PolLVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes (Polizeilaufbahnverordnung - PolLVO) Vom 10. Juli 1997

Ausfertigungsdatum:
10.07.1997
Fundstelle:
GVOBl. 1997 374
31 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 15

Vorbereitungsdienst

§ 15 Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er wird an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung - Fachbereich Polizei - durchgeführt und schließt mit der Fachprüfung II (Bachelorprüfung) ab. (2) Nach Bestehen der Fachprüfung II werden die Beamtinnen und Beamten unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten auf Probe zu Polizei- oder Kriminalkommissarinnen zur Anstellung (z. A.) beziehungsweise zu Polizei- oder Kriminalkommissaren zur Anstellung (z. A.) ernannt. (3) Beamtinnen und Beamten, die die Fachprüfung II endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für den Laufbahnabschnitt I ihrer Laufbahn zuerkannt werden.

§ 19

Zulassungsvoraussetzungen, Einführung

§ 19 Zulassungsvoraussetzungen, Einführung (1) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnabschnitts I können zur Einführung in den Laufbahnabschnitt II zugelassen werden, wenn sie 1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen, 2. das Zeugnis der Fachhochschulreife besitzen oder nach ihrem Bildungsstand die Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung erfüllen, 3. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 4. nach Ableisten der Probezeit mindestens drei Jahre im Polizeivollzugsdienst tätig waren. Für das Höchstalter nach Nummer 3 gilt § 9 GstG . Die für die Ausbildung zuständige Behörde der Polizei (Fachdirektion) kann im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 zulassen. Sie kann Beamtinnen und Beamte des Laufbahnabschnitts I einer Laufbahn auch zur Einführung in den Laufbahnschnitt II einer anderen Laufbahn zulassen. (2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben des Laufbahnabschnitts II eingeführt. Die Einführungszeit umfaßt die vier fachtheoretischen Semester des Vorbereitungsdienstes. Im übrigen gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (3) Die Einführungszeit verlängert sich um ein fachpraktisches Semester, wenn die Beamtin oder der Beamte über die im Hauptpraktikum zu vermittelnden Kenntnisse noch nicht verfügt. (4) Für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschulreife wird die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 durch eine Prüfung festgestellt. (5) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer erheblichen Dienstpflichtverletzung und damit Zweifel an der Eignung der Beamtin oder des Beamten für den Laufbahnabschnitt II rechtfertigen, so kann die Fachdirektion die Zulassung widerrufen. (6) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes des Laufbahnabschnitts II in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 23

Zulassung zur Einführung in den Laufbahnabschnitt III

§ 23 Zulassung zur Einführung in den Laufbahnabschnitt III (1) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnabschnitts II können zur Einführung in den Laufbahnabschnitt III zugelassen werden, wenn sie 1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Gesamtpersönlichkeit hierfür geeignet erscheinen, 2. das Zeugnis der Hochschulreife oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzen, 3. die Fachprüfung II mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden haben, 4. nicht älter als 40 Jahre sind und 5. sich nach Ableisten der Probezeit mindestens vier Jahre im Laufbahnabschnitt II bewährt haben. (2) Das Innenministerium kann von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei langjähriger Tätigkeit überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt hat. Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 kann das Innenministerium die in § 29 des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG) vom 15. Februar 2005 (GV.NRW, S. 88) festgelegten Ausnahmen zulassen. (3) § 19 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 24

Einführung

§ 24 Einführung (1) Die Einführung in die Aufgaben des Laufbahnabschnitts III erfolgt als Masterstudiengang und dauert zwei Jahre. Sie gliedert sich in zwei Abschnitte von je einem Jahr, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen. Der zweite Abschnitt wird an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt. Er schließt mit der Fachprüfung III (Masterprüfung) ab. Für die Prüfung gilt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang der Deutschen Hochschule der Polizei. (2) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes des Laufbahnabschnitts III in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 5

Laufbahnbefähigung

§ 5 Laufbahnbefähigung (1) Die Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugsdienstes erwerben die Befähigung für die Laufbahnabschnitte durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Fachprüfung. Das Nähere regelt für die Laufbahnabschnitte I und II die Ausbildungs- und Prüfungsordnung. (2) Der Vorbereitungsdienst endet mit der Fachprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter für noch nicht genügend vorbereitet erachtet wird oder vorgeschriebene Prüfungen nicht bestanden hat. (3) Der Vorbereitungsdienst kann bei Krankheit und Beschäftigungsverbot auf Antrag im Einzelfall um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, im Falle der Elternzeit höchstens um die nach der Elternzeitverordnung zulässige Dauer. (4) Beamtinnen und Beamte, denen bereits ein Amt verliehen wurde, erwerben die Befähigung für den nächsthöheren Laufbahnabschnitt durch das Ableisten der Einführungszeit und das Bestehen der nächsthöheren Fachprüfung. (5) Wer die Befähigung für eine Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes bei einem anderen Dienstherrn innerhalb des Bundesgebietes erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn und den entsprechenden Laufbahnabschnitt auch im Geltungsbereich dieser Verordnung. Im Zweifelsfall stellt das Innenministerium fest, ob diese Voraussetzung vorliegt.

§ 6

Probezeit

§ 6 Probezeit (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihren Laufbahnabschnitt bewähren sollen. (2) Die nach dieser Verordnung für den jeweiligen Laufbahnabschnitt vorgeschriebene Dauer der Probezeit kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann; sie kann daneben um Zeiten des Beschäftigungsverbots und der Elternzeit verlängert werden. (3) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, werden entlassen; sie können auch mit ihrer Zustimmung in den nächstniedrigeren Laufbahnabschnitt derselben Laufbahn übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse besteht. Mit der Übernahme wird ihnen die Befähigung für den nächstniedrigeren Laufbahnabschnitt derselben Laufbahn zuerkannt.

Eingangsformel PolLVO

Aufgrund des § 200 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Energie:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst des Landes Schleswig-Holstein. Die §§ 18 , 19 , 20 Abs. 3 , §§ 21 bis 24 und §§ 26 bis 31 LBG sind auf diese Beamtinnen und Beamten nicht anzuwenden.

§ 10

Vorbereitungsdienst

§ 10 Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre und sechs Monate und schließt mit der Fachprüfung I ab. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Grundausbildung von einem Jahr, 2. Fachausbildung mit Berufspraktikum von einem Jahr und 3. Abschlußausbildung zur Vorbereitung auf die Fachprüfung von sechs Monaten. (3) Nach Bestehen der Fachprüfung I werden die Beamtinnen und Beamten unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten auf Probe zu Polizeimeisterinnen zur Anstellung (z. A.) beziehungsweise zu Polizeimeistern zur Anstellung (z. A.) ernannt.

§ 11

Probezeit

§ 11 Probezeit (1) Die Probezeit dauert ein Jahr und sechs Monate. Beamtinnen und Beamten, die während der Probezeit besonders gute Leistungen gezeigt haben, kann das Innenministerium die regelmäßige Probezeit um höchstens sechs Monate abkürzen, sofern sie die Fachprüfung I mindestens mit der Note "gut" bestanden haben. (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst kann das Innenministerium auf die Probezeit anrechnen, wenn die ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung im Schutzpolizeidienst förderlich war. (3) Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

§ 12

Einstellung

§ 12 Einstellung (1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt I des Wasserschutzpolizeidienstes kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt, 2. eine Realschule erfolgreich besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand nachweist, 3. mindestens das Befähigungszeugnis für den nautischen Dienst Offizier oder BGW oder für den technischen Dienst besitzt, 4. am Einstellungstage das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und 5. als Bewerberin mindestens 1,60 m und als Bewerber mindestens 1,65 m groß ist. (2) Die Einstellungsbehörde kann von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Das Innenministerium kann im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 3 Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung und Erfahrungen verfügt, die beim Wasserschutzpolizeidienst benötigt werden. Für Bewerberinnen und Bewerber mit Hauptschulabschluß gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. (3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeimeisteranwärterinnen beziehungsweise zu Polizeimeisteranwärtern ernannt.

§ 13

Vorbereitungsdienst, Probezeit

§ 13 Vorbereitungsdienst, Probezeit (1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre und sechs Monate und schließt mit der Fachprüfung I - WSP ab. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Grundausbildung von einem Jahr, 2. Fachausbildung von einem Jahr einschließlich Berufspraktikum und WSP-Fachlehrgang und 3. Abschlußausbildung von sechs Monaten einschließlich der Fachprüfung I - WSP. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter werden nach erfolgreichem Abschluß der Grundausbildung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Die laufbahnrechtliche Probezeit und die Dienstbezeichnung nach § 12 Abs. 3 bleiben davon unberührt. § 11 gilt entsprechend. (4) Nach Bestehen der Fachprüfung I - WSP werden die Beamtinnen und Beamten zu Polizeimeisterinnen zur Anstellung (z. A.) beziehungsweise zu Polizeimeistern zur Anstellung (z. A.) ernannt.

§ 14

Einstellung

§ 14 Einstellung (1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Schutzpolizeidienstes oder des Kriminalpolizeidienstes kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt, 2. mindestens die Fachhochschulreife oder einen entsprechenden Bildungsstand nachweist, 3. am Einstellungstage das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und 4. für den Schutzpolizeidienst als Bewerberin mindestens 1,60 m und als Bewerber mindestens 1,65 m groß ist. (2) Die Einstellungsbehörde kann von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizei- oder Kriminalkommissaranwärterinnen beziehungsweise zu Polizei- oder Kriminalkommissaranwärtern ernannt.

§ 16

Probezeit

§ 16 Probezeit (1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Beamtinnen und Beamten, die während der Probezeit besonders gute Leistungen gezeigt haben, kann das Innenministerium die regelmäßige Probezeit um höchstens ein Jahr abkürzen, sofern sie die Fachprüfung II mindestens mit der Note "gut" bestanden haben. (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst kann das Innenministerium auf die Probezeit anrechnen, wenn die ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung im Laufbahnabschnitt II der jeweiligen Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes förderlich war. (3) Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

§ 17

Einstellung

§ 17 Einstellung (1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Wasserschutzpolizeidienstes kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt, 2. mindestens die Fachhochschulreife oder einen entsprechenden Bildungsstand nachweist, 3. mindestens das Befähigungszeugnis für den nautischen Dienst Erster Offizier oder BGW oder für den technischen Dienst Zweiter technischer Offizier besitzt, 4. am Einstellungstage das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und 5. als Bewerberin mindestens 1,60 m und als Bewerber mindestens 1,65 m groß ist. (2) Die Einstellungsbehörde kann von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Das Innenministerium kann im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen auch von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 3 Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung und Erfahrungen verfügt, die für den Laufbahnabschnitt II des Wasserschutzpolizeidienstes benötigt werden. (3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeikommissaranwärterinnen beziehungsweise zu Polizeikommissaranwärtern ernannt.

§ 18

Vorbereitungsdienst, Probezeit

§ 18 Vorbereitungsdienst, Probezeit (1) Für den Vorbereitungsdienst und die Probezeit gelten die §§ 15 und 16 entsprechend. Das Eingangsamt ist Polizeioberkommissarin bzw. Polizeioberkommissar. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden nach erfolgreichem Abschluß des 3. Semesters in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Die laufbahnrechtliche Probezeit und die Dienstbezeichnung nach § 17 Abs. 3 bleiben davon unberührt.

§ 2

Laufbahnen, Ämter, Amtsbezeichnungen

§ 2 Laufbahnen, Ämter, Amtsbezeichnungen (1) Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten umfassen den 1. Schutzpolizeidienst, 2. Wasserschutzpolizeidienst und den 3. Kriminalpolizeidienst. (2) Die Laufbahnen gliedern sich in die Laufbahnabschnitte I bis III. Bei der Anwendung dienstrechtlicher Vorschriften, die auf Laufbahngruppen abstellen, gilt der Laufbahnabschnitt I als eine Laufbahn des mittleren Dienstes, der Laufbahnabschnitt II als eine Laufbahn des gehobenen Dienstes und der Laufbahnabschnitt III als eine Laufbahn des höheren Dienstes. (3) Den Laufbahnen und Laufbahnabschnitten sind Ämter zugeordnet. Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit. (4) Der Laufbahnabschnitt I umfaßt 1. im Schutzpolizeidienst und im Wasserschutzpolizeidienst die Ämter Polizeimeisterin/Polizeimeister, Polizeiobermeisterin/Polizeiobermeister und Polizeihauptmeisterin/Polizeihauptmeister und 2. im Kriminalpolizeidienst die Ämter Kriminalmeisterin/Kriminalmeister, Kriminalobermeisterin/Kriminalobermeister und Kriminalhauptmeisterin/Kriminalhauptmeister. (5) Der Laufbahnabschnitt II umfaßt 1. im Schutzpolizeidienst und im Wasserschutzpolizeidienst die Ämter Polizeikommissarin/Polizeikommissar, Polizeioberkommissarin/Polizeioberkommissar, Polizeihauptkommissarin/Polizeihauptkommissar (A 11 BBesO), Polizeihauptkommissarin/Polizeihauptkommissar (A 12 BBesO) und Erste Polizeihauptkommissarin/Erster Polizeihauptkommissar und 2. im Kriminalpolizeidienst die Ämter Kriminalkommissarin/Kriminalkommissar, Kriminaloberkommissarin/Kriminaloberkommissar, Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar (A 11 BBesO), Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar (A 12 BBesO) und Erste Kriminalhauptkommissarin/Erster Kriminalhauptkommissar. (6) Der Laufbahnabschnitt III umfaßt 1. im Schutzpolizeidienst und im Wasserschutzpolizeidienst die Ämter Polizeirätin/Polizeirat, Polizeioberrätin/Polizeioberrat, Polizeidirektorin/Polizeidirektor, Leitende Polizeidirektorin/Leitender Polizeidirektor, Ministerialrätin/Ministerialrat und Landespolizeidirektorin/Landespolizeidirektor und 2. im Kriminalpolizeidienst die Ämter Kriminalrätin/Kriminalrat, Kriminaloberrätin/Kriminaloberrat, Kriminaldirektorin/Kriminaldirektor, Leitende Kriminaldirektorin/Leitender Kriminaldirektor, Ministerialrätin/Ministerialrat und Direktorin/Direktor des Landeskriminalamtes. (7) Den Beamtinnen und Beamten stehen bei Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften dieser Verordnung offen.

§ 20

Aufstiegsvoraussetzungen, Ausbildungslehrgang

§ 20 Aufstiegsvoraussetzungen, Ausbildungslehrgang (1) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 19 können Beamtinnen und Beamten des Laufbahnabschnitts I ohne Einführungszeit und ohne Fachprüfung Ämter des Laufbahnabschnitts II der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 verliehen werden, wenn 1. sie nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit dafür geeignet sind, 2. sie das 45. Lebensjahr vollendet haben, 3. 3. sie sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 bewährt haben und eine Amtszulage nach der Fußnote 3 zum Amt des Polizeihauptmeisters (Besoldungsgruppe A 9) erhalten und 4. ihnen die Befähigung für eine Verwendung in den Ämtern der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 des Laufbahnabschnitts II von der jeweils zuständigen Behörde der Polizei zuerkannt worden ist. (2) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 erreicht haben, kann ein Amt des Laufbahnabschnitts II mit höherem Endgrundgehalt erst verliehen werden, wenn sie an einem Ausbildungslehrgang, der insbesondere auf polizeiliche Führungsaufgaben vorbereiten soll, erfolgreich teilgenommen haben.

§ 21

Einstellung

§ 21 Einstellung (1) In den Laufbahnabschnitt III der Laufbahnen nach § 2 Abs. 1 kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 erfüllt, 2. ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen und eine 2. Staatsprüfung bestanden hat und 3. am Einstellungstage das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Das Innenministerium kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu Polizei- oder Kriminalrätinnen zur Anstellung (z. A.) beziehungsweise zu Polizei- oder Kriminalräten zur Anstellung (z. A.) ernannt.

§ 22

Unterweisung, Probezeit

§ 22 Unterweisung, Probezeit (1) Die Beamtinnen und Beamten erhalten während der Probezeit eine polizeifachliche Unterweisung. (2) Die Probezeit dauert drei Jahre. § 16 gilt entsprechend.

§ 25

Dienstliche Beurteilung

§ 25 Dienstliche Beurteilung (1) Leistung und Befähigung der Beamtin oder des Beamten sind mindestens alle drei Jahre (regelmäßige Beurteilung) oder wenn sonstige dienstliche oder persönliche Verhältnisse es erfordern (Beurteilung aus besonderem Anlaß) zu beurteilen. Davon ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, denen ein Amt der Landes- oder Bundesbesoldungsordnung B verliehen worden ist. (2) Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu erörtern. Die Bekanntgabe und die Erörterung sind in der Beurteilung zu vermerken; die Beurteilung ist zu den Personalakten zu nehmen.

§ 26

Zweck, Inhalt

§ 26 Zweck, Inhalt (1) Die dienstliche Beurteilung ist Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. (2) Sie gliedert sich in die Leistungsbeurteilung und die Befähigungsbewertung. Mit der Leistungsbeurteilung werden die dienstlichen Tätigkeiten erfaßt und die Arbeitsergebnisse bewertet; die Leistungsbeurteilung ist mit einer Leistungsbewertung abzuschließen. In der Befähigungsbewertung werden die im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse beurteilt, die für die dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sind; bei der Befähigungsbewertung wird keine Gesamtbewertung gebildet. Auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbewertung ist ein Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzugeben. (3) Bei der Beurteilung Schwerbehinderter ist eine etwaige behinderungsbedingte Minderung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit zu berücksichtigen.

§ 27

Beurteilungsrichtlinien

§ 27 Beurteilungsrichtlinien Das Innenministerium erläßt Richtlinien über die Gestaltung und das Verfahren der dienstlichen Beurteilung. Es kann darin auch die besonderen Anlässe für Beurteilungen näher bestimmen und Ausnahmen von den Beurteilungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 zulassen, die Angehörigen des Laufbahnabschnitts I nach Maßgabe seiner personalwirtschaftlichen Eigenarten von der regelmäßigen Beurteilung ausnehmen.

§ 28

Fortbildung

§ 28 Fortbildung (1) Das Innenministerium regelt und fördert die dienstliche Fortbildung. (2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an den dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und sich auch selbst fortzubilden, damit sie über die Aufgaben ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind. (3) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ihre dienstlichen Leistungen nachweislich erheblich gesteigert haben, sind entsprechend zu fördern.

§ 29

Übergangsregelung

§ 29 Übergangsregelung Für Beamtinnen und Beamte, deren Einführung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, sind die bisher geltenden Vorschriften über die Dauer und Gestaltung der Einführungszeit und die Anrechnung von förderlichen beruflichen Tätigkeiten auf die berufspraktischen Studienzeiten weiter anzuwenden.

§ 3

Laufbahnwechsel

§ 3 Laufbahnwechsel (1) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes können in denselben Laufbahnabschnitt einer anderen Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn 1. ein dienstliches Bedürfnis besteht, 2. sie hierfür geeignet sind, 3. sie nach bestandener Fachprüfung in ihrer Laufbahn mindestens zwei Jahre Dienst verrichtet und 4. danach eine mindestens einjährige Unterweisung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Über den Erwerb der Befähigung und den Laufbahnwechsel entscheidet das Innenministerium. Es kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen. (3) Die Beamtinnen und Beamten führen bis zum Laufbahnwechsel ihre bisherige Amtsbezeichnung weiter. (4) Wenn ein besonderes dienstliches Interesse besteht, ist ein Laufbahnwechsel in eine Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes aus einer Laufbahn, die nicht unter die Bestimmungen dieser Verordnung fällt, nach § 19 Abs. 4LBG unter Anerkennung der Befähigung für den entsprechenden Laufbahnabschnitt der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes zulässig. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet das Innenministerium. Es kann für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung erfolgreich abgeschlossen ist, Regelungen treffen.

§ 30

Inkrafttreten

§ 30 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ernennung und über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten vom 11. November 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 579), außer Kraft.

§ 4

§ 4 (1) In eine Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer 1. die nach dem LBG erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 2. gerichtlich nicht bestraft ist, 3. polizeidiensttauglich ist, 4. nach seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint, 5. die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt und 6. eine Fahrerlaubnis der Klasse B nachweisen kann. Das Innenministerium kann im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 und 6 zulassen. Im Fall der Nummer 6 ist die extern erworbene Fahrerlaubnis vor der Zulassung zur schriftlichen Fachprüfung, spätestens jedoch vor Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, nachzuweisen. (2) Die einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber werden nach den Grundsätzen des § 10 LBG durch ein Auswahlverfahren ermittelt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst ihrer Laufbahn eingestellt. (3) In den Laufbahnabschnitt I der Laufbahn des Kriminalpolizeidienstes werden keine Bewerberinnen und Bewerber eingestellt. (4) Soweit in dieser Verordnung Höchstaltersgrenzen für die Einstellung bestimmt sind, gilt § 9 des Gleichstellungsgesetzes (GstG) (5) Soweit in den §§ 12 und 17 dieser Verordnung Befähigungszeugnisse als Einstellungsvoraussetzungen bestimmt sind, gilt die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22 ber. S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli 1998 (BGBl. I S. 1938)

§ 7

Anstellung

§ 7 Anstellung (1) Anstellung ist eine Ernennung unter der ersten Verleihung eines der Ämter des Polizeivollzugsdienstes. Sie ist nur im Eingangsamt des jeweiligen Laufbahnabschnitts zulässig und darf erst nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit vorgenommen werden. (2) Ausnahmen von dem Verbot der Anstellung während der Probezeit kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen zulassen. (3) Für die Anrechnung von Zeiten der Kinderbetreuung und von Zeiten für die Betreuung eines oder einer sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen gilt § 10 Abs. 3 bis 5 der Laufbahnverordnung (SH.LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 78) entsprechend.

§ 8

Beförderung

§ 8 Beförderung (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin oder dem Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen oder ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung unter Wechsel des Laufbahnabschnitts verliehen wird. (2) Beamtinnen und Beamte dürfen nur befördert werden, wenn nach ihrer fachlichen Leistung und Befähigung anzunehmen ist, daß sie den Anforderungen des höheren Amtes entsprechen werden. Für die Auswahl der zu befördernden Beamtinnen und Beamten gelten die Grundsätze des § 10 Abs. 1 LBG . Unberührt bleibt das Gleichstellungsgesetz ( § 10 Abs. 3 LBG ). (3) Die Ämter des Polizeivollzugsdienstes sind regelmäßig zu durchlaufen. Das gilt nicht für die Beförderung in das Eingangsamt des Laufbahnabschnitts II sowie für die Beförderung in das Eingangsamt des Laufbahnabschnitts III aus einem Amt der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12. (4) Beamtinnen oder Beamten des Laufbahnabschnitts II darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von neun Jahren abgeleistet haben. (5) Beamtinnen oder Beamten des Laufbahnabschnitts III darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von sechs Jahren abgeleistet haben. (6) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in dem Laufbahnabschnitt. Im übrigen gilt § 11Abs. 5 Satz 2 bis 5SH.LVO entsprechend. (7) Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen von der Dauer der Dienstzeiten nach Absatz 4 und 5 zulassen.

§ 9

Einstellung

§ 9 Einstellung (1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt I des Schutzpolizeidienstes kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt, 2. eine Realschule erfolgreich besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand nachweist, 3. am Einstellungstag das 16. Lebensjahr vollendet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und 4. als Bewerberin mindestens 1,60 m und als Bewerber mindestens 1,65 m groß ist. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 kann auch eingestellt werden, wer eine Hauptschule erfolgreich besucht hat und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nachweisen kann. (3) Die für die Einstellung zuständige Behörde der Polizei (Einstellungsbehörde) kann von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeimeisteranwärterinnen beziehungsweise zu Polizeimeisteranwärtern ernannt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.