PolDirKielEruaV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Zeitpunkt der Errichtung der Polizeidirektionen Kiel und Neumünster sowie über die Auflösung nachgeordneter Dienststellen der Polizeidirektion Schleswig-Holstein Mitte und über die Auflösung der Verkehrspolizeidirektion Schleswig-Holstein Vom 17. August 2005

Ausfertigungsdatum:
17.08.2005
Fundstelle:
GVOBl. 2005, 349
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2(1) Mit der Errichtung der Polizeidirektionen Kiel und Neumünster werden die der Polizeidirektion Schleswig-Holstein Mitte (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994, GVOBl. Schl.-H. S. 158) nachgeordneten Polizeiinspektionen Kiel, Neumünster, Plön und Rendsburg aufgelöst. Die diesen Polizeiinspektionen nachgeordneten Dienststellen werden unter Beibehaltung ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durch gesonderten Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten den Polizeidirektionen Kiel und Neumünster zugeordnet. Die Polizeidirektion Schleswig-Holstein Mitte mit der nachgeordneten Polizeiinspektion Bad Segeberg nimmt die ihr übertragenen Aufgaben für den Bezirk des Kreises Segeberg bis zum Zeitpunkt ihrer durch gesonderte Verordnung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten bestimmten Auflösung wahr.

§ 2

§ 2(1) Mit der Errichtung der Polizeidirektionen Kiel und Neumünster werden die der Polizeidirektion Schleswig-Holstein Mitte (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994, GVOBl. Schl.-H. S. 158) nachgeordneten Polizeiinspektionen Kiel, Neumünster, Plön und Rendsburg aufgelöst. Die diesen Polizeiinspektionen nachgeordneten Dienststellen werden unter Beibehaltung ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durch gesonderten Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration den Polizeidirektionen Kiel und Neumünster zugeordnet. Die Polizeidirektion Schleswig-Holstein Mitte mit der nachgeordneten Polizeiinspektion Bad Segeberg nimmt die ihr übertragenen Aufgaben für den Bezirk des Kreises Segeberg bis zum Zeitpunkt ihrer durch gesonderte Verordnung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration bestimmten Auflösung wahr.

§ 2

§ 2(1) Mit der Errichtung der Polizeidirektionen Kiel und Neumünster werden die der Polizeidirektion Schleswig-Holstein Mitte (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994, GVOBl. Schl.-H. S. 158) nachgeordneten Polizeiinspektionen Kiel, Neumünster, Plön und Rendsburg aufgelöst. Die diesen Polizeiinspektionen nachgeordneten Dienststellen werden unter Beibehaltung ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durch gesonderten Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport den Polizeidirektionen Kiel und Neumünster zugeordnet. Die Polizeidirektion Schleswig-Holstein Mitte mit der nachgeordneten Polizeiinspektion Bad Segeberg nimmt die ihr übertragenen Aufgaben für den Bezirk des Kreises Segeberg bis zum Zeitpunkt ihrer durch gesonderte Verordnung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport bestimmten Auflösung wahr.

Eingangsformel PolDirKielEruaV

GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 2012-13-3 Aufgrund des § 4 Abs. 3 und des § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) vom 12. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 408) verordnet das Innenministerium:

§ 1

§ 1(1) Es werden errichtet 1. die Polizeidirektion Kiel mit Sitz in Kiel, 2. die Polizeidirektion Neumünster mit Sitz in Neumünster; das Polizeiautobahnrevier Neumünster wird nachgeordnete Dienststelle der Polizeidirektion Neumünster und nimmt die polizeilichen Aufgaben nach Maßgabe näherer Regelung des Landespolizeiamtes auf der BAB A 7 vom Nord-Ostsee-Kanal bis zur Landesgrenze Hamburg sowie auf der BAB A 210 und BAB A 215 wahr. (2) Der Verkehrsüberwachungsdienst - zuständig für spezialisierte Verkehrsüberwachung im Bereich des Landes Schleswig-Holstein sowie in diesem Zusammenhang für die Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten - wird nachgeordnete Dienststelle der Polizeidirektion Neumünster.

§ 2

§ 2(1) Mit der Errichtung der Polizeidirektionen Kiel und Neumünster werden die der Polizeidirektion Schleswig-Holstein Mitte (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994, GVOBl. Schl.-H. S. 158) nachgeordneten Polizeiinspektionen Kiel, Neumünster, Plön und Rendsburg aufgelöst. Die diesen Polizeiinspektionen nachgeordneten Dienststellen werden unter Beibehaltung ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durch gesonderten Erlass des Innenministeriums den Polizeidirektionen Kiel und Neumünster zugeordnet. Die Polizeidirektion Schleswig-Holstein Mitte mit der nachgeordneten Polizeiinspektion Bad Segeberg nimmt die ihr übertragenen Aufgaben für den Bezirk des Kreises Segeberg bis zum Zeitpunkt ihrer durch gesonderte Verordnung des Innenministeriums bestimmten Auflösung wahr.

§ 3

§ 3Die Verkehrspolizeidirektion Schleswig-Holstein (§ 5 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994, GVOBl. Schl.-H. S. 158) wird aufgelöst.

§ 4

§ 4Die Errichtung der Bezirkskriminalinspektion Kiel erfolgt durch gesonderten Erlass. Die Bezirkskriminalinspektion Kiel nimmt bis zum Erlass der Verordnung nach § 4 Abs. 4 des Polizeiorganisationsgesetzes ihre Aufgaben wie bisher in den Kreisen Rendsburg-Eckernförde, Plön und Segeberg und in den kreisfreien Städten Kiel und Neumünster wahr.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.