PolDirKielKrimPolZustV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die kriminalpolizeiliche Zuständigkeit der Polizeidirektion Kiel für die Gemeinde Kronshagen und die Bezirke der Polizeistationen Molfsee, Flintbek, Altenholz und Strande sowie über die kriminalpolizeiliche Zuständigkeit der Polizeidirektion Neumünster für den Bezirk der Polizeistation Bönebüttel Vom 17. August 2005 *

Ausfertigungsdatum:
17.08.2005
Fundstelle:
GVOBl. 2005, 350
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PolDirKielKrimPolZustV

Aufgrund des § 4 Abs. 5 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 12. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 408) verordnet das Innenministerium:

§ 1

Kriminalpolizeiliche Aufgaben in der Gemeinde Kronshagen und den Bezirken der ...

§ 1 Kriminalpolizeiliche Aufgaben in der Gemeinde Kronshagen und den Bezirken der Polizeistationen Molfsee, Flintbek, Altenholz und StrandeDie Polizeidirektion Kiel nimmt die kriminalpolizeilichen Aufgaben im Bezirk der Polizeidirektion Neumünster wahr 1. für das Gebiet der Gemeinde Kronshagen 2. für die Gebiete der a) Gemeinde Blumenthal b) Gemeinde Mielkendorf c) Gemeinde Molfsee d) Gemeinde Rodenbek e) Gemeinde Rumohr f) Gemeinde Schierensee 3. für die Gebiete der a) Gemeinde Böhnhusen b) Gemeinde Flintbek c) Gemeinde Schönhorst d) Gemeinde Techelsdorf 4. für die Gebiete der a) Gemeinde Altenholz b) Gemeinde Dänischenhagen 5. für das Gebiet der Gemeinde Strande.

§ 2

Kriminalpolizeiliche Aufgaben im Bezirk der Polizeistation Bönebüttel

§ 2 Kriminalpolizeiliche Aufgaben im Bezirk der Polizeistation BönebüttelDie Polizeidirektion Neumünster nimmt die kriminalpolizeilichen Aufgaben im Bezirk der Polizeidirektion Kiel für die Gebiete der 1.Gemeinde Bönebüttel 2. Gemeinde Großharrie 3. Gemeinde Rendswühren 4. Gemeinde Schillsdorf 5. Gemeinde Tasdorf wahr.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.