PolDirErrV SH 2005 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Zeitpunkt der Errichtungder Polizeidirektionen Itzehoe, Bad Segeberg, Flensburg, Husum, Lübeck und Ratzeburg sowie über die Auflösung der Polizeidirektionen Schleswig-Holstein Mitte, West, Nord und Süd Vom 25. Oktober 2005

Ausfertigungsdatum:
25.10.2005
Fundstelle:
GVOBl. 2005, 522
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Es werden errichtet 1. die Polizeidirektion Itzehoe mit Sitz in Itzehoe, 2. die Polizeidirektion Bad Segeberg mit Sitz in Bad Segeberg; das Polizeiautobahnrevier Elmshorn wird nachgeordnete Dienststelle der Polizeidirektion Bad Segeberg und nimmt die polizeilichen Aufgaben nach Maßgabe näherer Regelung des Landespolizeiamtes auf der BAB 23 wahr, 3. die Polizeidirektion Flensburg mit Sitz in Flensburg; das Polizeiautobahnrevier Schleswig wird nachgeordnete Dienststelle der Polizeidirektion Flensburg und nimmt die polizeilichen Aufgaben nach Maßgabe näherer Regelung des Landespolizeiamtes auf der BAB 7 von der Bundesgrenze bis zum Nord-Ostseekanal wahr,4. die Polizeidirektion Husum mit Sitz in Husum, 5. die Polizeidirektion Lübeck mit Sitz in Lübeck; das Polizeiautobahnrevier Scharbeutz wird nachgeordnete Dienststelle der Polizeidirektion Lübeck und nimmt die polizeilichen Aufgaben nach Maßgabe näherer Regelung des Landespolizeiamtes auf der BAB 1 von Lübeck bis Heiligenhafen wahr,6. die Polizeidirektion Ratzeburg mit Sitz in Ratzeburg; die Polizeiautobahnreviere Bad Oldesloe und Mölln werden nachgeordnete Dienststellen der Polizeidirektion Ratzeburg. Das Polizei-Autobahnrevier Bad Oldesloe nimmt die polizeilichen Aufgaben nach Maßgabe näherer Regelung des Landespolizeiamtes auf der BAB 1 von der Landesgrenze Hamburg bis Lübeck sowie auf der BAB 20 von der Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern bis Mönkhagen und auf der BAB 21 vom Autobahnkreuz Bargteheide bis Neversdorf wahr. Das Polizei-Autobahnrevier Mölln nimmt die polizeilichen Aufgaben nach Maßgabe näherer Regelung des Landespolizeiamtes auf der BAB 24 von der Landesgrenze Hamburg bis zur Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern wahr.

§ 1

§ 1Es werden errichtet 1. die Polizeidirektion Itzehoe mit Sitz in Itzehoe, 2. die Polizeidirektion Bad Segeberg mit Sitz in Bad Segeberg; das Polizeiautobahnrevier Elmshorn und das Polizeiautobahn- und Bezirksrevier Bad Segeberg werden nachgeordnete Dienststellen der Polizeidirektion Bad Segeberg. Das Polizeiautobahnrevier Elmshorn nimmt die polizeilichen Aufgaben nach Maßgabe näherer Regelung des Landespolizeiamtes auf der BAB 23 wahr. Das Polizeiautobahn- und Bezirksrevier Bad Segeberg nimmt die polizeilichen Aufgaben nach Maßgabe näherer Regelung des Landespolizeiamtes entsprechend dem jeweiligen Ausbaustadium auf der BAB 20 von Mönkhagen bis zu einem geplanten Autobahnkreuz bei Bad Bramstedt und auf der BAB 21 von Neversdorf bis Kiel wahr3. die Polizeidirektion Flensburg mit Sitz in Flensburg; das Polizeiautobahnrevier Schleswig wird nachgeordnete Dienststelle der Polizeidirektion Flensburg und nimmt die polizeilichen Aufgaben nach Maßgabe näherer Regelung des Landespolizeiamtes auf der BAB 7 von der Bundesgrenze bis zum Nord-Ostseekanal wahr,4. die Polizeidirektion Husum mit Sitz in Husum, 5. die Polizeidirektion Lübeck mit Sitz in Lübeck; das Polizeiautobahnrevier Scharbeutz wird nachgeordnete Dienststelle der Polizeidirektion Lübeck und nimmt die polizeilichen Aufgaben nach Maßgabe näherer Regelung des Landespolizeiamtes auf der BAB 1 von Lübeck bis Heiligenhafen wahr,6. die Polizeidirektion Ratzeburg mit Sitz in Ratzeburg; das Polizeiautobahnrevier Bad Oldesloe und das Polizeiautobahn- und Bezirksrevier Ratzeburg werden nachgeordnete Dienststellen der Polizeidirektion Ratzeburg. Das Polizeiautobahnrevier Bad Oldesloe nimmt die polizeilichen Aufgaben nach Maßgabe näherer Regelung des Landespolizeiamtes auf der BAB 1 von der Landesgrenze Hamburg bis Lübeck sowie auf der BAB 20 von der Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern bis Mönkhagen und auf der BAB 21 vom Autobahnkreuz Bargteheide bis Neversdorf wahr. Das Polizeiautobahn- und Bezirksrevier Ratzeburg nimmt die polizeilichen Aufgaben nach Maßgabe näherer Regelung des Landespolizeiamtes auf der BAB 24 von der Landesgrenze Hamburg bis zur Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern wahr.

§ 3

§ 3Mit der Errichtung der Polizeidirektionen nach § 1 werden aufgelöst: 1. die Polizeidirektion Schleswig-Holstein West mit den nachgeordneten Polizeiinspektionen Pinneberg, Itzehoe und Heide und die Polizeidirektion Schleswig-Holstein Mitte mit der nachgeordneten Polizeiinspektion Bad Segeberg (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994, GVOBl. Schl.-H. S. 158). Die diesen Polizeiinspektionen nachgeordneten Dienststellen werden unter Beibehaltung ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durch gesonderten Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten den Polizeidirektionen Itzehoe und Bad Segeberg zugeordnet.2. die Polizeidirektion Schleswig-Holstein Nord (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994, GVOBl. Schl.-H. S. 158) mit den nachgeordneten Polizeiinspektionen Flensburg, Schleswig und Husum. Die diesen Polizeiinspektionen nachgeordneten Dienststellen werden unter Beibehaltung ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durch gesonderten Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten den Polizeidirektionen Flensburg und Husum zugeordnet. 3. die Polizeidirektion Schleswig-Holstein Süd (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994, GVOBl. Schl.-H. S. 158) mit den nachgeordneten Polizeiinspektionen Bad Oldesloe, Eutin, Lübeck und Ratzeburg. Die diesen Polizeiinspektionen nachgeordneten Dienststellen werden unter Beibehaltung ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durch gesonderten Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten den Polizeidirektionen Lübeck und Ratzeburg zugeordnet.

§ 3

§ 3Mit der Errichtung der Polizeidirektionen nach § 1 werden aufgelöst:1. die Polizeidirektion Schleswig-Holstein West mit den nachgeordneten Polizeiinspektionen Pinneberg, Itzehoe und Heide und die Polizeidirektion Schleswig-Holstein Mitte mit der nachgeordneten Polizeiinspektion Bad Segeberg (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994, GVOBl. Schl.-H. S. 158). Die diesen Polizeiinspektionen nachgeordneten Dienststellen werden unter Beibehaltung ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durch gesonderten Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration den Polizeidirektionen Itzehoe und Bad Segeberg zugeordnet.2. die Polizeidirektion Schleswig-Holstein Nord (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994, GVOBl. Schl.-H. S. 158) mit den nachgeordneten Polizeiinspektionen Flensburg, Schleswig und Husum. Die diesen Polizeiinspektionen nachgeordneten Dienststellen werden unter Beibehaltung ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durch gesonderten Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration den Polizeidirektionen Flensburg und Husum zugeordnet. 3. die Polizeidirektion Schleswig-Holstein Süd (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994, GVOBl. Schl.-H. S. 158) mit den nachgeordneten Polizeiinspektionen Bad Oldesloe, Eutin, Lübeck und Ratzeburg. Die diesen Polizeiinspektionen nachgeordneten Dienststellen werden unter Beibehaltung ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durch gesonderten Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration den Polizeidirektionen Lübeck und Ratzeburg zugeordnet.

§ 3

§ 3Mit der Errichtung der Polizeidirektionen nach § 1 werden aufgelöst:1. die Polizeidirektion Schleswig-Holstein West mit den nachgeordneten Polizeiinspektionen Pinneberg, Itzehoe und Heide und die Polizeidirektion Schleswig-Holstein Mitte mit der nachgeordneten Polizeiinspektion Bad Segeberg (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994, GVOBl. Schl.-H. S. 158). Die diesen Polizeiinspektionen nachgeordneten Dienststellen werden unter Beibehaltung ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durch gesonderten Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport den Polizeidirektionen Itzehoe und Bad Segeberg zugeordnet.2. die Polizeidirektion Schleswig-Holstein Nord (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994, GVOBl. Schl.-H. S. 158) mit den nachgeordneten Polizeiinspektionen Flensburg, Schleswig und Husum. Die diesen Polizeiinspektionen nachgeordneten Dienststellen werden unter Beibehaltung ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durch gesonderten Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport den Polizeidirektionen Flensburg und Husum zugeordnet. 3. die Polizeidirektion Schleswig-Holstein Süd (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994, GVOBl. Schl.-H. S. 158) mit den nachgeordneten Polizeiinspektionen Bad Oldesloe, Eutin, Lübeck und Ratzeburg. Die diesen Polizeiinspektionen nachgeordneten Dienststellen werden unter Beibehaltung ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durch gesonderten Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport den Polizeidirektionen Lübeck und Ratzeburg zugeordnet.

Eingangsformel PolDirErrV

Aufgrund des § 4 Abs. 3 und des § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) vom 12. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 408) verordnet das Innenministerium:

§ 2

§ 2Die Polizeidirektionen nehmen nach Maßgabe näherer Regelung des Landespolizeiamtes in ihrem Bezirk die polizeilichen Aufgaben auf den Bundesautobahnen BAB 20 und BAB 21 wahr, soweit sie nicht bestimmten Polizeiautobahnrevieren zugewiesen sind.

§ 3

§ 3Mit der Errichtung der Polizeidirektionen nach § 1 werden aufgelöst: 1. die Polizeidirektion Schleswig-Holstein West mit den nachgeordneten Polizeiinspektionen Pinneberg, Itzehoe und Heide und die Polizeidirektion Schleswig-Holstein Mitte mit der nachgeordneten Polizeiinspektion Bad Segeberg (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994, GVOBl. Schl.-H. S. 158). Die diesen Polizeiinspektionen nachgeordneten Dienststellen werden unter Beibehaltung ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durch gesonderten Erlass des Innenministeriums den Polizeidirektionen Itzehoe und Bad Segeberg zugeordnet.2. die Polizeidirektion Schleswig-Holstein Nord (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994, GVOBl. Schl.-H. S. 158) mit den nachgeordneten Polizeiinspektionen Flensburg, Schleswig und Husum. Die diesen Polizeiinspektionen nachgeordneten Dienststellen werden unter Beibehaltung ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durch gesonderten Erlass des Innenministeriums den Polizeidirektionen Flensburg und Husum zugeordnet. 3. die Polizeidirektion Schleswig-Holstein Süd (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994, GVOBl. Schl.-H. S. 158) mit den nachgeordneten Polizeiinspektionen Bad Oldesloe, Eutin, Lübeck und Ratzeburg. Die diesen Polizeiinspektionen nachgeordneten Dienststellen werden unter Beibehaltung ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durch gesonderten Erlass des Innenministeriums den Polizeidirektionen Lübeck und Ratzeburg zugeordnet.

§ 4

§ 4Die Errichtung der Bezirkskriminalinspektionen Itzehoe, Flensburg und Lübeck erfolgt durch gesonderten Erlass. Die Bezirke der Bezirkskriminalinspektionen Itzehoe, Flensburg und Lübeck werden nach § 4 Abs. 4 des Polizeiorganisationsgesetzes durch gesonderte Verordnung bestimmt.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.