PVB ErscheinungsbildVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zum Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Landespolizei Schleswig-Holstein (PVB ErscheinungsbildVO) Vom 18. Dezember 2025 *)

Ausfertigungsdatum:
18.12.2025
Fundstelle:
GVOBl. 2025, Nr. 182
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Verordnungszweck

§ 1 VerordnungszweckDer Zweck dieser Verordnung ist der Erhalt der Funktionsfähigkeit der Verwaltung unter Berücksichtigung der individuellen Rechte der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Kontext ihres Erscheinungsbildes. Ziel der Landespolizei Schleswig-Holstein ist es, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, insbesondere im Kontext des sichtbaren Tragens von Tätowierungen während der Dienstausübung, in einem umgrenzten Rahmen Rechnung zu tragen und sich dabei als moderner und attraktiver Arbeitgeber zu zeigen, ohne das Vertrauen der Bevölkerung in eine achtungs- und vertrauenswürdige Amtsausübung zu schmälern. Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung gebietet darüber hinaus, eine Gefährdung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie Dritter zu vermeiden.

§ 10

Zuwiderhandlungen, Rechtsfolge

§ 10 Zuwiderhandlungen, RechtsfolgeZuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können einen Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten und unter den Voraussetzungen des § 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389, S. 8) ein Dienstvergehen darstellen, das durch Disziplinarmaßnahmen geahndet wird.

§ 2

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 2 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung regelt das Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Schutz-, Wasserschutz- und der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes sowie bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug im Hinblick auf1. die Haar- und Barttracht sowie Fingernägel (§ 3),2. permanente Körpermodifikationen und sonstige Körperbemalungen (§§ 4 und 5),3. Körperschmuck sowie Schmuck und sonstige Accessoires (§ 6).(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind1. Beamtinnen und Beamte, denen ein in der Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 der Polizeilaufbahnverordnung vom 27. November 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 393), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 995) aufgeführtes Amt verliehen worden ist,2. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei.(3) Im Sinne dieser Verordnung handelt es sich bei1. Körpermodifikationen um ohne medizinische Indikation durchgeführte Eingriffe in die Substanz des menschlichen Körpers, die in erster Linie die Haut oder das unmittelbar darunterliegende Gewebe betreffen, dauerhafte Veränderungen darstellen und nur schwer oder gar nicht wieder rückgängig zu machen sind, insbesondere Tätowierungen, transdermale Implantate sowie Skarifizierungen, wie Cuttings oder Brandings,2. Körperbemalungen um temporäre Verzierungen des Körpers, die auf die Haut aufgebracht sind, insbesondere Mehndis, Henna-Tattoos, Body-Paintings oder Airbrush,3. Körperschmuck um zur Zierde getragenen Schmuck, der mittels Durchstechen oder Weiten von Haut oder Gewebe mit dem Körper verbunden wird, insbesondere Ohrstecker, Piercings oder Fleshtunnel,4. Schmuck um Gegenstände, die an Körper oder Kleidung angebracht werden und der Zierde dienen, insbesondere Ringe, Halsketten oder Armbänder,5. sonstigen Accessoires um Gegenstände, die am Körper getragen oder mitgeführt werden, ohne Teil der Dienstkleidung zu sein, insbesondere Armbanduhren, Taschen, Sonnenbrillen oder Anstecker.

§ 3

Haar- und Barttracht, Fingernägel

§ 3 Haar- und Barttracht, FingernägelDie Haar- und Barttracht ist so zu gestalten und zu tragen, dass sie weder eine erhöhte Angriffsmöglichkeit bietet noch die uneingeschränkte Dienstausübung beeinträchtigt. Fingernägel sind in angemessener Länge zu tragen, so dass eine Eigen- oder Fremdgefährdung ausgeschlossen und die Handhabung der dienstlich zugewiesenen Führungs- und Einsatzmittel nicht beeinträchtigt ist.

§ 4

Körpermodifikationen, Körperbemalungen

§ 4 Körpermodifikationen, Körperbemalungen(1) Körpermodifikationen und Körperbemalungen mit gewaltverherrlichenden, sexistischen, diskriminierenden oder die Würde des Menschen verletzenden Motiven oder Aussagen sind untersagt. Sie dürfen ferner keinen Bezug zu extremistischen oder radikalen Auffassungen sowie kriminellen oder verbotenen Gruppierungen aufweisen.(2) Das Tragen von Körpermodifikationen und Körperbemalungen ist unzulässig1. an Handgelenken und Händen, jenseits der unteren Manschettenlinie des Langarmhemdes oder der Langarmbluse der dienstlichen Uniform, sowie2. im Gesicht, am Kopf und am Hals, oberhalb der Kragenlinie des dienstlichen Polizei-T-Shirts.Hiervon ausgenommen sind permanente kosmetische Körpermodifikationen, wie permanent Make-up und Microblading, die das natürliche Erscheinungsbild der Person nicht beeinträchtigen.(3) Ausläufer von Körpermodifikationen und Körperbemalungen an Handgelenken, Händen und am Hals, die über die in Absatz 2 genannten Grenzen hervortreten, sind zulässig. Ausläufer in diesem Sinne sind in ihrer Längen- und Flächenausdehnung geringfügige Anteile einer Körpermodifikation oder einer Körperbemalung. Dem Gesamteindruck nach müssen Handgelenke, Hände und Hals im Wesentlichen von Körpermodifikationen und Körperbemalungen frei sein.(4) Auf Antrag kann eine Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 genehmigt werden, soweit eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder der achtungs- und vertrauenswürdigen Amtsausübung auszuschließen ist. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn die Körpermodifikation oder Körperbemalung eine Gesamtfläche von einem Quadratzentimeter nicht überschreitet und sie sich an einer nicht exponierten Stelle befindet.

§ 5

Abdeckungspflicht

§ 5 Abdeckungspflicht(1) Körpermodifikationen und Körperbemalungen, die beim Tragen der Dienstkleidung oder im Dienst getragener ziviler Kleidung sichtbar bleiben, sind abzudecken, soweit ihre Motive oder inhaltlichen Aussagen objektiv geeignet sind, Zweifel an einer neutralen, objektiven und unparteilichen Amtsausübung hervorzurufen oder dem Ansehen der Landespolizei in der Öffentlichkeit in sonstiger Weise zu schaden. Dies ist insbesondere der Fall bei1. gewaltnahen und sonstigen aggressiv wirkenden Darstellungen,2. Darstellung von Nacktheit,3. im Kontext zum Tod stehenden Darstellungen,4. Motiven mit politischem oder gesellschaftspolitischem Bedeutungs- oder Aussagegehalt,5. Motiven mit Bezugnahme auf Wirtschaft und Dienstleister oder mit sonstigem Gruppenbezug.Die Abdeckungspflicht nach Satz 1 gilt für Motive mit religiösem oder weltanschaulichem Bedeutungs- oder Aussagegehalt, soweit sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen, und die Abdeckung wegen der konkreten Dienstausübung unbedingt erforderlich erscheint.(2) In Einzelfällen kann die oder der Vorgesetzte die Abdeckung von Körpermodifikationen oder Körperbemalungen, die nicht unter eine generelle Abdeckungspflicht nach Absatz 1 fallen, anordnen, soweit es im konkreten Einsatz erforderlich erscheint, insbesondere wenn das sichtbare Tragen der jeweiligen Körpermodifikation oder Körperbemalung unangemessen oder eskalierend wirken könnte.(3) Sofern eine Abdeckungspflicht nach Absatz 1 oder 2 besteht, sind die entsprechenden Körpermodifikationen oder Körperbemalungen in geeigneter Weise, nach Maßgabe der Vorschriften über die Dienstkleidung (§ 56 Absatz 5 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes), abzudecken.

§ 6

Körperschmuck, Schmuck und Accessoires

§ 6 Körperschmuck, Schmuck und Accessoires(1) Körperschmuck, Schmuck und Accessoires dürfen nur so beschaffen sein, dass eine Eigen- oder Fremdgefährdung ausgeschlossen und die Dienstausübung sowie die Handhabung der dienstlich zugewiesenen Führungs- und Einsatzmittel nicht beeinträchtigt ist. Im Gesicht darf Körperschmuck und Schmuck nicht getragen werden; § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. Ohrringe oder Ohrstecker in geringer Größe und Anzahl sind unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zugelassen.(2) Das Tragen von Körperschmuck, Schmuck und Accessoires mit Motiven oder Aussagen im Sinne des § 4 Absatz 1 ist untersagt. Körperschmuck, Schmuck und Accessoires, die Motive oder Aussagen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 darstellen oder beinhalten, sind nicht sichtbar zu tragen; für Motive mit religiösem oder weltanschaulichem Bedeutungs- oder Aussagegehalt gilt § 5 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

§ 7

Ausnahmeregelungen

§ 7 Ausnahmeregelungen(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die verdeckte Einsätze, insbesondere in Form von Aufklärung, Zivilfahndung oder verdeckten Ermittlungen unter Legendenbildung, wahrnehmen, können bei Vorliegen einer dienstlichen Notwendigkeit von den Vorgaben des § 3, § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 befreit werden.(2) Eine Abdeckungspflicht im Sinne des § 5 Absatz 1 besteht während des Dienstsports sowie bei Maßnahmen des behördlichen Gesundheitsmanagements nicht.

§ 8

Zuständigkeiten, Verfahren

§ 8 Zuständigkeiten, Verfahren(1) Die Vorgesetzten aller Führungsebenen sorgen im Rahmen ihrer Dienstaufsicht für die Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung. Die Leiterin oder der Leiter der Polizeiabteilung, des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes sowie die Leiterinnen und Leiter der Polizeidirektionen entscheiden für die ihr oder ihm zugeordneten Beamtinnen und Beamten1. in streitigen Fällen über die Übereinstimmung des Erscheinungsbildes einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten mit den Vorgaben dieser Verordnung nach den §§ 3, 4 Absatz 1 bis 3 und § 6 sowie über die Abdeckungspflicht nach § 5,2. über eine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 oder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und3. über eine Befreiung nach § 7 Absatz 1.Entscheidungen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 sind im Benehmen mit der nach § 9 eingerichteten Bewertungskommission zu treffen.(2) Hat die nach Absatz 1 Satz 2 für die Entscheidung zuständige Person Zweifel, wie eine Körpermodifikation oder Körperbemalung nach Maßgabe dieser Verordnung zu bewerten ist, kann sie sich von der nach § 9 gebildeten Bewertungskommission beraten lassen.(3) Die oberste Dienstbehörde kann das Nähere zu den Regelungen der §§ 3 und 4, § 5 Absatz 1 und § 6 sowie zu den Zuständigkeiten und dem Verfahren nach § 8 Absatz 1 und 2 durch Verwaltungsvorschrift bestimmen.

§ 9

Bewertungskommission

§ 9 Bewertungskommission(1) Die Bewertungskommission tritt im Einzelfall zusammen. Sie besteht aus:1. der Personalreferentin oder dem Personalreferenten der Landespolizei oder Vertretung im Amt,2. der Leiterin oder dem Leiter der für die Bewerberauswahl zuständigen Stelle bei der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und die Bereitschaftspolizei oder Vertretung im Amt.3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ansprechstelle Antirassismus und der oder des Wertebeauftragten,4. einer Person, die über die erforderliche Sachkunde für die im Einzelfall zu treffende Bewertung einer Körpermodifikation oder Körperbemalung verfügt und5. - auf Wunsch der nachfolgenden Stellen - der für die Landespolizei zuständigen Gleichstellungsbeauftragten, der Hauptschwerbehindertenvertreterin oder dem Hauptschwerbehindertenvertreter und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Hauptpersonalrats.Die Leitung der Bewertungskommission obliegt der Personalreferentin oder dem Personalreferenten der Landespolizei oder Vertretung im Amt. Sie oder er bestimmt die Person nach Satz 1 Nummer 4.(2) Die Bewertungskommission kann die Beamtin oder den Beamten anhören und die Körpermodifikationen oder Körperbemalungen in Augenschein nehmen. Die Inaugenscheinnahme erfolgt in der Regel durch Betrachtung von Bildaufnahmen. Eine Inaugenscheinnahme kann im Einzelfall unmittelbar am Körper der betroffenen Person erfolgen, soweit dies zur Beurteilung von streitigen Fällen im Sinne des § 4 Absatz 3 und 4 unerlässlich ist. Im Übrigen bestimmt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift das Verfahren, nach dem die Bewertungskommission tätig wird und entscheidet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.