Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizei - APO-Pol) Vom 27. August 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 27.08.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. 2025, Nr. 111
Anlage 1 (zu § 19 Absatz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/94411809-ae77-495e-a3c4-7407df018ad6-SH2025+Nr.111+Anlage_1neu.pdf
Anlage 2 (zu § 37 Absatz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/b91f1900-bc2c-4c6f-9a61-318fe0e272df-SH2025+Nr.111+Anlage_2.pdf
Anlage 3 (zu § 56 Absatz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/23f9ff46-bda0-4a8d-b123-e77df1986669-SH2025+Nr.111+Anlage_3.pdf
Anlage 4 (zu § 56 Absatz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/4909563d-3c76-4385-a374-a320cbc50cf8-SH2025+Nr.111+Anlage_4.pdf
Mindestanforderungen zur Erlangung von Leistungsscheinen und qualifizierten ...
Anlage 5 (zu § 16 und § 49 Absatz 1)Mindestanforderungen zur Erlangung von Leistungsscheinen und qualifizierten Teilnahmenachweisen(1) Während der Ausbildung und des Studiums sind Leistungsscheine oder qualifizierte Teilnahmenachweise zu erbringen. Sie dienen als Nachweis, dass bei den Auszubildenden und Studierenden ein Mindestmaß der dort beschriebenen und notwendigen Kompetenzen vorhanden ist. Zur Erlangung von Leistungsscheinen und qualifizierten Teilnahmenachweisen sind jeweils die nachfolgenden Mindestanforderungen zu erfüllen.(2) Die näheren Einzelheiten zu den Leistungsscheinen oder zu den qualifizierten Teilnahmenachweisen ergeben sich aus:1. den Richtlinien über Ablauf und Inhalt der Ausbildung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt bei der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei - Ausbildungsordnung,2. den Richtlinien über Ablauf und Inhalt des Studiengangs „Polizeivollzugsdienst (B.A.)“ im Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung - Studienordnung.Laufbahngruppe 1, 2. EinstiegsamtLeistungsscheine sind in folgenden Fächern in der Grundausbildung zu erbringen:1. Deutsch, RechtschreibungMindestanforderung:30 Punkte bei 6 zu wertenden Diktaten2. Englisch(gegebenenfalls auch Nachweis über Kenntnisse einer anderen Fremdsprache) Mindestanforderung:ausreichende Leistungen (5 Punkte) im Fach Englisch oder Nachweis über Kenntnisse in einer anderen Fremdsprache3. SportFür die Erlangung des Leistungsscheins im Fach Sport sind die jeweiligen Mindestanforderungen in den Teildisziplinen „Konditionsfördernde Sportart“ und „Schwimmen und Retten“ zu erfüllen.„Konditionsfördernde Sportart“ Mindestanforderung:5000 Meter Lauf auf einer Aschen- oder Tartanbahn, auf einem Sportplatz oder in einem Sportstadion, in nachfolgender Zeit: 5000 m Laufen bis 29 Jahre 30 bis 34 Jahre 35 bis 39 Jahre 40 bis 44 Jahre Frauen 28:45 min. 29:30 min. 29:45 min. 31:35 min. Männer 24:00 min. 25:30 min. 26:50 min. 27:35 min.oder alternativ1000 Meter Schwimmen in einer Schwimmhalle, auf einer 25 Meterbahn in nachfolgender Zeit: 1000 m Schwimmen bis 29 J. 30 bis 34 J. 35 bis 39 J. 40 bis 44 J. Frauen 25:00 min. 27:30 min. 29:30 min. 31:00 min. Männer 23:00 min. 25:30 min. 27:30 min. 29:00 min.„Schwimmen und Retten“ Mindestanforderung:Rettungsübung, nachgewiesen in einer Prüfung, in nachfolgender Zeit: Männer 3:00 min. Frauen 3:15 min.4. Polizeispezifische Kraftfahrtausbildung Klasse BMindestanforderung:Erfolgreich absolvierte Prüfung einer nicht nur auf Automatikgetriebe beschränkten Dienstfahrerlaubnis der Klasse B.Leistungsscheine sind in folgenden Fächern in der Fachausbildung zu erbringen:1. InformationsmanagementMindestanforderung:1. jeweils 5 Punkte in den schriftlichen Leistungen in den Ausbildungsblöcken polizeiliche Vorgangsbearbeitung sowie polizeiliche Informationssysteme (IM-Test),2. Nachweis von mindestens ausreichenden Kenntnissen in folgenden Bereichen:a. Arbeitszeiterfassung,b. OWI 21,c. UmoPol,d. Bodycam.2. Polizeipraktische AusbildungMindestanforderung:1. Erfolgreich absolvierte Kontrollübungen für die im polizeilichen Einzeldienst standardmäßig verwendeten Waffen gemäß PDV 211,2. Erfolgreich absolvierter Schusswaffengebrauchstest (Nachweis über ausreichende Rechtskenntnisse über den Vollzug polizeilicher Maßnahmen, die Schusswaffengebrauchsbestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes, die Notwehrrechte sowie die Voraussetzungen zum Führen dienstlich zugewiesener Schusswaffen),3. Erfolgreich absolvierte Einsatztrainingslage unter Prüfungsbedingungen,4. Erfolgreich absolvierte ESV-Prüfung,5. Nachweis von mindestens ausreichenden Kenntnissen in folgenden Ausbildungsteilen:a. Pfefferspray,b. EMS, EKA,c. DEIG,d. Sicherer Umgang, Handhabung mit bzw. von Schusswaffen.Laufbahngruppe 2, 1. EinstiegsamtSoweit Trainings des 2. Semesters (Grundpraktikum) an qualifizierte Teilnahmenachweise gebunden sind, gelten für die Nachweise nachfolgend aufgeführte Mindestanforderungen:Praxistraining 1 - Sport und körperliche FitnessFür die Erlangung des qualifizierten Teilnahmenachweises sind die jeweiligen Mindestanforderungen in den Teildisziplinen „Konditionsfördernde Sportart“ und „Schwimmen und Retten“ zu erfüllen.„Konditionsfördernde Sportart“ Mindestanforderung:5000 Meter - Lauf auf einer Aschen- oder Tartanbahn auf einem Sportplatz oder in einem Sportstadion in nachfolgender Zeit: 5000 m Laufen bis 29 Jahre 30 bis 34 Jahre 35 bis 39 Jahre 40 bis 44 Jahre Frauen 28:45 min. 29:30 min. 29:45 min. 31:35 min. Männer 24:00 min. 25:30 min. 26:50 min. 27:35 min.oder alternativ1000 Meter Schwimmen in einer Schwimmhalle, auf einer 25 Meterbahn in nachfolgender Zeit: 1000 m Schwimmen bis 29 J. 30 bis 34 J. 35 bis 39 J. 40 bis 44 J. Frauen 25:00 min. 27:30 min. 29:30 min. 31:00 min. Männer 23:00 min. 25:30 min. 27:30 min. 29:00 min.„Schwimmen und Retten“ Mindestanforderung:Rettungsübung, nachgewiesen in einer Prüfung, in nachfolgender Zeit: Männer 3:00 min. Frauen 3:15 min.Praxistraining 2 - Einsatzbezogene SelbstverteidigungMindestanforderung:Nachweis der Beherrschung der Abwehr- und Zugriffstechniken in einer PrüfungPraxistraining 3 - Praktischer Umgang mit WaffenMindestanforderungen:1. Erfolgreich absolvierte Kontrollübungen für die im polizeilichen Einzeldienst standardmäßig verwendeten Waffen gemäß PDV 211,2. Erfolgreich absolvierter Schusswaffengebrauchstest (Nachweis über ausreichende Rechtskenntnisse über den Vollzug polizeilicher Maßnahmen, die Schusswaffengebrauchsbestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes, die Notwehrrechte sowie die Voraussetzungen zum Führen dienstlich zugewiesener Schusswaffen),3. Nachweis von mindestens ausreichenden Kenntnissen in folgenden Ausbildungsteilen:a. Pfefferspray,b. EMS, EKA,c. DEIG,d. Sicherer Umgang, Handhabung mit bzw. von Schusswaffen.Praxistraining 4 - Informationstechnik, InformationsmanagementMindestanforderung:1. Jeweils 5 Punkte in den schriftlichen Leistungen in den Ausbildungsblöcken polizeiliche Vorgangsbearbeitung sowie polizeiliche Informationssysteme (IM-Test),2. Nachweis von mindestens ausreichenden Kenntnissen in folgenden Bereichen:a. Arbeitszeiterfassung,b. OWI 21,c. UmoPol,d. Bodycam.Praxistraining 5 - Polizeispezifische Kraftfahrtausbildung Klasse BMindestanforderung:Erfolgreich absolvierte Prüfung einer nicht nur auf Automatikgetriebe beschränkten Dienstfahrerlaubnis der Klasse B.Praxistraining 6 - Erste HilfeMindestanforderung:Nachweis der Kenntnis über die unterschiedlichen Anlässe zur Erste-Hilfe-Leistung und die daraus erwachsenen Pflichten für ein sofortiges Handeln durch erfolgreiche Teilnahme am Erste-Hilfe-Lehrgang.
Aufgrund des § 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 634), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Einstellung, die Ausbildung, das Studium und die Prüfungen der Personen für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei des Landes Schleswig-Holstein sowie für die Einführungszeit der verbeamteten Personen, die zum Regelaufstieg nach § 11 der Polizeilaufbahnverordnung (PolLVO) vom 27. November 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 393), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 995), zugelassen sind.(2) Die Durchführung des Ausbildungsganges für den Bewährungsaufstieg nach § 12 Absatz 2 PolLVO wird durch das für Inneres zuständige Ministerium geregelt.
Widerspruchsverfahren
§ 10 WiderspruchsverfahrenIm Rahmen eines Widerspruchsverfahrens darf die Überprüfung der Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen nicht zu einer Absenkung der beanstandeten Bewertung führen.
Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Die Auszubildenden besitzen am Ende des Vorbereitungsdienstes die körperliche Leistungsfähigkeit sowie die persönliche, soziale, methodische und fachliche Kompetenz, um im Rahmen ihrer Erstverwendung die Aufgaben ihrer Laufbahn zu erfüllen.(2) Durch ihr rechtsstaatliches Handeln schützen sie die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Menschen in Schleswig-Holstein und Deutschland. Sie bewältigen Einsatzlagen nach rechtlichen, psychologischen und taktischen Grundsätzen und mindern bürgernah Konflikte. Ihre Wertekultur schließt demokratische Resilienz und interkulturelle Kompetenz ein.
Dauer, Gliederung, Wiederholung und Nachprüfung, Anrechnung von Zeiten, Anwesenheitspflicht, ...
§ 12 Dauer, Gliederung, Wiederholung und Nachprüfung, Anrechnung von Zeiten, Anwesenheitspflicht, Beendigung(1) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach den Bestimmungen der Polizeilaufbahnverordnung. Er gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:1. Grundausbildung von einem Jahr,2. Fachausbildung von sechs Monaten,3. Berufspraktikum von sechs Monaten,4. Abschlussausbildung zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung und die Laufbahnprüfung von insgesamt sechs Monaten.(2) Während des Ausbildungsverlaufes können insgesamt nur zwei Ausbildungsabschnitte je einmal wiederholt werden, wenn die auszubildende Person das Ziel des Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat und durch die Wiederholung der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsabschnitts zu erwarten ist.(3) Auf Beschluss der Bewertungskonferenz (§ 20) kann anstatt der Wiederholung der Grundausbildung oder der Fachausbildung innerhalb von zwei Monaten eine fachbezogene Wiederholungsprüfung durchgeführt werden. Die Wiederholungsprüfung tritt hierbei an die Stelle der Wiederholung des Ausbildungsabschnittes, Absatz 2 gilt entsprechend.(4) Die PD AFB legt den Ablauf und Umfang der verlängerten Ausbildung oder der fachbezogenen Wiederholungsprüfung auf Vorschlag der Bewertungskonferenz fest.(5) Auf den Vorbereitungsdienst werden angerechnet1. der Erholungsurlaub und der den Menschen mit Behinderungen zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe und2. Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung vom 12. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) und einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1564).Auf den Vorbereitungsdienst können im Einzelfall Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder Zeiten einer sonstigen Freistellung vom Dienst angerechnet werden. Dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Soweit Zeiten nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. Zuständig für die Gestaltung und den Inhalt der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildungsleitung.(6) In den Ausbildungsabschnitten Grundausbildung, Fachausbildung und Berufspraktikum müssen die Auszubildenden jeweils zu 75% der vorgesehenen Stunden des Vorbereitungsdienstes anwesend sein. In der Abschlussausbildung gilt die Anwesenheitspflicht von 75% bis zum Zeitpunkt der Zulassung zur Laufbahnprüfung. Durch diese Regelung werden die Zeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 eingeschränkt.(7) Der Vorbereitungsdienst endet1. bei endgültig nicht bestandenem Ausbildungsabschnitt mit dem Ablauf des Tages, an dem die auszubildende Person den Bescheid nach § 19 Absatz 11 erhält,2. bei endgültiger Nichtzulassung zur schriftlichen Laufbahnprüfung I mit Ablauf des Tages, an dem die auszubildende Person die Mitteilung nach § 23 Absatz 3 erhält,3. bei endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung I mit Ablauf des Tages, an dem die auszubildende Person die Mitteilung nach § 36 Absatz 2 erhält,4. bei Feststellung der endgültigen Nichterreichbarkeit des Ausbildungszieles während eines Ausbildungsabschnittes aufgrund einer Zwischenbewertung nach § 19 Absatz 1,5. durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes.Mit dem Vorbereitungsdienst endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Ausbildungsgang
§ 13 Ausbildungsgang(1) Die Grund-, Fach- und Abschlussausbildung erfolgt bei der PD AFB. Das Berufspraktikum findet bei den Praktikumsbehörden und Praktikumsdienststellen (§ 7 Absatz 3 und 4) statt.(2) In der Grundausbildung werden den Auszubildenden theoretische und praktische Grundkenntnisse vermittelt.(3) In der Fachausbildung sollen die Auszubildenden durch weitere theoretische und praxisnahe Schulung befähigt werden, Verantwortung zu übernehmen und selbständig zu handeln.(4) Während des Berufspraktikums sollen die Auszubildenden in die wesentlichen Aufgaben des polizeilichen Einzeldienstes bei den Praktikumsdienststellen eingewiesen werden und dabei in den typischen Funktionen ihrer Erstverwendung unter Anwendung theoretischer Kenntnisse Verantwortung übernehmen und selbständig handeln.(5) In der Abschlussausbildung wird unter Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse die persönliche, soziale, methodische und fachliche Kompetenz vermittelt, die im Rahmen der Erstverwendung der Auszubildenden für die ihnen übertragenen Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich ist.
Inhalt und Umfang der Ausbildung
§ 14 Inhalt und Umfang der Ausbildung(1) Die PD AFB legt den Inhalt und Umfang der fachtheoretischen und der fachpraktischen Ausbildung in Ausbildungsplänen fest. Die Ausbildungspläne bedürfen der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums. Die Inhalte der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen werden in Lehrplänen bestimmt.(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann auf Vorschlag der PD AFB in begründeten Fällen Abweichungen von den Ausbildungsplänen und den Grundlagen für die Leistungsnachweise zulassen, wenn dies für die Durchführung der Ausbildung erforderlich ist.(3) Die Ausbildung soll durch Besuche von Einrichtungen des wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Lebens und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden.
Ausbildungsfächer
§ 15 Ausbildungsfächer(1) Ausbildungsfächer bei der PD AFB sind:1. Deutsch,2. Deutsch - Rechtschreibung,3. Englisch,4. Politische Bildung, Staats- und Verfassungsrecht,5. Eingriffsrecht,6. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,7. Verkehrsrecht, Verkehrsausbildung,8. Kriminalistik, Kriminaltechnik,9. Cybercrime,10. Öffentliches Dienstrecht,11. Informationsmanagement,12. Sport,13. Polizeispezifische Kraftfahrausbildung, Fahr- und Sicherheitstraining,14. Polizeipraktische Ausbildung,15. Schießen,16. Einsatzbezogene Selbstverteidigung,17. Psychologie, Psychologisches Verhaltenstraining,18. Interkulturelle Kompetenz,19. Berufsethik,20. Erste Hilfe,21. Suchtprävention und -intervention,22. Diversität.(2) Sofern bei einer auszubildenden Person keine Englischkenntnisse vorhanden sind, können Kenntnisse in einer anderen Fremdsprache als gleichwertig anerkannt werden. Der Nachweis ist gegenüber einer Lehrkraft mit anerkannter Befähigung zu erbringen.
Leistungsnachweise
§ 16 Leistungsnachweise(1) Während der Ausbildung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, sind Leistungsnachweise zu erbringen. Diese erfolgen schriftlich, mündlich, elektronisch, praktisch oder kombiniert.(2) Vorgeschriebene Leistungsnachweise sind:1. Klausuren,2. schriftliche Leistungen,3. mündliche Leistungen,4. Befähigungsberichte über die Leistungen im Berufspraktikum,5. Leistungsscheine nach Anlage 5.(3) Die Anzahl der Prüfungstermine je Leistungsnachweis, die den Auszubildenden angeboten werden müssen, beträgt maximal 6 Termine unabhängig davon, ob vorherige Termine aufgrund von Erkrankung oder aus anderen Gründen nicht angetreten werden konnten. Über Ausnahmen entscheidet das Prüfungsamt.(4) Regelungen zur Durchführung von Leistungsnachweisen sind den Richtlinien über Ablauf und Inhalt der Ausbildung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt bei der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei (PD AFB) - Ausbildungsordnung - zu entnehmen.
Klausuren
§ 17 Klausuren(1) Klausuren sind unter Aufsicht zu fertigende, fachspezifische oder fachübergreifende schriftliche oder elektronische Arbeiten, in denen die gestellten Aufgaben innerhalb einer vorgegebenen Zeit ohne oder mit besonders zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind.(2) Im Falle von Erkrankung oder Versäumnis gilt § 33 entsprechend. In diesen Fällen ist die Klausur an einem von der Ausbildungsstelle zu bestimmenden Termin nachzuholen.(3) Im Falle von Störungen bzw. Täuschungshandlungen gilt § 34 entsprechend. Über Folgen entscheidet die Leitung der Ausbildungsstelle.(4) Wird während der Korrektur oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des Ausbildungsabschnitts eine Täuschungshandlung festgestellt, ist Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Bewertung der Leistungen
§ 18 Bewertung der Leistungen(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen werden, sofern eine Benotung vorgesehen ist, mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten bewertet: Punkte Note 15 bis 14 Punkte sehr gut, (1), eine hervorragende Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 13 bis 11 Punkte gut, (2), eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 10 bis 8 Punkte befriedigend, (3), eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 7 bis 5 Punkte ausreichend, (4), eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 4 bis 2 Punkte mangelhaft (5), eine Leistung, die erhebliche Mängel aufweist und den Anforderungen nicht entspricht, 1 bis 0 Punkte ungenügend (6), eine Leistung, die selbst in den Grundkenntnissen erhebliche Mängel aufweist und somit selbst grundsätzlichen Anforderungen nicht entspricht.(2) Durchschnitts- und Gesamtpunktzahlen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.(3) Einheitliche Grundlagen für die Ermittlung der Notenwerte sind den Richtlinien über Ablauf und Inhalt der Ausbildung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt bei der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei - Ausbildungsordnung - in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
Ausbildungsleistung, Zwischenbewertungen, Leistungsscheine
§ 19 Ausbildungsleistung, Zwischenbewertungen, Leistungsscheine(1) Zur Feststellung der Ausbildungsleistung wird während und am Ende der Grundausbildung eine Zwischenbewertung vorgenommen. Für die Fachausbildung und das Berufspraktikum erfolgt jeweils am Ende eine Zwischenbewertung. Die Ergebnisse sind der auszubildenden Person in einem Zwischenzeugnis gemäß dem Muster in Anlage 1 schriftlich bekannt zu geben und zur Ausbildungsakte zu nehmen.(2) In fachtheoretischen Ausbildungszeiten ergibt sich die Ausbildungsleistung aus der durchschnittlichen Punktzahl der nach dem Ausbildungsplan zu bewertenden Fächer. Die Ausbildungsleistung je Fach ergibt sich aus der durchschnittlichen Punktzahl der schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise. Die Bewertung schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweise erfolgt im Verhältnis 2 zu 1.(3) Im Berufspraktikum wird die Ausbildungsleistung durch die zur Ausbildungsbeauftragten bestimmte Person in dem zu erstellenden Befähigungsbericht bewertet. Die praxisausbildenden Personen sind an der Erstellung des Befähigungsberichts zu beteiligen. Die Ergebnisse sind der auszubildenden Person schriftlich bekannt zu geben (Anlage 1) und zur Ausbildungsakte zu nehmen.(4) Das Ziel der Grundausbildung ist erreicht, wenn1. die Ausbildungsleistung insgesamt mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist,2. die Leistungen in den nach dem Ausbildungsplan zu bewertenden Fächern höchstens in zwei Fällen schlechter als mit der Note „ausreichend“ und in keinem Fall mit der Note „ungenügend“ bewertet worden sind,3. die Leistungen in den Fächern Eingriffsrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht, Verkehrsausbildung höchstens in einem Fall mit schlechter als der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und4. Leistungsscheine gemäß Anlage 5 in den Fächern Deutsch - Rechtschreibung, Englisch oder den Nachweis der Kenntnisse einer anderen Fremdsprache(§ 15 Absatz 2, Sport und Polizeispezifische Kraftfahrausbildung Klasse B erbracht wurden.(5) Das Ziel der Fachausbildung ist erreicht, wenn1. die Ausbildungsleistung insgesamt mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist,2. die Leistungen in den nach dem Ausbildungsplan zu bewertenden Fächern höchstens in zwei Fällen schlechter als mit der Note „ausreichend“ und in keinem Fall mit der Note „ungenügend“ bewertet worden sind,3. die Leistungen in den Fächern Eingriffsrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht, Verkehrsausbildung höchstens in einem Fall mit schlechter als der Note „ausreichend“ bewertet worden sind,4. die über die Ausbildungsabschnitte Grundausbildung und Fachausbildung reichenden Leistungsscheine Informationsmanagement und Polizeipraktische Ausbildung gemäß Anlage 5 erbracht wurden.(6) Das Ziel des Berufspraktikums ist erreicht, wenn dieses mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.(7) Das Ziel der Abschlussausbildung ist erreicht, wenn1. die Ausbildungsleistung insgesamt mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist,2. die Leistungen in den nach dem Ausbildungsplan zu bewertenden Fächern höchstens in zwei Fällen schlechter als mit der Note „ausreichend“ und in keinem Fall mit der Note „ungenügend“ bewertet worden sind und3. die Leistungen in den Fächern Eingriffsrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht, Verkehrsausbildung höchstens in einem Fall mit schlechter als der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.(8) Liegen zum Abschluss der Grundausbildung zu erbringende Leistungsscheine gemäß Anlage 5 nicht vor, müssen diese innerhalb von zwei Monaten nachträglich erbracht werden. Ausnahmen hiervon sind möglich und werden durch das Prüfungsamt entschieden. Eine Fristverlängerung ist maximal bis zum Beginn des Berufspraktikums zulässig. In allen Fällen sind angemessene Vorbereitungszeiten einzuräumen. Sind die Leistungsscheine auch danach nicht erbracht, ist der Ausbildungsabschnitt endgültig nicht bestanden. Die PD AFB trifft auf den Einzelfall bezogene Regelungen, wenn1. der Leistungsschein Sport der aufgrund der Einhaltung von Mutterschutzvorschriften unter Berücksichtigung der besonderen Belange von Müttern nicht erbracht werden konnte oder2. die Überprüfungsfahrt für den Leistungsschein Polizeispezifische Kraftfahrausbildung Klasse B nicht durchgeführt werden konnte.(9) Liegen während der Fachausbildung, zwei Monate vor Beginn des Berufspraktikums, zu erbringende Leistungsscheine gemäß Anlage 5 nicht vor, müssen diese innerhalb von zwei Monaten nachträglich erbracht werden. Eine Ausnahme bildet der Schusswaffengebrauchstest. Dieser muss bis zum Ende der Fachausbildung erbracht werden. Ausnahmen hiervon sind möglich und werden durch das Prüfungsamt entschieden. In allen Fällen sind angemessene Vorbereitungszeiten einzuräumen. Sind die Leistungsscheine auch danach nicht erbracht, ist der Ausbildungsabschnitt endgültig nicht bestanden. Die PD AFB trifft auf den Einzelfall bezogene Regelungen, wenn der Leistungsschein Polizeipraktische Ausbildung aufgrund der Einhaltung von Mutterschutzvorschriften unter Berücksichtigung der besonderen Belange von Schwangeren und Müttern nicht erbracht werden konnte.(10) Ist das Ziel der Abschlussausbildung erreicht, wird die auszubildende Person zur schriftlichen Laufbahnprüfung I zugelassen (§ 23 Absatz 1).(11) Wer einen Ausbildungsabschnitt endgültig nicht bestanden hat oder bei der oder dem eine Wiederholung nach § 12 Absatz 2 nicht zulässig ist, erhält einen schriftlichen Bescheid von der PD AFB.
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2 Allgemeine VoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis und die Einstellungsvoraussetzungen nach der Polizeilaufbahnverordnung erfüllt.
Bewertungskonferenz
§ 20 Bewertungskonferenz(1) Für die Vorbereitung der Entscheidungen nach § 12 Absatz 3 und 7 und für die Zwischenbewertungen nach § 19 Absatz 1 werden bei der PD AFB Bewertungskonferenzen gebildet. Dies gilt für den Ausbildungsabschnitt Berufspraktikum nur, wenn dieses schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.Die Bewertungskonferenzen setzen sich zusammen aus1. der Leitung der Fachinspektion Aus- und Fortbildung (FI AF) als Vorsitz,2. der Vertretung der Leitung der FI AF,3. der Leitung des Fachbereichs Allgemeinbildung,4. der zuständigen Ausbildungsgruppenleitung und5. einer Fachlehrkraft, die in einem bewertbaren Fach der jeweiligen Ausbildungsgruppe unterrichtet hat; im Falle einer notwendigen Bewertungskonferenz nach dem Berufspraktikum tritt an die Stelle der Fachlehrkraft die zuständige ausbildungsbeauftragte Person für die Praktika bei der jeweiligen Praktikumsdienststelle des polizeilichen Einzeldienstes.Mindestens zwei der Mitglieder sollen Frauen sein.(2) Die Mitglieder können sich vertreten lassen und sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Konferenz trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Vertretungen anwesend sind.
Laufbahnprüfung I
§ 21 Laufbahnprüfung I(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes legt die auszubildende Person die Laufbahnprüfung I ab. Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.(2) Ort und Zeit der Prüfung bestimmt das Prüfungsamt. Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 31 Absatz 4 bleibt unberührt.
Prüfungsamt, Prüfungskommission
§ 22 Prüfungsamt, Prüfungskommission(1) Das Prüfungsamt führt die Laufbahnprüfung I durch.(2) Die PD AFB nimmt die Aufgaben des Prüfungsamtes wahr.(3) Die Geschäfte des Prüfungsamtes führt der Sachbereich 44 der PD AFB.(4) Das Prüfungsamt beruft Prüfungskommissionen. Diesen gehören jeweils fünf Mitglieder an, und zwar1. eine verbeamtete Person der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, oder eine Person, die ein allgemeinbildendes Lehramt innehat als Vorsitz,2. vier haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte.Mindestens zwei Mitglieder sollen Frauen sein.(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit, wenn kein anderes Verfahren vorgesehen ist. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 23 Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) Die auszubildende Person ist zur schriftlichen Laufbahnprüfung I zugelassen, wenn1. das Ziel der Abschlussausbildung erreicht wurde (§ 19 Absatz 7),2. die erforderliche Anwesenheit in der Abschlussausbildung bis zur Zulassung erreicht wurde (§ 12 Absatz 6) und3. eine nicht nur auf Automatikgetriebe beschränkte Fahrerlaubnis der Klasse B nachgewiesen ist; ist dieser Nachweis zum Zeitpunkt der Zulassung nicht erbracht, erfolgt die Zulassung unter dem Vorbehalt der Erbringung des Nachweises bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes.(2) Das Prüfungsamt trifft die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Die Entscheidung ist schriftlich bekannt zu geben und zur Ausbildungsakte zu nehmen.(3) Wer endgültig nicht zur schriftlichen Laufbahnprüfung I zugelassen wird, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid des Prüfungsamtes.
Schriftliche Prüfung
§ 24 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung werden Prüfungsklausuren in den Fächern nach § 25 gefertigt.(2) Die Aufgaben für die Prüfungsklausuren wählt die Leitung der PD AFB als vorsitzende Person des Prüfungsamtes aus. Hierzu werden von den jeweiligen Lehrkräften zwei Vorschläge für jedes Prüfungsfach vorgelegt.(3) Die Bearbeitungszeit für eine Prüfungsklausur beträgt 180 Minuten. Es dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden.(4) Die Regelungen zur Durchführung der Prüfungsklausuren sind den Richtlinien über Ablauf und Inhalt der Ausbildung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt bei der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei (PD AFB) - Ausbildungsordnung - zu entnehmen.
Prüfungsfächer
§ 25 PrüfungsfächerPrüfungsfächer der Laufbahnprüfung I sind:1. Eingriffsrecht,2. Politische Bildung, Staats- und Verfassungsrecht,3. Verkehrsrecht,4. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,5. Kriminalistik.
Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren
§ 26 Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren(1) Die Auszubildenden versehen jede Prüfungsklausur anstelle ihres Namens mit einer Kennzahl, die vor Beginn der ersten Prüfungsklausur durch Losentscheid zugeteilt wurde. Die Prüfungsklausur darf keinen sonstigen Hinweis auf die Person enthalten.(2) Nach Ablauf der für die Anfertigung der Prüfungsklausur bestimmten Zeit ist die Prüfungsklausur, auch wenn sie unvollständig ist, sowie alle zur Verfügung gestellten Hilfsmittel abzugeben.
Anonymität bei den Prüfungsklausuren
§ 27 Anonymität bei den PrüfungsklausurenDie Identität der Auszubildenden darf den korrigierenden Personen erst nach Mitteilung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Identität der Auszubildenden, die eine korrigierende Person vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.
Aufsicht bei den Prüfungsklausuren
§ 28 Aufsicht bei den Prüfungsklausuren(1) Die Aufsicht bei den Prüfungsklausuren erfolgt durch eine Person der Ausbildungsstelle.(2) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigt die Aufsicht führende Person eine Niederschrift. Darin werden angegeben:1. Beginn und Ende der schriftlichen Prüfung,2. die Namen der Aufsicht führenden Personen mit den Aufsichtszeiten,3. die Zeiten, in denen einzelne, mittels Platznummer anzugebende Auszubildenden den Prüfungsraum verlassen haben,4. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung der Prüfungsarbeiten von Bedeutung sein können, und5. Vorkommnisse nach § 34 in ausführlicher Darstellung.
Bewertung der Prüfungsklausuren
§ 29 Bewertung der Prüfungsklausuren(1) Jede Prüfungsklausur ist von zwei korrigierenden Personen nacheinander in der vom Prüfungsamt auf Vorschlag der Ausbildungsstelle zu bestimmenden Reihenfolge zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen, so dass die Kriterien, die zu der betreffenden Note führten, nachvollzogen werden können. Bei unterschiedlicher Bewertung durch die korrigierenden Personen gilt das arithmetische Mittel der Einzelwerte. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Bewertungspunkte voneinander ab oder unterscheiden sich Erst- und Zweitbewertung in ausreichend und mangelhaft oder mangelhaft und ungenügend, bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Ausbildungsstelle eine dritte, korrigierende Person, welche die Note im Rahmen der Erst- und Zweitbewertung abschließend festlegt.(2) Ist eine schriftliche Prüfungsklausur ohne triftigen Grund nicht abgeliefert worden, ist sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.(3) Die bewerteten Prüfungsklausuren werden zur Ausbildungsakte genommen.
Bewerbungen
§ 3 Bewerbungen(1) Bewerbungen sind an die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein (PD AFB) - Werbe- und Einstellungsstelle - zu richten.(2) Im Bewerbungsverfahren sind beizubringen:1. ein Lebenslauf,2. eine Geburtsurkunde,3. das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule, liegt dieses noch nicht vor, zunächst das letzte Schulzeugnis,4. gegebenenfalls Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,5. eine Erklärung über abgeschlossene und laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren,6. bei bereits verbeamteten Personen, die Einwilligung zur Einsichtnahme in die Personalakte,7. bei Minderjährigen die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung,8. Einwilligungserklärungen zur Einholung personenbezogener Daten,9. ein Nachweis über Kenntnisse in der englischen Sprache oder einer anderen Fremdsprache, wenn die sich bewerbende Person über englische Sprachkenntnisse nicht verfügt,10. ein Nachweis der Schwimmbefähigung durch das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze oder das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze oder ein vergleichbarer Nachweis,11. gegebenenfalls der Nachweis einer nicht nur auf Automatikgetriebe beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B,12. eine Selbstauskunft über den Gesundheitszustand und13. eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand und die körperliche Verfassung einschließlich einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Ablegung des Sporttests.(3) Zusätzlich können weitere ärztliche Bescheinigungen über Erkrankungen gefordert werden.(4) Personen, welche bereits zuvor in den Vorbereitungsdienst der Landespolizei eingestellt waren und deren Vorbereitungsdienst nach § 12 Absatz 7 Nummer 1 bis 5 oder § 42 Absatz 9 Nummer 1 bis 5 beendet worden ist, können sich frühestens 2 Jahre nach Beendigung erneut für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die gleiche oder eine höhere Laufbahngruppe bewerben. Dies gilt auch, wenn die sich bewerbende Person einer oben genannten Beendigung ihres Vorbereitungsdienstes durch eine Entlassung auf eigenen Antrag zuvorgekommen war.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 30 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Die auszubildende Person ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn1. die Prüfungsklausuren in höchstens zwei Fällen schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind,2. keine Prüfungsklausur mit der Note „ungenügend“ bewertet worden ist und3. die durchschnittliche Punktzahl aller Prüfungsklausuren mindestens 5,00 Punkte beträgt.(2) Die Punktzahlen der Prüfungsklausuren, die Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und die Entscheidung über die Befreiung von der mündlichen Prüfung (§ 31 Absatz 1) gibt das Prüfungsamt der auszubildenden Person spätestens fünf Werktage vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt. Eine Abschrift wird zur Ausbildungsakte genommen.(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist die Laufbahnprüfung I nicht bestanden.
Mündliche Prüfung
§ 31 Mündliche Prüfung(1) Das Prüfungsamt bestimmt für jede auszubildende Person in bis zu drei Prüfungsfächern, ob eine mündliche Prüfung durchgeführt wird oder nicht. Die Prüfungsfächer werden den Auszubildenden fünf Werktage vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben. Bei der Auswahl der mündlichen Prüfungsfächer hat das Prüfungsamt zu beachten:1. In einem Fach, in dem die Ausbildungsleistung der Abschlussausbildung und die Bewertung der Prüfungsklausur übereinstimmen oder um bis zu 1,99 Punkte abweichen, soll keine mündliche Prüfung erfolgen;2. In einem Fach, in dem die Ausbildungsleistung der Abschlussausbildung und die Bewertung der Prüfungsklausur um 2,00 bis 4,99 Punkte abweichen, kann eine mündliche Prüfung erfolgen;3. In einem Fach, in dem die Ausbildungsleistung der Abschlussausbildung und die Bewertung der Prüfungsklausur um 5,00 oder mehr Punkte abweicht oder wenn mindestens eine der beiden Noten schlechter als „ausreichend“ ist, soll eine mündliche Prüfung erfolgen;4. Auf Antrag einer auszubildenden Person kann eine mündliche Prüfung durchgeführt werden, wenn sie sich dadurch im Gesamtergebnis um eine Note verbessern kann. Der Antrag ist spätestens zwei Werktage vor Beginn der Prüfung beim Prüfungsamt zu stellen.Das Prüfungsamt kann auf die Durchführung einer mündlichen Prüfung ganz verzichten, wenn nach den vorgenannten Kriterien die Voraussetzungen für eine Prüfung nicht vorliegen. Ein Rechtsanspruch auf Befreiung von der mündlichen Prüfung besteht nicht.(2) Die mündliche Prüfung kann in Prüfgruppen oder als Einzelprüfung durchgeführt werden. In einer Prüfgruppe sind nicht mehr als fünf Personen zu prüfen. Die Prüfungsdauer soll für jede Person insgesamt mindestens 15 und höchstens 45 Minuten betragen. Die Prüfungsdauer pro Prüfungsfach soll 20 Minuten nicht überschreiten.(3) Die Prüfungskommission entscheidet auf Vorschlag der prüfenden Person über die mündliche Prüfungsleistung in dem jeweiligen Fach. Die prüfende Person muss nicht Mitglied der Prüfungskommission sein.(4) An der mündlichen Prüfung und der Beratung können Beauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums als Zuhörende teilnehmen. Die Ausbildungsleitung kann mit beratender Stimme teilnehmen, sofern sie nicht Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Prüfungskommission kann darüber hinaus Lehrkräfte der PD AFB als Zuhörende zulassen. Bei der mündlichen Prüfung sollen insgesamt nicht mehr als fünf Zuhörende anwesend sein.
Prüfungsniederschrift
§ 32 PrüfungsniederschriftÜber den Verlauf der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und zur Ausbildungsakte genommen. In die Niederschrift werden aufgenommen:1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,3. die Namen der Zuhörenden,4. Angaben über Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs und der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung sind, sowie5. alle Entscheidungen der Prüfungskommission.
Erkrankung, Versäumnis
§ 33 Erkrankung, Versäumnis(1) Ist eine auszubildende Person durch Krankheit oder sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder diese vollständig abzulegen, hat sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Prüfungsamt kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. Schwangerschaftsbedingte Dienstunfähigkeit steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall ist ein fachärztliches Zeugnis vorzulegen.(2) Bricht eine auszubildende Person aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, entscheidet das Prüfungsamt, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Es bestimmt Ort und Zeitpunkt sowie die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile.(3) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muss in angemessener Zeit nachgeholt werden.(4) Bei Schwangerschaft, Mutterschutz oder der Wahrnehmung dringender familiärer Verpflichtungen soll das Prüfungsamt auf Antrag eine Freistellung von der Teilnahme an der Prüfung ermöglichen. Für eine Nachholung der Prüfung gilt § 12 Absatz 2 entsprechend.(5) Erscheint eine auszubildende Person ohne triftigen Grund nicht zu einem Prüfungstermin, ist die Prüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft das Prüfungsamt.
Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 34 Folgen bei Unregelmäßigkeiten(1) Begeht eine auszubildende Person während einer Prüfung einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, die das ordnungsgemäße Prüfungsgeschehen beeinträchtigt, können das Prüfungsamt oder im Falle der mündlichen Prüfung (§ 31) die Prüfungskommission diese auszubildende Person von der weiteren Teilnahme ausschließen und die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten. Im Falle einer Störung gilt das jedoch nur, wenn die Auszubildenden das störende Verhalten trotz Ermahnung nicht einstellen.(2) Wird während der Anfertigung einer Klausur ein Täuschungsversuch oder aktive Hilfe zu einem Täuschungsversuch von der aufsichtführenden Person festgestellt, so kann die Klausur vorübergehend eingezogen werden. Die aufsichtführende Person vermerkt den Zeitpunkt des Täuschungsversuchs, die Täuschung und die Stelle zu der die Prüfungsklausur bis zum Zeitpunkt der Feststellung gefertigt wurde. Erfolgte ein Täuschungsversuch durch Austausch mit einer anderen Person, so ist die andere Person oder die Kennziffer der Person anzugeben. Nichtzugelassene Hilfsmittel sind einzuziehen. Anschließend wird die Klausur wieder ausgehändigt und kann weiterbearbeitet werden. Erläuterungen sind in der Prüfungsniederschrift (§ 28 Absatz 2) anzugeben.
Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung I
§ 35 Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung I(1) Die Prüfungskommission ermittelt das von der auszubildenden Person erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung I.(2) Die Punktzahl der Prüfung wird für jedes geprüfte Fach festgestellt. In den Fächern, die sowohl Gegenstand der mündlichen als auch der schriftlichen Prüfung waren, wird sie aus dem Mittelwert der Punktzahlen der Prüfungsklausur und der mündlichen Prüfung gebildet.(3) Grundlage für die Ermittlung des in einer Abschlussnote zusammenzufassenden Gesamtergebnisses sind:1. die Punktzahl der Zwischenbewertung nach der Grundausbildung mit 20 %,2. die Punktzahl der Zwischenbewertung in der Fachausbildung mit 20 %,3. die Punktzahl des Berufspraktikums mit 10 %,4. die Punktzahl der Ausbildungsleistung in der Abschlussausbildung mit 25 % und5. die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erreichte, aus dem Mittel der Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern gebildete Punktzahl mit 25 %.(4) Die Laufbahnprüfung I ist bestanden, wenn1. die Gesamtnote der Fachprüfung mindestens „ausreichend“ (5,00 Punkte) ist,2. in höchstens einem geprüften Fach eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wurde und3. die mündliche Prüfungsleistung in keinem Fach mit ungenügend bewertet wurde.
Wiederholung der Laufbahnprüfung I
§ 36 Wiederholung der Laufbahnprüfung I(1) Wer die Laufbahnprüfung I nicht bestanden hat, kann durch das Prüfungsamt einmal zur Wiederholung zugelassen werden. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.(2) Wenn auch bei Wiederholung die Fachprüfung nicht bestanden wird, wird dies der auszubildenden Person durch das Prüfungsamt schriftlich bekannt gegeben.
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Prüfungszeugnis
§ 37 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Prüfungszeugnis(1) Nach bestandener Prüfung werden den Auszubildenden die Ergebnisse der mündlichen Prüfung und der Laufbahnprüfung I bekannt gegeben. Sie erhalten über das Ergebnis der Laufbahnprüfung I ein Zeugnis gemäß dem Muster in Anlage 2. Es wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet.(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird dies der auszubildenden Person durch das Prüfungsamt schriftlich bekannt gegeben.(3) Je eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides wird zur Ausbildungsakte und zur Personalakte genommen.
Ausbildungsakten
§ 38 Ausbildungsakten(1) Die Ausbildungsakten (§ 8 Absatz 5) werden beim Prüfungsamt geführt.(2) Die ehemaligen Auszubildenden können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ihre Ausbildungsakten einsehen.(3) Die Ausbildungsakten sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet von Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Jahres.
Rücknahme der Prüfungsentscheidung
§ 39 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung I für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem das Prüfungsamt von dem Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.
Auswahl
§ 4 Auswahl(1) Der Entscheidung über die Einstellung der sich bewerbenden Personen gehen ein Auswahlverfahren zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung und eine polizeiärztliche Untersuchung voraus. Eine Vorauswahl durch die PD AFB auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen ist zulässig.(2) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens werden bei der PD AFB eine oder mehrere Auswahlkommissionen gebildet. Ihr oder ihnen gehören als Mitglieder jeweils an1. eine verbeamtete Person der Laufbahngruppe 2 der PD AFB oder eine Person, die ein allgemeinbildendes Lehramt innehat für den Vorsitz,2. mindestens eine Lehrkraft der PD AFB und3. eine verbeamtete Person der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (LG 2.1), der PD AFB.Bei Bedarf können ersatzweise auch verbeamtete Personen der Laufbahngruppe 2 anderer Behörden der Landespolizei als Mitglieder eingesetzt werden. Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden. Die Mitglieder der Auswahlkommission werden von der Leitung der PD AFB bestellt. Mindestens ein Mitglied soll eine Frau sein.(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Kommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist unzulässig.(4) Für das Auswahlverfahren zum Aufstieg geeigneter Personen für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, ist eine fachliche Begleitung durch den Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung vorzusehen. Für das Auswahlverfahren zur Einstellung in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, kann diese Begleitung erfolgen.(5) Grundlagen für die Auswahl sind1. die Bewerbungsunterlagen,2. das polizeiärztliche Untersuchungsergebnis und3. das Ergebnis des Auswahlverfahrens.(6) Nach Vorliegen der Grundlagen gemäß Absatz 5 schlägt die Werbe- und Einstellungsstelle der PD AFB die für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei geeigneten sich bewerbenden Personen zur Einstellung vor und erstellt eine Rangliste, die ersatzweise für eine Einstellung in Betracht kommen.(7) § 48 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17), ist bei der Erstellung der Vorschlagsliste zur Einstellung geeigneter sich bewerbender Personen sowie bei der Erstellung der Rangliste gemäß Absatz 6 zu beachten.(8) Die sich bewerbenden Personen erhalten über das Ergebnis des Auswahlverfahrens von der PD AFB einen schriftlichen Bescheid.
Hochschuleignungsprüfung, Hochschulprüfung, Anrechnungsregelungen
§ 40 Hochschuleignungsprüfung, Hochschulprüfung, Anrechnungsregelungen(1) Verbeamtete Personen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die ein Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung anstreben und keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2025 (GVOBl. Schl.-H. 20258/26, S. 45), nachweisen, sollen möglichst zeitnah zur Laufbahnprüfung I die Prüfung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung ablegen. Die Hochschuleignungsprüfung besteht aus einem Sprach- und Bildungstest mit den Teilen Deutsch, Politische Bildung, Englisch und Mathematik.(2) Wer diese Prüfung mit mindestens acht Punkten aus dem arithmetischen Mittel der Einzelergebnisse der Testteile abschließt, hat einen Bildungsstand nachgewiesen, der als Voraussetzung für ein Studium an der FHVD, Fachbereich Polizei, erforderlich ist. § 18 gilt entsprechend. Die Prüfung kann wiederholt werden.(3) Verbeamtete Personen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die ein Studium an der FHVD anstreben, müssen in einer Hochschulprüfung die gleichwertigen Kompetenzen im Sinne des § 51 Absatz 2 Hochschulgesetz nachweisen. Die Hochschulprüfung besteht aus einer Klausur und einer mündlichen Präsentation, die im Fachbereich Polizei der FHVD abzulegen ist. Wer beide Teile der Hochschulprüfung mit jeweils mindestens fünf Punkten abschließt, hat Kompetenzen nachgewiesen, die als gleichwertig im Sinne des § 51 Absatz 2 Hochschulgesetz anerkannt werden. Die Prüfung kann wiederholt werden. Der Nachweis der Kompetenzen durch das Bestehen der Hochschulprüfung bleibt drei Kalenderjahre gültig.(4) § 51 Absatz 2 Satz 1 und 2 Hochschulgesetz ist anzuwenden.(5) Die Regelungen über den Sprach- und Bildungstest, die Hochschulprüfung sowie die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erlässt das für Inneres zuständige Ministerium.
Ziel des Studiums
§ 41 Ziel des Studiums(1) Durch das Studium als Vorbereitungsdienst sollen die Studierenden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden die persönliche, soziale, methodische und fachliche Kompetenz sowie die körperliche Leistungsfähigkeit erwerben, die sie zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung der grundlegenden polizeilichen Aufgaben der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, befähigen. Dies sind insbesondere der Präsenz- und Einsatzdienst, die Sachbearbeitung, die Tätigkeit im geschlossenen Einsatz, die Führung kleinerer Einsatzlagen und perspektivisch auch die Führung kleiner Organisationseinheiten. Ihnen werden im Bachelorstudiengang umfassende Handlungskompetenzen vermittelt, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat sowie im gemeinsamen europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gewachsen zu sein. Die Studierenden sollen befähigt werden, polizeiliche Maßnahmen rechtsstaatlich, bürgernah und konfliktmindernd unter Anwendung der Rechtsvorschriften und psychologischer und taktischer Grundsätze mit Professionalität zu bewältigen.(2) Diese Zielstellung wird durch ein berufsqualifizierendes Studium erreicht, das an einem definierten und ständig fortgeschriebenen Anforderungsprofil mit darin konkretisierten Schlüsselqualifikationen ausgerichtet ist und regelmäßig evaluiert wird.
Dauer, Gliederung und Beendigung des Studiums
§ 42 Dauer, Gliederung und Beendigung des Studiums(1) Der Bachelorstudiengang umfasst in der Regel drei Studienjahre. Er besteht aus vier fachtheoretischen sowie zwei fachpraktischen Semestern und gliedert sich wie folgt:Erstes Semester (Grundstudium),Zweites Semester (Grundpraktikum),Drittes Semester (Hauptstudium I),Viertes Semester (Hauptpraktikum),Fünftes Semester (Hauptstudium II),Sechstes Semester (Abschlussstudium).(2) Zur Sicherstellung der Studienqualität können die Praxissemester innerhalb der Semesterabfolge zeitlich verschoben werden. Der Studiengang gliedert sich dann wie folgt:Erstes Semester (Grundstudium),Zweites Semester (Hauptstudium I),Drittes Semester (Grundpraktikum),Viertes Semester (Hauptstudium II),Fünftes Semester (Hauptpraktikum),Sechstes Semester (Abschlussstudium).(3) Der Bachelorstudiengang beinhaltet 24 Module mit insgesamt 180 Leistungspunkten (European Credit Transfer System - ECTS). Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Zeitaufwand umfasst 5400 Zeitstunden. Ein Leistungspunkt (ECTS) entspricht einem Zeitaufwand von 30 Zeitstunden.(4) Das Vollzeitstudium der gemäß § 11 PolLVO zum Aufstieg zugelassenen verbeamteten Personen umfasst drei fachtheoretische Semester und gliedert sich wie folgt:Erstes Semester (Grundstudium, Hauptstudium I),Zweites Semester (Hauptstudium II),Drittes Semester (Abschlussstudium).(5) Das Studium der zum Aufstieg zugelassenen verbeamteten Personen ist auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit möglich. Es umfasst drei fachtheoretische Studienabschnitte von je zwölf Monaten und gliedert sich wie folgt:Erster Studienabschnitt (Grundstudium, Hauptstudium I),Zweiter Studienabschnitt (Hauptstudium II),Dritter Studienabschnitt (Abschlussstudium).(6) Der Bachelorstudiengang für die zum Aufstieg zugelassenen verbeamteten Personen beinhaltet 15 Module mit insgesamt 90 Leistungspunkten (ECTS). Weitere 90 Leistungspunkte (ECTS) werden nach erfolgtem Nachweis gemäß § 40 Absatz 3 für die Ausbildung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, und für praktische Dienstzeiten in der Landespolizei angerechnet. Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Zeitaufwand umfasst 2700 Zeitstunden. Ein Leistungspunkt (ECTS) entspricht einem Zeitaufwand von 30 Zeitstunden.(7) Die Teilnahme an den Präsenzstunden der Module und Trainings (§ 45 Absatz 1) ist verpflichtend. Dabei muss die Anwesenheit mindestens 75 % pro Semester oder Studienabschnitt der dafür vorgesehenen Stunden betragen. In diesem Rahmen soll durch die Hinwendung zum eigenverantwortlichen Studium das Selbstmanagement und damit die persönliche Kompetenz der verbeamteten Personen gefördert werden. § 12 Absatz 5 gilt entsprechend. Das Grundpraktikum kann nur angetreten werden, wenn spätestens bis zur Aufnahme des Grundpraktikums eine nicht nur auf Automatikgetriebe beschränkte Fahrerlaubnis der Klasse B nachgewiesen wird. Das Hauptpraktikum kann nur angetreten werden, wenn das Grundpraktikum mit allen qualifizierten Teilnahmenachweisen erfolgreich absolviert wurde. Eine Ausnahme bildet das erfolgreiche Ablegen des Praxistrainings 5 (Beschulung Dienstkraftfahrzeuge). Dieses muss bis zum Ende des Hauptpraktikums erfolgreich absolviert sein. An den jeweiligen Theoriesemestern ab dem Hauptstudium II kann nur teilgenommen werden, wenn das jeweils vorletzte Theoriesemester erfolgreich absolviert wurde (das Grundstudium für das Hauptstudium II, das Hauptstudium I für das Abschlussstudium).(8) Werden Zeiten, Leistungen oder Tätigkeiten nach § 58 Absatz 1 anerkannt, können das Studium und der Vorbereitungsdienst entsprechend verkürzt werden.(9) Das Studium endet1. bei endgültig nicht bestandener studienbegleitender Modulprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem dies den Studierenden nach § 53 Absatz 9 schriftlich bekannt gegeben wird,2. bei endgültig nicht bestandener Bachelorarbeit mit dem Ablauf des Tages, an dem dies den Studierenden nach § 53 Absatz 9 schriftlich bekannt gegeben wird,3. bei endgültig nicht bestandener mündlicher Prüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem dies den Studierenden nach § 53 Absatz 9 schriftlich bekannt gegeben wird,4. bei endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung II mit Ablauf des Tages, an dem dies den Studierenden nach § 56 Absatz 4 schriftlich bekannt gegeben wird, oder5. durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes.(10) Mit dem Studium enden für die Studierenden gleichzeitig der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Für die zum Aufstieg zugelassenen verbeamteten Personen endet die Einführungszeit.
Studiengang
§ 43 Studiengang(1) Der Studiengang ist modularisiert anzulegen und durch Trainings zu ergänzen. Er ist durchgehend an den zu erreichenden Kompetenzen auszurichten.(2) Die fachtheoretischen Studienzeiten sind im Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung zu absolvieren. Die Praktika finden bei der Fachinspektion Aus- und Fortbildung und den Praktikumsbehörden (§ 7) statt.(3) Im Grundstudium sind fachtheoretische und methodische Grundkenntnisse zu vermitteln.(4) Im Grundpraktikum sind die erworbenen fachtheoretischen Kenntnisse mit polizeipraktischen Kenntnissen zu verknüpfen. Spezifische Handlungskompetenzen und Fertigkeiten sind durch Trainings zu vermitteln.(5) Im Hauptstudium I sind die fachtheoretischen und methodischen Grundkenntnisse zu vertiefen und zu erweitern. Die kontinuierliche Verbindung mit fachpraktischen Inhalten ist durch Trainings zu gewährleisten.(6) Im Hauptpraktikum sollen die Studierenden die wesentlichen Aufgaben der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, bei den Praktikumsbehörden und Praktikumsdienststellen kennenlernen und die theoretischen Kenntnisse in der Praxis anwenden. Sie sollen in die typischen Funktionen der Einstiegsverwendungen in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, der Fachrichtung Polizei eingeführt werden und in diesen Funktionen Verantwortung übernehmen sowie selbständig handeln.(7) Im Hauptstudium II und im Abschlussstudium sind unter Vertiefung und Verknüpfung bereits erworbener Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten die Kompetenzen zu vermitteln, die zur rechtmäßigen, selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, benötigt werden. Durch Trainings ist der systemische Ansatz der Kompetenzvermittlung zu unterstützen.
Inhalt und Schwerpunkte des Studiums
§ 44 Inhalt und Schwerpunkte des Studiums(1) Der Fachbereichsrat für den Fachbereich Polizei legt Inhalte und Schwerpunkte der fachtheoretischen und fachpraktischen Semester fest und bestimmt die Inhalte der Module und Trainings.(2) Das Studium soll durch Trainings, Seminare, Projekte, Sonderlehrveranstaltungen, Hospitationen und Studienfahrten ergänzt werden. Bei Hospitationen und Studienfahrten ist insbesondere der benachbarte nord- und osteuropäische Raum zu berücksichtigen.
Module, Trainings
§ 45 Module, Trainings(1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinär angelegten Modulen und Trainings vermittelt.(2) Die fachtheoretischen Semester (Grundstudium, Hauptstudium I, Hauptstudium II, Abschlussstudium) bestehen aus jeweils fünf interdisziplinär angelegten Modulen sowie aus Trainings. Die Module sind in Teilmodule gegliedert, denen Studienfächer (§ 46) zugeordnet sind.(3) Die fachpraktischen Semester (Grundpraktikum, Hauptpraktikum) bestehen aus jeweils zwei gegliederten Modulen. Die Module des Grundpraktikums werden durch Trainings ergänzt.(4) Die Module können dem Modulhandbuch gemäß Anlage 01 zu den Richtlinien über Ablauf und Inhalt des Studiengangs „Polizeivollzugsdienst (B.A.)“ im Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung - Studienordnung entnommen werden.
Fachgruppen, Studienfächer
§ 46 Fachgruppen, Studienfächer(1) Die Studienfächer der fachtheoretischen Semester mit Relevanz für die mündliche Abschlussprüfung im Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung sind den Fachgruppen Sozialwissenschaften, Polizeiliches Management und Rechtswissenschaften zugeordnet.(2) Die Studienfächer der Fachgruppe Sozialwissenschaften sind:1. Kriminologie,2. Psychologie,3. Politikwissenschaft,4. Führung, Organisations- und Wirtschaftswissenschaften.(3) Die Studienfächer der Fachgruppe Polizeiliches Management sind:1. Einsatzlehre,2. Verkehrslehre,3. Kriminalistik,4. Kriminaltechnik.(4) Die Studienfächer der Fachgruppe Rechtswissenschaften sind:1. Verfassungsrecht, Eingriffsrecht,2. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,3. Bürgerliches Recht,4. Verkehrsrecht,5. Öffentliches Dienstrecht.(5) Weitere Studienfächer, die Gegenstand der Modulprüfungen, nicht aber der mündlichen Abschlussprüfungen sein können, können den Curricula in der jeweils geltenden Fassung entnommen werden.
Aufbau der Bachelorprüfung
§ 47 Aufbau der BachelorprüfungDie Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Modulprüfungen (§ 49), der Bachelorarbeit (§ 50) sowie einer interdisziplinären mündlichen Abschlussprüfung (§ 51).
Prüfungsamt, Prüfungskommissionen, prüfende Personen
§ 48 Prüfungsamt, Prüfungskommissionen, prüfende Personen(1) Das Prüfungsamt führt die Bachelorprüfung durch.(2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes nehmen die auf Vorschlag der ausbildenden Stelle berufenen Mitglieder des Fachbereichsrates für den Fachbereich Polizei wahr.(3) Die Geschäfte des Prüfungsamtes führt das Dekanat des Fachbereichs Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung.(4) Das Prüfungsamt bestellt für die studienbegleitenden Modulprüfungen und die Korrektur der Bachelorarbeit prüfende Personen, die haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte im Bachelorstudiengang sein sollen und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Verantwortlichen für die studienbegleitenden Modulprüfungen in den fachpraktischen Semestern müssen verbeamtete Personen der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei der Praktikumsbehörden oder Praktikumsdienststellen (§ 7) sein.(5) Das Prüfungsamt beruft für die interdisziplinäre mündliche Abschlussprüfung Prüfungskommissionen. Diesen gehören jeweils fünf Mitglieder an, und zwar eine verbeamtete Person der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, oder eine Person, die ein Lehramt innehat als Vorsitz sowie vier haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte als Beisitz. Mindestens zwei Mitglieder sollen Frauen sein. Zusätzlich können prüfende Personen eingesetzt werden, die nicht Mitglied der Prüfungskommissionen sind. Zur Sicherstellung einer termingerechten Prüfung aller Studierenden kann im Einzelfall die Anzahl der Kommissionsmitglieder reduziert werden, solange gewährleistet ist, dass die den Studierenden zugewiesenen Fächer geprüft werden.(6) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommissionen sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit, wenn kein anderes Verfahren vorgesehen ist. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Modulprüfungen
§ 49 Modulprüfungen(1) Module werden mit einer an den zu erreichenden Kompetenzen ausgerichteten Prüfung abgeschlossen, die sich auf ein ausgewähltes Studienfach (§ 46) oder ein fachübergreifendes Prüfungsgebiet bezieht. Die in den vorangegangenen Semestern und Modulen vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt. Der erfolgreiche Abschluss einer Modulprüfung kann zusätzlich an qualifizierte Teilnahmenachweise von Trainings nach Anlage 5 gebunden sein. Entscheidungen trifft das Prüfungsamt.(2) Studienbegleitende Modulprüfungen in den fachtheoretischen Semestern oder Studienabschnitten können Klausuren, Präsentationen und Hausarbeiten sein. In den fachpraktischen Semestern werden die Module mit Beurteilungen abgeschlossen.(3) Klausuren sind unter Aufsicht zu fertigende, fachspezifische oder fachübergreifende schriftliche Arbeiten, in denen die gestellten Aufgaben innerhalb einer vorgegebenen Zeit ohne oder mit besonders zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Bearbeitungszeit beträgt im Grundstudium 180 Minuten, im Hauptstudium I 240 Minuten, im kombinierten Grundstudium, Hauptstudium I der der zum Aufstieg zugelassenen verbeamteten Personen 240 Minuten und im Hauptstudium II 300 Minuten. Die Klausuren werden anonym gefertigt und durch jeweils nur eine vom Prüfungsamt zu bestimmende Lehrkraft bewertet. Besteht die Klausur aus mehreren fachlich abgegrenzten Aufgabenbereichen, können mehrere Lehrkräfte in der Weise bestimmt werden, dass jede oder jeder ausschließlich einen der abgegrenzten Aufgabenbereiche bewertet.(4) Präsentationen sind mündliche Leistungsnachweise, die aus einem Kurzvortrag zu einem fachspezifischen oder fachübergreifenden Thema und der Beantwortung ergänzender Fragen bestehen. Die individuelle Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. Die Dauer der Präsentation soll 30 Minuten betragen. Die Präsentation findet vor einer durch das Prüfungsamt bestellten Kommission, bestehend aus zwei prüfenden Personen, statt. Davon soll eine prüfende Person hauptamtliche Lehrkraft des Fachbereichs Polizei sein. Die Kommission bewertet die Präsentation abschließend in der Gesamtschau. Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Kommissionsmitglieder gilt das arithmetische Mittel der Einzelwerte.(5) Hausarbeiten sind schriftliche Leistungsnachweise, die in Einzelarbeit zu erbringen sind. Die fachspezifischen oder fachübergreifenden Aufgaben werden von den Lehrkräften des Moduls vorgegeben. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Wochen, für Studierende des Teilzeitstudiums acht Wochen. Das Prüfungsamt bestimmt die Lehrkräfte, die die Hausarbeiten bewerten. Nach Abgabe der Hausarbeit kann ein Kolloquium zur Verteidigung der Arbeit stattfinden.(6) Die Beurteilungen umfassen die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale und sind durch die für die Modulkoordination zuständigen Personen unter Beteiligung der zuständigen praxisausbildenden Personen zu erstellen.(7) Modulprüfungen können in elektronischer Form oder mittels elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Das Prüfungsamt ist berechtigt, die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten der Studierenden zu verarbeiten.
Einstellung
§ 5 Einstellung(1) Über die Einstellung entscheidet die Leitung der PD AFB auf der Grundlage der vom für Inneres zuständigen Ministerium festgelegten Einstellungszahlen.(2) Die für eine Einstellung vorgesehenen Personen haben der PD AFB zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:1. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,2. die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder oder sonstige Personenstandsurkunden und3. das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule, sofern es nicht bereits der Bewerbung beigefügt war.(3) Am Tage der Einstellung werden Belehrungen durchgeführt über1. die Verfassungstreuepflicht,2. die erneute Erklärungspflicht über abgeschlossene und laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren,3. die mögliche Rückzahlung und Kürzung von Anwärterbezügen oder Anwärtersonderzuschlägen,4. die grundsätzliche Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung,5. die mögliche Versetzung im gesamten Landesgebiet,6. die Pflicht zur ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung,7. den Doppelstatus für Soldaten gemäß § 55 Absatz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72),8. die Verpflichtung zum Erwerb der nicht nur auf Automatikgetriebe beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B für Personen, die am Tage der Einstellung nicht im Besitz dieser Fahrerlaubnis sind,9. dienstliche Erlasslagen, die eine Belehrung am Tage der Einstellung vorsehen.Die Auszubildenden oder Studierenden haben erneut eine Erklärung nach Nummer 2 abzugeben und sich einer polizeiärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen.
Bachelorarbeit
§ 50 Bachelorarbeit(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, mit den durch das Studium erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten innerhalb einer vorgegebenen Zeit eine Problemstellung aus den Fachgebieten des Curriculums selbständig und umfassend nach wissenschaftlichen Methoden mit der Zielstellung des Erkenntniszuwachses zu bearbeiten.(2) Die Themen können durch die haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte, durch Personen des für Inneres zuständigen Ministeriums, durch Personen der Landespolizei oder durch die Studierenden vorgeschlagen werden.(3) Die Studierenden wählen zu Beginn des letzten Studienjahres ein Thema und eine betreuende Person aus. Für die Betreuung kommen alle haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Betracht. Über den Einsatz ehemaliger haupt- oder nebenamtlicher Lehrkräfte entscheidet das Prüfungsamt. Die Festlegung erfolgt durch das Prüfungsamt. Die Bachelorarbeit ist im letzten Studienjahr zu erstellen. Für Studierende gemäß § 42 Absatz 5 treffen die Richtlinien über Ablauf und Inhalt des Studiengangs „Polizeivollzugsdienst (B.A.)“ im Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung - Studienordnung, gesonderte Regelungen.(4) Der Termin für die Abgabe der Bachelorarbeit wird durch das Prüfungsamt festgesetzt. Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Zeitstunden und wird mit acht Leistungspunkten (ECTS) angerechnet.(5) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Umfang nach den Vorgaben des Prüfungsamtes zu erstellen. Sie muss eine Eigenständigkeitserklärung enthalten, deren Formulierung den Richtlinien über Ablauf und Inhalt des Studiengangs „Polizeivollzugsdienst (B.A.)“ im Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung - Studienordnung zu entnehmen ist.(6) Nach Abgabe der Bachelorarbeit kann ein Kolloquium zur Verteidigung der Arbeit stattfinden. Die Bachelorarbeit wird von zwei Personen bewertet, die vom Prüfungsamt bestimmt werden. Die Erstkorrektur soll durch die betreuende Person der Arbeit durchgeführt werden. Bei unterschiedlicher Bewertung durch die prüfenden Personen gilt das arithmetische Mittel der Einzelwerte. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Bewertungspunkte voneinander ab oder vergibt eine prüfende Person die Note „nicht ausreichend“ und die andere prüfende Person die Note „ausreichend“ und ergibt das arithmetische Mittel der Einzelwerte die Note „nicht ausreichend“, bestimmt das Prüfungsamt eine dritte prüfende Person, welche die Note im Rahmen der Erst- und Zweitbewertung abschließend festlegt.
Mündliche Abschlussprüfung
§ 51 Mündliche Abschlussprüfung(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Absatz 6 bleibt hiervon unberührt.(2) Zum Ende des Abschlussstudiums legt das Prüfungsamt für alle Studierenden einen Termin für eine interdisziplinäre mündliche Abschlussprüfung fest, die sich auf die Inhalte der Module des Abschlussstudiums und die im Curriculum festgelegten wesentlichen Inhalte des gesamten Studiums erstrecken kann. In der Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der Module systemisch verknüpfen können und nach Kenntnissen und Fähigkeiten den komplexen Anforderungen der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, der Fachrichtung Polizei gerecht werden.(3) Zur mündlichen Abschlussprüfung sind nur Studierende zugelassen, die alle Modulprüfungen bestanden haben.(4) Die mündliche Abschlussprüfung soll als Gruppenprüfung vor Prüfungskommissionen (§ 48) durchgeführt werden. Jede Prüfungsgruppe besteht aus höchstens vier Studierenden. Die Prüfungsdauer beträgt grundsätzlich 40 Minuten und soll 45 Minuten je zu prüfender Person nicht überschreiten.(5) Die Prüfungskommissionen entscheiden über die mündliche Prüfungsleistung in der Gesamtschau der Darstellung. Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Angehörigen der jeweiligen Kommission gilt das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen.(6) An der mündlichen Abschlussprüfung und der Beratung können Personen, die vom für Inneres zuständigen Ministerium beauftragt wurden, als zuhörende Person teilnehmen. Die das Dekanat leitende Person des Fachbereichs Polizei kann beratend teilnehmen. Die Prüfungskommissionen können darüber hinaus haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung, Fachbereich Polizei und Mitglieder des Fachbereichsrats für den Fachbereich Polizei sowie Mitglieder der Personalvertretung und Gleichstellungsbeauftragte als Zuhörende an der mündlichen Prüfung zulassen. Sofern von den zu prüfenden Studierenden kein Widerspruch erfolgt, können auch Angehörige der Folgejahrgänge als Zuhörende zugelassen werden. Bei der mündlichen Prüfung sollen insgesamt nicht mehr als fünf Zuhörende anwesend sein.
Bewertung der Leistungen
§ 52 Bewertung der Leistungen(1) Die Noten der einzelnen Leistungen werden durch die jeweiligen prüfenden Personen, in den fachpraktischen Semestern durch die Personen, die für die Modulkoordination verantwortlich sind, festgesetzt und dem Prüfungsamt übermittelt. Bei studienbegleitenden Modulprüfungen in den fachtheoretischen Semestern oder Studienabschnitten sowie bei der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung ist neben der sachlichen Richtigkeit und der Qualität der Begründung auch die sprachliche Kompetenz und die Art und Weise der Darstellung maßgeblich. Prüfungsleistungen sind innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten nach näherer Regelung des Prüfungsamtes zu bewerten.(2) Für die Bewertung sind folgende Punktzahlen und sich daraus ergebende Noten zu verwenden: Punkte Note 15 bis 14 Punkte sehr gut, eine hervorragende Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 13 bis 11 Punkte gut, eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 10 bis 8 Punkte befriedigend, eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 7 bis 5 Punkte ausreichend, eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 4 bis 0 Punkte nicht ausreichend, eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.(3) Der Gesamtwert der studienbegleitenden Modulprüfungen als Teil der Abschlussnote (§ 55 Absatz 2) wird aus dem mit den Leistungspunkten (ECTS) gewichteten arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Module gebildet.(4) Die Prüfungsleistungen und die Abschlussnote werden bis auf zwei Dezimalstellen berechnet. Ab- oder Aufrundungen erfolgen nicht.(5) Der Notenwert ergibt sich aus den Punktzahlen wie folgt: 14,00 und mehr Punkte sehr gut, 11,00 bis 13,99 Punkte gut, 8,00 bis 10,99 Punkte befriedigend, 5,00 bis 7,99 Punkte ausreichend, 0,00 bis 4,99 Punkte nicht ausreichend.
Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen
§ 53 Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen(1) Der erfolgreiche Abschluss des Studienganges erfordert den Nachweis mindestens ausreichender Leistungen in allen Prüfungsteilen.(2) Wird eine studienbegleitende Modulprüfung, die Bachelorarbeit oder die mündliche Abschlussprüfung mit einer schlechteren Note als ausreichend (§ 52) abgeschlossen, haben Studierende diesen Prüfungsteil nicht bestanden.(3) Studienbegleitende Modulprüfungen in den fachtheoretischen Semestern oder Studienabschnitten können, soweit sie nicht bestanden werden, nach einer angemessenen Vorbereitungszeit innerhalb von jeweils acht Wochen oder 16 Wochen für die Studierenden des Teilzeitstudiums zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung der studienbegleitenden Modulprüfungen kann höchstens mit der Note „ausreichend“ bewertet werden. Wird die Prüfung auch bei der zweiten Wiederholung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen, ist das Ziel des Studiums endgültig nicht erreicht. Für Wiederholungsprüfungen ist durch das Prüfungsamt eine Zweitbewertung vorzusehen. § 50 Absatz 6 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.(4) Sind ein oder mehrere Module innerhalb der fachpraktischen Semester mit einer nicht ausreichenden Modulnote abgeschlossen worden, sind für das Grundpraktikum fachbezogene Wiederholungsprüfungen vorzusehen. Die Wiederholungsprüfungen sind nach einer angemessenen Vorbereitungszeit innerhalb von acht Wochen abzulegen und können nach einer erneuten Vorbereitungszeit einmal wiederholt werden. Wird auch die zweite Wiederholungsprüfung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen, ist das Ziel des Studiums endgültig nicht erreicht. Ist das Hauptpraktikum mit einer nicht ausreichenden Modulnote abgeschlossen worden, ist das gesamte Hauptpraktikum zu wiederholen, wobei jedes Modul, das mit einer nicht ausreichenden Modulnote abgeschlossen wurde, nur einmal wiederholt werden kann. Ein bereits bestandenes Modul wird während der Wiederholungsphase in Form einer Hospitation durchgeführt. Wird auch die Wiederholung eines mit einer nicht ausreichenden Modulnote abgeschlossenen Moduls mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen, ist das Ziel des Studiums endgültig nicht erreicht.(5) Soweit die Richtlinien über Ablauf und Inhalt des Studiengangs „Polizeivollzugsdienst (B.A.)“ im Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung - Studienordnung, für Trainings qualifizierte Teilnahmenachweise (§ 49 Absatz 1) vorsehen, können diese im Falle des Nichtbestehens bis zum Ende des laufenden Semesters oder Studienabschnitts mehrfach wiederholt werden. Angemessene Vorbereitungszeiten sind einzuräumen. Wird die geforderte Leistung auch dann nicht erbracht, ist das Ziel des Studiums endgültig nicht erreicht. Für qualifizierte Teilnahmenachweise in Trainings, die aufgrund der Einhaltung der Mutterschutzvorschriften unter Berücksichtigung der besonderen Belange von Schwangeren und Müttern nicht erbracht werden können, sind Einzelfall bezogene Regelungen zu treffen.(6) Die Bachelorarbeit kann, soweit sie nicht bestanden wird, innerhalb von zwei Monaten oder von vier Monaten für Studierende des Teilzeitstudiums nach Bekanntgabe der Note nachgebessert werden. Wird die Arbeit erneut mit einer schlechteren Note als ausreichend bewertet, ist das Ziel des Studiums nicht erreicht. Eine weitere Nachbesserungs- oder Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht.(7) Die mündliche Abschlussprüfung kann, soweit sie nicht bestanden wird, nach einer angemessenen Vorbereitungszeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten oder von vier Monaten für Studierende des Teilzeitstudiums wiederholt werden. Wird die Prüfung erneut mit einer schlechteren Note als ausreichend bewertet, ist das Ziel des Studiums nicht erreicht. Eine weitere Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht.(8) Die Anzahl der Prüfungstermine je Modulprüfung sowie der mündlichen Abschlussprüfung, die den Studierenden durch das Prüfungsamt angeboten werden müssen, beträgt maximal 6 Termine, unabhängig davon, ob vorherige Termine aufgrund von Erkrankung oder aus anderen Gründen nicht angetreten werden konnten, auch wenn damit nicht die maximal mögliche Anzahl von zwei Wiederholungsprüfungen ausgeschöpft wird. Absatz 3 Satz 3 bleibt davon unberührt.(9) Die Ergebnisse aller Prüfungsleistungen einschließlich der Leistungen im Falle der Wiederholung oder Nachbesserung sowie die Teilnahmebescheinigungen für Trainings sind den Studierenden durch das Prüfungsamt schriftlich bekannt zu geben und zur Studienakte zu nehmen.
Folgen bei Unregelmäßigkeiten, Erkrankung, Versäumnis
§ 54 Folgen bei Unregelmäßigkeiten, Erkrankung, Versäumnis(1) Begehen Studierende während einer Prüfung einen Täuschungsversuch, leisten aktive Hilfe zu einem Täuschungsversuch oder begehen schuldhaft eine Störung, die das ordnungsgemäße Prüfungsgeschehen beeinträchtigt, können das Prüfungsamt oder im Falle der mündlichen Prüfung (§ 51) die Prüfungskommission die Studierenden von der weiteren Teilnahme ausschließen und die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ bewerten. Im Falle einer Störung gilt das jedoch nur, wenn die Studierenden das störende Verhalten trotz Ermahnung nicht einstellen. Das Nichtkenntlichmachen eines Zitates (Plagiat) kann als Täuschungsversuch gelten.(2) Sind Studierende durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder diese vollständig abzulegen, haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist unverzüglich ein polizeiärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaftsbedingte Dienstunfähigkeit steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall ist ein fachärztliches Zeugnis vorzulegen. Eine aus den Gründen des Absatzes 1 abgebrochene Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muss in angemessener Zeit nachgeholt werden. Bei Schwangerschaft, Mutterschutz oder der Wahrnehmung dringender familiärer Verpflichtungen soll das Prüfungsamt auf Antrag eine Freistellung von der Teilnahme an der Prüfung ermöglichen. Erscheinen Studierende ohne triftigen Grund nicht zu einem Prüfungstermin, ist die Prüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft das Prüfungsamt.(3) Studienbegleitende Modulprüfungen und Praxistrainings mit Ausnahme von Hausarbeiten und Bachelorarbeiten werden, soweit sie aufgrund der in Absatz 2 genannten Gründe nicht angetreten werden können, zeitnah nach Wegfall des Grundes nachgeholt. § 53 Absatz 8 bleibt unberührt. Bei Haus- und Bachelorarbeiten kann die Bearbeitungszeit aufgrund längerfristiger Ausfälle aus den in Absatz 2 genannten Gründen auf Antrag verlängert werden. Einzelheiten entscheidet das Prüfungsamt.
Bestehen der Laufbahnprüfung II
§ 55 Bestehen der Laufbahnprüfung II(1) Die Laufbahnprüfung II ist bestanden, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde.(2) Die Abschlussnote der Laufbahnprüfung II wird errechnet aus den erreichten Punktzahlen1. des arithmetischen Mittels der Modulprüfungen mit einer Gewichtung zu 50 %,2. der Bachelorarbeit mit einer Gewichtung zu 25 % und3. der mündlichen Prüfung mit einer Gewichtung zu 25 %.
Bekanntgabe
§ 56 Bekanntgabe(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Laufbahnprüfung II werden den Studierenden die Ergebnisse der Prüfungsteile und die Abschlussnote (§ 55 Absatz 2) bekannt gegeben. Sie erhalten ein Zeugnis (Anlage 3), das von der das Dekanat des Fachbereichs Polizei führenden Person unterzeichnet wird, sowie eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Arts“ (Anlage 4), die von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung unterzeichnet wird.(2) Ergänzend zu dem Zeugnis nach Absatz 1 erhalten die Studierenden ein Diploma Supplement mit folgenden Angaben:1. Abschlussbezeichnung „Polizeivollzugsdienst (B.A.)“,2. Gesamtergebnis der modulbegleitenden Prüfungen,3. Thema und die Note der Bachelorarbeit,4. Note der mündlichen Prüfung,5. im Einzelfall erworbene Zertifikate,6. die Einstufung nach der ECTS-Bewertungsskala: A für die besten 10 %, B für die nächsten 25 %, C für die nächsten 30 %, D für die nächsten 25 %, E für die nächsten 10 %.(3) Darüber hinaus wird den Studierenden eine Aufstellung der absolvierten Module und Teilmodule, der erworbenen Leistungspunkte (ECTS) und der einzelnen Noten ausgestellt (Transcript of Records).(4) Ist die Laufbahnprüfung II nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies der studierenden Person und dem für Inneres zuständigen Ministerium oder der PD AFB schriftlich bekannt.(5) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses oder der Bekanntgabe über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung II wird zur Studienakte und zur Personalakte genommen.
Studienakten
§ 57 Studienakten(1) Beim Prüfungsamt (§ 48) werden Studienakten (§ 8 Absatz 5) geführt, in die die Ergebnisse der Prüfungsteile sowie die Durchschriften der durch das Prüfungsamt erteilten Bescheide und des ausgestellten Zeugnisses eingehen.(2) Die ehemaligen Studierenden können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Bachelorprüfung ihre Studienakten einsehen.(3) Die Studienakten sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet von Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Jahres an.
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Ausnahmeregelung
§ 58 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Ausnahmeregelung(1) Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich gegebenenfalls berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen, die an oder vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Hochschule oder Polizeiakademie erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachweist. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen anzuwenden. Der Antrag ist innerhalb des ersten Studienjahres und rechtzeitig vor den anzuerkennenden Leistungen beim Prüfungsamt des Fachbereichs Polizei einzureichen und durch das Dekanat unter Beteiligung der PD AFB zu bewerten. Die mit dem Antrag verbundene Verfahrensweise sowie die einzureichenden Nachweise sind den Richtlinien über Ablauf und Inhalt des Studiengangs „Polizeivollzugsdienst (B.A.)“ im Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung - Studienordnung zu entnehmen. Das Ergebnis der Bewertung ist dem Fachbereichsrat Polizei mit einer Empfehlung zur Prüfung vorzulegen, der dem für Inneres zuständigem Ministerium nach Prüfung einen Vorschlag zur Anerkennung unterbreitet.(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann auf Vorschlag des Fachbereichsrates für den Fachbereich Polizei in begründeten Fällen Abweichungen vom Studienverlauf, den Studienplänen und den Prüfungsgrundlagen zulassen, wenn dies für die Durchführung des Studiums oder der Prüfung erforderlich ist.
Übergangsregelung
§ 59 ÜbergangsregelungVerbeamtete Personen, deren Vorbereitungsdienst oder Einführungszeit vor dem 1. August 2025 begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft.
Rechtsstellung
§ 6 RechtsstellungDie in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, eingestellten Personen sind zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung - Fachbereich Polizei - zugelassen. Ihre Rechtsstellung richtet sich nach den Bestimmungen der Polizeilaufbahnverordnung.
Anlagen
§ 60 AnlagenDie Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 61 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 1. August 2025 in Kraft.(2) Mit gleicher Wirkung tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizei vom 16. April 2012 (Amtsbl. Schl.-H. S. 378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1413), außer Kraft.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Praktikumsbehörden, Praktikumsdienststellen
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Praktikumsbehörden, Praktikumsdienststellen(1) Ausbildungsbehörde ist die PD AFB.(2) Ausbildungsstellen sind1. die Fachinspektion Aus- und Fortbildung der PD AFB für den Vorbereitungsdienst zur Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (LG 1.2) und die Praxistrainings und das Grundpraktikum für den Vorbereitungsdienst zur LG 2.1,2. die Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung für den Vorbereitungsdienst zur LG 2.1.(3) Praktikumsbehörden sind1. die Polizeidirektionen gemäß § 4 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 12. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 408), geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), für die Durchführung der Praktika der LG 1.2 und LG 2.1,2. die für die Belange der Wasserschutzpolizei zuständige Abteilung des Landespolizeiamtes für die Durchführung der Praktika der LG 1.2 und der LG 2.1.(4) Praktikumsdienststellen sind die nachgeordneten Dienststellen der Praktikumsbehörden.(5) Nähere Regelungen zu Ausbildung und Studium werden von den Ausbildungsstellen für die jeweiligen Laufbahngruppen aufgestellt.(6) Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist im Bedarfsfall durch die Ausbildungsstellen, die Praktikumsbehörden und die Praktikumsdienststellen zu fördern. Der Ausbildungsplan (LG 1.2) und das Curriculum (LG 2.1) sowie die von den Ausbildungsstellen aufgestellten Richtlinien in den jeweils geltenden Fassungen bilden dabei den Rahmen.
Ausbildungsleitung, ausbildungsbeauftragte Personen, modulverantwortliche Person, ...
§ 8 Ausbildungsleitung, ausbildungsbeauftragte Personen, modulverantwortliche Person, praxisausbildende Personen, Ausbildungs- und Studienakte(1) Die Ausbildungsleitung obliegt der Leitung der PD AFB. Während der fachpraktischen Ausbildungs- oder Studienzeiten übernehmen diese Funktion die Leitungen der in § 7 Absatz 3 bezeichneten Praktikumsbehörden.(2) Die Ausbildungsleitung bestimmt für die Dauer der Praktika eine verbeamtete Person der Laufbahngruppe 2 als ausbildungsbeauftragte Person für die Auszubildenden der LG 1.2 oder als verantwortliche Person für die Modulkoordination für die Studierenden der LG 2.1.(3) Die Leitungen der Praktikumsdienststellen bestimmen die praxisausbildenden Personen. Diese unterrichten die Auszubildenden und Studierenden in den Praktika und weisen sie in die Aufgaben des polizeilichen Einzeldienstes ein. Praxisausbildende Personen müssen entsprechend fortgebildet oder unterwiesen und geeignet für die Aufgabe sein.(4) Die PD AFB hat insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung der fachpraktischen Ausbildungs- und Studienzeiten zu überwachen und die Zuweisung zu den Praktikumsdienststellen zu koordinieren. Für verbeamtete Personen der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, erfolgt dies in Absprache mit dem Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung.(5) Die PD AFB und der Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung führen die Ausbildungsakte (§ 38) oder Studienakte (§ 57). Sie ist gleichzeitig Prüfungsakte.
Urlaub und vorlesungsfreie Zeiten
§ 9 Urlaub und vorlesungsfreie Zeiten(1) Die Zeiten des Erholungsurlaubs der Auszubildenden werden durch die PD AFB festgelegt.(2) Die Zeiten des Erholungsurlaubs und die vorlesungsfreien Zeiten der Studierenden werden durch den Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung festgelegt. Die den Erholungsurlaub übersteigende vorlesungsfreie Zeit an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung soll zum Selbststudium genutzt werden. In dieser Zeit können besondere Studienveranstaltungen durchgeführt werden.(3) Die Planung der Urlaubszeiten ist im Hinblick auf die praktischen Ausbildungs- und Studienzeiten mit dem Landespolizeiamt abzustimmen.(4) Über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsleitung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.