APO-Pol · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnabschnitte I, II und III des Polizeivollzugsdienstes (APO-Pol) Vom 27. Juli 2007*

Ausfertigungsdatum:
27.07.2007
Fundstelle:
Amtsbl. 2007, 704
67 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3

Eingangsformel APO-Pol

Aufgrund des § 25 a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verordnet das Innenministerium:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Einstellung, Ausbildung, Studium und Prüfungen der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnabschnitte I und II des Polizeivollzugsdienstes des Landes Schleswig-Holstein sowie für die nach der Polizeilaufbahnverordnung vom 10. Juli 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 374), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 193), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), zur Einführung in die Laufbahnabschnitte II und III zugelassenen Beamtinnen und Beamten.

§ 10

Widerspruchsverfahren

§ 10 WiderspruchsverfahrenGegen Entscheidungen und Feststellungen des Prüfungsamtes und der Prüfungskommissionen nach den §§ 23, 30, 33, 36, 37, 53, 54 und 56 kann Widerspruch beim Prüfungsamt der Fachdirektion beziehungsweise beim Prüfungsamt für den Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet das Prüfungsamt durch Bescheid.

§ 11

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 11 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Anwärterinnen und Anwärter die persönliche, soziale, methodische und fachliche Kompetenz sowie die körperliche Leistungsfähigkeit erwerben, die sie zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung der Aufgaben des Laufbahnabschnitts I der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes befähigen. Der Vorbereitungsdienst soll zugleich auf die besondere Verantwortung des Polizeivollzugsdienstes in einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorbereiten und die Fähigkeit vermitteln, sich auf die gesellschaftlichen und sozialen Bedingungen sowie die beruflichen Anforderungen einzustellen. (2) Die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt I soll die Beamtinnen und Beamten befähigen, mit Professionalität und überzeugender Persönlichkeit die polizeilichen Maßnahmen im Streifendienst rechtsstaatlich, bürgernah, situationsangemessen und konfliktmindernd unter Anwendung der Rechtsvorschriften, psychologischer Verhaltensmuster, taktischer Grundsätze, technischer Möglichkeiten und in Betracht kommender Eingriffstechniken zu bewältigen.

§ 12

Dauer, Gliederung, Wiederholung, Nachprüfung, Beendigung

§ 12 Dauer, Gliederung, Wiederholung, Nachprüfung, Beendigung(1) Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes richten sich nach den Bestimmungen der Polizeilaufbahnverordnung. (2) Während des Ausbildungsverlaufes kann grundsätzlich nur ein Ausbildungsabschnitt wiederholt werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat und durch die Wiederholung der erfolgreiche Abschluss zu erwarten ist. Auf Beschluss der Bewertungskonferenz (§ 20) kann anstatt der Wiederholung des Ausbildungsabschnitts innerhalb von zwei Monaten eine fachbezogene Nachprüfung durchgeführt werden. Die Fachdirektion legt den Ablauf und Umfang der verlängerten Ausbildung auf Vorschlag der Bewertungskonferenz fest. (3) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. der Erholungsurlaub und der den Menschen mit Behinderungen zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe und2. Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 239), und einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), angerechnet. Auf den Vorbereitungsdienst können im Einzelfall Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder Zeiten einer sonstigen Freistellung vom Dienst angerechnet werden; dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Anwärterin oder des Anwärters liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die Zeiten nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 dürfen insgesamt höchstens ein Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. Soweit Zeiten nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. Zuständig für die Gestaltung und den Inhalt der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildungsleitung. (4) Der Vorbereitungsdienst endet 1. bei endgültig nicht bestandenem Ausbildungsabschnitt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter den Bescheid nach § 19 Abs. 9 erhält,2. bei endgültiger Nichtzulassung zur schriftlichen Fachprüfung I mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Mitteilung nach § 23 Abs. 3 erhält,3. bei endgültig nicht bestandener Fachprüfung I mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Mitteilung nach § 36 Abs. 2 erhält,4. wenn aufgrund einer Zwischenbewertung nach § 19 Abs. 1 während eines Ausbildungsabschnittes die endgültige Nichterreichbarkeit des Ausbildungszieles festgestellt wird,5. durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes. Mit dem Vorbereitungsdienst endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Das Beamtenverhältnis auf Probe der Anwärterinnen und Anwärter nach § 13 Abs. 3 der Polizeilaufbahnverordnung endet in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 4 durch Entlassung.

§ 13

Ausbildungsgang

§ 13 Ausbildungsgang(1) Die Grund-, Fach- und Abschlussausbildung erfolgen bei der Fachdirektion. Das Berufspraktikum findet bei den Ausbildungsstellen und Ausbildungsdienststellen (§ 7 Abs. 2 und 3) der verschiedenen Laufbahnen der Landespolizei statt. (2) In der Grundausbildung werden den Anwärterinnen und Anwärtern theoretische und praktische Grundkenntnisse vermittelt. (3) In der Fachausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter durch weitere theoretische und praxisnahe Schulung befähigt werden, Verantwortung zu übernehmen und selbständig zu handeln. (4) Während des Berufspraktikums werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Aufgaben des polizeilichen Einzeldienstes bei Ausbildungsdienststellen der Landespolizei eingewiesen. Anwärterinnen und Anwärter für den Wasserschutzpolizeidienst nehmen während des Berufspraktikums an einem Wasserschutzpolizei-Fachlehrgang an der Wasserschutzpolizei-Schule Hamburg teil. Dieser Lehrgang endet mit einer Prüfung nach der Prüfungsordnung der Wasserschutzpolizei-Schule. Das Berufspraktikum verkürzt sich um die Dauer des Lehrganges. (5) In der Abschlussausbildung wird unter Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse das rechtliche und berufskundliche Wissen und Können vermittelt, das zur rechtmäßigen, selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben des Laufbahnabschnitts I des Polizeivollzugsdienstes erforderlich ist.

§ 14

Inhalt und Umfang der Ausbildung

§ 14 Inhalt und Umfang der Ausbildung(1) Die Fachdirektion legt den Inhalt und Umfang der fachtheoretischen und der fachpraktischen Ausbildung in Ausbildungsplänen fest. Die Ausbildungspläne bedürfen der Genehmigung des Innenministeriums. Die Inhalte der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen werden in Lehrplänen bestimmt. Sie sind im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen. (2) Für den WSP-Fachlehrgang erfolgen diese Festlegungen durch das Kuratorium bei der Wasserschutzpolizei-Schule Hamburg. (3) Das Innenministerium und die Fachdirektion können in begründeten Fällen Abweichungen von den Ausbildungsplänen und den Grundlagen für die Leistungsnachweise zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist. (4) Die Ausbildung soll durch Besuche von Einrichtungen des wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Lebens und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden.

§ 15

Ausbildungsfächer

§ 15 Ausbildungsfächer(1) Ausbildungsfächer bei der Fachdirektion sind 1. Deutsch2. Deutsch/Rechtschreibung3. Englisch4. Politische Bildung/Staats- und Verfassungsrecht5. Eingriffsrecht6. Straf-, Strafneben- und Ordnungswidrigkeitenrecht7. Umweltrecht8. Verkehrsrecht9. Schifffahrtsrecht/-verkehrsrecht (nur Wasserschutzpolizei)10.Polizeidienstkunde/Verkehrsausbildung/Kriminalistik11.Öffentliches Dienstrecht12.Informationstechnik13.Sport14.Polizeispezifische Kraftfahrausbildung15.Polizeipraktische Ausbildung16.Schießen17.Verhaltenstraining/Psychologie18.Berufsethik19.Erste Hilfe20.Suchtprävention und -intervention (2) Sofern im Einzelfall bei einer Anwärterin oder einem Anwärter keine Englischkenntnisse vorhanden sind, können Kenntnisse in einer anderen Fremdsprache als gleichwertig anerkannt werden.

§ 16

Leistungsnachweise

§ 16 LeistungsnachweiseWährend der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt I sind vorgeschriebene Leistungsnachweise durch 1. Klausuren,2. Diktate,3. mündliche Leistungen,4. Leistungsscheine und5. fachpraktische Leistungen zu erbringen und eine schriftliche und eine mündliche Prüfung (Fachprüfung I) abzulegen. Einzelheiten regelt die Fachdirektion in einer Richtlinie.

§ 17

Klausuren

§ 17 Klausuren(1) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. Es dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. (2) Für die Bewertung ist neben der sachlichen Richtigkeit und der Art der Argumentation auch die sprachliche Kompetenz (Rechtschreibung und Ausdruck) maßgebend. Die inhaltliche Bewertung kann bei Rechtschreib- und Ausdrucksmängeln um bis zu drei Punkte herabgesetzt werden. (3) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Klausur zu erscheinen oder diese vollständig anzufertigen, hat sie oder er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Ausbildungsstelle kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. Schwangerschaftsbedingte Dienstunfähigkeit steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesen Fällen soll die Klausur an einem von der Ausbildungsstelle zu bestimmenden Termin nachgeholt werden. (4) Ist eine Klausur ohne triftigen Grund nicht abgegeben worden, ist sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. (5) Wer während der Anfertigung einer Klausur einen Täuschungsversuch begeht, aktiv Hilfe dazu leistet oder schuldhaft eine andere erhebliche Störung verursacht, kann von der Fortsetzung der Klausur ausgeschlossen werden, wenn das Verhalten trotz Ermahnung durch die Aufsicht nicht eingestellt wird. Die bis zu diesem Zeitpunkt gefertigte Klausur ist abzugeben. Über die Folgen des Ausschlusses entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle. Sie oder er kann je nach Schwere der Verfehlung die Klausur mit der Note „ungenügend” (0 Punkte) bewerten oder die Möglichkeit gewähren, die Klausur zu wiederholen. (6) Wird während der Korrektur oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des Ausbildungsabschnitts eine Täuschungshandlung festgestellt, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

§ 18

Bewertung der Leistungen

§ 18 Bewertung der Leistungen(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen werden mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten bewertet: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1), eine hervorragende Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 13 bis 11 Punkte = gut (2), eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3), eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4), eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5), eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6), eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Durchschnitts- und Gesamtpunktzahlen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ergibt sich aus den Punktzahlen wie folgt: 14,00 und mehr = sehr gut 11,00 bis 13,99 = gut 8,00 bis 10,99 = befriedigend 5,00 bis 7,99 = ausreichend 2,00 bis 4,99 = mangelhaft 0,00 bis 1,99 = ungenügend.

§ 19

Ausbildungsleistung und Zwischenbewertungen

§ 19 Ausbildungsleistung und Zwischenbewertungen(1) Zur Feststellung der Ausbildungsleistung wird während und am Ende der Grund- und Fachausbildung jeweils eine Zwischenbewertung vorgenommen. Die Ergebnisse sind der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben (Anlage 1) und zur Ausbildungsakte zu nehmen. (2) In fachtheoretischen Ausbildungszeiten ergibt sich die Ausbildungsleistung aus der durchschnittlichen Punktzahl der nach dem Ausbildungsplan zu bewertenden Fächer. Die Ausbildungsleistung je Fach ergibt sich aus der durchschnittlichen Punktzahl der schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise. Die Bewertung schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweise erfolgt im Verhältnis 2 zu 1. (3) Im Berufspraktikum wird die Ausbildungsleistung in den von den Ausbilderinnen oder Ausbildern zu erstellenden Befähigungsberichten festgestellt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Das Ziel der Grundausbildung ist erreicht, wenn 1. die Ausbildungsleistung insgesamt mindestens mit der Note „ausreichend” bewertet worden ist,2. die Leistungen in den nach dem Ausbildungsplan zu bewertenden Fächern in nicht mehr als zwei Fällen schlechter als mit der Note „ausreichend” und in keinem Fall mit der Note „ungenügend” bewertet worden sind,3. die Leistung im Fach Eingriffsrecht mindestens mit der Note „ausreichend” bewertet worden ist und4. Leistungsscheine in den Fächern Deutsch/Rechtschreibung, Englisch oder gegebenenfalls einen Nachweis über Kenntnisse einer anderen Fremdsprache, Informationstechnik und Sport erbracht wurden. (5) Das Ziel der Fachausbildung ist erreicht, wenn 1. die Ausbildungsleistung insgesamt mindestens mit der Note „ausreichend” bewertet worden ist,2. die Leistungen in den nach dem Ausbildungsplan zu bewertenden Fächern in nicht mehr als zwei Fällen schlechter als mit der Note „ausreichend” und in keinem Fall mit der Note „ungenügend” bewertet worden sind und3. der Leistungsschein Schießen bis zum Beginn des Berufspraktikums erbracht wurde,4. der Befähigungsbericht über das Berufspraktikum mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist und5. Anwärterinnen und Anwärter für den Wasserschutzpolizeidienst zusätzlich den Wasserschutzpolizei-Fachlehrgang bestanden haben. (6) Das Ziel der Abschlussausbildung ist erreicht, wenn 1. die Ausbildungsleistung insgesamt mindestens mit der Note „ausreichend” bewertet worden ist,2. die Leistungen in den nach dem Ausbildungsplan zu bewertenden Fächern in nicht mehr als zwei Fällen schlechter als mit der Note „ausreichend” und in keinem Fall mit der Note „ungenügend” bewertet worden sind und3. der Leistungsschein im Fach Sport erbracht wurde. (7) Liegen zum Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnittes zu erbringende Leistungsscheine nicht vor, müssen sie nach einer angemessenen Vorbereitungszeit innerhalb von zwei Monaten nachträglich erbracht werden. Für Leistungsscheine in den Fächern Sport oder Schießen, die aufgrund der Einhaltung von Mutterschutzvorschriften und unter Berücksichtigung der besonderen Belange von Müttern nicht erbracht werden können, legt die Fachdirektion eine dem Einzelfall angemessene Vorbereitungszeit fest. (8) Ist das Ziel der Abschlussausbildung erreicht, wird die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Fachprüfung I zugelassen (§ 23 Abs. 1). Das Ziel der Abschlussausbildung gilt im Einzelfall auch als erreicht, wenn der Leistungsschein im Fach Sport aufgrund der Einhaltung von Mutterschutzvorschriften und unter Berücksichtigung der besonderen Belange von Müttern bis zum Zeitpunkt der Fachprüfung I nicht erbracht werden kann (§ 19 Abs. 6).(9) Wer einen Ausbildungsabschnitt endgültig nicht bestanden hat oder bei der oder dem eine Wiederholung nach § 12 Abs. 2 nicht zulässig ist, erhält einen schriftlichen Bescheid von der Fachdirektion.

§ 2

Allgemeine Voraussetzungen

§ 2 Allgemeine VoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis und die Einstellungsvoraussetzungen nach der Polizeilaufbahnverordnung erfüllt.

§ 20

Bewertungskonferenz

§ 20 Bewertungskonferenz(1) Für die Vorbereitung der Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 4 und für die Zwischenbewertungen nach § 19 Abs. 1 werden bei der Fachdirektion Bewertungskonferenzen gebildet aus 1. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter als Vorsitzende oder Vorsitzenden,2. den Leiterinnen oder den Leitern der drei Ausbildungsabschnitte,3. der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Allgemeinbildung,4. der zuständigen Ausbildungsgruppenleiterin oder dem zuständigen Ausbildungsgruppenleiter und5. einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer, die in einem praktischen Fach im jeweiligen Ausbildungsabschnitt unterrichtet haben. Mindestens zwei der Mitglieder sollen Frauen sein.(2) Die Mitglieder können sich vertreten lassen und sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Konferenz trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (3) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

§ 21

Fachprüfung I

§ 21 Fachprüfung I(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes legt die Anwärterin oder der Anwärter die Fachprüfung I ab. Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (2) Ort und Zeit der Prüfung bestimmt das Prüfungsamt. Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 31 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 22

Prüfungsamt, Prüfungskommission

§ 22 Prüfungsamt, Prüfungskommission(1) Das Prüfungsamt führt die Fachprüfung durch. (2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes nimmt die Fachdirektion für die Fachprüfung I wahr. (3) Die Geschäfte des Prüfungsamtes führt die von der Fachdirektion bestimmte Fachinspektion Ausbildung. (4) Das Prüfungsamt beruft Prüfungskommissionen. Diesen gehören jeweils fünf Mitglieder an, und zwar 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes oder eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Lehramtes als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. vier haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte. Mindestens zwei Mitglieder sollen Frauen sein.(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit, wenn kein anderes Verfahren vorgesehen ist. Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 23

Zulassung zur schriftlichen Prüfung

§ 23 Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur schriftlichen Fachprüfung I zugelassen, wenn das Ziel der Abschlussausbildung erreicht wurde (§ 19 Abs. 6) und der Nachweis der Fahrerlaubnis Klasse B erbracht ist. (2) Das Prüfungsamt trifft die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Die Entscheidung ist schriftlich bekannt zu geben und zur Prüfungsakte zu nehmen. (3) Wer endgültig nicht zur schriftlichen Fachprüfung I zugelassen wird, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid des Prüfungsamtes.

§ 24

Schriftliche Prüfung

§ 24 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung werden Prüfungsklausuren in den Fächern nach § 25 gefertigt.(2) Die Aufgaben für die Prüfungsklausuren wählt die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes aus. Hierzu werden ihr oder ihm von den jeweiligen Lehrkräften zwei Vorschläge für jedes Prüfungsfach vorgelegt. (3) Die Bearbeitungszeit für eine Prüfungsklausur beträgt 180 Minuten. Es dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden.

§ 25

Prüfungsfächer

§ 25 PrüfungsfächerPrüfungsfächer der Fachprüfung I sind 1. Eingriffsrecht2. Politische Bildung/Staats- und Verfassungsrecht3. Verkehrsrecht (nur Schutzpolizei) Schifffahrtsrecht/-verkehrsrecht (nur Wasserschutzpolizei)4. Strafrecht/Strafnebenrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht5. Umweltrecht6. Polizeidienstkunde/Verkehrsausbildung/Kriminalistik

§ 26

Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren

§ 26 Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren(1) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen jede Prüfungsklausur anstelle ihres Namens mit einer Kennzahl, die vor Beginn der ersten Prüfungsklausur durch das Prüfungsamt mitgeteilt wird. Die Prüfungsklausur darf keinen sonstigen Hinweis auf die Person enthalten. Die Kennzahlen werden in einer Niederschrift festgehalten, die beim Prüfungsamt bis zur endgültigen Bewertung unter Verschluss gehalten wird. (2) Nach Ablauf der für die Anfertigung der Prüfungsklausur bestimmten Zeit sind die Prüfungsklausur, auch wenn sie unvollständig ist, sowie alle zur Verfügung gestellten Hilfsmittel abzugeben. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden. (3) Die Aufsicht vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe auf jeder Prüfungsklausur und bestätigt dies durch Namenszeichen. (4) Die Aufsicht leitet die Prüfungsklausuren verschlossen mit der nach § 32 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich dem Prüfungsamt zu.

§ 27

Anonymität

§ 27 AnonymitätDie Identität der Anwärterinnen und Anwärter darf den Korrektorinnen oder Korrektoren erst nach Mitteilung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Identität der Anwärterinnen und Anwärter, die eine Korrektorin oder ein Korrektor vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

§ 28

Aufsicht bei den Prüfungsklausuren

§ 28 Aufsicht bei den Prüfungsklausuren(1) Das Prüfungsamt beauftragt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter mit der Aufsicht. Der oder dem Aufsichtführenden werden die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag übergeben. Der Umschlag wird erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet. Die Plätze in den Prüfungsräumen werden an jedem Prüfungstag neu ausgelost. (2) Während der schriftlichen Prüfung darf der Prüfungsraum nur mit Genehmigung der Aufsicht führenden Person verlassen werden. Es darf sich jeweils nur eine Anwärterin oder ein Anwärter außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten. (3) Wer schuldhaft eine Störung begeht, kann von der Fortsetzung der schriftlichen Prüfung für den Tag der Störung ausgeschlossen werden, wenn das störende Verhalten trotz Ermahnung durch die Aufsichtführende oder den Aufsichtführenden nicht eingestellt wird. Die bis zu diesem Zeitpunkt gefertigte Prüfungsklausur ist abzugeben. Im Falle eines Täuschungsversuchs wird die Anwärterin oder der Anwärter von der Fortsetzung der Prüfungsklausur nicht ausgeschlossen. Die Folgen ergeben sich aus § 34.(4) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigt die Aufsicht führende Person eine Niederschrift. Darin werden angegeben 1. Beginn und Ende der schriftlichen Prüfung,2. die Namen der Aufsicht führenden Personen mit den Aufsichtszeiten,3. die Zeiten, in denen einzelne, namentlich anzugebende Anwärterinnen oder Anwärter den Prüfungsraum verlassen haben,4. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung der Prüfungsarbeiten von Bedeutung sein können und5. in ausführlicher Darstellung Vorkommnisse nach Absatz 3.

§ 29

Bewertung der Prüfungsklausuren

§ 29 Bewertung der Prüfungsklausuren(1) Jede Prüfungsklausur ist von zwei Korrektorinnen oder Korrektoren nacheinander in der vom Prüfungsamt zu bestimmenden Reihenfolge zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen, so dass die Kriterien, die zu der betreffenden Note führten, nachvollzogen werden können. Die Verteilung der Prüfungsklausuren auf die einzelnen Korrektorinnen oder Korrektoren bestimmt das Prüfungsamt. (2) Ist eine schriftliche Prüfungsklausur ohne triftigen Grund nicht abgeliefert worden, so ist sie mit „ungenügend” (0 Punkte) zu bewerten. (3) Die bewerteten Prüfungsklausuren werden zur Prüfungs- oder Studienakte genommen.

§ 3

Bewerbungen

§ 3 Bewerbungen(1) Bewerbungen sind an die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein (Fachdirektion) - Werbe- und Einstellungsstelle - zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf,2. eine Geburtsurkunde,3. das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst das letzte Schulzeugnis,4. gegebenenfalls Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,5. eine Erklärung über abgeschlossene oder laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren,6. bei Minderjährigen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,7. eine Einwilligungserklärung zur Einholung personenbezogener Daten,8. der Nachweis über Kenntnisse in einer anderen Fremdsprache, wenn die Bewerberin oder der Bewerber über englische Sprachkenntnisse nicht verfügt,9. ein Nachweis der Schwimmbefähigung durch das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze oder das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze oder ein vergleichbarer Nachweis,10.gegebenenfalls der Nachweis der Fahrerlaubnis der Klasse B und11.eine Selbstauskunft über den Gesundheitszustand und12.eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand und die körperliche Verfassung einschließlich einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Ablegung des Sporttests. (3) Zusätzlich können weitere ärztliche Bescheinigungen über Erkrankungen gefordert werden.

§ 30

Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 30 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn 1. mindestens vier Prüfungsklausuren mit der Note „ausreichend” oder besser bewertet worden sind,2. keine Prüfungsklausur mit der Note „ungenügend” bewertet worden ist und3. die durchschnittliche Punktzahl aller Prüfungsklausuren mindestens 5,00 Punkte beträgt. (2) Wer die Zulassung zur mündlichen Prüfung nur wegen einer mit der Note „ungenügend“ bewerteten Prüfungsklausur nicht erreicht hat, kann eine weitere Möglichkeit erhalten, die Zulassung zu erlangen. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt. (3) Die Punktzahlen der Prüfungsklausuren, die Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und die Entscheidung über die Befreiung von der mündlichen Prüfung (§ 31 Abs. 1) gibt das Prüfungsamt der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens fünf Werktage vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt. Eine Abschrift wird zur Prüfungsakte genommen. (4) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist die Fachprüfung nicht bestanden.

§ 31

Mündliche Prüfung

§ 31 Mündliche Prüfung(1) Das Prüfungsamt bestimmt für jede Anwärterin und jeden Anwärter bis zu drei Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung und gibt sie ihnen fünf Werktage vor Prüfungsbeginn bekannt. Hinsichtlich der Auswahl der mündlichen Prüfungsfächer ist zu beachten: 1. In einem Fach, in dem die Ausbildungsleistung der Abschlussausbildung und die Bewertung der Prüfungsklausur übereinstimmen oder um bis zu 1,99 Punkte abweichen, soll keine mündliche Prüfung erfolgen.2. In einem Fach, in dem die Ausbildungsleistung der Abschlussausbildung und die Bewertung der Prüfungsklausur um 2,00 bis 4,99 Punkte abweichen, kann eine mündliche Prüfung erfolgen.3. In einem Fach, in dem die Ausbildungsleistung der Abschlussausbildung und die Bewertung der Prüfungsklausur um 5,00 oder mehr Punkte abweicht oder wenn mindestens eine der beiden Noten schlechter als „ausreichend” ist, soll eine mündliche Prüfung erfolgen.4. Auf Antrag einer Anwärterin oder eines Anwärters kann eine mündliche Prüfung in höchstens einem Fach durchgeführt werden, wenn sie oder er sich dadurch im Gesamtergebnis um eine Note verbessern kann. Der Antrag ist spätestens zwei Werktage vor Beginn der Prüfung zu stellen. Ist danach in keinem Fach eine mündliche Prüfung durchzuführen, kann das Prüfungsamt auf die mündliche Prüfung ganz verzichten. Ein Rechtsanspruch auf Befreiung von der mündlichen Prüfung besteht nicht. (2) Die mündliche Prüfung wird in Prüfgruppen durchgeführt. In einer Gruppe sind nicht mehr als fünf Personen zu prüfen. Die Prüfungsdauer soll für jede Person insgesamt mindestens 15 und höchstens 45 Minuten betragen. Die Prüfungsdauer soll zwanzig Minuten nicht überschreiten. (3) Die Prüfungskommission entscheidet auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers über die mündliche Prüfungsleistung in dem jeweiligen Fach. Die Prüferin oder der Prüfer muss nicht Mitglied der Prüfungskommission sein. (4) An der mündlichen Prüfung und der Beratung können Beauftragte des Innenministeriums als Zuhörende teilnehmen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann mit beratender Stimme teilnehmen, sofern sie oder er nicht Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Prüfungskommission kann darüber hinaus Lehrkräfte der Fachdirektion als Zuhörende zur mündlichen Prüfung zulassen. Sofern von den zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärtern kein Widerspruch erfolgt, können auch Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge als Zuhörende zugelassen werden. Bei der mündlichen Prüfung sollen insgesamt nicht mehr als fünf Zuhörende anwesend sein.

§ 32

Prüfungsniederschrift

§ 32 PrüfungsniederschriftÜber den Verlauf der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und zur Prüfungsakte genommen. In die Niederschrift werden aufgenommen: 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,3. die Namen der Zuhörenden,4. Angaben über Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs und der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung sind, sowie5. alle Entscheidungen der Prüfungskommission.

§ 33

Erkrankung, Versäumnis

§ 33 Erkrankung, Versäumnis(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder diese vollständig abzulegen, so hat sie oder er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist unverzüglich ein polizei- oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Prüfungsamt kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. Schwangerschaftsbedingte Dienstunfähigkeit steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall kann ein fachärztliches Zeugnis vorgelegt werden. (2) Bricht eine Anwärterin oder ein Anwärter aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, entscheidet das Prüfungsamt, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Es bestimmt Ort und Zeitpunkt sowie die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile. (3) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muss in angemessener Zeit nachgeholt werden. (4) Bei Schwangerschaft, Mutterschutz oder der Wahrnehmung dringender familiärer Verpflichtungen soll das Prüfungsamt auf Antrag eine Freistellung von der Teilnahme an der Prüfung ermöglichen. Für eine Nachholung der Prüfung gilt § 12 Abs. 2 entsprechend. (5) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne triftigen Grund nicht zu einem Prüfungstermin, ist die Prüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft das Prüfungsamt.

§ 34

Folgen bei Unregelmäßigkeiten, Widerspruch

§ 34 Folgen bei Unregelmäßigkeiten, Widerspruch(1) Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter während der schriftlichen oder mündlichen Prüfung einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, können die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend” (0 Punkte) bewerten. Im Falle einer Störung gilt das jedoch nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das störende Verhalten trotz Ermahnung nicht einstellt. § 28 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. (2) Enthält der Widerspruch gemäß § 10 Einwände gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen, gibt das Prüfungsamt die Einwände auch den mit der Bewertung befassten Prüferinnen und Prüfern bekannt und fordert sie zu einer Überprüfung ihrer ursprünglichen Erwägungen auf. Das Prüfungsamt entscheidet im Rahmen des Widerspruchsverfahrens über den Bestand der bisherigen Bewertung. Die Überprüfung der Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen darf nicht zu einer Absenkung der beanstandeten Bewertung führen.

§ 35

Prüfungsergebnis, Bestehen der Fachprüfung I

§ 35 Prüfungsergebnis, Bestehen der Fachprüfung I(1) Die Prüfungskommission ermittelt das von der Anwärterin oder dem Anwärter erreichte Ergebnis der Fachprüfung I. (2) Die Punktzahl der Prüfung wird für jedes geprüfte Fach festgestellt. In den Fächern, die sowohl Gegenstand der mündlichen als auch der schriftlichen Prüfung waren, wird sie aus dem Mittelwert der Punktzahlen der Prüfungsklausur und der mündlichen Prüfung gebildet. (3) Grundlage für die Ermittlung des in einer Abschlussnote zusammenzufassenden Gesamtergebnisses sind 1. die Punktzahl der Zwischenbewertung nach der Grundausbildung mit 25 Prozent,2. die Punktzahl der Zwischenbewertung in der Fachausbildung mit 20 Prozent,3. die Punktzahl des Berufspraktikums mit fünf Prozent,4. die Punktzahl der Ausbildungsleistung der Abschlussausbildung mit 25 Prozent und5. die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erreichte, aus dem Mittel der Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern gebildete Punktzahl mit 25 Prozent. (4) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 3 ermittelten Ergebnis zugunsten der Anwärterin oder des Anwärters bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung während der Ausbildung (ohne Prüfung) zutreffender gekennzeichnet wird. Die schriftliche Begründung für die Abweichung ist in die Prüfungsakte aufzunehmen. (5) Die Fachprüfung I ist bestanden, wenn 1. die Gesamtnote der Fachprüfung mindestens „ausreichend” (5,00 Punkte) ist,2. die Anwärterin oder der Anwärter in höchstens einem geprüften Fach eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat und3. in keinem Fach eine ungenügende Leistung erzielt wurde.

§ 36

Wiederholung der Fachprüfung

§ 36 Wiederholung der Fachprüfung(1) Wer die Fachprüfung I nicht bestanden hat, kann durch das Prüfungsamt einmal zur Wiederholung zugelassen werden. § 12 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Wenn auch bei Wiederholung die Fachprüfung nicht bestanden wird, wird dies der Anwärterin oder dem Anwärter durch das Prüfungsamt schriftlich bekannt gegeben.

§ 37

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Prüfungszeugnis

§ 37 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Prüfungszeugnis(1) Nach bestandener Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse der mündlichen Prüfung und der Fachprüfung I bekannt gegeben. Sie erhalten über das Ergebnis der Fachprüfung I ein Zeugnis (Anlage 2). Es wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird dies der Anwärterin oder dem Anwärter durch das Prüfungsamt schriftlich bekannt gegeben. (3) Je eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides wird zur Prüfungsakte und zur Personalakte genommen.

§ 38

Prüfungsakten

§ 38 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten (§ 8 Abs. 4) werden beim Prüfungsamt geführt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ihre Prüfungsakten einsehen. (3) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet von Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Jahres.

§ 39

Rücknahme der Prüfungsentscheidung

§ 39 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann das Prüfungsamt die Fachprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem das Prüfungsamt von dem Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

§ 4

Auswahl

§ 4 Auswahl(1) Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber gehen ein Auswahlverfahren zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung und eine polizeiärztliche Untersuchung voraus. Eine Vorauswahl durch die Fachdirektion ist zulässig. (2) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens bildet die Fachdirektion eine Auswahlkommission. Ihr gehören an 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes der Fachdirektion oder eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Lehramtes als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. mindestens eine Lehrkraft der Fachdirektion und3. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes der Fachdirektion. Im Einzelfall können weitere Personen, insbesondere eine Polizeipsychologin oder ein Polizeipsychologe, beratend hinzugezogen werden. Die Mitglieder der Auswahlkommission werden von der Leiterin oder dem Leiter der Fachdirektion bestellt. Mindestens ein Mitglied soll eine Frau sein. (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (4) Für das Auswahlverfahren zur Einstellung und zum Aufstieg geeigneter Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnabschnitt II ist eine fachliche Begleitung durch den Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung vorzusehen. (5) Grundlagen für die Auswahl sind 1. die Bewerbungsunterlagen,2. das polizeiärztliche Untersuchungsergebnis und3. das Ergebnis des Auswahlverfahrens. (6) Die Werbe- und Einstellungsstelle schlägt der Fachdirektion die für die Laufbahnabschnitte I oder II des Polizeivollzugsdienstes geeigneten Bewerberinnen und Bewerber zur Einstellung vor und erstellt eine Rangliste der Bewerberinnen und Bewerber, die ersatzweise für eine Einstellung in Betracht kommen. (7) Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über das Ergebnis von der Fachdirektion einen schriftlichen Bescheid. (8) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zum Laufbahnabschnitt III erfolgt durch das Innenministerium. Das Auswahlverfahren ist durch eine Richtlinie zu regeln.

§ 40

Sprach- und Bildungstest

§ 40 Sprach- und Bildungstest(1) Beamtinnen und Beamte, welche die Befähigung für den Laufbahnabschnitt I erworben haben und nicht mindestens die Fachhochschulreife oder einen entsprechenden Bildungsstand nachweisen können, sollen möglichst zeitnah zur Fachprüfung I die Prüfung nach § 19 Abs. 4 der Polizeilaufbahnverordnung ablegen. Die Prüfung ist ein Sprach- und Bildungstest. Er besteht aus den Teilen Deutsch, Politische Bildung, Englisch und Mathematik. (2) Wer diese Prüfung mit mindestens acht Punkten aus dem arithmetischen Mittel der Einzelergebnisse der Testteile abschließt, hat einen Bildungsstand nachgewiesen, der zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung - Fachbereich Polizei - befähigt. § 18 gilt entsprechend. Der Sprach- und Bildungstest kann wiederholt werden. (3) Die Regelungen über den Sprach- und Bildungstest erlässt das Innenministerium.

§ 41

Ziel des Studiums

§ 41 Ziel des StudiumsDas Studium für den Laufbahnabschnitt II befähigt die Beamtinnen und Beamten, mit überzeugender Persönlichkeit, fachkompetent und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden, die polizeilichen Aufgaben im Streifendienst, in der Sachbearbeitung, im geschlossenen Einsatz und bei der Führung kleiner Organisationseinheiten zu bewältigen. Ihnen werden in dem berufsqualifizierenden Studiengang umfassende und leitbildorientierte Handlungskompetenzen vermittelt, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat sowie im gemeinsamen europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gewachsen zu sein. Diese Zielstellung wird durch eine interdisziplinäre, praxisorientierte Grundlagenausbildung erreicht, die an einem definierten und ständig fortgeschriebenen Anforderungsprofil mit darin konkretisierten Schlüsselqualifikationen ausgerichtet ist und regelmäßig evaluiert wird.

§ 42

Dauer, Gliederung und Beendigung des Studiums

§ 42 Dauer, Gliederung und Beendigung des Studiums(1) Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes richten sich nach den Bestimmungen der Polizeilaufbahnverordnung. (2) Der Bachelorstudiengang umfasst in der Regel drei Studienjahre. Er besteht aus vier fachtheoretischen sowie zwei fachpraktischen Semestern und gliedert sich wie folgt: 1. Semester (Grundstudium) 2. Semester (Grundpraktikum) 3. Semester (Hauptstudium I) 4. Semester (Hauptpraktikum) 5. Semester (Hauptstudium II) 6. Semester (Abschlussstudium). (3) Das Studium der zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten des Laufbahnabschnitts I umfasst vier fachtheoretische Semester. Einzelne Beamtinnen und Beamte, die nicht über die im Hauptpraktikum zu vermittelnden Kenntnisse verfügen, nehmen an dem fachpraktischen Semester teil (§ 19 Abs. 3 Polizeilaufbahnverordnung). Das Studium verlängert sich entsprechend. Die Entscheidung trifft der Fachbereichsrat für den Fachbereich Polizei auf Vorschlag der Auswahlkommission. (4) Das Studium der zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten kann eine sechsmonatige Studienunterbrechung beinhalten. (5) Der Bachelorstudiengang beinhaltet mindestens 21 und höchstens 26 Module mit insgesamt 180 Leistungspunkten (European Credit Transfer System - ECTS). Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Zeitaufwand umfasst 5.400 Zeitstunden. Für die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten des Laufbahnabschnitts I beinhaltet der Studiengang mindestens 20 Module mit insgesamt 120 Leistungspunkten (ECTS). Weitere 60 Leistungspunkte (ECTS) werden für die Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst und für praktische Dienstzeiten in der Landespolizei angerechnet. Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Zeitaufwand umfasst 3.600 Zeitstunden. (6) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen sowie an begleitenden Trainings (§ 45 Abs. 1) ist verpflichtend und durch Testat nachzuweisen. Dabei muss die Anwesenheit pro Modul mindestens jeweils 75 Prozent der dafür vorgesehenen Präsenzstunden betragen. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. (7) Das Studium endet 1. bei endgültig nicht bestandener Studienbegleitender Modulprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem dies der Anwärterin oder dem Anwärter nach § 53 Abs. 6 schriftlich bekannt gegeben wird,2. bei endgültig nicht bestandener Bachelorarbeit mit dem Ablauf des Tages, an dem dies der Anwärterin oder dem Anwärter nach § 53 Abs. 6 schriftlich bekannt gegeben wird,3. bei endgültig nicht bestandener mündlicher Prüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem dies der Anwärterin oder dem Anwärter nach § 53 Abs. 6 schriftlich bekannt gegeben wird,4. bei endgültig nicht bestandener Fachprüfung II mit Ablauf des Tages, an dem dies der Anwärterin oder dem Anwärter nach § 56 Abs. 3 schriftlich bekannt gegeben wird,5. durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes. Der Vorbereitungsdienst endet durch schriftliche Bekanntgabe der Fachdirektion mit dem Tage der Aushändigung. Damit endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Das Beamtenverhältnis auf Probe der Anwärterinnen und Anwärter nach § 13 Abs. 3 der Polizeilaufbahnverordnung endet in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 durch Entlassung.

§ 43

Studiengang

§ 43 Studiengang(1) Der Studiengang ist modularisiert angelegt und orientiert sich an den zu erreichenden Kompetenzen. (2) Die fachtheoretischen Studienzeiten werden im Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung absolviert. Das Grundpraktikum und das Hauptpraktikum finden bei den Ausbildungsstellen und den Ausbildungsdienststellen (§ 7) statt.(3) Im Grundstudium werden fachtheoretische und methodische Grundkenntnisse vermittelt. (4) Im Grundpraktikum werden die erworbenen fachtheoretischen Kenntnisse mit polizeipraktischen Kenntnissen verknüpft. Spezifische Handlungskompetenzen und Fertigkeiten werden durch modulbegleitende Trainings vermittelt. (5) Die fachtheoretischen und methodischen Grundkenntnisse werden im Hauptstudium I vertieft und erweitert. Die kontinuierliche Verbindung mit fachpraktischen Inhalten wird durch spezifische Praxistrainings gewährleistet. (6) Im Hauptpraktikum lernen die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen Aufgaben ihres Laufbahnabschnitts bei den Ausbildungsstellen und -dienststellen kennen, üben die Anwendung der theoretischen Kenntnisse auf den praktischen Fall und werden in die typischen Funktionen der Einstiegsverwendungen im gehobenen Polizeivollzugsdienst eingeführt. Anwärterinnen und Anwärter für den Wasserschutzpolizeidienst nehmen während des Hauptpraktikums an einem WSP-Fachlehrgang an der Wasserschutzpolizei-Schule Hamburg teil. (7) Im Hauptstudium II und im Abschlussstudium wird unter Vertiefung und Verknüpfung bereits erworbener Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten das Wissen vermittelt, welches zur rechtmäßigen, selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich ist. Durch intensive Praxistrainings wird der systemische Ansatz der Wissensvermittlung unterstützt.

§ 44

Inhalt und Schwerpunkte des Studiums

§ 44 Inhalt und Schwerpunkte des Studiums(1) Der Fachbereichsrat für den Fachbereich Polizei legt Inhalte und Schwerpunkte der fachtheoretischen und fachpraktischen Semester fest und bestimmt die Lehrveranstaltungen der Module. Die Studienpläne bedürfen der Genehmigung des Innenministeriums. Sie sind im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen. (2) Für den WSP-Fachlehrgang erfolgt diese Festlegung durch das Kuratorium bei der Wasserschutzpolizei-Schule Hamburg unter Beteiligung des Fachbereichsrates für den Fachbereich Polizei. (3) Das Studium soll durch spezifische Trainings, Seminare, Projekte, Sonderlehrveranstaltungen, Hospitationen und Studienfahrten ergänzt werden. Dabei ist der benachbarte europäische Raum zu berücksichtigen.

§ 45

Module, Trainings

§ 45 Module, Trainings(1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinär gegliederten Semestermodulen und begleitenden Trainings vermittelt. Trainings sind an Teilnahmenachweise, im Einzelfall an qualifizierte Teilnahmenachweise gebunden. Art und Umfang der Trainings in den einzelnen Semestern werden durch den Fachbereichsrat für den Fachbereich Polizei festgelegt. (2) Module des 1. Semester (Grundstudium) sind 1. Polizei im demokratischen Rechtsstaat;2. Grundlagen der Kommunikation und Interaktion;3. Grundlagen der Kriminalitätskontrolle;4. Grundlagen der polizeilichen Lagebewältigung;5. Grundlagen der Verkehrssicherheitsarbeit (nur für Schutzpolizei). (3) Module des 2. Semester (Grundpraktikum) sind 1. Praktische Grundlagen der Kriminalitätskontrolle;2. Praktische Grundlagen der polizeilichen Lagebewältigung;3. Praktische Grundlagen der Verkehrssicherheitsarbeit. (4) Module des 3. Semester (Hauptstudium I) sind 1. Zusammenarbeit und Führung; Methodik;2. Kommunikation und Störungen;3. Kriminalität - Phänomene und Intervention I;4. Polizeiliche Lagebewältigung in der Alltagsorganisation;5. Interventionsansätze der Verkehrssicherheitsarbeit (nur für Schutzpolizei). Für die Ausbildung der Wasserschutzpolizei wird das Semestermodul 5 durch das Modul „Grundlagen schifffahrtspolizeilicher Aufgabenwahrnehmung“ ersetzt. (5) Module des 4. Semester (Hauptpraktikum) sind 1. Kriminalitätskontrolle in der polizeilichen Praxis;2. Lagebewältigung in der polizeilichen Praxis;3. Verkehrssicherheitsarbeit in der polizeilichen Praxis (nur für Schutzpolizei). Für die Ausbildung der Wasserschutzpolizei sind abweichend von den Nummern 1 bis 3 die Module „WSP-Fachlehrgang“ und „Lagebewältigung in der wasserschutzpolizeilichen Praxis“ vorgesehen. (6) Module des Hauptstudiums II (5. Semester) sind 1. Personalmanagement;2. Kommunikation in belastenden Situationen;3. Kriminalität - Phänomene und Intervention II;4. Besondere Einsatzlagen I;5. Spezifische Problemstellungen der Verkehrssicherheitsarbeit (nur für Schutzpolizei). Für die Ausbildung der Wasserschutzpolizei wird das Semestermodul 5 durch das Modul „Gewährleistung von Sicherheit und Umweltschutz in der Seeschifffahrt“ ersetzt. (7) Module des Abschlussstudiums (6. Semester) sind 1. Internationale polizeiliche Kooperation;2. Besondere Formen der Kommunikation;3. Kriminalität - Phänomene und Intervention III;4. Besondere Einsatzlagen II;5. Besondere Problemstellungen der Verkehrssicherheitsarbeit (nur für Schutzpolizei). Für die Ausbildung der Wasserschutzpolizei wird das Semestermodul 5 durch das Modul „Sicherheitsrelevante Problemstellungen im internationalen Verkehr“ ersetzt.

§ 46

Fachgruppen, Studienfächer

§ 46 Fachgruppen, Studienfächer(1) Der Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung ist in die Fachgruppen Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Polizeiliches Management/Einsatzmanagement und Rechtswissenschaften gegliedert. (2) Die polizeispezifischen Studienfächer der Fachgruppe Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sind 1. Kriminologie,2. Psychologie,3. Politikwissenschaften,4. Führung, Organisations- und Wirtschaftswissenschaften,5. Ethik,6. Methodik,7. Sprachen (Englisch, Dänisch, Türkisch). (3) Die polizeispezifischen Studienfächer der Fachgruppe Polizeiliches Management/Einsatzmanagement sind 1. Einsatzlehre,2. Verkehrslehre,3. Kriminalistik,4. Kriminaltechnik,5. Sport,6. Schießen. (4) Die polizeispezifischen Studienfächer der Fachgruppe Rechtswissenschaften sind 1. Verfassungsrecht/Eingriffsrecht,2. Strafrecht/Strafnebenrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht,3. Bürgerliches Recht,4. Verkehrsrecht,5. Schifffahrtsrecht,6. Öffentliches Dienstrecht.

§ 47

Aufbau der Prüfung

§ 47 Aufbau der PrüfungDie Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Modulprüfungen (§ 49), der Bachelorarbeit (§ 50) sowie einer interdisziplinären mündlichen Prüfung (§ 51).

§ 48

Prüfungsamt, Prüfungskommissionen, Prüfer

§ 48 Prüfungsamt, Prüfungskommissionen, Prüfer(1) Das Prüfungsamt führt die Bachelorprüfung durch. (2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes nehmen die auf Vorschlag der ausbildenden Stelle berufenen Mitglieder des Fachbereichsrates für den Fachbereich Polizei wahr. (3) Die Geschäfte des Prüfungsamtes führt das Dekanat des Fachbereichs Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung. (4) Das Prüfungsamt bestellt für die studienbegleitenden Modulprüfungen und die Korrektur der Bachelorarbeit Prüferinnen und Prüfer, die haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte im Bachelorstudiengang sein sollen. Die Verantwortlichen für die studienbegleitenden Modulprüfungen in den fachpraktischen Semestern sollen Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Polizeivollzugsdienstes der Ausbildungsstellen oder -dienststellen (§ 7) sein.(5) Das Prüfungsamt beruft für die interdisziplinäre mündliche Prüfung Prüfungskommissionen. Diesen gehören jeweils fünf Mitglieder an, und zwar eine Angehörige oder ein Angehöriger des höheren Dienstes oder eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Lehramtes als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie vier haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte als Beisitzerinnen oder Beisitzer. Mindestens zwei Mitglieder sollen Frauen sein. (6) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommissionen sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit, wenn kein anderes Verfahren vorgesehen ist. Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 49

Modulprüfungen

§ 49 Modulprüfungen(1) Studienbegleitende Modulprüfungen setzen sich aus einer Prüfungsleistung oder mehreren Prüfungsleistungen in einem ausgewählten Studienfach (§ 46) oder einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen. Bestandteil der studienbegleitenden Modulprüfungen können auch Teilnahmenachweise begleitender Trainings sein. Die Entscheidung über Art und Zahl der Leistungsnachweise trifft das Prüfungsamt. (2) Studienbegleitende Modulprüfungen in den fachtheoretischen Semestern sind Klausuren, Präsentationen und Projektarbeiten. In den fachpraktischen Semestern werden die Module mit Beurteilungen abgeschlossen. (3) Klausuren sind unter Aufsicht zu fertigende, fachspezifische oder fachübergreifende schriftliche Arbeiten, in denen die gestellten Aufgaben innerhalb einer vorgegebenen Zeit ohne oder mit besonders zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Bearbeitungszeit beträgt im Grundstudium 180 Minuten, im Hauptstudium I 240 Minuten und im Hauptstudium II 300 Minuten. Die Klausuren werden unter Kennzahlen gefertigt und durch eine vom Prüfungsamt zu bestimmende Lehrkraft bewertet. (4) Präsentationen sind mündliche Leistungsnachweise, die aus einem Kurzvortrag zu einem fachspezifischen oder fachübergreifenden Thema und der Beantwortung ergänzender Fragen bestehen. Die individuelle Vorbereitungszeit und die Präsentation betragen jeweils 30 Minuten. Die Präsentation findet vor einer durch das Prüfungsamt bestellten Kommission, bestehend aus zwei Prüferinnen oder Prüfern, statt. Darunter muss mindestens eine hauptamtliche Lehrkraft des Fachbereichs Polizei sein. Die Kommission bewertet die Präsentation abschließend. Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Kommissionsmitglieder gilt das arithmetische Mittel der Einzelwerte. (5) Projektarbeiten sind die schriftliche Aufbereitung fachspezifischer oder fachübergreifender Themen nach wissenschaftlichen Methoden sowie die mündliche Präsentation der wesentlichen Inhalte. Sie sollen einen eigenständigen Anteil haben und auf Erkenntniszuwachs ausgerichtet sein. Projekte sind als Teamarbeit mit einer individuellen Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen zu vergeben. Die mündliche Präsentation der Arbeit soll 45 Minuten betragen. Projektarbeiten schließen mit einer Gesamtbewertung der Teamleistung durch eine vom Prüfungsamt zu bestimmende Lehrkraft ab. In die Bewertung fließen der schriftliche und der mündliche Teil mit jeweils 50 Prozent ein. (6) Die Beurteilungen umfassen die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale und sind durch die Modulkoordinatorin oder den Modulkoordinator unter Beteiligung der Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder oder der Lehrkräfte der Wasserschutzpolizei-Schule Hamburg zu erstellen.

§ 5

Einstellung

§ 5 Einstellung(1) Über die Einstellung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Fachdirektion auf der Grundlage der vom Innenministerium festgelegten Einstellungszahlen. (2) Die für eine Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber haben der Fachdirektion zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen: 1. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,2. gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder oder sonstige Personenstandsurkunden und3. das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule, sofern es nicht bereits der Bewerbung beigefügt war. (3) Am Tage der Einstellung werden folgende Belehrungen durchgeführt: 1. über die erneute Erklärungspflicht über abgeschlossene oder laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren,2. über die mögliche Rückzahlung und Kürzung von Anwärterbezügen oder gegebenenfalls Anwärtersonderzuschlägen,3. über die grundsätzliche Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung,4. über die mögliche Versetzung im gesamten Landesgebiet,5. über den Doppelstatus für Soldaten gemäß § 125 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz,6. über die Verpflichtung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B für Personen, die am Tage der Einstellung nicht im Besitz dieser Fahrerlaubnis sind. Die Anwärterinnen und Anwärter haben erneut eine Erklärung nach Nummer 1 abzugeben und sich einer polizeiärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen.

§ 50

Bachelorarbeit

§ 50 Bachelorarbeit(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, mit den durch das Studium erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten innerhalb einer vorgegebenen Zeit eine Problemstellung aus den Fachgebieten des Curriculums selbständig und umfassend nach wissenschaftlichen Methoden mit der Zielstellung des Erkenntniszuwachses zu bearbeiten. (2) Die Themen können durch die haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte des Fachbereichs Polizei, Vertreterinnen oder Vertreter des Innenministeriums und der Landespolizei sowie die Studierenden vorgeschlagen werden. (3) Die Studierenden wählen zu Beginn des Hauptstudiums II ein Thema und eine Betreuerin oder einen Betreuer aus. Für die Betreuung kommen alle haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung - Fachbereich Polizei - in Betracht. Die Festlegung erfolgt durch das Prüfungsamt. Die Bachelorarbeit ist im Hauptstudium II und im Abschlussstudium zu erstellen. (4) Der Termin für die Abgabe der Bachelorarbeit wird durch das Prüfungsamt festgesetzt. Die Bearbeitungszeit beträgt 180 Zeitstunden und wird mit sechs Leistungspunkten (ECTS) angerechnet. (5) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Umfang nach den Vorgaben des Prüfungsamtes zu erstellen. Sie muss die Versicherung enthalten, dass sie selbständig, ohne fremde Mitwirkung und nur mit Hilfe der angegebenen Quellen erstellt wurde. (6) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die vom Prüfungsamt bestimmt werden. Die Erstkorrektur soll durch die Betreuerin oder den Betreuer der Arbeit durchgeführt werden. Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Prüferinnen und Prüfer gilt das arithmetische Mittel der Einzelwerte. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Bewertungspunkte voneinander ab, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittkorrektorin oder einen Drittkorrektor, welche oder welcher die Note im Rahmen der Erst- und Zweitbewertung abschließend festlegt.

§ 51

Mündliche Prüfung

§ 51 Mündliche Prüfung(1) Zum Ende des Abschlussstudiums legt das Prüfungsamt für alle Studierenden einen Termin für eine interdisziplinäre mündliche Prüfung fest, die sich auf die Inhalte der Module des 6. Semesters, die im Curriculum festgelegten wesentlichen Inhalte des gesamten Studiums sowie das Thema der Bachelorarbeit erstrecken kann. In der Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module systemisch verknüpfen können und nach Kenntnissen und Fähigkeiten den komplexen Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes gerecht werden. (2) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung vor Prüfungskommissionen (§ 48) durchgeführt. Jede Prüfungsgruppe besteht aus höchstens vier Studierenden. Die Prüfungsdauer soll für jede Person 45 Minuten betragen. (3) Die Prüfungskommissionen entscheiden über die mündliche Prüfungsleistung in der Gesamtschau der Darstellung. Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Angehörigen der jeweiligen Kommission gilt das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen. (4) An der mündlichen Prüfung und der Beratung können Beauftragte des Innenministeriums als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen. Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Polizei kann mit beratender Stimme teilnehmen, sofern sie oder er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Prüfungskommissionen können darüber hinaus haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung - Fachbereich Polizei - und Mitglieder des Fachbereichsrats für den Fachbereich Polizei als Zuhörerinnen und Zuhörer zulassen. Sofern von den zu prüfenden Studierenden kein Widerspruch erfolgt, können auch Angehörige der Folgejahrgänge als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Bei der mündlichen Prüfung sollen insgesamt nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer anwesend sein.

§ 52

Bewertung der Leistungen

§ 52 Bewertung der Leistungen(1) Die Noten der einzelnen Leistungen werden durch die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer, in den fachpraktischen Semestern durch die verantwortliche Modulkoordinatorin oder den Modulkoordinator festgesetzt und dem Prüfungsamt übermittelt. Bei studienbegleitenden Modulprüfungen in den fachtheoretischen Semestern sowie bei der Bachelorarbeit und der mündlichen Prüfung ist neben der sachlichen Richtigkeit und der Qualität der Begründung auch die sprachliche Kompetenz und die Art und Weise der Darstellung maßgeblich. (2) Für die Bewertung sind folgende Punktzahlen und sich daraus ergebende Noten zu verwenden: 15 bis 14 Punkte = sehr gut, eine hervorragende Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkte = gut, eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkte = befriedigend, eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkte = ausreichend, eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 0 Punke = nicht ausreichend, eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (3) Besteht eine studienbegleitende Modulprüfung aus mehreren Leistungen, so errechnet sich die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Punktwerte. (4) Der Gesamtwert der studienbegleitenden Modulprüfungen als Teil der Abschlussnote (§ 55 Abs. 2) wird aus dem mit den Leistungspunkten (ECTS) gewichteten arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Module gebildet. (5) Die Prüfungsleistungen und die Abschlussnote werden bis auf zwei Dezimalstellen berechnet. Ab- oder Aufrundungen erfolgen nicht. (6) Der Notenwert ergibt sich aus den Punktzahlen wie folgt: 14,00 und mehr = sehr gut 11,00 bis 13,99 = gut 18,00 bis 10,99 = befriedigend 15,00 bis 17,99 = ausreichend 10,00 bis 14,99 = nicht ausreichend.

§ 53

Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen

§ 53 Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen(1) Der erfolgreiche Abschluss des Studienganges erfordert den Nachweis mindestens ausreichender Leistungen in allen Prüfungsteilen. (2) Wird eine studienbegleitende Modulprüfung, die Bachelorarbeit oder die mündliche Prüfung mit einer schlechteren Note als ausreichend (§ 52) abgeschlossen, so hat die Beamtin oder der Beamte diesen Prüfungsteil nicht bestanden. (3) Studienbegleitende Modulprüfungen in den fachtheoretischen Semestern können, soweit sie nicht bestanden werden, nach einer angemessenen Vorbereitungszeit innerhalb des Zeitraumes von zwei Monaten wiederholt werden. Wird die Prüfung erneut mit einer schlechteren Note als ausreichend abgeschlossen, ist das Ziel des Studiums nicht erreicht. Im Ausnahmefall kann innerhalb des Zeitraumes von weiteren zwei Monaten eine erneute Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt werden, wenn bei Würdigung des Leistungsbildes und der Gesamtpersönlichkeit der oder des Studierenden ein erfolgreicher Abschluss prognostiziert wird. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt. Sind ein oder mehrere Module innerhalb der fachpraktischen Semester mit einer nicht ausreichenden Beurteilung abgeschlossen worden, sind fachbezogene Nachprüfungen vorzusehen. Dies gilt auch für den Fall der Nichterteilung eines qualifizierten Teilnahmenachweises bei begleitenden Trainings. Im Übrigen gelten die Regelungen des Laufbahnabschnittes I (§ 19 Abs. 7 und 8) sinngemäß. Näheres regeln die durch den Fachbereichsrat zu erlassenen Richtlinien. (4) Die Bachelorarbeit kann, soweit sie nicht bestanden wird, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Note nachgebessert werden. Wird die Arbeit erneut mit einer schlechteren Note als ausreichend bewertet, ist das Ziel des Studiums nicht erreicht. Eine weitere Nachbesserungs- oder Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht. (5) Die mündliche Prüfung kann, soweit sie nicht bestanden wird, nach einer angemessenen Vorbereitungszeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten wiederholt werden. Wird die Prüfung erneut mit einer schlechteren Note als ausreichend bewertet, ist das Ziel des Studiums nicht erreicht. Eine weitere Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht. (6) Die Ergebnisse aller Prüfungsleistungen einschließlich der Leistungen im Falle der Wiederholung oder Nachbesserung sowie die Teilnahmebescheinigungen für begleitende Trainings sind den Studierenden durch das Prüfungsamt schriftlich bekannt zu geben und zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 54

Folgen bei Unregelmäßigkeiten, Erkrankung, Versäumnis

§ 54 Folgen bei Unregelmäßigkeiten, Erkrankung, Versäumnis(1) Begehen Studierende während einer Prüfung einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, die das ordnungsgemäße Prüfungsgeschehen beeinträchtigt, können das Prüfungsamt oder im Falle der mündlichen Prüfung (§ 51) die Prüfungskommission die Studierenden von der weiteren Teilnahme ausschließen und die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ bewerten. Im Falle einer Störung gilt das jedoch nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das störende Verhalten trotz Ermahnung nicht einstellt. (2) § 33 gilt entsprechend. Für die Nachholung einer Prüfung gilt § 53 entsprechend.

§ 55

Bestehen der Fachprüfung II, Gesamtleistung

§ 55 Bestehen der Fachprüfung II, Gesamtleistung(1) Das Bestehen der Fachprüfung II ist an den erfolgreichen Abschluss des Studienganges gebunden. (2) Aus den Ergebnissen der studienbegleitenden Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der mündlichen Prüfung wird die Abschlussnote gebildet, die sich wie folgt zusammensetzt: 1. Arithmetisches Mittel der Modulprüfungen = 50 Prozent 2. Bachelorarbeit = 20 Prozent 3. Mündliche Prüfung = 30 Prozent.

§ 56

Bekanntgabe

§ 56 Bekanntgabe(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Fachprüfung II werden den Studierenden die Ergebnisse der Prüfungsteile und die Abschlussnote (§ 55 Abs. 2) bekannt gegeben. Sie erhalten darüber ein Zeugnis (Anlage 3), das von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. (2) Daneben erhalten sie ein Diploma Supplement mit folgenden Angaben: 1. die Abschlussbezeichnung „Polizeivollzugsdienst (B.A.)“;2. die Auflistung der absolvierten Module einschließlich der erzielten Noten;3. das Thema und die Note der Bachelorarbeit;4. die Note der mündlichen Prüfung;5. die Einstufung nach der ECTS-Bewertungsskala A für die besten 10 ProzentB für die nächsten 25 ProzentC für die nächsten 30 ProzentD für die nächsten 25 ProzentE für die nächsten 10 Prozent. (3) Ist die Fachprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies der oder dem Studierenden und dem Innenministerium oder der als fachlich zuständig bestimmten Behörde schriftlich bekannt. (4) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses oder der Bekanntgabe über das Nichtbestehen der Fachprüfung wird zur Prüfungsakte und zur Personalakte genommen.

§ 57

Prüfungsakten

§ 57 Prüfungsakten(1) Beim Prüfungsamt (§ 48) werden Prüfungsakten geführt, in die die Ergebnisse der Prüfungsteile sowie die Durchschriften der durch das Prüfungsamt erteilten Bescheide und des ausgestellten Zeugnisses eingehen. (2) Die Beamtinnen und Beamten können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Bachelorprüfung ihre Prüfungsakten einsehen. (3) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet von Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Jahres an.

§ 58

Ausnahmeregelung

§ 58 AusnahmeregelungDas Innenministerium kann auf Vorschlag des Fachbereichsrates für den Fachbereich Polizei in begründeten Fällen Abweichungen vom Studienverlauf, den Studienplänen und den Prüfungsgrundlagen zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Studiums oder der Prüfung erforderlich ist.

§ 59

Ausführungsbestimmungen

§ 59 AusführungsbestimmungenDer Fachbereichsrat für den Fachbereich Polizei erlässt Richtlinien über Ablauf und Inhalt des Studiums sowie über das Prüfungsverfahren einschließlich der Aufsichtsregelung bei Prüfungen sowie über das Verfahren bei Erkrankungen.

§ 6

Rechtsstellung

§ 6 RechtsstellungDie in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes eingestellten Anwärterinnen und Anwärter sind zum Studium im Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung zugelassen. Ihre Rechtsstellung richtet sich nach den Bestimmungen der Polizeilaufbahnverordnung.

§ 60

Einführung, Prüfungsordnung, Bestehen der Fachprüfung III

§ 60 Einführung, Prüfungsordnung, Bestehen der Fachprüfung III(1) Die Einführung in die Aufgaben des Laufbahnabschnitts III erfolgt als Masterstudiengang und dauert zwei Jahre. Sie gliedert sich in zwei Abschnitte von je einem Jahr, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen. Der zweite Abschnitt wird an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt. Er schließt mit der Fachprüfung III (Masterprüfung) ab. Für das Studium und die Prüfung gilt die jeweils gültige Prüfungsordnung für den Masterstudiengang der Deutschen Hochschule der Polizei. (2) Das Bestehen der Fachprüfung III ist an den erfolgreichen Abschluss des Studienganges gebunden. (3) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes des Laufbahnabschnitts III in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (4) § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 61

Übergangsregelung

§ 61 Übergangsregelung(1) Anwärterinnen und Anwärter des Laufbahnabschnitts I, deren planmäßiger Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2007 begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft. (2) Anwärterinnen und Anwärter des Laufbahnabschnitts II, deren planmäßiger Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2007 begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften geprüft.

§ 62

Anlagen

§ 62 AnlagenDie Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteile dieser Verordnung.

§ 63

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.(2) Diese Verordnung gilt bis zum 31. Juli 2012.*(3) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnabschnitte I und II der schleswig-holsteinischen Landespolizei (APO-LBA I/II-Pol) vom 29. September 2003 (Amtsbl. Schl.-H. S. 716)*) außer Kraft.

§ 7

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsdienststellen

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsdienststellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Innenministerium oder die als zuständig bestimmte Behörde. (2) Ausbildungsstellen sind 1. die Fachdirektion,2. der Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung,3. die Polizeidirektionen,4. das Landespolizeiamt,5. die Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg. (3) Ausbildungsdienststellen sind die unter der Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeiamtes stehenden Behörden und Dienststellen. (4) Im Bedarfsfall haben die Ausbildungsstellen und Ausbildungsdienststellen im Rahmen der gültigen Studien- und Ausbildungspläne durch geeignete Maßnahmen, z.B. flexible Dienstplangestaltung, und unter Berücksichtigung der besonderen Belange von Müttern und Vätern die Vereinbarkeit von Ausbildung und Familie zu fördern.

§ 8

Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder, ...

§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder, Ausbildungs- und Studienakte(1) Die Ausbildungsleitung für den Laufbahnabschnitt I obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Fachdirektion, für den Laufbahnabschnitt II der Polizeiabteilung im Innenministerium oder der als zuständig bestimmten Behörde. Während der fachpraktischen Ausbildungs- oder Studienzeiten übernehmen diese Funktion die Leiterinnen und Leiter der in § 7 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Ausbildungsstellen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes zur Ausbildungsbeauftragten oder zum Ausbildungsbeauftragten. (2) Die Fachdirektion hat insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung der fachpraktischen Ausbildungs- und Studienzeiten zu überwachen und die Zuweisung zu den Ausbildungsdienststellen zu koordinieren. Für Beamtinnen und Beamte für den Laufbahnabschnitt II erfolgt dies in Absprache mit dem Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung. (3) Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsstellen bestellen geeignete Beamtinnen oder Beamte zu Praxisausbilderinnen oder Praxisausbildern. Diese betreuen die Anwärterinnen und Anwärter. (4) Die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstellen führen die Ausbildungs- oder Studienakte. Sie ist gleichzeitig Prüfungsakte. Befähigungsberichte über praktische Ausbildungs- und Studienzeiten, das Zeugnis über den Wasserschutzpolizei-Fachlehrgang und das Zeugnis über die Fachprüfung (Laufbahnprüfung) sind zur Personalakte zu nehmen.

§ 9

Urlaub und vorlesungsfreie Zeiten

§ 9 Urlaub und vorlesungsfreie Zeiten(1) Die Fachdirektion und die Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung bestimmen die Zeiten des Erholungsurlaubs oder die vorlesungsfreien Zeiten der Anwärterinnen und Anwärter. Die Planung ist im Hinblick auf die praktischen Ausbildungs- und Studienzeiten mit dem Landespolizeiamt oder mit der als fachlich zuständig bestimmten Behörde abzustimmen. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihren Erholungsurlaub zu den festgelegten Zeiten nehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. (3) Die den Erholungsurlaub übersteigende vorlesungsfreie Zeit an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung soll zum Selbststudium genutzt werden. In dieser Zeit können besondere Studienveranstaltungen durchgeführt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.