiegsamt (§ 20 ALVO)(1) In den Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen aus § 4 erfüllt und eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 342), nachweist. (2) Die einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeikommissaranwärterinnen oder zu Polizeikommissaranwärtern beziehungsweise zu Kriminalkommissaranwärterinnen oder zu Kriminalkommissaranwärtern ernannt. (3) Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnzweig Wasserschutzpolizeidienst, die zusätzlich mindestens ein Befähigungszeugnis nach Anlage 3 nachweisen, werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeioberkommissaranwärterinnen oder zu Polizeioberkommissarnwärtern ernannt.

Anlage 2

Anlage 2(zu § 9 Abs. 3)Befähigungszeugnisse der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), zuletzt geändert durch Artikel 66 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257), im Sinne von § 9 Absatz 3: 1. Im nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge• Nautischer Wachoffizier NWO oder• Erster Offizier NEO oder• Kapitän NK 2. Im technischen Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung• Technischer Wachoffizier TWO oder• Zweiter technischer Offizier TZO oder• Leiter der Maschinenanlage TLM 3. Im nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen von 24 oder mehr Metern Länge• für Kapitäneo BG:Kapitän BG mit der Befugnis:zum Kapitän in der Großen Hochseefischereizum Ersten Offizier in der Großen Hochseefischerei • für Schiffsoffiziere auf Fischereifahrzeugeno BGW:Nautischer Wachoffizier BGW mit der Befugnis:zum Wachoffizier in der Großen Hochseefischerei

§ 10

Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt

§ 10 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt (§ 21 ALVO)(1) Der in einem Bachelorstudiengang durchgeführte Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und schließt mit der Laufbahnprüfung II ab. Das Nähere regelt die APO-Pol.(2) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung II werden die Beamtinnen und Beamten unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zu Polizeikommissarinnen oder zu Polizeikommissaren beziehungsweise zu Kriminalkommissarinnen oder zu Kriminalkommissaren ernannt. (3) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweiges Wasserschutzpolizeidienst, die die zusätzlichen Voraussetzungen aus § 9 Absatz 3 erfüllen, werden nach Bestehen der Laufbahnprüfung II unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zu Polizeioberkommissarinnen oder zu Polizeioberkommissaren ernannt.

§ 11

Regelaufstieg

§ 11 Regelaufstieg (§§ 25, 26 ALVO)(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, können zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zugelassen werden, wenn 1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,2. sie eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz (HSG) nachweisen oder nach ihrem Bildungsstand die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung erfüllen,3. sie sich in der Probezeit bewährt haben,4. sie die Laufbahnprüfung I mit einer besseren Note als „befriedigend“ bestanden sowie sich seit Beginn der Probezeit mindestens drei Jahre im Polizeivollzugsdienst bewährt haben und5. sie in einer Hochschulprüfung nach § 40 Absatz 3 APO-Pol die gleichwertigen Kompetenzen im Sinne des § 51 Absatz 2 HSG nachgewiesen haben. Für Beamtinnen und Beamte, die keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG nachweisen, wird die Voraussetzung nach Nummer 2 durch eine Prüfung festgestellt. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 können Beamtinnen und Beamte auch zugelassen werden, wenn sie die Laufbahnprüfung I mit der Note „befriedigend“ bestanden und sich seit Beginn der Probezeit mindestens vier Jahre im Polizeivollzugsdienst bewährt haben oder wenn sie die Laufbahnprüfung I mit der Note „ausreichend“ bestanden und sich seit Beginn der Probezeit mindestens fünf Jahre im Polizeivollzugsdienst bewährt haben. (2) Der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg geht ein Auswahlverfahren voraus. (3) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit umfasst drei fachtheoretische Semester oder Studienabschnitte und schließt mit der Laufbahnprüfung II ab. Das Nähere regelt die APO - Pol.(4) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer erheblichen Dienstpflichtverletzung und damit Zweifel an der Eignung der Beamtin oder des Beamten für die Laufbahngruppe 2 rechtfertigen, kann die für Aus- und Fortbildung zuständige Behörde der Polizei die Zulassung widerrufen. (5) Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Dienstgeschäften dieser Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit umfasst die Zeit nach erfolgreicher Beendigung der Einführungszeit bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn; sie dauert mindestens drei Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 13

Einstellung in das zweite Einstiegsamt, Probezeit

§ 13 Einstellung in das zweite Einstiegsamt, Probezeit (§ 20 ALVO)(1) In das zweite Einstiegsamt für die Laufbahngruppe 2 kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen aus § 4 erfüllt und 1. nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), die Befähigung zum Richteramt oder2. eine andere, für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst geeignete Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erworben hat. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeirätin oder Polizeirat beziehungsweise Kriminalrätin oder Kriminalrat eingestellt. (3) Die Beamtinnen und Beamten erhalten während der Probezeit eine polizeifachliche Unterweisung.

§ 15

Qualifizierung für das zweite Einstiegsamt

§ 15 Qualifizierung für das zweite Einstiegsamt(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes eingestellt worden sind, können für die Qualifizierungsfortbildung zur Einführung in die Aufgaben für das zweite Einstiegsamt zugelassen werden, wenn 1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,2. sie das Zeugnis der Hochschulreife oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzen,3. sie die Laufbahnprüfung II mit einer besseren Note als „befriedigend“ bestanden sowie sich nach Ableisten der Probezeit mindestens vier Jahre in der Laufbahngruppe 2 bewährt haben. Die in § 29 Absatz 3 des Polizeihochschulgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) gesetzlich festgelegten Ausnahmen werden zugelassen. Abweichend von Nummer 4 können Beamtinnen und Beamte auch zugelassen werden, wenn sie die Laufbahnprüfung II mit der Note „befriedigend“ bestanden und sich nach Ableisten der Probezeit mindestens fünf Jahre in der Laufbahngruppe 2 bewährt haben oder wenn sie die Laufbahnprüfung II mit der Note „ausreichend“ bestanden und sich nach Ableisten der Probezeit mindestens sechs Jahre in der Laufbahngruppe 2 bewährt haben. (2) Der Entscheidung über die Zulassung zur Qualifizierungsfortbildung zur Einführung in die Aufgaben für das zweite Einstiegsamt geht ein Auswahlverfahren voraus. (3) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer erheblichen Dienstpflichtverletzung und damit Zweifel an der Eignung der Beamtin oder des Beamten für Ämter der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt rechtfertigen, kann die Zulassung zur Qualifizierungsfortbildung widerrufen werden. (4) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingeführt. Die Einführung erfolgt als Masterstudiengang und dauert zwei Jahre. Sie gliedert sich in zwei Abschnitte von je einem Jahr, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen. Der erste Abschnitt wird in Bund und Ländern, der zweite an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt. Die Qualifizierung schließt mit der Masterprüfung ab. Für das Studium und die Prüfung gilt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 24. September 2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Deutschen Hochschule der Polizei 2009 S. 38), zuletzt geändert durch die Erste Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung des Masterstudiengangs „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ der Deutschen Hochschule der Polizei vom 15. September 2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Deutschen Hochschule der Polizei 2010 S. 104). (5) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung des zweiten Einstiegsamtes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 17

Zuständigkeit

§ 17 Zuständigkeit (§ 43 ALVO)Die Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 18

Anlagen

§ 18 AnlagenDie Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 19

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Polizeilaufbahnverordnung vom 10. Juli 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 374)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 357), außer Kraft.

§ 4

Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 4 Einstellung in den Vorbereitungsdienst(1) In eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer 1. die nach dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dem Landesbeamtengesetz (LBG) erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. gerichtlich nicht bestraft ist,3. polizeidiensttauglich ist,4. nach seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint,5. die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für die jeweilige Laufbahn und den jeweiligen Laufbahnzweig erfüllt,6. am Einstellungstag das 16. Lebensjahr vollendet hat,7. mindestens 1,60 m groß ist,8. eine Fahrerlaubnis der Klasse B und9. das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes, mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen nachweisen kann. Die für die Einstellung zuständige Behörde der Polizei kann von den Voraussetzungen nach den Nummern 1, 2 und 8 in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Im Fall der Nummer 8 ist die extern erworbene Fahrerlaubnis vor der Zulassung zum schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung, spätestens jedoch vor Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, nachzuweisen. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach den Grundsätzen des § 9 BeamtStG und des § 10 LBG durch ein Auswahlverfahren ermittelt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des Laufbahnzweiges ihrer Laufbahn eingestellt. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO - Pol) vom 16. April 2012 (Amtsbl. Schl.-H. S. 378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 742).

§ 8

Vorbereitungsdienst

§ 8 Vorbereitungsdienst (§ 19 ALVO)(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate und schließt mit der Laufbahnprüfung I ab. Das Nähere regelt die APO-Pol.(2) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung I werden die Beamtinnen und Beamten unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zu Polizeiobermeisterinnen oder zu Polizeiobermeistern ernannt.

§ 9

Einstellung in das erste Einstiegsamt

§ 9 Einstellung in das erste Einstiegsamt (§ 20 ALVO)(1) In den Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen aus § 4 erfüllt und eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), nachweist. (2) Die einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeikommissaranwärterinnen oder zu Polizeikommissaranwärtern beziehungsweise zu Kriminalkommissaranwärterinnen oder zu Kriminalkommissaranwärtern ernannt. (3) Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnzweig Wasserschutzpolizeidienst, die zusätzlich mindestens ein Befähigungszeugnis nach Anlage 2 nachweisen, werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeioberkommissaranwärterinnen oder zu Polizeioberkommissarnwärtern ernannt.

Anlage 1

Anlage 1(zu § 3 Abs. 1)Laufbahngruppe 1 Besoldungsgruppe A 8 Polizeiobermeisterin und Polizeiobermeister (zweites Einstiegsamt) Besoldungsgruppe A 9 Polizeihauptmeisterin und Polizeihauptmeister Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage1 Polizeihauptmeisterin und PolizeihauptmeisterLaufbahngruppe 2 Besoldungsgruppe A 9 Polizei-/Kriminalkommissarin und Polizei-/Kriminalkommissar (erstes Einstiegsamt) Besoldungsgruppe A 10 Polizei-/Kriminaloberkommissarin und Polizei-/Kriminaloberkommissar (erstes Einstiegsamt gemäß § 9 Absatz 3) Besoldungsgruppe A 11 Polizei-/Kriminalhauptkommissarin und Polizei-/Kriminalhauptkommissar Besoldungsgruppe A 12 Polizei-/Kriminalhauptkommissarin und Polizei-/Kriminalhauptkommissar Besoldungsgruppe A 13 Erste Polizei-/Kriminalhauptkommissarin und Erster Polizei-/Kriminalhauptkommissar Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage2 Erste Polizei-/Kriminalhauptkommissarin und Erster Polizei-/Kriminalhauptkommissar Besoldungsgruppe A 13 Polizei-/Kriminalrätin und Polizei-/Kriminalrat (zweites Einstiegsamt) Besoldungsgruppe A 14 Polizei-/Kriminaloberrätin und Polizei-/Kriminaloberrat Besoldungsgruppe A 15 Polizei-/Kriminaldirektorin und Polizei-/Kriminaldirektor Besoldungsgruppe A 16 Leitende Polizei-/Kriminaldirektorin und Leitender Polizei-/Kriminaldirektor Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage3 Leitende Polizei-/Kriminaldirektorin und Leitender Polizei-/Kriminaldirektor Besoldungsgruppe B 2 Ministerialrätin oder Ministerialrat als Vertreterin oder Vertreter der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters der Polizeiabteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums Besoldungsgruppe B 3 Landespolizeidirektorin und Landespolizeidirektor Besoldungsgruppe B 3 Direktorin des Landeskriminalamtes und Direktor des Landeskriminalamtes

§ 1

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen(1) Auf die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten findet die Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 811), Anwendung, soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft.(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne des § 107 Landesbeamtengesetzes sind:1. Beamtinnen und Beamte, denen ein in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 aufgeführtes Amt verliehen worden ist und2. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei.

§ 10

Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt

§ 10 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt(1) Der in einem Bachelorstudiengang durchgeführte Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und schließt mit der Laufbahnprüfung II ab. Das Nähere regelt die APO-Pol.(2) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung II werden die Beamtinnen und Beamten unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zu Polizeikommissarinnen oder zu Polizeikommissaren beziehungsweise zu Kriminalkommissarinnen oder zu Kriminalkommissaren ernannt.(3) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweiges Wasserschutzpolizeidienst, die die zusätzlichen Voraussetzungen aus § 9 Absatz 3 erfüllen, werden nach Bestehen der Laufbahnprüfung II unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zu Polizeioberkommissarinnen oder zu Polizeioberkommissaren ernannt.

§ 11

Regelaufstieg

§ 11 Regelaufstieg(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, können zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zugelassen werden, wenn1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,2. sie eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz (HSG) nachweisen oder nach ihrem Bildungsstand die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung erfüllen,3. sie sich in der Probezeit bewährt haben,4. sie die Laufbahnprüfung I mit einer besseren Note als „befriedigend“ bestanden sowie sich seit Beginn der Probezeit mindestens drei Jahre im Polizeivollzugsdienst bewährt haben und5. sie in einer Hochschulprüfung nach § 40 Absatz 3 APO-Pol die gleichwertigen Kompetenzen im Sinne des § 51 Absatz 2 HSG nachgewiesen haben.Für Beamtinnen und Beamte, die keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG nachweisen, wird die Voraussetzung nach Nummer 2 durch eine Prüfung festgestellt. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 können Beamtinnen und Beamte auch zugelassen werden, wenn sie die Laufbahnprüfung I mit der Note „befriedigend“ bestanden und sich seit Beginn der Probezeit mindestens vier Jahre im Polizeivollzugsdienst bewährt haben oder wenn sie die Laufbahnprüfung I mit der Note „ausreichend“ bestanden und sich seit Beginn der Probezeit mindestens fünf Jahre im Polizeivollzugsdienst bewährt haben.(2) Der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg geht ein Auswahlverfahren voraus.(3) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit umfasst drei fachtheoretische Semester oder Studienabschnitte und schließt mit der Laufbahnprüfung II ab. Das Nähere regelt die APO - Pol.(4) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer erheblichen Dienstpflichtverletzung und damit Zweifel an der Eignung der Beamtin oder des Beamten für die Laufbahngruppe 2 rechtfertigen, kann die für Aus- und Fortbildung zuständige Behörde der Polizei die Zulassung widerrufen.(5) Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Dienstgeschäften dieser Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit umfasst die Zeit nach erfolgreicher Beendigung der Einführungszeit bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn; sie dauert mindestens drei Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 12

Bewährungsaufstieg

§ 12 Bewährungsaufstieg(1) Abweichend von § 11 können Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, ohne Einführungszeit und ohne Laufbahnprüfung II Ämter der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 9 und A 10 verliehen werden, wenn1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,2. sie nach Ableisten der Probezeit mindestens fünfzehn Jahre in der Laufbahngruppe 1 tätig waren,3. sie sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 bewährt haben, eine Amtszulage nach der Fußnote 3 zum Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters beziehungsweise der Kriminalhauptmeisterin oder des Kriminalhauptmeisters erhalten und4. ihnen die Befähigung für eine Verwendung in den Ämtern der Besoldungsgruppe A 9 und A 10 der Laufbahngruppe 2 zuerkannt worden ist.(2) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 erreicht haben, kann ein Amt mit höherem Endgrundgehalt unterhalb des zweiten Einstiegsamtes erst verliehen werden, wenn sie an einem Ausbildungslehrgang, der insbesondere auf polizeiliche Führungsaufgaben vorbereiten soll, erfolgreich teilgenommen haben.

§ 13

Einstellung in das zweite Einstiegsamt, Probezeit

§ 13 Einstellung in das zweite Einstiegsamt, Probezeit(1) In das zweite Einstiegsamt für die Laufbahngruppe 2 kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen aus § 4 erfüllt und1. nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), die Befähigung zum Richteramt oder2. eine andere, für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst geeignete Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erworben hat.(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeirätin oder Polizeirat beziehungsweise Kriminalrätin oder Kriminalrat eingestellt.(3) Die Beamtinnen und Beamten erhalten während der Probezeit eine polizeifachliche Unterweisung.

§ 2

Laufbahnen, Laufbahnzweige

§ 2 Laufbahnen, Laufbahnzweige(1) Laufbahnen der Fachrichtung Polizei sind die der Laufbahngruppe 1 und die der Laufbahngruppe 2.(2) Innerhalb der Laufbahnen werden die Laufbahnzweige1. Schutzpolizeidienst,2. Wasserschutzpolizeidienst und3. Kriminalpolizeidienstgebildet.(3) Beamtinnen und Beamte können in derselben Laufbahn in einen anderen Laufbahnzweig wechseln, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und sie hierfür geeignet sind. Abweichend können Beamtinnen und Beamte auch im Rahmen des Aufstiegs gemäß § 11 in einen anderen Laufbahnzweig wechseln, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und sie hierfür geeignet sind. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 3

Ämter, Gestaltung der Laufbahnen

§ 3 Ämter, Gestaltung der Laufbahnen(1) Die den Laufbahnen zugeordneten Ämter sowie die Einstiegsämter ergeben sich aus der Anlage 1.(2) Den Beamtinnen und Beamten stehen bei Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter der Laufbahnen der Fachrichtung Polizei nach den Vorschriften dieser Verordnung offen.(3) Alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A aufgeführt sind, sind ab dem jeweiligen Einstiegsamt regelmäßig zu durchlaufen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.(4) Beim Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 nach § 11 brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1 nicht durchlaufen zu werden.(5) Nach festgestellter Bewährung gemäß § 14 sowie nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierungsfortbildung gemäß § 15 Absatz 4 brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter unterhalb des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 nicht durchlaufen zu werden.(6) Die Übertragung von Ämtern der Besoldungsgruppe A 14 setzt neben der Übertragung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 voraus, dass die Beamtin oder der Beamte1. die polizeifachliche Unterweisung nach § 13 Absatz 3 oder2. den zu durchlaufenden Studienkurs nach § 14 Absatz 3 oder3. die Qualifizierungsfortbildung nach § 15 erfolgreich abgeschlossen hat.(7) Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B ist das Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15.

§ 5

Befähigung

§ 5 Befähigung(1) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für die Laufbahn durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. Das Nähere regelt die APO - Pol.(2) Die Befähigung wird weiterhin erlangt1. nach § 11 über den Regelaufstieg,2. nach § 12 über den Bewährungsaufstieg,3. nach § 13 über die Einstellung in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

§ 6

Probezeit

§ 6 Probezeit(1) Die Probezeit dient der Bewährung für die Laufbahn und soll insbesondere erweisen, dass die Beamtin oder der Beamte nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllt. Die Beamtin oder der Beamte soll während der Probezeit in den Standardaufgabengebieten (Streifen- und Ermittlungsdienst, Sachbearbeitung) des Laufbahnzweiges seiner Laufbahn eingesetzt werden.(2) § 7 Abs. 1 ALVO findet auf die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten keine Anwendung.

§ 7

Einstellung in das zweite Einstiegsamt

§ 7 Einstellung in das zweite Einstiegsamt(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer1. die Voraussetzungen aus § 4 erfüllt,2. einen Mittleren Schulabschluss oder einen Realschulabschluss oder3. einen Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder einen Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder4. einen Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder5. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist.(2) Die einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeiobermeisteranwärterinnen oder Polizeiobermeisteranwärter ernannt.

§ 8

Vorbereitungsdienst

§ 8 Vorbereitungsdienst(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate und schließt mit der Laufbahnprüfung I ab. Das Nähere regelt die APO-Pol.(2) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung I werden die Beamtinnen und Beamten unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zu Polizeiobermeisterinnen oder zu Polizeiobermeistern ernannt.

§ 9

Einstellung in das erste Einstiegsamt

§ 9 Einstellung in das erste Einstiegsamt(1) In den Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen aus § 4 erfüllt und eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), nachweist.(2) Die einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeikommissaranwärterinnen oder zu Polizeikommissaranwärtern beziehungsweise zu Kriminalkommissaranwärterinnen oder zu Kriminalkommissaranwärtern ernannt.(3) Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnzweig Wasserschutzpolizeidienst, die zusätzlich mindestens eine Anforderung nach Anlage 2 nachweisen, werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeioberkommissaranwärterinnen oder zu Polizeioberkommissarnwärtern ernannt.

§ 17

Beurteilungsrichtlinien

§ 17 BeurteilungsrichtlinienDas für Inneres zuständige Ministerium erlässt Richtlinien über die Gestaltung und das Verfahren der dienstlichen Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. In diesen können auchdie zeitlichen Abstände der Regelbeurteilungendie Ausnahmen von den Regelbeurteilungendie besonderen Anlässe für BeurteilungenRichtwerte über die prozentuale Verteilung einzelner Bewertungsstufenunter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes näher bestimmt werden.

§ 18

Zuständigkeit

§ 18 ZuständigkeitDie Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 19

Anlagen

§ 19 AnlagenDie Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 20

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Polizeilaufbahnverordnung vom 10. Juli 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 374)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 357), außer Kraft.

§ 16

Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14

§ 16 Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14(1) Abweichend von § 14 und § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden, wenn sie1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben,2. den Nachweis einer breiten Verwendung erbracht haben,3. vor Zulassung zum Auswahlverfahren Fortbildungen im Umfang von 200 Stunden absolviert haben,4. ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben,5. geeignete Fortbildungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen haben und6. sich zwei Jahre in Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn bewährt haben.(2) Den erfolgreichen Abschluss der Bewährung stellt die oberste Dienstbehörde fest.

Anlage 1

Anlage 1(zu § 3 Abs. 1)Laufbahngruppe 1 Besoldungsgruppe A 7 Polizei-/Kriminalmeisterin und Polizei-/Kriminalmeister zweites Einstiegsamt Besoldungsgruppe A 8 Polizei-/Kriminalobermeisterin und Polizei-/Kriminalobermeister Besoldungsgruppe A 9 Polizei-/Kriminalhauptmeisterin und Polizei-/Kriminalhauptmeister Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage* Polizei-/Kriminalhauptmeisterin und Polizei-/Kriminalhauptmeister Laufbahngruppe 2 Besoldungsgruppe A 9 Polizei-/Kriminalkommissarin und Polizei-/Kriminalkommissar erstes Einstiegsamt Besoldungsgruppe A 10 Polizei-/Kriminaloberkommissarin und Polizei-/Kriminaloberkommissar erstes Einstiegsamt gemäß § 9 Abs. 3 Besoldungsgruppe A 11 Polizei-/Kriminalhauptkommissarin und Polizei-/Kriminalhauptkommissar Besoldungsgruppe A 12 Polizei-/Kriminalhauptkommissarin und Polizei-/Kriminalhauptkommissar Besoldungsgruppe A 13 Erste Polizei-/Kriminalhauptkommissarin und Erster Polizei-/Kriminalhauptkommissar Besoldungsgruppe A 13 Polizei-/Kriminalrätin und Polizei-/Kriminalrat zweites Einstiegsamt Besoldungsgruppe A 14 Polizei-/Kriminaloberrätin und Polizei-/Kriminaloberrat Besoldungsgruppe A 15 Polizei-/Kriminaldirektorin und Polizei-/ Kriminaldirektor Besoldungsgruppe A 16 Leitende Polizei-/Kriminaldirektorin und Leitender Polizei-/Kriminaldirektor Besoldungsgruppe B 3 Landespolizeidirektorin und Landespolizeidirektor Besoldungsgruppe B 3 Direktorin und Direktor des Landeskriminalamtes

Anlage 2

Befähigungszeugnisse der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung im Sinne von § 8 Abs. 4 :

Anlage 2(zu § 8 Abs. 4)Befähigungszeugnisse der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung im Sinne von § 8 Abs. 4: 1. Im nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt • Offizier oder• Kapitän 2. Im technischen Dienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt • Schiffsmaschinist 3. Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen • für Kapitäne BK: Kapitän BK mit folgender Befugnis: Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen HochseefischereiBKü: Kapitän BKü mit folgender Befugnis: Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 in der Küstenfischerei • für Schiffsoffiziere auf Fischereifahrzeugen: BKW: Nautischer Schiffsoffizier BKW mit folgender Befugnis: Wahrnehmen der Aufgaben eines nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei 4. Wachbefähigte Schiffsleute, die auf Kauffahrteischiffen Brückenwache und Maschinenwache gehen und eine abgeschlossene Ausbildung als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker nachweisen können.

Anlage 3

Befähigungszeugnisse der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung im Sinne von § 9 Abs. 3 :

Anlage 3(zu § 9 Abs. 3)Befähigungszeugnisse der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung im Sinne von § 9 Abs. 3: 1. Im nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge • Nautischer Wachoffizier oder• Erster Offizier oder• Kapitän 2. Im technischen Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung • Technischer Wachoffizier oder• Zweiter technischer Offizier oder• Leiter der Maschinenanlage 3. Für Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen • für Kapitäne BG: Kapitäne BG mit folgenden Befugnissen: Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei • für Schiffsoffiziere auf Fischereifahrzeugen BGW: Nautischer Schiffsoffizier BGW mit folgender Befugnis: Wahrnehmung der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei

Eingangsformel PolLVO

Aufgrund des § 107 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verordnet das Innenministerium:

§ 1

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen (§ 1 ALVO)(1) Auf die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten findet die Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S 575), Anwendung, soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft. (2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne des § 107 Landesbeamtengesetzes sind: 1. Beamtinnen und Beamte, denen ein in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 aufgeführtes Amt verliehen worden ist und2. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei.

§ 10

Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt, Qualifizierungsmaßnahmen

§ 10 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt, Qualifizierungsmaßnahmen (§ 21 ALVO)(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und schließt mit der Laufbahnprüfung II ab. Das Nähere regelt die APO - Pol.(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Bachelorstudiengang durchgeführt und gliedert sich in vier fachtheoretische und zwei fachpraktische Semester einschließlich WSP-Fachlehrgang für Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweiges Wasserschutzpolizeidienst. (3) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung II werden die Beamtinnen und Beamten unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zu Polizeikommissarinnen oder zu Polizeikommissaren beziehungsweise zu Kriminalkommissarinnen oder zu Kriminalkommissaren ernannt. (4) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweiges Wasserschutzpolizeidienst, die die zusätzlichen Voraussetzungen aus § 9 Abs. 3 erfüllen, werden nach Bestehen der Laufbahnprüfung II unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zu Polizeioberkommissarinnen oder zu Polizeioberkommissaren ernannt. (5) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweiges Wasserschutzpolizeidienst, die die kein Befähigungszeugnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung gemäß Anlage 3 nachweisen können, nehmen im Anschluss an die Ernennung nach Absatz 3 an weiteren Qualifizierungsmaßnahmen teil. Die einzelnen Qualifizierungsmaßnahmen können mit einer Prüfung abschließen. Das Nähere regelt das Landespolizeiamt.

§ 11

Regelaufstieg

§ 11 Regelaufstieg (§§ 25, 26 ALVO)(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, können zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zugelassen werden, wenn 1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,2. sie eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz (HSG) nachweisen oder nach ihrem Bildungsstand die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung erfüllen,3. sie das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,4. sie sich in der Probezeit bewährt haben und5. sie die Laufbahnprüfung I mit einer besseren Note als „befriedigend“ bestanden sowie sich seit Beginn der Probezeit mindestens drei Jahre im Polizeivollzugsdienst bewährt haben. Für Beamtinnen und Beamte, die keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG nachweisen, wird die Voraussetzung nach Nummer 2 durch eine Prüfung festgestellt. Abweichend von Nummer 5 können Beamtinnen und Beamte auch zugelassen werden, wenn sie die Laufbahnprüfung I mit der Note „befriedigend“ bestanden und sich seit Beginn der Probezeit mindestens vier Jahre im Polizeivollzugsdienst bewährt haben oder wenn sie die Laufbahnprüfung I mit der Note „ausreichend“ bestanden und sich seit Beginn der Probezeit mindestens fünf Jahre im Polizeivollzugsdienst bewährt haben. (2) Der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg geht ein Auswahlverfahren voraus. (3) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit umfasst die vier fachtheoretischen Semester des Vorbereitungsdienstes für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 und schließt mit der Laufbahnprüfung II ab. Das Nähere regelt die APO - Pol.(4) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer erheblichen Dienstpflichtverletzung und damit Zweifel an der Eignung der Beamtin oder des Beamten für die Laufbahngruppe 2 rechtfertigen, kann die für Aus- und Fortbildung zuständige Behörde der Polizei die Zulassung widerrufen. (5) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 2 in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 12

Bewährungsaufstieg

§ 12 Bewährungsaufstieg (§ 27 ALVO)(1) Abweichend von § 11 können Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, ohne Einführungszeit und ohne Laufbahnprüfung II Ämter der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 9 und A 10 verliehen werden, wenn 1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,2. sie nach Ableisten der Probezeit mindestens fünfzehn Jahre in der Laufbahngruppe 1 tätig waren,3. sie sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 bewährt haben, eine Amtszulage nach der Fußnote 3 zum Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters beziehungsweise der Kriminalhauptmeisterin oder des Kriminalhauptmeisters erhalten und4. ihnen die Befähigung für eine Verwendung in den Ämtern der Besoldungsgruppe A 9 und A 10 der Laufbahngruppe 2 zuerkannt worden ist. (2) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 erreicht haben, kann ein Amt mit höherem Endgrundgehalt unterhalb des zweiten Einstiegsamtes erst verliehen werden, wenn sie an einem Ausbildungslehrgang, der insbesondere auf polizeiliche Führungsaufgaben vorbereiten soll, erfolgreich teilgenommen haben.

§ 13

Einstellung in das zweite Einstiegsamt, Probezeit

§ 13 Einstellung in das zweite Einstiegsamt, Probezeit (§ 20 ALVO)(1) In das zweite Einstiegsamt für die Laufbahngruppe 2 kann auch eingestellt werden, wer die Voraussetzungen aus § 4 erfüllt und 1. nach dem Deutschen Richtergesetz vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, ber. S. 462), die Befähigung zum Richteramt oder2. eine andere, für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst geeignete Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erworben hat. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeirätin oder Polizeirat beziehungsweise Kriminalrätin oder Kriminalrat eingestellt. (3) Die Beamtinnen und Beamten erhalten während der Probezeit eine polizeifachliche Unterweisung.

§ 14

Qualifizierung für das zweite Einstiegsamt

§ 14 Qualifizierung für das zweite Einstiegsamt(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes eingestellt worden sind, können für die Qualifizierungsfortbildung zur Einführung in die Aufgaben für das zweite Einstiegsamt zugelassen werden, wenn 1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,2. sie das Zeugnis der Hochschulreife oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzen,3. das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,4. sie sich in der Probzeit bewährt haben und5. sie die Laufbahnprüfung II mit einer besseren Note als „befriedigend“ bestanden sowie sich nach Ableisten der Probezeit mindestens vier Jahre in der Laufbahngruppe 2 bewährt haben. Von der Voraussetzung nach Nummer 3 können die in § 29 Abs. 3 des Polizeihochschulgesetzes (DHPolG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) festgelegten Ausnahmen zugelassen werden. Abweichend von Nummer 5 können Beamtinnen und Beamte auch zugelassen werden, wenn sie die Laufbahnprüfung II mit der Note „befriedigend“ bestanden und sich nach Ableisten der Probezeit mindestens fünf Jahre in der Laufbahngruppe 2 bewährt haben oder wenn sie die Laufbahnprüfung II mit der Note „ausreichend“ bestanden und sich nach Ableisten der Probezeit mindestens sechs Jahre in der Laufbahngruppe 2 bewährt haben. (2) Der Entscheidung über die Zulassung zur Qualifizierungsfortbildung zur Einführung in die Aufgaben für das zweite Einstiegsamt geht ein Auswahlverfahren voraus. (3) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer erheblichen Dienstpflichtverletzung und damit Zweifel an der Eignung der Beamtin oder des Beamten für Ämter der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt rechtfertigen, kann die Zulassung zur Qualifizierungsfortbildung widerrufen werden. (4) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingeführt. Die Einführung erfolgt als Masterstudiengang und dauert zwei Jahre. Sie gliedert sich in zwei Abschnitte von je einem Jahr, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen. Der erste Abschnitt wird in Bund und Ländern, der zweite an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt. Die Qualifizierung schließt mit der Masterprüfung ab. Für das Studium und die Prüfung gilt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 24. September 2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Deutschen Hochschule der Polizei 2009 S. 38), zuletzt geändert durch die Erste Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung des Masterstudiengangs „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ der Deutschen Hochschule der Polizei vom 15. September 2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Deutschen Hochschule der Polizei 2010 S. 104). (5) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung des zweiten Einstiegsamtes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 15

Beurteilungsrichtlinien

§ 15 Beurteilungsrichtlinien (§§ 39 - 41 ALVO)Das Innenministerium erlässt Richtlinien über die Gestaltung und das Verfahren der dienstlichen Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. In diesen können auch die zeitlichen Abstände der Regelbeurteilungendie Ausnahmen von den Regelbeurteilungen die besonderen Anlässe für BeurteilungenRichtwerte über die prozentuale Verteilung einzelner Bewertungsstufen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes näher bestimmt werden.

§ 16

Zuständigkeit

§ 16 Zuständigkeit (§ 43 ALVO)Die Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Innenministerium.

§ 17

Anlagen

§ 17 AnlagenDie Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Polizeilaufbahnverordnung vom 10. Juli 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 374)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 357), außer Kraft.

§ 2

Laufbahnen, Laufbahnzweige

§ 2 Laufbahnen, Laufbahnzweige (§ 3 ALVO)(1) Laufbahnen der Fachrichtung Polizei sind die der Laufbahngruppe 1 und die der Laufbahngruppe 2. (2) Innerhalb der Laufbahnen werden die Laufbahnzweige 1. Schutzpolizeidienst,2. Wasserschutzpolizeidienst und3. Kriminalpolizeidienst gebildet.(3) Beamtinnen und Beamte können in derselben Laufbahn in einen anderen Laufbahnzweig wechseln, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und sie hierfür geeignet sind. Abweichend können Beamtinnen und Beamte auch im Rahmen des Aufstiegs gemäß § 11 in einen anderen Laufbahnzweig wechseln, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und sie hierfür geeignet sind. Das Nähere regelt das Innenministerium.

§ 3

Ämter, Gestaltung der Laufbahnen

§ 3 Ämter, Gestaltung der Laufbahnen (§§ 3, 10 ALVO)(1) Die den Laufbahnen zugeordneten Ämter sowie die Einstiegsämter ergeben sich aus der Anlage 1.(2) Den Beamtinnen und Beamten stehen bei Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter der Laufbahnen der Fachrichtung Polizei nach den Vorschriften dieser Verordnung offen. (3) Alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A aufgeführt sind, sind ab dem jeweiligen Einstiegsamt regelmäßig zu durchlaufen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. (4) Beim Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 nach § 11 brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1 nicht durchlaufen zu werden. (5) Nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierungsfortbildung gemäß § 14 brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter unterhalb des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 nicht durchlaufen zu werden. (6) Die Übertragung von Ämtern der Besoldungsgruppen A 14 und höher setzen voraus, dass die Beamtin oder der Beamte 1. im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden ist (§ 13) oder2. die nach § 14 vorgeschriebene Qualifizierungsfortbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Eine nach den Bestimmungen der Polizeilaufbahnverordnung (PolLVO) vom 10. Juli 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 374), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 357), erworbene Befähigung für den Laufbahnabschnitt III entspricht dem Abschluss der Qualifizierungsfortbildung. (7) Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B ist das Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15.

§ 4

Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 4 Einstellung in den Vorbereitungsdienst(1) In eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer 1. die nach dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dem Landesbeamtengesetz (LBG) erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. gerichtlich nicht bestraft ist,3. polizeidiensttauglich ist,4. nach seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint,5. die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für die jeweilige Laufbahn und den jeweiligen Laufbahnzweig erfüllt,6. am Einstellungstag das 16. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,7. als Bewerberin mindestens 1,60 m und als Bewerber mindestens 1,65 m groß ist,8. eine Fahrerlaubnis der Klasse B und9. das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes, mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen nachweisen kann. Die für die Einstellung zuständige Behörde der Polizei kann von den Voraussetzungen nach den Nummern 1, 2, 6 und 8 in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Im Fall der Nummer 8 ist die extern erworbene Fahrerlaubnis vor der Zulassung zum schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung, spätestens jedoch vor Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, nachzuweisen. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach den Grundsätzen des § 9 BeamtStG und des § 10 LBG durch ein Auswahlverfahren ermittelt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des Laufbahnzweiges ihrer Laufbahn eingestellt. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO - Pol). (3) Soweit in den §§ 8 und 9 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 der Nachweis von Befähigungszeugnissen bestimmt ist, gilt die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I. S. 22, ber. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2403), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 523 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I. S. 2407, ber. 2007 S. 2149).

§ 5

Befähigung

§ 5 Befähigung (§ 4 ALVO)(1) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für die Laufbahn durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. Das Nähere regelt die APO - Pol.(2) Die Befähigung wird weiterhin erlangt 1. nach § 11 über den Regelaufstieg,2. nach § 12 über den Bewährungsaufstieg,3. nach § 13 über die Einstellung in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

§ 6

Probezeit

§ 6 Probezeit (§ 7 ALVO)(1) Die Probezeit dient der Bewährung für die Laufbahn und soll insbesondere erweisen, dass die Beamtin oder der Beamte nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllt. Die Beamtin oder der Beamte soll während der Probezeit in den Standardaufgabengebieten (Streifen- und Ermittlungsdienst, Sachbearbeitung) des Laufbahnzweiges seiner Laufbahn eingesetzt werden. (2) § 7 Abs. 1 ALVO findet auf die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten keine Anwendung.

§ 7

Einstellung in das zweite Einstiegsamt

§ 7 Einstellung in das zweite Einstiegsamt (§ 18 ALVO)(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen aus § 4 erfüllt,2. einen Realschulabschluss oder3. einen Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder4. einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder5. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist. (2) Die einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeimeisteranwärterinnen oder Polizeimeisteranwärtern ernannt.

§ 8

Vorbereitungsdienst, Qualifizierungsmaßnahmen

§ 8 Vorbereitungsdienst, Qualifizierungsmaßnahmen (§ 19 ALVO)(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate und schließt mit der Laufbahnprüfung I ab. das Nähere regelt die APO - Pol.(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Grundausbildung von einem Jahr,2. Fachausbildung mit Berufspraktikum von einem Jahr einschließlich WSP-Fachlehrgang für Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweiges Wasserschutzpolizeidienst,3. Abschlussausbildung zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung von sechs Monaten. (3) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung I werden die Beamtinnen und Beamten unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zu Polizeimeisterinnen oder zu Polizeimeistern ernannt. (4) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweiges Wasserschutzpolizeidienst, die kein Befähigungszeugnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung gemäß den Anlagen 2 oder 3 nachweisen können, nehmen im Anschluss an die Ernennung nach Absatz 3 an weiteren Qualifizierungsmaßnahmen teil. Die einzelnen Qualifizierungsmaßnahmen können mit einer Prüfung abschließen. Das Nähere regelt das Landespolizeiamt.

§ 9

Einstellung in das erste Einstiegsamt

§ 9 Einstellung in das erste Einstiegsamt (§ 20 ALVO)(1) In den Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen aus § 4 erfüllt und eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34, ber. S. 67) nachweist. (2) Die einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeikommissaranwärterinnen oder zu Polizeikommissaranwärtern beziehungsweise zu Kriminalkommissaranwärterinnen oder zu Kriminalkommissaranwärtern ernannt. (3) Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnzweig Wasserschutzpolizeidienst, die zusätzlich mindestens ein Befähigungszeugnis nach Anlage 3 nachweisen, werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeioberkommissaranwärterinnen oder zu Polizeioberkommissarnwärtern ernannt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.