PlanG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz)in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996

Fundstelle:
GVOBl. 1996, 232
102 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 22

Raumordnungsbericht

§ 22 RaumordnungsberichtDie Landesregierung berichtet dem Landtag in regelmäßigen Abständen über die räumliche Entwicklung des Landes, den Stand von Raumordnungsplänen und über gegebenenfalls erforderliche Änderungen des Zentralörtlichen Systems (Raumordnungsbericht). Die Landesregierung legt dem Landtag alle drei Jahre einen detaillierten Bericht zur Flächeninanspruchnahme vor. Wenn in dem Berichtszeitraum die anzustrebende anteilige Reduktion des Flächenverbrauches nicht erreicht worden ist, muss der Bericht mögliche weitere Maßnahmen für die Umsetzung der Reduktion des Flächenverbrauches enthalten.

§ 13b

Zielabweichungsverfahren für Windenergieanlagen an Land

§ 13b Zielabweichungsverfahren für Windenergieanlagen an Land(1) Plant eine Gemeinde vor dem in § 245e Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch genannten Zeitpunkt ein Windenergiegebiet gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes außerhalb der in den Regionalplänen ausgewiesenen Vorranggebiete auszuweisen, soll ihrem Antrag auf Zielabweichung abweichend von § 245e Absatz 5 Baugesetzbuch und § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes nur dann stattgegeben werden, wenn1. ein Raumordnungsplan an der von der Gemeinde für Windenergie an Land geplanten Stelle kein Gebiet für mit der Windenergie an Land unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festlegt,2. die Fläche von der Gemeinde unter Beachtung der im Landesentwicklungsplan für Windenergie an Land im Übrigen festgelegten Ziele der Raumordnung und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung ermittelt worden ist,3. die planende Gemeinde nachgewiesen hat, dass die Ausweisung der Windenergiegebiete mittels Sonderbauflächen, Sondergebieten oder mit diesen vergleichbaren Ausweisungen erfolgen soll und dass sie keine Bestimmungen zur Höhe der Windenergieanlagen an Land im jeweiligen Bauleitplan trifft,4. die planende Gemeinde nachgewiesen hat, dass sie die Ausweisung der Windenergiegebiete mit den benachbarten Gemeinden abgestimmt hat und5. die planende Gemeinde nachgewiesen hat, dass sie bei der Planung eines Windenergiegebietes die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beteiligt und die Abwägung gemäß § 1 Absatz 7 Baugesetzbuch durchgeführt hat.(2) Dem Antrag einer Gemeinde soll unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen stattgegeben werden, wenn1. das Vorhaben überwiegend der Stromversorgung mindestens eines im Umkreis von bis zu 10 km befindlichen oder geplanten energieintensiven Gewerbe- oder Industriestandortes dient und die Nutzung der gewonnenen Energie mittels unmittelbarem Direktanschluss und -verbrauch (ohne EEG-Fördermechanismen) erfolgt oder2. das Vorhaben in der Gemeinde überwiegend der Wärmeversorgung im Rahmen eines kommunalen Wärmekonzepts dient.Abstände, die als Ziele der Raumordnung im Landesentwicklungsplan für Windenergie an Land zu Gewerbegebieten festgelegt sind, finden in einer Bauleitplanung für Standorte nach Satz 1 keine Anwendung.(3) Die Gemeinden kommen den Nachweispflichten durch Einreichung nachvollziehbarer Unterlagen nach.(4) Die Landesplanungsbehörde kann abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 2 auf das Einvernehmen der jeweils fachlich berührten obersten Landesbehörden und auf die Beteiligung der weiteren jeweils fachlich berührten öffentlichen Stellen verzichten.

§ 13

Zielabweichung

§ 13 Zielabweichung(1) Die Landesplanungsbehörde entscheidet über die Abweichung von Zielen der Raumordnung gemäß § 6 Absatz 2 ROG in einem gesonderten Verfahren. Sie entscheidet hierüber ergänzend zu § 6 Absatz 2 ROG im Einvernehmen mit den jeweils fachlich berührten obersten Landesbehörden und nach Beteiligung der weiteren jeweils fachlich berührten öffentlichen Stellen.(2) Auf eine Zielabweichung besteht kein Anspruch.

§ 14

Raumverträglichkeitsprüfung

§ 14 Raumverträglichkeitsprüfung(1) Die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung richtet sich nach § 15 und § 16 ROG, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.(2) Zuständig für die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen für Vorhaben nach § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), ist die Landesplanungsbehörde.

§ 15

Durchführung und Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung

§ 15 Durchführung und Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung(1) Die Landesplanungsbehörde erörtert mit dem Träger des Vorhabens Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen der Raumverträglichkeitsprüfung. Anschließend legt sie Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 ROG fest, die für die raumordnerische Beurteilung notwendig sind und ihr vom Träger des Vorhabens vorzulegen sind. Die Unterlagen sind in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und sollen mindestens folgende Angaben enthalten:1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang, Emissionen und Reststoffe, Bedarf an Grund und Boden sowie andere Ansprüche an Natur und Umwelt und seine wirtschaftlichen Zielsetzungen,2. Beschreibung der durch das Vorhaben bedingten Infrastrukturanforderungen,3. Beschreibung der räumlichen Ausgangslage, insbesondere ihrer ökologischen sowie kulturhistorischen Ausstattung,4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auf den insgesamt betroffenen Raum vermieden oder vermindert werden,5. Beschreibung aller auch nach Vornahme von Maßnahmen nach Nummer 4 erwarteten erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf den insgesamt betroffenen Raum,6. Beschreibung möglicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Beeinträchtigungen,7. Darstellung der wesentlichen Gründe für den benannten Standort sowie ernsthaft in Betracht kommender Standort- oder Trassenalternativen.Bei den erforderlichen Angaben ist von den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden und dem allgemeinen Kenntnisstand auszugehen. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der Angaben ist beizufügen. Die Landesplanungsbehörde kann außerdem vom Vorhabenträger die Vorlage weiterer Gutachten verlangen, soweit diese für die raumordnerische Beurteilung erforderlich sind.(2) In der Raumverträglichkeitsprüfung sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen:1. Die öffentlichen Stellen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 ROG sowie2. die nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine, der Landesnaturschutzverband sowie sonstige Verbände und Vereinigungen.Die Landesplanungsbehörde bestimmt den Kreis der Beteiligten und legt die Art und Weise der Beteiligung fest. Sie kann Dritte hinzuziehen. Soweit Raumverträglichkeitsprüfungen grundsätzliche Fragen der Landesplanung berühren, soll die Landesplanungsbehörde den Landesplanungsrat (§ 20) beteiligen.(3) Die Landesplanungsbehörde beteiligt die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach Absatz 2 nach Maßgabe der § 15 und 16 ROG. Stellungnahmen können in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Landesplanungsbehörde abgegeben werden; darauf ist in der Bekanntmachung nach § 15 Absatz 3 Satz 5 ROG hinzuweisen.(4) Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht ihre landesplanerische Stellungnahme nach § 15 Absatz 1 Satz 5 ROG zusätzlich im Internet, soweit dadurch die Interessen des Vorhabenträgers an Geheimhaltung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Geheimhaltungsinteressen des Bundes oder eines Landes nach § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 ROG nicht verletzt werden.

§ 16

Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung

§ 16 Beschleunigte RaumverträglichkeitsprüfungDie Landesplanungsbehörde kann nach Maßgabe des § 16 ROG eine beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung durchführen.

§ 17

Kosten für Zielabweichungsverfahren und Raumverträglichkeitsprüfungen

§ 17 Kosten für Zielabweichungsverfahren und RaumverträglichkeitsprüfungenFür die Durchführung von Zielabweichungsverfahren und Raumverträglichkeitsprüfungen werden gegenüber dem Träger des Vorhabens Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), erhoben. Satz 1 gilt auch für vom Träger des Vorhabens veranlasste Verfahrenseinstellungen.

§ 21

Organisation des Landesplanungsrates

§ 21 Organisation des Landesplanungsrates(1) Den Vorsitz im Landesplanungsrat hat das für die Raumordnung und Landesplanung zuständige Mitglied der Landesregierung. Zudem gehören dem Landesplanungsrat an:1. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Schleswig-Holsteinischen Landtag vertretenen Parteien auf Vorschlag der Landtagsfraktionen,2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunalen Landesverbände auf deren Vorschlag,3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder der drei Industrie- und Handelskammern, jeder der zwei Handwerkskammern, der Landwirtschaftskammer und der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein auf Vorschlag der Kammern,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Akademie für die ländlichen Räume Schleswig-Holsteins e.V. auf deren Vorschlag,5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaften auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Bezirk Nord,6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Vereinigung der Unternehmensverbände in Hamburg und Schleswig-Holstein e.V., davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft auf Vorschlag der Vereinigung der Unternehmensverbände,7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen nach § 3 Absatz 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71), in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz in Schleswig-Holstein auf deren Vorschlag sowie zwei auf dem Gebiet der Ökologie sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler auf Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministeriums in Abstimmung mit den Umweltverbänden,8. zwei auf dem Gebiet der Raumordnung sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden,9. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,10. eine Vertreterin des LandesFrauenRates Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,11. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesjugendrings Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,12. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landeskulturverbandes Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,13. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Tourismusverbandes Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,14. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen Landesverband Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,15. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesseniorenrates e.V. auf dessen Vorschlag,16. eine Vertreterin oder ein Vertreter für Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten für diesen Bereich,17. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Minderheiten der Dänen, der Friesen sowie der deutschen Sinti und Roma auf Vorschlag der oder des Minderheitenbeauftragten des Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin und18. eine Vertreterin oder ein Vertreter für Angelegenheiten von Menschen mit Migrationshintergrund auf Vorschlag der oder des Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen.(2) Die oder der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Landesplanungsrates auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen.(3) Die oder der Vorsitzende kann weitere Mitglieder in den Landesplanungsrat berufen. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesplanungsrates soll fünfzig nicht überschreiten.(4) Bei der Berufung der Mitglieder des Landesplanungsrates nach den Absätzen 2 und 3 sind Frauen und Männer zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. Bestehen Rechte einzelner Stellen für Vorschläge zur Berufung nach Absatz 1 Satz 2 nur für eine Person, sollen Frauen und Männer von Amtszeit zu Amtszeit alternierend berücksichtigt werden.(5) Die Mitglieder des Landesplanungsrates werden für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages berufen. Eine Mitgliedschaft endet1. durch vorzeitigen Verzicht des Mitgliedes oder2. durch Abberufung und Berufung eines neuen Mitgliedes auf Vorschlag der gemäß Absatz 1 Vorschlagsberechtigten.Eine wiederholte Berufung von Mitgliedern ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.(6) Der Landesplanungsrat kann für die Behandlung von Einzelfragen Ausschüsse bilden und Sachverständige hinzuziehen.(7) Die Mitglieder der Landesregierung können an den Sitzungen des Landesplanungsrates und seiner Ausschüsse teilnehmen oder zu diesen Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter entsenden.(8) Der Landesplanungsrat soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten; er kann von der oder dem Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt.(9) Der Landesplanungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5

Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

§ 5 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne(1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan als landesweiter Raumordnungsplan und die Regionalpläne für die Planungsräume. Planungsträger für die Raumordnungspläne ist die Landesplanungsbehörde. Das Verfahren zur Aufstellung der Raumordnungspläne richtet sich nach den Absätzen 4 bis 9 und den §§ 7 bis 10 und 13 ROG. Die Raumordnungspläne legen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von regelmäßig fünfzehn Jahren fest (Planungszeitraum). Sie sind bei Bedarf der Entwicklung anzupassen und insoweit gemäß § 6 zu ändern. § 6 bleibt unberührt.(2) In den Raumordnungsplänen ist sicherzustellen, dass den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung, des Zivilschutzes und der Konversion nicht mehr benötigter ehemaliger militärischer Liegenschaften Rechnung getragen wird.(3) Die raumrelevanten Inhalte der regionalen und überregionalen Landschaftsplanung sowie die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen. Im Untergrund können in den Raumordnungsplänen einzelne unterirdische Teilräume bestimmten öffentlichen Zwecken gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks gegenüber bestimmten Veränderungen geschützt werden. Ein derartiger Zweck kann auch in der Erhaltung bestimmter Beschaffenheiten des Untergrundes, insbesondere besonderer geologischer oder geomorphologischer Formationen, bestehen.(4) Die Landesplanungsbehörde informiert frühzeitig über die geplante Aufstellung eines Raumordnungsplans. Das Aufstellungsverfahren leitet die Landesplanungsbehörde durch Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein ein. Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht diese Bekanntmachung nachrichtlich im Internet.(5) Der Entwurf eines Raumordnungsplans, seine Begründung und der Umweltbericht werden durch die Landesplanungsbehörde unverzüglich nach Entscheidung der Landesregierung im Internet bereitgestellt.(6) Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen betroffenen öffentlichen Stellen richtet sich nach § 9 Absatz 2 bis 5 ROG. Die Landesplanungsbehörde leitet das Verfahren durch Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig-Holstein ein. In der Bekanntmachung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen in mündlicher Form ausgeschlossen sind. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden leiten ihre Stellungnahme zusätzlich informationshalber ihrem jeweiligen Kreis zu.(7) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen. Die Veröffentlichung des Landesentwicklungsplans richtet sich nach § 10 Absatz 2 ROG. Die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten.(8) Die Regionalpläne sind zeitnah dem Landesentwicklungsplan anzupassen. Regionalpläne werden von der Landesregierung als Rechtsverordnungen beschlossen. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen. Die Veröffentlichung der Regionalpläne richtet sich nach § 10 Absatz 2 ROG. Die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten.(9) Durchführung und Inhalte der Umweltprüfung von Raumordnungsplänen richten sich nach § 8 ROG.

§ 6

Planänderungsverfahren

§ 6 PlanänderungsverfahrenDie Raumordnungspläne sind bei Bedarf zu ändern. Dies kann auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten geschehen. Für die Änderung finden die für die Aufstellung geltenden Regelungen des § 5 entsprechende Anwendung.

§ 18

Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, Anpassung an Ziele der Raumordnung

§ 18 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, Anpassung an Ziele der Raumordnung(1) Die Landesplanungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Einzelfall nach Maßgabe des § 14 ROG untersagen.(2) Abweichend von § 14 Absatz 2 ROG kann die Landesplanungsbehörde gegenüber den in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen auch bestimmen, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zur Windenergienutzung sowie Entscheidungen über deren Zulässigkeit in einzelnen Planungsräumen befristet allgemein untersagt sind. Die Untersagung ist zulässig, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet, in dem als Ziel der Raumordnung eine räumliche Konzentration der Windenergienutzung bei gleichzeitigem Ausschluss an anderer Stelle im Planungsraum vorgesehen ist, und zu befürchten steht, dass Planungen und Maßnahmen zur Windenergienutzung außerhalb der dafür zukünftig vorgesehenen Gebiete die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Landesplanungsbehörde kann die Untersagung um ein weiteres Jahr verlängern. Die Landesplanungsbehörde kann allgemein für räumlich abgegrenzte Gebiete des Planungsraums oder im Einzelfall gegenüber den in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen Befreiungen von der Untersagung nach Satz 1 zulassen, wenn und soweit raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen nicht befürchten lassen, dass die Verwirklichung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. (3) Vorhaben, die vor dem Eintritt der Wirksamkeit der Untersagung genehmigt worden sind, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Untersagung nicht berührt. (4) Die Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass die Träger der Bauleitplanung ihre Flächennutzungspläne und Bebauungspläne an die Ziele der Raumordnung anpassen.

§ 18a

Vorläufige Unzulässigkeit von Windkraftanlagen und Ausnahmen

§ 18a Vorläufige Unzulässigkeit von Windkraftanlagen und Ausnahmen(1) Die Landesplanungsbehörde hat unverzüglich Verfahren zur Neuaufstellung von Raumordnungsplänen oder zur Fortschreibung bestehender Raumordnungspläne einzuleiten, mit denen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen für alle Planungsräume aufgestellt werden. Zur Sicherung dieser Planung sind bis zum 5. Juni 2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig. (2) Die Landesplanungsbehörde kann allgemein für räumlich abgegrenzte Gebiete des Planungsraums oder im Einzelfall gegenüber den in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen Ausnahmen von der Unzulässigkeit nach Absatz 1 zulassen, wenn und soweit raumbedeutsame Windkraftanlagen nach dem jeweiligen Stand der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung nicht befürchten lassen, dass sie die Verwirklichung dieser Ziele unmöglich machen oder wesentlich erschweren. (3) § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 19

Ersatzleistungen

§ 19 Ersatzleistungen(1) Hat eine Gemeinde Dritte nach §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), zu entschädigen, weil sie einen Bebauungsplan zur Anpassung an einen Raumordnungsplan ändern oder aufheben muss, leistet ihr die Landesplanungsbehörde Ersatz. (2) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig vor Inkrafttreten des Raumordnungsplanes darüber unterrichtet hat, dass ein bestehender oder in Aufstellung oder in Änderung befindlicher Bebauungsplan den Zielen des in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplanes zuwiderläuft und Entschädigungsansprüche bei einer Anpassung des Bebauungsplanes nicht ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt, soweit die Gemeinde von einer oder einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann. (3) Muss der Träger einer nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 untersagten Planung oder Maßnahme aufgrund der Untersagung eine Dritte oder einen Dritten entschädigen, ersetzt ihr oder ihm die Landesplanungsbehörde die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche bestehen.

§ 18a

Vorläufige Unzulässigkeit von Windkraftanlagen und Ausnahmen

§ 18a Vorläufige Unzulässigkeit von Windkraftanlagen und Ausnahmen(1) Die Landesplanungsbehörde hat unverzüglich Verfahren zur Neuaufstellung von Raumordnungsplänen oder zur Fortschreibung bestehender Raumordnungspläne einzuleiten, mit denen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen für alle Planungsräume aufgestellt werden. Zur Sicherung dieser Planung sind bis zum 30. September 2018 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig.*(2) Die Landesplanungsbehörde kann allgemein für räumlich abgegrenzte Gebiete des Planungsraums oder im Einzelfall gegenüber den in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen Ausnahmen von der Unzulässigkeit nach Absatz 1 zulassen, wenn und soweit raumbedeutsame Windkraftanlagen nach dem jeweiligen Stand der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung nicht befürchten lassen, dass sie die Verwirklichung dieser Ziele unmöglich machen oder wesentlich erschweren. (3) § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 1

Regelungsbereich

§ 1 RegelungsbereichDieses Gesetz regelt für die Raumordnung in Schleswig-Holstein Ergänzungen zum und Abweichungen vom Raumordnungsgesetz (ROG).

§ 10

Raumordnerische Zusammenarbeit

§ 10 Raumordnerische ZusammenarbeitNeben den Instrumenten des Abschnittes III ist zur Verwirklichung der Erfordernisse der Raumordnung insbesondere von den Möglichkeiten der raumordnerischen Zusammenarbeit nach § 14 ROG Gebrauch zu machen.

§ 14

Raumordnungsverfahren

§ 14 Raumordnungsverfahren(1) Die Durchführung des Raumordnungsverfahrens richtet sich nach § 15 und § 16 ROG, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Nach Maßgabe des § 49 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Raumordnungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. (2) Im Raumordnungsverfahren werden Vorhaben zu einem möglichst frühen Zeitpunkt unter überörtlichen Gesichtspunkten überprüft und dazu untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt. Sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 49 Absatz 1 UVPG durchgeführt wird, schließt das Raumordnungsverfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf 1. Menschen, Tiere, Pflanzen,2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,3. Kultur- und sonstige Sachgüter und4. die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern entsprechend dem Planungsstand ein (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung). (3) Zuständig für die Durchführung von Raumordnungsverfahren für Vorhaben nach § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), ist die Landesplanungsbehörde. (4) Für weitere raumbedeutsame Vorhaben, die nicht unter die Raumordnungsverordnung fallen, kann die Landesplanungsbehörde im Einzelfall ein Raumordnungsverfahren durchführen, wenn dies raumordnerisch erforderlich ist. (5) Über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die Landesplanungsbehörde; auf die Einleitung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 15

Durchführung und Ergebnis des Raumordnungsverfahrens

§ 15 Durchführung und Ergebnis des Raumordnungsverfahrens(1) Die Landesplanungsbehörde erörtert mit dem Träger des Vorhabens Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen des Raumordnungsverfahrens. Anschließend legt sie Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 ROG fest, die für die raumordnerische Beurteilung notwendig sind und ihr vom Träger des Vorhabens vorzulegen sind. Die Unterlagen sollen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang, Emissionen und Reststoffe, Bedarf an Grund und Boden sowie andere Ansprüche an Natur und Umwelt und seine wirtschaftlichen Zielsetzungen,2. Beschreibung der durch das Vorhaben bedingten Infrastrukturanforderungen,3. Beschreibung der räumlichen Ausgangslage, insbesondere ihrer ökologischen sowie kulturhistorischen Ausstattung,4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auf den insgesamt betroffenen Raum vermieden oder vermindert werden,5. Beschreibung aller auch nach Vornahme von Maßnahmen nach Nummer 4 erwarteten erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf den insgesamt betroffenen Raum,6. Beschreibung möglicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Beeinträchtigungen,7. Darstellung der wesentlichen Gründe für den benannten Standort sowie ernsthaft in Betracht kommender Standort- oder Trassenalternativen. Bei den erforderlichen Angaben ist von den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden und dem allgemeinen Kenntnisstand auszugehen. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der Angaben ist beizufügen. Die Unterlagen nach Satz 3 sind von dem Träger des Vorhabens vorzulegen, soweit dies zumutbar ist. Dies gilt ebenso für die Vorlage von Gutachten, die die Landesplanungsbehörde verlangen kann, soweit diese für die raumordnerische Beurteilung erforderlich sind. (2) Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen: 1. Die öffentlichen Stellen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 ROG sowie2. die nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine, der Landesnaturschutzverband sowie sonstige Verbände und Vereinigungen. Die Landesplanungsbehörde bestimmt den Kreis der Beteiligten und legt die Art und Weise der Beteiligung fest. Sie kann Dritte hinzuziehen. Soweit Raumordnungsverfahren grundsätzliche Fragen der Landesplanung berühren, soll die Landesplanungsbehörde den Landesplanungsrat (§ 20) beteiligen.(3) Die Landesplanungsbehörde bezieht die Öffentlichkeit über die Gemeinden nach den Sätzen 2 bis 5 ein. Die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, haben die Unterlagen nach Absatz 1 einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von der Gemeinde mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens örtlich bekannt zu machen. Zusätzlich stellt der Träger des Vorhabens der Landesplanungsbehörde die Unterlagen elektronisch zur Verfügung, die von der Landesplanungsbehörde sodann im Internet bereitgestellt werden. Jedermann kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit in schriftlicher sowie in elektronischer Form bei der Landesplanungsbehörde zu dem Vorhaben äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den nach Satz 2 bestimmten Gemeinden einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von der Gemeinde auf Kosten des Trägers des Vorhabens örtlich bekannt zu machen. (4) Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall von Absatz 3 Satz 2 bis 5 abweichende Bestimmungen treffen; sie kann abweichend von § 15 Absatz 3 ROG insbesondere die Einbeziehung der Öffentlichkeit auf eine Unterrichtung beschränken, wenn die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens sowie eine erweiterte Wirkung des Raumordnungsverfahrens nach Absatz 8 nur von geringer Bedeutung sind. (5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Absatz 4 Satz 1 ist das Vorhaben in einer Kurzbeschreibung nach Standort, Art und Umfang sowie seiner allgemeinen Zielsetzung von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen; über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Zusätzlich stellt der Träger des Vorhabens der Landesplanungsbehörde die Unterlagen elektronisch zur Verfügung, die von der Landesplanungsbehörde sodann im Internet bereitgestellt werden. Rechtsansprüche werden durch die Unterrichtung und die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Begründung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt. (6) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird in einer raumordnerischen Beurteilung festgestellt, 1. ob Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen,2. wie Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können und3. welche Auswirkungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 2 ROG ein Vorhaben hat und wie sie zu bewerten sind. (7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist von den öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, nach Maßgabe des § 4 ROG zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften. Die Pflicht, Ziele der Raumordnung nach § 4 ROG zu beachten, bleibt unberührt.(8) In nachfolgenden Zulassungsverfahren kann von den vorgeschriebenen Anforderungen für die Prüfung der Umweltverträglichkeit abgesehen werden, wenn diese Verfahrensschritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit und die Bewertung der Umweltauswirkungen können auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, sofern die Öffentlichkeit im Raumordnungsverfahren nach Absatz 3 Sätze 2 bis 5 einbezogen wurde.

§ 16

Kosten für Raumordnungsverfahren

§ 16 Kosten für RaumordnungsverfahrenFür die Durchführung von Raumordnungsverfahren werden gegenüber dem Träger des Vorhabens Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein (VwKostG SH) erhoben. Satz 1 gilt auch für vom Träger des Vorhabens veranlasste Verfahrenseinstellungen. Für bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Raumordnungsverfahren finden Satz 1 und 2 keine Anwendung.

§ 17

Beschleunigtes Raumordnungsverfahren

§ 17 Beschleunigtes RaumordnungsverfahrenDie Landesplanungsbehörde kann nach Maßgabe des § 16 ROG ein beschleunigtes Raumordnungsverfahren durchführen. Abweichend von § 15 Absatz 3 ROG kann die Einbeziehung der Öffentlichkeit auf eine Unterrichtung gemäß § 15 Absatz 5 beschränkt werden.

§ 18

Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, Anpassung an Ziele der Raumordnung

§ 18 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, Anpassung an Ziele der Raumordnung(1) Die Landesplanungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Einzelfall nach Maßgabe des § 12 ROG untersagen.(2) Abweichend von § 12 Absatz 2 ROG kann die Landesplanungsbehörde gegenüber den in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen auch bestimmen, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zur Windenergienutzung sowie Entscheidungen über deren Zulässigkeit in einzelnen Planungsräumen befristet allgemein untersagt sind. Die Untersagung ist zulässig, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet, in dem als Ziel der Raumordnung eine räumliche Konzentration der Windenergienutzung bei gleichzeitigem Ausschluss an anderer Stelle im Planungsraum vorgesehen ist, und zu befürchten steht, dass Planungen und Maßnahmen zur Windenergienutzung außerhalb der dafür zukünftig vorgesehenen Gebiete die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Landesplanungsbehörde kann die Untersagung um ein weiteres Jahr verlängern. Die Landesplanungsbehörde kann allgemein für räumlich abgegrenzte Gebiete des Planungsraums oder im Einzelfall gegenüber den in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen Befreiungen von der Untersagung nach Satz 1 zulassen, wenn und soweit raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen nicht befürchten lassen, dass die Verwirklichung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. (3) Vorhaben, die vor dem Eintritt der Wirksamkeit der Untersagung genehmigt worden sind, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Untersagung nicht berührt. (4) Bei Entscheidungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 ROG kann die öffentliche Stelle das Verfahren für die Geltungsdauer einer befristeten raumordnerischen Untersagung aussetzen. (5) Die Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass die Träger der Bauleitplanung ihre Flächennutzungspläne und Bebauungspläne an die Ziele der Raumordnung anpassen. Rechtsbehelfe gegen ein Anpassungsverlangen haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 18a

Vorläufige Unzulässigkeit von Windkraftanlagen und Ausnahmen

§ 18a Vorläufige Unzulässigkeit von Windkraftanlagen und Ausnahmen(1) Die Landesplanungsbehörde hat unverzüglich Verfahren zur Neuaufstellung von Raumordnungsplänen oder zur Fortschreibung bestehender Raumordnungspläne einzuleiten, mit denen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen für alle Planungsräume aufgestellt werden. Zur Sicherung dieser Planung sind bis zum 5. Juni 2019 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig.(2) Die Landesplanungsbehörde kann allgemein für räumlich abgegrenzte Gebiete des Planungsraums oder im Einzelfall gegenüber den in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen Ausnahmen von der Unzulässigkeit nach Absatz 1 zulassen, wenn und soweit raumbedeutsame Windkraftanlagen nach dem jeweiligen Stand der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung nicht befürchten lassen, dass sie die Verwirklichung dieser Ziele unmöglich machen oder wesentlich erschweren.(3) § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 19

Ersatzleistungen

§ 19 Ersatzleistungen(1) Hat eine Gemeinde Dritte nach §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuches (BauGB) zu entschädigen, weil sie einen Bebauungsplan zur Anpassung an einen Raumordnungsplan ändern oder aufheben muss, leistet ihr die Landesplanungsbehörde Ersatz. (2) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig vor Inkrafttreten des Raumordnungsplanes darüber unterrichtet hat, dass ein bestehender oder in Aufstellung oder in Änderung befindlicher Bebauungsplan den Zielen des in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplanes zuwiderläuft und Entschädigungsansprüche bei einer Anpassung des Bebauungsplanes nicht ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt, soweit die Gemeinde von einer oder einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann. (3) Muss der Träger einer nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 untersagten Planung oder Maßnahme aufgrund der Untersagung eine Dritte oder einen Dritten entschädigen, ersetzt ihr oder ihm die Landesplanungsbehörde die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche bestehen.

§ 4

Landesplanungsbehörde

§ 4 LandesplanungsbehördeLandesplanungsbehörde ist die für die Raumordnung und die Landesplanung zuständige oberste Landesbehörde.

§ 5

Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

§ 5 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne(1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan als landesweiter Raumordnungsplan und die Regionalpläne für die Planungsräume. Planungsträger für die Raumordnungspläne ist die Landesplanungsbehörde. Das Verfahren zur Aufstellung der Raumordnungspläne richtet sich nach den Absätzen 4 bis 11 und den §§ 7 bis 10 und 13 ROG. Die Raumordnungspläne legen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von regelmäßig fünfzehn Jahren fest (Planungszeitraum). Sie sind bei Bedarf der Entwicklung anzupassen und insoweit gemäß § 6 Absatz 1 zu ändern. § 6 bleibt unberührt. (2) In den Raumordnungsplänen ist sicherzustellen, dass den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung, des Zivilschutzes und der Konversion nicht mehr benötigter ehemaliger militärischer Liegenschaften Rechnung getragen wird. (3) Die raumrelevanten Inhalte der regionalen und überregionalen Landschaftsplanung sowie die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen. Im Untergrund können in den Raumordnungsplänen einzelne unterirdische Teilräume bestimmten öffentlichen Zwecken gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks gegenüber bestimmten Veränderungen geschützt werden. Ein derartiger Zweck kann auch in der Erhaltung bestimmter Beschaffenheiten des Untergrundes, insbesondere besonderer geologischer oder geomorphologischer Formationen, bestehen. (4) Die Landesplanungsbehörde informiert frühzeitig über die geplante Aufstellung eines Raumordnungsplans. Das Aufstellungsverfahren leitet die Landesplanungsbehörde durch Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein ein. Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht diese Bekanntmachung nachrichtlich im Internet. (5) Zu dem Entwurf eines Raumordnungsplans erhalten nach § 9 Absatz 2 ROG neben der Öffentlichkeit insbesondere folgende in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen (Beteiligte) frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme: 1. Kreisangehörige Städte und Gemeinden,2. die Kreise,3. die kreisfreien Städte,4. die sonstigen öffentlichen Stellen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 ROG,5. die nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 225), anerkannten Vereine sowie der Landesnaturschutzverband,6. Nachbarländer und -staaten,7. Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 2 ROG begründet werden soll,8. die Kommunalen Landesverbände,9. die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern,10. sonstige Verbände und Vereinigungen, insbesondere Verbände und Vereinigungen der dänischen Minderheit, der Friesen sowie der deutschen Sinti und Roma. (6) Der Entwurf eines Raumordnungsplans, seine Begründung und der Umweltbericht werden durch die Landesplanungsbehörde unverzüglich nach Entscheidung der Landesregierung im Internet bereitgestellt. (7) Den Beteiligten nach Absatz 5 sind die nach § 9 Absatz 2 ROG erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen. Sie sollen hierzu im Internet bereitgestellt oder in elektronischer Form übermittelt werden. Zusätzlich werden die Unterlagen den Kreisen sowie kreisfreien Städten in schriftlicher Form übersandt. Zu der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Landesplanungsbehörde ist den Beteiligten nach Absatz 5 eine Frist von vier Monaten zu setzen; im Fall der Bereitstellung der Unterlagen im Internet ist mit der Fristsetzung die Internetadresse anzugeben. Vor Fristbeginn kann die Landesplanungsbehörde die Frist angemessen verlängern oder verkürzen. Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgen. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden leiten ihre Stellungnahmen der Landesplanungsbehörde und den Kreisen zu. (8) Die Landesplanungsbehörde leitet die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig-Holstein ein, die sie zusätzlich nachrichtlich im Internet veröffentlicht. Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit erforderliche Auslegung der Unterlagen nach § 9 Absatz 2 ROG erfolgt bei den Kreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von einem Monat. Die Auslegung hat unverzüglich nach Übersendung der Unterlagen durch die Landesplanungsbehörde zu erfolgen. Die in Satz 2 genannten Behörden machen Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung örtlich bekannt; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Äußerungen in schriftlicher oder elektronischer Form während der Frist nach § 5 Absatz 7 abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Äußerungen unberücksichtigt bleiben können. Die Kosten der Bekanntmachung trägt die Landesplanungsbehörde. Die eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung nach Satz 2 sind unverzüglich an die Landesplanungsbehörde weiterzuleiten. (9) Wird der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach den Absätzen 6 bis 8 gewesen ist, geändert und wird hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich, soll sich diese auf die geänderten Teile beschränken. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme sind für die erneute Beteiligung angemessen zu verkürzen. (10) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. § 62 des Landesverwaltungsgesetzes ist nicht anzuwenden. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen. (11) Die Regionalpläne sind zeitnah dem Landesentwicklungsplan anzupassen. Regionalpläne werden von der Landesregierung als Rechtsverordnungen beschlossen. § 62 des Landesverwaltungsgesetzes ist nicht anzuwenden. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen. (12) Durchführung und Inhalte der Umweltprüfung von Raumordnungsplänen richten sich nach § 8 ROG.

§ 6

Planänderungsverfahren

§ 6 Planänderungsverfahren(1) Die Raumordnungspläne sind bei Bedarf zu ändern. Dies kann auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten geschehen. Für die Änderung finden die für die Aufstellung geltenden Regelungen des § 5 entsprechende Anwendung. (2) Geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und nach § 8 Absatz 2 Satz 1 ROG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine Umweltauswirkungen haben werden. Das vereinfachte Verfahren wird abweichend von § 5 Absatz 4 mit der Zuleitung des Entwurfs zur Änderung des Raumordnungsplans und dessen Begründung an die Beteiligten eingeleitet. Abweichend von § 9 Absatz 1 ROG in Verbindung mit § 7 Absatz 7 ROG brauchen nur die in § 5 Absatz 5 Nr. 1 bis 8 Genannten beteiligt zu werden. Die Landesplanungsbehörde kann die Frist nach § 5 Absatz 7 angemessen verkürzen.

§ 7

Planerhaltung

§ 7 Planerhaltung(1) Für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung oder Änderung von Raumordnungsplänen gilt § 11 ROG.(2) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist bei der Landesplanungsbehörde als zuständiger Stelle im Sinne von § 11 Absatz 5 Satz 1 ROG geltend zu machen.

§ 8

Landesentwicklungsplan

§ 8 Landesentwicklungsplan(1) Der Landesentwicklungsplan enthält auf der Grundlage von § 1 Absatz 3 ROG und §§ 7 und 13 ROG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die landesweit oder für die räumliche Beziehung der Landesteile untereinander von Bedeutung sind. (2) Die Kreise und kreisfreien Städte sind frühzeitig an der Erarbeitung des Landesentwicklungsplans zu beteiligen. Parallel zum Beteiligungsverfahren gemäß § 5 Absatz 5 wird der Innen- und Rechtsausschuss des Landtags über den Stand der Arbeiten unterrichtet. Ihm wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

§ 14

Raumordnungsverfahren

§ 14 Raumordnungsverfahren(1) Die Durchführung des Raumordnungsverfahrens richtet sich nach § 15 und § 16 ROG, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Nach Maßgabe des § 49 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Raumordnungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. (2) Im Raumordnungsverfahren werden Vorhaben zu einem möglichst frühen Zeitpunkt unter überörtlichen Gesichtspunkten überprüft und dazu untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt. Sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 49 Absatz 1 UVPG durchgeführt wird, schließt das Raumordnungsverfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf 1. Menschen, Tiere, Pflanzen,2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,3. Kultur- und sonstige Sachgüter und4. die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern entsprechend dem Planungsstand ein (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung). (3) Zuständig für die Durchführung von Raumordnungsverfahren für Vorhaben nach § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), ist die Landesplanungsbehörde. (4) Für weitere raumbedeutsame Vorhaben, die nicht unter die Raumordnungsverordnung fallen, kann die Landesplanungsbehörde im Einzelfall ein Raumordnungsverfahren durchführen, wenn dies raumordnerisch erforderlich ist. (5) Über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die Landesplanungsbehörde; auf die Einleitung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 5

Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

§ 5 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne(1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan als landesweiter Raumordnungsplan und die Regionalpläne für die Planungsräume. Planungsträger für die Raumordnungspläne ist die Landesplanungsbehörde. Das Verfahren zur Aufstellung der Raumordnungspläne richtet sich nach den Absätzen 4 bis 11 und den §§ 7 bis 10 und 13 ROG. Die Raumordnungspläne legen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von regelmäßig fünfzehn Jahren fest (Planungszeitraum). Sie sind bei Bedarf der Entwicklung anzupassen und insoweit gemäß § 6 Absatz 1 zu ändern. § 6 bleibt unberührt. (2) In den Raumordnungsplänen ist sicherzustellen, dass den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung, des Zivilschutzes und der Konversion nicht mehr benötigter ehemaliger militärischer Liegenschaften Rechnung getragen wird. (3) Die raumrelevanten Inhalte der regionalen und überregionalen Landschaftsplanung sowie die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen. Im Untergrund können in den Raumordnungsplänen einzelne unterirdische Teilräume bestimmten öffentlichen Zwecken gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks gegenüber bestimmten Veränderungen geschützt werden. Ein derartiger Zweck kann auch in der Erhaltung bestimmter Beschaffenheiten des Untergrundes, insbesondere besonderer geologischer oder geomorphologischer Formationen, bestehen. (4) Die Landesplanungsbehörde informiert frühzeitig über die geplante Aufstellung eines Raumordnungsplans. Das Aufstellungsverfahren leitet die Landesplanungsbehörde durch Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein ein. Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht diese Bekanntmachung nachrichtlich im Internet. (5) Zu dem Entwurf eines Raumordnungsplans erhalten nach § 9 Absatz 2 ROG neben der Öffentlichkeit insbesondere folgende in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen (Beteiligte) frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme: 1. Kreisangehörige Städte und Gemeinden,2. die Kreise,3. die kreisfreien Städte,4. die sonstigen öffentlichen Stellen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 ROG,5. die nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 225), anerkannten Vereine sowie der Landesnaturschutzverband,6. Nachbarländer und -staaten,7. Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 2 ROG begründet werden soll,8. die Kommunalen Landesverbände,9. die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern,10. sonstige Verbände und Vereinigungen, insbesondere Verbände und Vereinigungen der dänischen Minderheit, der Friesen sowie der deutschen Sinti und Roma. (6) Der Entwurf eines Raumordnungsplans, seine Begründung und der Umweltbericht werden durch die Landesplanungsbehörde unverzüglich nach Entscheidung der Landesregierung im Internet bereitgestellt. (7) Den Beteiligten nach Absatz 5 sind die nach § 9 Absatz 2 ROG erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen. Sie sollen hierzu im Internet bereitgestellt oder in elektronischer Form übermittelt werden. Zusätzlich werden die Unterlagen den Kreisen sowie kreisfreien Städten in schriftlicher Form übersandt. Zu der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Landesplanungsbehörde ist den Beteiligten nach Absatz 5 eine Frist von vier Monaten zu setzen; im Fall der Bereitstellung der Unterlagen im Internet ist mit der Fristsetzung die Internetadresse anzugeben. Vor Fristbeginn kann die Landesplanungsbehörde die Frist angemessen verlängern oder verkürzen. Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgen. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden leiten ihre Stellungnahmen der Landesplanungsbehörde und den Kreisen zu. (8) Die Landesplanungsbehörde leitet die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig-Holstein ein, die sie zusätzlich nachrichtlich im Internet veröffentlicht. Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit erforderliche Auslegung der Unterlagen nach § 9 Absatz 2 ROG erfolgt bei den Kreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von einem Monat. Die Auslegung hat unverzüglich nach Übersendung der Unterlagen durch die Landesplanungsbehörde zu erfolgen. Die in Satz 2 genannten Behörden machen Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung örtlich bekannt; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Äußerungen in schriftlicher oder elektronischer Form während der Frist nach § 5 Absatz 7 abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Äußerungen unberücksichtigt bleiben können. Die Kosten der Bekanntmachung trägt die Landesplanungsbehörde. Die eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung nach Satz 2 sind unverzüglich an die Landesplanungsbehörde weiterzuleiten. (9) Wird der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach den Absätzen 6 bis 8 gewesen ist, geändert und wird hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich, soll sich diese auf die geänderten Teile beschränken. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme sind für die erneute Beteiligung angemessen zu verkürzen. (10) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. § 62 des Landesverwaltungsgesetzes ist nicht anzuwenden. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen. (11) Die Regionalpläne sind zeitnah dem Landesentwicklungsplan anzupassen. Regionalpläne werden von der Landesregierung als Rechtsverordnungen beschlossen. § 62 des Landesverwaltungsgesetzes ist nicht anzuwenden. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen. (12) Durchführung und Inhalte der Umweltprüfung von Raumordnungsplänen richten sich nach § 8 ROG.

§ 18a

Vorläufige Unzulässigkeit von Windkraftanlagen und Ausnahmen

§ 18a Vorläufige Unzulässigkeit von Windkraftanlagen und Ausnahmen(1) Die Landesplanungsbehörde hat unverzüglich Verfahren zur Neuaufstellung von Raumordnungsplänen oder zur Fortschreibung bestehender Raumordnungspläne einzuleiten, mit denen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen für alle Planungsräume aufgestellt werden. Zur Sicherung dieser Planung sind bis zum 31. Dezember 2020 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig.(2) Die Landesplanungsbehörde kann allgemein für räumlich abgegrenzte Gebiete des Planungsraums oder im Einzelfall gegenüber den in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen Ausnahmen von der Unzulässigkeit nach Absatz 1 zulassen, wenn und soweit raumbedeutsame Windkraftanlagen nach dem jeweiligen Stand der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung nicht befürchten lassen, dass sie die Verwirklichung dieser Ziele unmöglich machen oder wesentlich erschweren.(3) § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 5a

Digitale Öffentlichkeitsbeteiligung bei Verfahren nach dem Landesplanungsgesetz

§ 5a Digitale Öffentlichkeitsbeteiligung bei Verfahren nach dem Landesplanungsgesetz(1) Die Landesplanungsbehörde kann festlegen, dass für Verfahren dieses Gesetzes im Fall einer vorgeschriebenen Auslegung, abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes sowie des ROG, die Absätze 2 und 3 anzuwenden sind. Dies gilt insbesondere bei einer fortgeschrittenen Planung oder bei einer erneuten Auslegung nach § 9 Absatz 3 ROG sowie bei landesweiten oder lokalen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen.(2) Soweit für Verfahren dieses Gesetzes eine Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen angeordnet ist, kann, abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 ROG und § 15 Absatz 3 Satz 2 ROG sowie abweichend von § 5 Absatz 8 Satz 2 und § 15 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. Für die Veröffentlichung im Internet gilt § 86a Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. In der Bekanntmachung der Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet erfolgt. Soweit gesetzliche Regelungen den Zugang über ein zentrales Internetportal vorsehen, bleiben diese unberührt.(3) Die angeordnete Auslegung kann daneben als zusätzliches Informationsangebot erfolgen, soweit dies nach Feststellung der Landesplanungsbehörde den Umstanden nach möglich und erforderlich ist. Unterbleibt eine Auslegung nach Satz 1 bei den in § 5 Absatz 8 Satz 2 sowie § 15 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5 genannten Stellen, hat die Landesplanungsbehörde zusätzlich zur Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 1 eine andere Zugangsmöglichkeit zu eröffnen, etwa durch die digitale Bereitstellung oder Auslegung in den Räumen der Landesplanungsbehörde oder sonstiger Behörden des Landes. Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.(4) Unterbleibt die Auslegung nach Absatz 3, entfällt die Pflicht zur Übersendung der Unterlagen in schriftlicher Form nach § 5 Absatz 7 Satz 3. Abweichend von § 5 Absatz 8 Satz 4 sowie § 15 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5 entfallen die dort genannten Bekanntmachungspflichten.(5) Die Landesplanungsbehörde berichtet dem Landtag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, ob sich die Regelungen der Absätze 1 bis 4 in der Praxis bewährt haben, und über die Erfahrungen mit der Anwendung.

§ 13a

Erprobung von Entwicklungsmaßnahmen, Evaluation

§ 13a Erprobung von Entwicklungsmaßnahmen, Evaluation(1) Zur Erprobung einer innovativen, möglichst interkommunalen Entwicklungsmaßnahme, insbesondere zu Zwecken der Digitalisierung, der Siedlungsentwicklung, der Daseinsvorsorge, der Mobilität, des Klimaschutzes und der Energiewende kann die Landesplanungsbehörde im Einzelfall auf der Basis eines raumordnerischen Vertrages nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ROG eine räumlich oder zeitlich oder eine räumlich und zeitlich begrenzte Abweichung von Zielen der Raumordnung zulassen. Der raumordnerische Vertrag nach Satz 1 kann eine Zielabweichungsentscheidung vorbereiten oder ersetzen. § 6 Absatz 2 ROG und § 13 gelten entsprechend.(2) Die Landesplanungsbehörde wertet die Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz 1 aus und entscheidet bei Bedarf über eine Anpassung der Raumordnungspläne.

§ 14

Raumordnungsverfahren

§ 14 Raumordnungsverfahren(1) Die Durchführung des Raumordnungsverfahrens richtet sich nach § 15 und § 16 ROG, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Nach Maßgabe des § 49 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Raumordnungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.(2) Im Raumordnungsverfahren werden Vorhaben zu einem möglichst frühen Zeitpunkt unter überörtlichen Gesichtspunkten überprüft und dazu untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt. Sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 49 Absatz 1 UVPG durchgeführt wird, schließt das Raumordnungsverfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Absatz 1 UVPG genannten Schutzgüter entsprechend dem Verfahrensstand ein (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung).(3) Zuständig für die Durchführung von Raumordnungsverfahren für Vorhaben nach § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), ist die Landesplanungsbehörde.(4) Für weitere raumbedeutsame Vorhaben, die nicht unter die Raumordnungsverordnung fallen, kann die Landesplanungsbehörde im Einzelfall ein Raumordnungsverfahren durchführen, wenn dies raumordnerisch erforderlich ist.(5) Über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die Landesplanungsbehörde; auf die Einleitung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 15

Durchführung und Ergebnis des Raumordnungsverfahrens

§ 15 Durchführung und Ergebnis des Raumordnungsverfahrens(1) Die Landesplanungsbehörde erörtert mit dem Träger des Vorhabens Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen des Raumordnungsverfahrens. Anschließend legt sie Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 ROG fest, die für die raumordnerische Beurteilung notwendig sind und ihr vom Träger des Vorhabens vorzulegen sind. Die Unterlagen sind auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und sollen mindestens folgende Angaben enthalten:1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang, Emissionen und Reststoffe, Bedarf an Grund und Boden sowie andere Ansprüche an Natur und Umwelt und seine wirtschaftlichen Zielsetzungen,2. Beschreibung der durch das Vorhaben bedingten Infrastrukturanforderungen,3. Beschreibung der räumlichen Ausgangslage, insbesondere ihrer ökologischen sowie kulturhistorischen Ausstattung,4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auf den insgesamt betroffenen Raum vermieden oder vermindert werden,5. Beschreibung aller auch nach Vornahme von Maßnahmen nach Nummer 4 erwarteten erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf den insgesamt betroffenen Raum,6. Beschreibung möglicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Beeinträchtigungen,7. Darstellung der wesentlichen Gründe für den benannten Standort sowie ernsthaft in Betracht kommender Standort- oder Trassenalternativen.Bei den erforderlichen Angaben ist von den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden und dem allgemeinen Kenntnisstand auszugehen. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der Angaben ist beizufügen. Die Unterlagen nach Satz 3 sind von dem Träger des Vorhabens vorzulegen, soweit dies zumutbar ist. Dies gilt ebenso für die Vorlage von Gutachten, die die Landesplanungsbehörde verlangen kann, soweit diese für die raumordnerische Beurteilung erforderlich sind.(2) Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen:1. Die öffentlichen Stellen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 ROG sowie2. die nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine, der Landesnaturschutzverband sowie sonstige Verbände und Vereinigungen.Die Landesplanungsbehörde bestimmt den Kreis der Beteiligten und legt die Art und Weise der Beteiligung fest. Sie kann Dritte hinzuziehen. Soweit Raumordnungsverfahren grundsätzliche Fragen der Landesplanung berühren, soll die Landesplanungsbehörde den Landesplanungsrat (§ 20) beteiligen.(3) Die Landesplanungsbehörde beteiligt die Öffentlichkeit über das Internet sowie über die Ämter und amtsfreien Gemeinden. Die Ämter und amtsfreien Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, haben die Unterlagen nach Absatz 1 einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens örtlich bekannt zu machen. Zusätzlich stellt die Landesplanungsbehörde die Unterlagen im Internet bereit. Jedermann kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit in schriftlicher sowie in elektronischer Form bei der Landesplanungsbehörde zu dem Vorhaben äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den nach Satz 2 bestimmten Ämtern und Gemeinden einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der jeweiligen Auslegungen sind von den nach Satz 2 bestimmten Ämtern und den Gemeinden mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens örtlich bekannt zu machen. Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens im Internet; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen.(4) Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall von Absatz 3 Satz 2 bis 6 abweichende Bestimmungen treffen; sie kann abweichend von § 15 Absatz 3 ROG insbesondere die Beteiligung der Öffentlichkeit auf eine Unterrichtung beschränken, wenn die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens sowie eine erweiterte Wirkung des Raumordnungsverfahrens nach Absatz 8 nur von geringer Bedeutung sind.(5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Absatz 4 ist das Vorhaben in einer Kurzbeschreibung nach Standort, Art und Umfang sowie seiner allgemeinen Zielsetzung von den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen; über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Zusätzlich stellt die Landesplanungsbehörde die Unterlagen im Internet bereit. Rechtsansprüche werden durch die Unterrichtung und die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Begründung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt.(6) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird in einer raumordnerischen Beurteilung festgestellt,1. ob Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen,2. wie Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können und3. welche Auswirkungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 2 ROG ein Vorhaben hat und wie sie zu bewerten sind.(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist von den öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, nach Maßgabe des § 4 ROG zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften. Die Pflicht, Ziele der Raumordnung nach § 4 ROG zu beachten, bleibt unberührt.(8) In nachfolgenden Zulassungsverfahren kann von den vorgeschriebenen Anforderungen für die Prüfung der Umweltverträglichkeit abgesehen werden, wenn diese Verfahrensschritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit und die Bewertung der Umweltauswirkungen können auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, sofern die Öffentlichkeit im Raumordnungsverfahren nach Absatz 3 beteiligt wurde.

§ 16

Kosten für Raumordnungsverfahren

§ 16 Kosten für RaumordnungsverfahrenFür die Durchführung von Raumordnungsverfahren werden gegenüber dem Träger des Vorhabens Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein (VwKostG SH) erhoben. Satz 1 gilt auch für vom Träger des Vorhabens veranlasste Verfahrenseinstellungen.

§ 17

Beschleunigtes Raumordnungsverfahren

§ 17 Beschleunigtes RaumordnungsverfahrenDie Landesplanungsbehörde kann nach Maßgabe des § 16 ROG ein beschleunigtes Raumordnungsverfahren durchführen. Abweichend von § 15 Absatz 3 ROG kann die Beteiligung der Öffentlichkeit auf eine Unterrichtung gemäß § 15 Absatz 5 beschränkt werden.

§ 21

Organisation des Landesplanungsrates

§ 21 Organisation des Landesplanungsrates(1) Den Vorsitz im Landesplanungsrat hat das für die Raumordnung und Landesplanung zuständige Mitglied der Landesregierung. Zudem gehören dem Landesplanungsrat an:1. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Schleswig-Holsteinischen Landtag vertretenen Parteien auf Vorschlag der Landtagsfraktionen,2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunalen Landesverbände auf deren Vorschlag,3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder der drei Industrie- und Handelskammern, jeder der zwei Handwerkskammern, der Landwirtschaftskammer und der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein auf Vorschlag der Kammern,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Akademie für die ländlichen Räume Schleswig-Holsteins e.V. auf deren Vorschlag,5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaften auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Landesbezirk Nord,6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Vereinigung der Unternehmensverbände in Hamburg und Schleswig-Holstein, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft auf Vorschlag der Vereinigung der Unternehmensverbände,7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen nach § 3 Absatz 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz in Schleswig-Holstein auf deren Vorschlag sowie zwei auf dem Gebiet der Ökologie sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler auf Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministeriums in Abstimmung mit den Umweltverbänden,8. zwei auf dem Gebiet der Raumordnung sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden,9. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,10. eine Vertreterin des Landesfrauenrates Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,11. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesjugendrings Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,12. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landeskulturverbandes Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,13. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Tourismusverbandes Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,14. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen Landesverband Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,15. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesseniorenrates auf dessen Vorschlag,16. eine Vertreterin oder ein Vertreter für Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten für diesen Bereich,17. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Minderheiten der Dänen, der Friesen sowie der deutschen Roma und Sinti auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten für Minderheiten und18. eine Vertreterin oder ein Vertreter für Angelegenheiten von Menschen mit Migrationshintergrund auf Vorschlag der oder des Bevollmächtigten für Integration.(2) Die oder der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Landesplanungsrates auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen.(3) Die oder der Vorsitzende kann weitere Mitglieder in den Landesplanungsrat berufen. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesplanungsrates soll fünfzig nicht überschreiten.(4) Bei der Berufung der Mitglieder des Landesplanungsrates nach den Absätzen 2 und 3 sind Frauen und Männer zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. Bestehen Rechte einzelner Stellen für Vorschläge zur Berufung nach Absatz 1 Satz 2 nur für eine Person, sollen Frauen und Männer von Amtszeit zu Amtszeit alternierend berücksichtigt werden.(5) Die Mitglieder des Landesplanungsrates werden für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages berufen. Eine Mitgliedschaft endet1. durch vorzeitigen Verzicht des Mitgliedes oder2. durch Abberufung und Berufung eines neuen Mitgliedes auf Vorschlag der gemäß Absatz 1 Vorschlagsberechtigten.Eine wiederholte Berufung von Mitgliedern ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.(6) Der Landesplanungsrat kann für die Behandlung von Einzelfragen Ausschüsse bilden und Sachverständige hinzuziehen.(7) Die Mitglieder der Landesregierung können an den Sitzungen des Landesplanungsrates und seiner Ausschüsse teilnehmen oder zu diesen Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter entsenden.(8) Der Landesplanungsrat soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten; er kann von der oder dem Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt.(9) Der Landesplanungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 24

Zentrale Orte und Stadtrandkerne

§ 24 Zentrale Orte und Stadtrandkerne(1) Zentrale Orte sindOberzentren,Mittelzentren und Mittelzentren im Verdichtungsraum,Unterzentren und Unterzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums undländliche Zentralorte.Im näheren Umkreis von Mittel- und Oberzentren sowie von Hamburg werden Stadtrandkerne festgelegt. Stadtrandkerne sindStadtrandkerne I. Ordnung,Stadtrandkerne I. Ordnung mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums undStadtrandkerne II. Ordnung.Zu Zentralen Orten und Stadtrandkernen sind Gemeinden zu bestimmen.(2) Zentrale Orte und Stadtrandkerne haben übergemeindliche Versorgungsfunktionen für die ihnen zugeordneten Verflechtungsbereiche (Nahbereiche, Mittelbereiche, Oberbereiche).(3) Die Landesregierung legt unter Anwendung der Kriterien der §§ 25 bis 30 die Zentralen Orte und Stadtrandkerne durch Verordnung fest und ordnet sie den verschiedenen Stufen zu. Durch die Verordnung erfolgt auch die Festlegung der Nah- und Mittelbereiche. Ergeben sich aus dem Raumordnungsbericht nach § 22 erforderliche Änderungen, ist die Verordnung anzupassen.(4) Unter Personen im Sinne der §§ 25 bis 30 ist die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner zu verstehen, die sich aus der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein ergibt.

§ 5

Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

§ 5 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne(1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan als landesweiter Raumordnungsplan und die Regionalpläne für die Planungsräume. Planungsträger für die Raumordnungspläne ist die Landesplanungsbehörde. Das Verfahren zur Aufstellung der Raumordnungspläne richtet sich nach den Absätzen 4 bis 11 und den §§ 7 bis 10 und 13 ROG. Die Raumordnungspläne legen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von regelmäßig fünfzehn Jahren fest (Planungszeitraum). Sie sind bei Bedarf der Entwicklung anzupassen und insoweit gemäß § 6 Absatz 1 zu ändern. § 6 bleibt unberührt.(2) In den Raumordnungsplänen ist sicherzustellen, dass den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung, des Zivilschutzes und der Konversion nicht mehr benötigter ehemaliger militärischer Liegenschaften Rechnung getragen wird.(3) Die raumrelevanten Inhalte der regionalen und überregionalen Landschaftsplanung sowie die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen. Im Untergrund können in den Raumordnungsplänen einzelne unterirdische Teilräume bestimmten öffentlichen Zwecken gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks gegenüber bestimmten Veränderungen geschützt werden. Ein derartiger Zweck kann auch in der Erhaltung bestimmter Beschaffenheiten des Untergrundes, insbesondere besonderer geologischer oder geomorphologischer Formationen, bestehen.(4) Die Landesplanungsbehörde informiert frühzeitig über die geplante Aufstellung eines Raumordnungsplans. Das Aufstellungsverfahren leitet die Landesplanungsbehörde durch Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein ein. Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht diese Bekanntmachung nachrichtlich im Internet.(5) Zu dem Entwurf eines Raumordnungsplans erhalten nach § 9 Absatz 2 ROG neben der Öffentlichkeit insbesondere folgende in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen (Beteiligte) frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme:1. Kreisangehörige Städte und Gemeinden,2. die Kreise,3. die kreisfreien Städte,4. die sonstigen öffentlichen Stellen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 ROG,5. die nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 225), anerkannten Vereine sowie der Landesnaturschutzverband,6. Nachbarländer und -staaten,7. Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 2 ROG begründet werden soll,8. die Kommunalen Landesverbände,9. die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern,10. sonstige Verbände und Vereinigungen, insbesondere Verbände und Vereinigungen der dänischen Minderheit, der Friesen sowie der deutschen Sinti und Roma.(6) Der Entwurf eines Raumordnungsplans, seine Begründung und der Umweltbericht werden durch die Landesplanungsbehörde unverzüglich nach Entscheidung der Landesregierung im Internet bereitgestellt.(7) Den Beteiligten nach Absatz 5 sind die nach § 9 Absatz 2 ROG erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen. Sie sollen hierzu im Internet bereitgestellt oder in elektronischer Form übermittelt werden. Zusätzlich werden die Unterlagen den Kreisen sowie kreisfreien Städten in schriftlicher Form übersandt. Zu der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Landesplanungsbehörde ist den Beteiligten nach Absatz 5 eine Frist von höchstens vier Monaten zu setzen; im Fall der Bereitstellung der Unterlagen im Internet ist mit der Fristsetzung die Internetadresse anzugeben. Mit der Fristsetzung ist auf die Folgen verspäteter Stellungnahmen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 ROG hinzuweisen. Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgen. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden leiten ihre Stellungnahmen der Landesplanungsbehörde und den Kreisen zu.(8) Die Landesplanungsbehörde leitet die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig-Holstein ein, die sie zusätzlich nachrichtlich im Internet veröffentlicht. Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit erforderliche Auslegung der Unterlagen nach § 9 Absatz 2 ROG erfolgt bei den Kreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von einem Monat. Die Auslegung hat unverzüglich nach Übersendung der Unterlagen durch die Landesplanungsbehörde zu erfolgen. Die in Satz 2 genannten Behörden machen Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung örtlich bekannt. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Äußerungen in schriftlicher oder elektronischer Form während der Frist nach § 5 Absatz 7 abgegeben werden können. Mit der Fristsetzung ist in der Bekanntmachung auf die Folgen verspäteter Stellungnahmen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 ROG hinzuweisen. Die Kosten der Bekanntmachung trägt die Landesplanungsbehörde. Die eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung nach Satz 2 sind unverzüglich an die Landesplanungsbehörde weiterzuleiten.(9) Wird der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach den Absätzen 6 bis 8 gewesen ist, geändert und wird hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich, soll sich diese auf die geänderten Teile beschränken. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme sind für die erneute Beteiligung angemessen zu verkürzen.(10) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. § 62 des Landesverwaltungsgesetzes ist nicht anzuwenden. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen. Die Veröffentlichung des Landesentwicklungsplans erfolgt im Internet und durch Bereithaltung bei der Landesplanungsbehörde; hierauf ist in der Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt hinzuweisen. Die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten und von der Landesplanungsbehörde im Internet bereitgestellt. Der Hinweis nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ROG muss auch die Angabe der Internetadresse enthalten.(11) Die Regionalpläne sind zeitnah dem Landesentwicklungsplan anzupassen. Regionalpläne werden von der Landesregierung als Rechtsverordnungen beschlossen. § 62 des Landesverwaltungsgesetzes ist nicht anzuwenden. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen. Die Veröffentlichung der Regionalpläne erfolgt im Internet und durch Bereithaltung bei der Landesplanungsbehörde; hierauf ist in der Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt hinzuweisen. Die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten und von der Landesplanungsbehörde im Internet bereitgestellt. Der Hinweis nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ROG muss auch die Angabe der Internetadresse enthalten.(12) Durchführung und Inhalte der Umweltprüfung von Raumordnungsplänen richten sich nach § 8 ROG.

§ 6

Planänderungsverfahren

§ 6 Planänderungsverfahren(1) Die Raumordnungspläne sind bei Bedarf zu ändern. Dies kann auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten geschehen. Für die Änderung finden die für die Aufstellung geltenden Regelungen des § 5 entsprechende Anwendung.(2) Geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und nach § 8 Absatz 2 Satz 1 ROG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine Umweltauswirkungen haben werden. Das vereinfachte Verfahren wird abweichend von § 5 Absatz 4 mit der Zuleitung des Entwurfs zur Änderung des Raumordnungsplans und dessen Begründung an die Beteiligten eingeleitet. Abweichend von § 9 Absatz 1 ROG in Verbindung mit § 7 Absatz 7 ROG brauchen nur die in § 5 Absatz 5 Nr. 1 bis 8 Genannten beteiligt zu werden.

§ 8

Landesentwicklungsplan

§ 8 Landesentwicklungsplan(1) Der Landesentwicklungsplan enthält auf der Grundlage von § 1 Absatz 3 ROG und §§ 7 und 13 ROG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die für das ganze Land einschließlich des Küstenmeeres oder für die räumliche Beziehung der Landesteile untereinander von Bedeutung sind.(2) Die Kreise und kreisfreien Städte sind frühzeitig an der Erarbeitung des Landesentwicklungsplans zu beteiligen. Parallel zum Beteiligungsverfahren gemäß § 5 Absatz 5 wird der Innen- und Rechtsausschuss des Landtags über den Stand der Arbeiten unterrichtet. Ihm wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

§ 5

Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

§ 5 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne(1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan als landesweiter Raumordnungsplan und die Regionalpläne für die Planungsräume. Planungsträger für die Raumordnungspläne ist die Landesplanungsbehörde. Das Verfahren zur Aufstellung der Raumordnungspläne richtet sich nach den Absätzen 4 bis 11 und den §§ 7 bis 10 und 13 ROG. Die Raumordnungspläne legen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von regelmäßig fünfzehn Jahren fest (Planungszeitraum). Sie sind bei Bedarf der Entwicklung anzupassen und insoweit gemäß § 6 Absatz 1 zu ändern. § 6 bleibt unberührt.(2) In den Raumordnungsplänen ist sicherzustellen, dass den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung, des Zivilschutzes und der Konversion nicht mehr benötigter ehemaliger militärischer Liegenschaften Rechnung getragen wird.(3) Die raumrelevanten Inhalte der regionalen und überregionalen Landschaftsplanung sowie die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen. Im Untergrund können in den Raumordnungsplänen einzelne unterirdische Teilräume bestimmten öffentlichen Zwecken gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks gegenüber bestimmten Veränderungen geschützt werden. Ein derartiger Zweck kann auch in der Erhaltung bestimmter Beschaffenheiten des Untergrundes, insbesondere besonderer geologischer oder geomorphologischer Formationen, bestehen.(4) Die Landesplanungsbehörde informiert frühzeitig über die geplante Aufstellung eines Raumordnungsplans. Das Aufstellungsverfahren leitet die Landesplanungsbehörde durch Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein ein. Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht diese Bekanntmachung nachrichtlich im Internet.(5) Zu dem Entwurf eines Raumordnungsplans erhalten nach § 9 Absatz 2 ROG neben der Öffentlichkeit insbesondere folgende in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen (Beteiligte) frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme:1. Kreisangehörige Städte und Gemeinden,2. die Kreise,3. die kreisfreien Städte,4. die sonstigen öffentlichen Stellen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 ROG,5. die nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 225), anerkannten Vereine sowie der Landesnaturschutzverband,6. Nachbarländer und -staaten,7. Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 2 ROG begründet werden soll,8. die Kommunalen Landesverbände,9. die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern,10. sonstige Verbände und Vereinigungen, insbesondere Verbände und Vereinigungen der dänischen Minderheit, der Friesen sowie der deutschen Sinti und Roma.(6) Der Entwurf eines Raumordnungsplans, seine Begründung und der Umweltbericht werden durch die Landesplanungsbehörde unverzüglich nach Entscheidung der Landesregierung im Internet bereitgestellt.(7) Den Beteiligten nach Absatz 5 sind die nach § 9 Absatz 2 ROG erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen. Sie sollen hierzu im Internet bereitgestellt oder in elektronischer Form übermittelt werden. Zusätzlich werden die Unterlagen den Kreisen sowie kreisfreien Städten in schriftlicher Form übersandt. Zu der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Landesplanungsbehörde ist den Beteiligten nach Absatz 5 eine Frist von höchstens vier Monaten zu setzen; im Fall der Bereitstellung der Unterlagen im Internet ist mit der Fristsetzung die Internetadresse anzugeben. Mit der Fristsetzung ist auf die Folgen verspäteter Stellungnahmen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 ROG hinzuweisen. Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgen. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden leiten ihre Stellungnahmen der Landesplanungsbehörde und den Kreisen zu.(8) Die Landesplanungsbehörde leitet die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig-Holstein ein, die sie zusätzlich nachrichtlich im Internet veröffentlicht. Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit erforderliche Auslegung der Unterlagen nach § 9 Absatz 2 ROG erfolgt bei den Kreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von einem Monat. Die Auslegung hat unverzüglich nach Übersendung der Unterlagen durch die Landesplanungsbehörde zu erfolgen. Die in Satz 2 genannten Behörden machen Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung örtlich bekannt. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Äußerungen in schriftlicher oder elektronischer Form während der Frist nach § 5 Absatz 7 abgegeben werden können. Mit der Fristsetzung ist in der Bekanntmachung auf die Folgen verspäteter Stellungnahmen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 ROG hinzuweisen. Die Kosten der Bekanntmachung trägt die Landesplanungsbehörde. Die eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung nach Satz 2 sind unverzüglich an die Landesplanungsbehörde weiterzuleiten.(9) Wird der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach den Absätzen 6 bis 8 gewesen ist, geändert und wird hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich, soll sich diese auf die geänderten Teile beschränken. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme sind für die erneute Beteiligung angemessen zu verkürzen.(10) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen. Die Veröffentlichung des Landesentwicklungsplans erfolgt im Internet und durch Bereithaltung bei der Landesplanungsbehörde; hierauf ist in der Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt hinzuweisen. Die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten und von der Landesplanungsbehörde im Internet bereitgestellt. Der Hinweis nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ROG muss auch die Angabe der Internetadresse enthalten.(11) Die Regionalpläne sind zeitnah dem Landesentwicklungsplan anzupassen. Regionalpläne werden von der Landesregierung als Rechtsverordnungen beschlossen. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen. Die Veröffentlichung der Regionalpläne erfolgt im Internet und durch Bereithaltung bei der Landesplanungsbehörde; hierauf ist in der Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt hinzuweisen. Die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten und von der Landesplanungsbehörde im Internet bereitgestellt. Der Hinweis nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ROG muss auch die Angabe der Internetadresse enthalten.(12) Durchführung und Inhalte der Umweltprüfung von Raumordnungsplänen richten sich nach § 8 ROG.

§ 1

Regelungsbereich

§ 1 RegelungsbereichDieses Gesetz regelt für die Raumordnung in Schleswig-Holstein Ergänzungen zum und Abweichungen vom Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585).

§ 10

Raumordnerische Zusammenarbeit

§ 10 Raumordnerische ZusammenarbeitNeben den Instrumenten des Abschnittes III ist zur Verwirklichung der Erfordernisse der Raumordnung insbesondere von den Möglichkeiten der raumordnerischen Zusammenarbeit nach § 13 ROG Gebrauch zu machen.

§ 11

Bauleitplanung

§ 11 Bauleitplanung(1) Die Gemeinden haben der Landesplanungsbehörde frühzeitig die beabsichtigte Aufstellung von Bauleitplänen anzuzeigen (Planungsanzeige). (2) Soweit erforderlich teilt die Landesplanungsbehörde den Gemeinden innerhalb einer Frist von zwei Monaten, nach der ihr beurteilungsfähige Planunterlagen vorliegen, die zu beachtenden Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 ROG) mit. Näheres dazu regelt die Landesplanungsbehörde. Die Pflicht, Ziele der Raumordnung nach § 4 ROG zu beachten, bleibt unberührt.(3) Die Landesplanungsbehörde kann auf eine Planungsanzeige verzichten. Näheres dazu regelt die Landesplanungsbehörde. (4) Zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme nach Absatz 2 Satz 1 kann die Landesplanungsbehörde ein Abstimmungsverfahren durchführen (raumplanerisches Abstimmungsverfahren), in das insbesondere die Gemeinden und Kreise und die weiteren Träger öffentlicher Belange einzubeziehen sind, auf deren Gebiet oder deren Aufgaben sich die Planung voraussichtlich erheblich auswirken wird. Dies sowie Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen sind der Gemeinde, die die Planungsanzeige vorgelegt hat, mitzuteilen. Zur Durchführung des Verfahrens kann die Frist nach Absatz 2 Satz 1 angemessen verlängert werden.

§ 12

Abstimmung von Planungen und Maßnahmen, Auskunftspflicht

§ 12 Abstimmung von Planungen und Maßnahmen, Auskunftspflicht(1) Öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 ROG haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Die Landesplanungsbehörde ist in die Abstimmung einzubeziehen. (2) Die öffentlichen Stellen haben der Landesplanungsbehörde frühzeitig Auskunft über die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aus ihrem Zuständigkeits- und Aufgabenbereich zu erteilen. Soweit dies erforderlich ist, gibt die Landesplanungsbehörde ihnen die Ziele der Raumordnung bekannt, die im Rahmen der Durchführung der Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Die Auskunftspflicht nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch für natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen.

§ 13

Zielabweichung

§ 13 Zielabweichung(1) Die Landesplanungsbehörde kann nur in einem besonderen Verfahren entscheiden, dass von Zielen der Raumordnung abgewichen werden kann (Zielabweichungsverfahren). Sie entscheidet hierüber ergänzend zu § 6 Absatz 2 ROG im Einvernehmen mit den jeweils fachlich berührten obersten Landesbehörden und nach Beteiligung der weiteren jeweils fachlich berührten öffentlichen Stellen. (2) Auf eine Zielabweichung besteht kein Anspruch.

§ 14

Raumordnungsverfahren

§ 14 Raumordnungsverfahren(1) Die Durchführung von Raumordnungsverfahren richtet sich nach § 15 ROG, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), ist für das Raumordnungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. (2) Im Raumordnungsverfahren werden Vorhaben zu einem möglichst frühen Zeitpunkt unter überörtlichen Gesichtspunkten überprüft und dazu untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt. Sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 UVPG durchgeführt wird, schließt das Raumordnungsverfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf 1. Menschen, Tiere, Pflanzen,2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,3. Kultur- und sonstige Sachgüter und4. die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern entsprechend dem Planungsstand ein (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung). (3) Zuständig für die Durchführung von Raumordnungsverfahren für Vorhaben nach § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), ist die Landesplanungsbehörde. (4) Für weitere raumbedeutsame Vorhaben, die nicht unter die Raumordnungsverordnung fallen, kann die Landesplanungsbehörde im Einzelfall ein Raumordnungsverfahren durchführen, wenn dies raumordnerisch erforderlich ist. (5) Über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die Landesplanungsbehörde; auf die Einleitung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 15

Durchführung und Ergebnis des Raumordnungsverfahrens

§ 15 Durchführung und Ergebnis des Raumordnungsverfahrens(1) Die Landesplanungsbehörde erörtert mit dem Träger des Vorhabens Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen des Raumordnungsverfahrens. Anschließend legt sie Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 ROG fest, die für die raumordnerische Beurteilung notwendig sind und ihr vom Träger des Vorhabens vorzulegen sind. Die Unterlagen sollen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang, Emissionen und Reststoffe, Bedarf an Grund und Boden sowie andere Ansprüche an Natur und Umwelt und seine wirtschaftlichen Zielsetzungen,2. Beschreibung der durch das Vorhaben bedingten Infrastrukturanforderungen,3. Beschreibung der räumlichen Ausgangslage, insbesondere ihrer ökologischen sowie kulturhistorischen Ausstattung,4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auf den insgesamt betroffenen Raum vermieden oder vermindert werden,5. Beschreibung aller auch nach Vornahme von Maßnahmen nach Nummer 4 erwarteten erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf den insgesamt betroffenen Raum,6. Beschreibung möglicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Beeinträchtigungen,7. Darstellung der wesentlichen Gründe für den benannten Standort sowie möglicher oder erwogener Vorhabenalternativen. Bei den erforderlichen Angaben ist von den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden und dem allgemeinen Kenntnisstand auszugehen. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der Angaben ist beizufügen. Die Unterlagen nach Satz 3 sind von dem Träger des Vorhabens vorzulegen, soweit dies zumutbar ist. Dies gilt ebenso für die Vorlage von Gutachten, die die Landesplanungsbehörde verlangen kann, soweit diese für die raumordnerische Beurteilung erforderlich sind. (2) Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen: 1. Die öffentlichen Stellen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 ROG sowie2. die nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine, der Landesnaturschutzverband sowie sonstige Verbände und Vereinigungen. Die Landesplanungsbehörde bestimmt den Kreis der Beteiligten und legt die Art und Weise der Beteiligung fest. Sie kann Dritte hinzuziehen. Soweit Raumordnungsverfahren grundsätzliche Fragen der Landesplanung berühren, soll die Landesplanungsbehörde den Landesplanungsrat (§ 20) beteiligen.(3) Die Landesplanungsbehörde bezieht die Öffentlichkeit über die Gemeinden nach den Sätzen 2 bis 5 ein. Die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, haben die Unterlagen nach Absatz 1 einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von der Gemeinde mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens örtlich bekannt zu machen. Zusätzlich stellt der Träger des Vorhabens der Landesplanungsbehörde die Unterlagen elektronisch zur Verfügung, die von der Landesplanungsbehörde sodann im Internet bereitgestellt werden. Jede Person kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde in schriftlicher Form sowie bei der Landesplanungsbehörde zusätzlich in elektronischer Form zu dem Vorhaben äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die bei ihr fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der Landesplanungsbehörde zu; sie kann dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den nach Satz 2 bestimmten Gemeinden einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von der Gemeinde auf Kosten des Trägers des Vorhabens örtlich bekannt zu machen. (4) Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall von Absatz 3 Satz 2 bis 5 abweichende Bestimmungen treffen; sie kann insbesondere die Einbeziehung der Öffentlichkeit auf eine Unterrichtung beschränken, wenn die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens sowie eine erweiterte Wirkung des Raumordnungsverfahrens nach Absatz 8 nur von geringer Bedeutung sind. (5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Absatz 4 Satz 1 ist das Vorhaben in einer Kurzbeschreibung nach Standort, Art und Umfang sowie seiner allgemeinen Zielsetzung von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen; über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Rechtsansprüche werden durch die Unterrichtung und die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Begründung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt. (6) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird in einer raumordnerischen Beurteilung festgestellt, 1. ob Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen,2. wie Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können und3. welche Auswirkungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 2 ROG ein Vorhaben hat und wie sie zu bewerten sind. (7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist von den öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, nach Maßgabe des § 4 ROG zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften. Die Pflicht, Ziele der Raumordnung nach § 4 ROG zu beachten, bleibt unberührt.(8) In nachfolgenden Zulassungsverfahren kann von den vorgeschriebenen Anforderungen für die Prüfung der Umweltverträglichkeit abgesehen werden, wenn diese Verfahrensschritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit und die Bewertung der Umweltauswirkungen können auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, sofern die Öffentlichkeit im Raumordnungsverfahren nach Absatz 3 Sätze 2 bis 5 einbezogen wurde.

§ 16

Kosten für Raumordnungsverfahren

§ 16 Kosten für RaumordnungsverfahrenFür die Durchführung von Raumordnungsverfahren werden gegenüber dem Träger des Vorhabens Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 48 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), erhoben. Satz 1 gilt auch für vom Träger des Vorhabens veranlasste Verfahrenseinstellungen. Für bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Raumordnungsverfahren finden Satz 1 und 2 keine Anwendung.

§ 17

Vereinfachtes Raumordnungsverfahren

§ 17 Vereinfachtes RaumordnungsverfahrenDie Landesplanungsbehörde kann nach Maßgabe des § 16 ROG ein vereinfachtes Raumordnungsverfahren durchführen. Hinsichtlich der Einbeziehung der Öffentlichkeit gilt § 15 Absatz 5 entsprechend.

§ 18

Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, Anpassung an Ziele der Raumordnung

§ 18 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, Anpassung an Ziele der Raumordnung(1) Die Landesplanungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des § 14 ROG untersagen.(2) Die Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass die Träger der Bauleitplanung ihre Flächennutzungspläne und Bebauungspläne an die Ziele der Raumordnung anpassen.

§ 19

Ersatzleistungen

§ 19 Ersatzleistungen(1) Hat eine Gemeinde Dritte nach §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), zu entschädigen, weil sie einen Bebauungsplan zur Anpassung an einen Raumordnungsplan ändern oder aufheben muss, leistet ihr die Landesplanungsbehörde Ersatz. (2) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig vor Inkrafttreten des Raumordnungsplanes darüber unterrichtet hat, dass ein bestehender oder in Aufstellung oder in Änderung befindlicher Bebauungsplan den Zielen des in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplanes zuwiderläuft und Entschädigungsansprüche bei einer Anpassung des Bebauungsplanes nicht ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt, soweit die Gemeinde von einer oder einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann. (3) Muss der Träger einer nach § 18 Absatz 1 untersagten Planung oder Maßnahme aufgrund der Untersagung eine Dritte oder einen Dritten entschädigen, ersetzt ihr oder ihm die Landesplanungsbehörde die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche bestehen.

§ 2

Aufgaben der Raumordnung

§ 2 Aufgaben der Raumordnung(1) Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum des Landes Schleswig-Holstein und seine Teilräume nach Maßgabe der Leitvorstellungen und der Grundsätze der §§ 1 und 2 ROG zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei muss insbesondere dafür Sorge getragen werden, dass 1. durch Raumordnungspläne die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abgestimmt und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden räumlichen Nutzungskonflikte ausgeglichen werden und hierdurch zugleich Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen getroffen wird,2. die raumwirksamen Planungen der Ministerien (Fachplanungen des Landes), der Gemeinden, Gemeindeverbände, Kreise und aller anderen Planungsträger entsprechend den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt werden,3. durch regionale und überregionale Zusammenarbeit sowie das Setzen von Entwicklungsimpulsen die Potenziale und Synergieeffekte einer zukunftsorientierten Gestaltung des Landes Schleswig-Holstein einschließlich ihrer Landesgrenzen überschreitenden Bezüge aufgegriffen und gestärkt werden; hierdurch soll auch die nachhaltige Raumentwicklung Schleswig-Holsteins verbessert werden, die gleichzeitig zur Wettbewerbsfähigkeit des Landes beiträgt. (2) Der Gesamtraum schließt auch den Untergrund im Landesgebiet von Schleswig-Holstein ein. Untergrund im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen unterirdischen Bereiche, denen aufgrund ihrer Tieflage für oberflächige Nutzungen, insbesondere solche baulicher Art, in der Regel keine Bedeutung zukommt.

§ 20

Landesplanungsrat

§ 20 Landesplanungsrat(1) Zur Mitwirkung an den Aufgaben der Landesplanungsbehörde wird ein Landesplanungsrat gebildet. Er hat die Aufgabe, die Landesplanungsbehörde in grundsätzlichen Fragen, insbesondere bei der Aufstellung der Raumordnungspläne, zu beraten. (2) Die Landesplanungsbehörde hat dem Landesplanungsrat in seinen Sitzungen über den Stand der Landesplanung und über wichtige Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs zu berichten.

§ 21

Organisation des Landesplanungsrates

§ 21 Organisation des Landesplanungsrates(1) Den Vorsitz im Landesplanungsrat hat die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein. Zudem gehören dem Landesplanungsrat an: 1. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Schleswig-Holsteinischen Landtag vertretenen Parteien auf Vorschlag der Landtagsfraktionen,2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunalen Landesverbände auf deren Vorschlag,3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder der drei Industrie- und Handelskammern, jeder der zwei Handwerkskammern, der Landwirtschaftskammer und der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein auf Vorschlag der Kammern,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Akademie für die ländlichen Räume Schleswig-Holsteins e.V. auf deren Vorschlag,5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaften auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Landesbezirk Nord,6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Vereinigung der Unternehmensverbände in Hamburg und Schleswig-Holstein, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft auf Vorschlag der Vereinigung der Unternehmensverbände,7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen nach § 3 Absatz 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz in Schleswig-Holstein auf deren Vorschlag sowie zwei auf dem Gebiet der Ökologie sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler auf Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministeriums in Abstimmung mit den Umweltverbänden,8. zwei auf dem Gebiet der Raumordnung sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden,9. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,10. eine Vertreterin des Landesfrauenrates Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,11. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesjugendrings Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,12. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landeskulturverbandes Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,13. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Tourismusverbandes Schleswig-Holstein GmbH auf dessen Vorschlag,14. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen Landesverband Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,15. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesseniorenrates auf dessen Vorschlag,16. eine Vertreterin oder ein Vertreter für Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten für diesen Bereich,17. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Minderheiten der Dänen, der Friesen sowie der deutschen Roma und Sinti auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten für Minderheiten und18. eine Vertreterin oder ein Vertreter für Angelegenheiten von Menschen mit Migrationshintergrund auf Vorschlag der oder des Bevollmächtigten für Integration. (2) Die oder der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Landesplanungsrates auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen. (3) Die oder der Vorsitzende kann weitere Mitglieder in den Landesplanungsrat berufen. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesplanungsrates soll fünfzig nicht überschreiten. (4) Bei der Berufung der Mitglieder des Landesplanungsrates nach den Absätzen 2 und 3 sind Frauen und Männer zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. Bestehen Rechte einzelner Stellen für Vorschläge zur Berufung nach Absatz 1 Satz 2 nur für eine Person, sollen Frauen und Männer von Amtszeit zu Amtszeit alternierend berücksichtigt werden. (5) Die Mitglieder des Landesplanungsrates werden für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages berufen. Eine Mitgliedschaft endet 1. durch vorzeitigen Verzicht des Mitgliedes oder2. durch Abberufung und Berufung eines neuen Mitgliedes auf Vorschlag der gemäß Absatz 1 Vorschlagsberechtigten. Eine wiederholte Berufung von Mitgliedern ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. (6) Der Landesplanungsrat kann für die Behandlung von Einzelfragen Ausschüsse bilden und Sachverständige hinzuziehen. (7) Die Mitglieder der Landesregierung können an den Sitzungen des Landesplanungsrates und seiner Ausschüsse teilnehmen oder zu diesen Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. (8) Der Landesplanungsrat soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten; er kann von der oder dem Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt. (9) Der Landesplanungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 22

Raumordnungsbericht

§ 22 RaumordnungsberichtDie Landesregierung berichtet dem Landtag in regelmäßigen Abständen über die räumliche Entwicklung des Landes, den Stand von Raumordnungsplänen und über gegebenenfalls erforderliche Änderungen des Zentralörtlichen Systems (Raumordnungsbericht).

§ 23

Raumbeobachtung, Raumordnungsinformationssystem

§ 23 Raumbeobachtung, RaumordnungsinformationssystemDie Landesplanungsbehörde beobachtet laufend die landesweite räumliche Entwicklung (Raumbeobachtung) und führt alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanung von Bedeutung sind, in einem Raumordnungsinformationssystem zusammen. Öffentliche Planungsträger sowie die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 ROG sind verpflichtet, der Landesplanungsbehörde die von ihnen beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zur Führung des Raumordnungsinformationssystems sowie wesentliche Änderungen mitzuteilen und mittels geeigneter Geodatendienste oder in anderer geeigneter digitaler Form bereitzustellen.

§ 24

Zentrale Orte und Stadtrandkerne

§ 24 Zentrale Orte und Stadtrandkerne(1) Zentrale Orte sindOberzentren,Mittelzentren und Mittelzentren im Verdichtungsraum, Unterzentren und Unterzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums und ländliche Zentralorte.Im näheren Umkreis von Mittel- und Oberzentren sowie von Hamburg werden Stadtrandkerne festgelegt. Stadtrandkerne sind Stadtrandkerne I. Ordnung,Stadtrandkerne I. Ordnung mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums und Stadtrandkerne II. Ordnung.Zu Zentralen Orten und Stadtrandkernen sind Gemeinden zu bestimmen. (2) Zentrale Orte und Stadtrandkerne haben übergemeindliche Versorgungsfunktionen für die ihnen zugeordneten Verflechtungsbereiche (Nahbereiche, Mittelbereiche, Oberbereiche). (3) Die Landesregierung legt unter Anwendung der Kriterien der §§ 25 bis 30 die Zentralen Orte und Stadtrandkerne durch Verordnung fest und ordnet sie den verschiedenen Stufen zu. Durch die Verordnung erfolgt auch die Festlegung der Nah- und Mittelbereiche. Auf der Grundlage des Raumordnungsberichts nach § 22 ist die Verordnung anzupassen. (4) Unter Personen im Sinne der §§ 25 bis 30 ist die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner zu verstehen, die sich aus der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein ergibt.

§ 25

Ländliche Zentralorte

§ 25 Ländliche Zentralorte(1) Ländliche Zentralorte dienen überwiegend der Grundversorgung eines Nahbereiches. (2) Ein ländlicher Zentralort darf nur festgelegt werden, wenn im Nahbereich mindestens 5.000 Personen, davon mindestens 1.000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben. In Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von über 80 Personen je Quadratkilometer sollen diese Werte erheblich überschritten werden. Zentrale Orte sollen mindestens sechs Kilometer voneinander entfernt sein; jedoch sollen Wohnplätze höchstens zwölf Kilometer von einem Zentralen Ort entfernt sein.

§ 26

Unterzentren

§ 26 Unterzentren(1) Unterzentren dienen überwiegend der Grundversorgung eines Nahbereiches. Unterzentren sollen durch die Bevölkerungszahl ihres Nahbereiches, die Größe des Zentralen Ortes und bessere Ausstattung gegenüber ländlichen Zentralorten hervorgehoben sein. (2) Ein Unterzentrum darf nur festgelegt werden, wenn im Nahbereich mindestens 10.000 Personen, davon mindestens 4.000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben. In Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von über 80 Personen je Quadratkilometer sollen diese Werte erheblich überschritten werden; im Übrigen gelten die Abstandskriterien des § 25 Absatz 2 Satz 3. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können in den strukturschwachen ländlichen Räumen Unterzentren auch dann festgelegt werden, wenn im Nahbereich mindestens 7.500 Personen, davon mindestens 3.000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben. Der Landesentwicklungsplan legt die strukturschwachen ländlichen Räume fest.

§ 27

Unterzentren mit Teilfunktionen von Mittelzentren

§ 27 Unterzentren mit Teilfunktionen von Mittelzentren(1) Außerhalb der im Landesentwicklungsplan festgelegten Ordnungsräume können in Gebieten, die mehr als zehn Kilometer von Oberzentren oder Mittelzentren entfernt liegen, Unterzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums festgelegt werden, wenn sie für die Nahbereiche von mehreren Unterzentren, ländlichen Zentralorten oder Stadtrandkernen über die Grundversorgung hinaus mindestens teilweise Versorgungsfunktionen zur Deckung des gehobenen, längerfristigen Bedarfs ausüben. Die Festlegung kann nur erfolgen, wenn in dem gesamten Mittelbereich mehr als 20.000 Personen, davon mindestens 10.000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben. (2) Abweichend von Absatz 1 können in den strukturschwachen ländlichen Räumen des Landes, die im Landesentwicklungsplan festgelegt sind, Unterzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums auch dann festgelegt werden, wenn mindestens 7.000 Personen im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet leben.

§ 28

Mittelzentren und Mittelzentren im Verdichtungsraum

§ 28 Mittelzentren und Mittelzentren im Verdichtungsraum(1) Mittelzentren und Mittelzentren im Verdichtungsraum haben über den Nahbereich und über die Grundversorgung hinausgehende Versorgungsfunktionen und Zentralitätsbedeutung. (2) Mittelzentren und Mittelzentren im Verdichtungsraum sollen in ihrem Mittelbereich für die Nahbereiche mehrerer Unterzentren, ländlicher Zentralorte oder Stadtrandkerne oder für Teile dieser Nahbereiche differenzierte Versorgungsmöglichkeiten zur Deckung des gehobenen längerfristigen Bedarfs bieten und über ein breites Wirtschaftsgefüge mit Ansätzen zur Ausbildung eines industriellen Potentials verfügen. (3) Ein Mittelzentrum darf nur festgelegt werden, wenn im Mittelbereich mindestens 40.000 Personen, davon mindestens 15.000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben. Mittelzentren sollen mindestens zwölf Kilometer von benachbarten Mittel- oder Oberzentren entfernt liegen. (4) Mittelzentren im Verdichtungsraum sollen wenigstens 80.000 Personen in ihrem Mittelbereich, davon 25.000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, aufweisen. Der Landesentwicklungsplan kennzeichnet die gemeinsam von Bund und Ländern festgelegten Verdichtungsräume.

§ 29

Oberzentren

§ 29 OberzentrenOberzentren sollen für mehrere Mittelbereiche oder für Teile von diesen Einrichtungen zur Deckung des spezialisierten höheren Bedarfs bieten (Oberbereiche); sie sollen ein starkes, differenziertes Wirtschaftsgefüge mit einem bedeutenden industriellen Potential aufweisen, dessen Wachstum anzustreben ist.

§ 3

Planungsräume

§ 3 PlanungsräumeSchleswig-Holstein ist in drei regionale Planungsräume eingeteilt: Planungsraum I:Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg. Planungsraum II:Kreisfreie Städte Kiel und Neumünster, Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde. Planungsraum III:Kreisfreie Stadt Lübeck, Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn.

§ 30

Stadtrandkerne

§ 30 Stadtrandkerne(1) In einem Umkreis von zehn Kilometern um Mittel- und Oberzentren sowie um Hamburg sollen in der Regel keine Zentralen Orte festgelegt werden. Hier sollen Stadtrandkerne I. und II. Ordnung ausgewiesen werden, die zentrale Teilfunktionen in engem räumlichen Zusammenhang und für einen räumlich begrenzten Bereich wahrnehmen. (2) Stadtrandkerne I. Ordnung entsprechen nach ihrer Zentralitätsfunktion unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in Stadtrandgebieten den Unterzentren. Sie sollen einen Bereich von mindestens 20.000 Personen versorgen. (3) Stadtrandkerne I. Ordnung, die über ihren Versorgungsbereich hinaus Versorgungsfunktionen für Teilbereiche einer differenzierten Versorgung zur Deckung des gehobenen längerfristigen Bedarfs ausüben, können als Stadtrandkerne I. Ordnung mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums festgelegt werden, wenn in ihren Mittelbereichen mindestens 40.000 Personen, davon mindestens 20.000 im Stadtrandkern, leben. (4) Stadtrandkerne II. Ordnung entsprechen nach ihrer Zentralitätsfunktion unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in Stadtrandgebieten den ländlichen Zentralorten und sollen einen Bereich von mindestens 10.000 Personen versorgen.

§ 4

Landesplanungsbehörde

§ 4 LandesplanungsbehördeLandesplanungsbehörde ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein.

§ 5

Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

§ 5 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne(1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan als landesweiter Raumordnungsplan und die Regionalpläne für die Planungsräume. Planungsträger für die Raumordnungspläne ist die Landesplanungsbehörde. Das Verfahren zur Aufstellung der Raumordnungspläne richtet sich nach den Absätzen 4 bis 11 und den §§ 7 bis 11 ROG. Die Raumordnungspläne legen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von regelmäßig fünfzehn Jahren fest (Planungszeitraum). Sie sind bei Bedarf der Entwicklung anzupassen und insoweit gemäß § 6 Absatz 1 zu ändern. § 6 bleibt unberührt. (2) In den Raumordnungsplänen ist sicherzustellen, dass den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung, des Zivilschutzes und der Konversion nicht mehr benötigter ehemaliger militärischer Liegenschaften Rechnung getragen wird. (3) Die raumrelevanten Inhalte der regionalen und überregionalen Landschaftsplanung sowie die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen. Im Untergrund können in den Raumordnungsplänen einzelne unterirdische Teilräume bestimmten öffentlichen Zwecken gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks gegenüber bestimmten Veränderungen geschützt werden. Ein derartiger Zweck kann auch in der Erhaltung bestimmter Beschaffenheiten des Untergrundes, insbesondere besonderer geologischer oder geomorphologischer Formationen, bestehen. (4) Das Aufstellungsverfahren leitet die Landesplanungsbehörde durch Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein ein. Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht diese Bekanntmachung nachrichtlich im Internet. (5) Zu dem Entwurf eines Raumordnungsplans erhalten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ROG neben der Öffentlichkeit insbesondere folgende in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen (Beteiligte) Gelegenheit zur Stellungnahme: 1. Kreisangehörige Städte und Gemeinden über die Kreise,2. die Kreise,3. die kreisfreien Städte,4. die sonstigen öffentlichen Stellen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 ROG,5. die nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 225), anerkannten Vereine sowie der Landesnaturschutzverband,6. Nachbarländer und -staaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit,7. Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 2 ROG begründet werden soll,8. die Kommunalen Landesverbände,9. die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern,10. sonstige Verbände und Vereinigungen, insbesondere Verbände und Vereinigungen der dänischen Minderheit, der Friesen sowie der deutschen Sinti und Roma. (6) Den Beteiligten nach Absatz 5 sind die nach § 10 Absatz 1 ROG erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Zusätzlich werden ihnen die Unterlagen in elektronischer Form übermittelt sowie im Internet bereitgestellt. Innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Zuleitung der Unterlagen haben die Beteiligten nach Absatz 5 die Möglichkeit, gegenüber der Landesplanungsbehörde eine Stellungnahme abzugeben; die Landesplanungsbehörde kann die Frist erforderlichenfalls angemessen verlängern. Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgen. Die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind der Landesplanungsbehörde innerhalb der gesetzten Frist über die Kreise zuzuleiten; die Kreise haben diese Stellungnahmen unverzüglich an die Landesplanungsbehörde weiterzuleiten. Die Kreise können sich bei ihrer eigenen Stellungnahme gegenüber der Landesplanungsbehörde auch mit den Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden ihres Kreisgebietes auseinandersetzen. (7) Die Landesplanungsbehörde leitet die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig-Holstein, die sie zusätzlich nachrichtlich im Internet veröffentlicht, ein. Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit erforderliche Auslegung der Unterlagen nach § 10 Absatz 1 ROG erfolgt bei den Kreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von einem Monat; die Auslegung des Regionalplanentwurfs erfolgt entsprechend bei den Kreisen und kreisfreien Städten sowie bei den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden des jeweiligen Planungsraumes. Gleichzeitig mit der Auslegung werden die Unterlagen durch die Landesplanungsbehörde im Internet bereitgestellt. Die in Satz 2 genannten Behörden machen Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse örtlich bekannt; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung oder einer Äußerung in elektronischer Form gegeben wird. Die Kosten der Bekanntmachung trägt die Landesplanungsbehörde. Die eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung nach Satz 2 sind unverzüglich an die Landesplanungsbehörde weiterzuleiten. (8) Wird der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach den Absätzen 5 bis 7 gewesen ist, geändert und wird hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich, soll sich diese auf die geänderten Teile beschränken. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme sind für die erneute Beteiligung angemessen zu verkürzen. Werden durch eine Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die erneute Beteiligung auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden. (9) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. § 62 des Landesverwaltungsgesetzes ist nicht anzuwenden. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen. (10) Die Regionalpläne sind zeitnah dem Landesentwicklungsplan anzupassen. Regionalpläne werden von der Landesregierung als Rechtsverordnungen beschlossen. § 62 des Landesverwaltungsgesetzes ist nicht anzuwenden. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen. (11) Durchführung und Inhalte der Umweltprüfung von Raumordnungsplänen richten sich nach § 9 ROG.

§ 6

Planänderungsverfahren

§ 6 Planänderungsverfahren(1) Die Raumordnungspläne sind bei Bedarf zu ändern. Dies kann auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten geschehen. Für die Änderung finden die für die Aufstellung geltenden Regelungen des § 5 entsprechende Anwendung. (2) Geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und nach § 9 Absatz 2 Satz 1 ROG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Das vereinfachte Verfahren wird abweichend von § 5 Absatz 4 mit der Zuleitung des Entwurfs zur Änderung des Raumordnungsplans und dessen Begründung an die Beteiligten eingeleitet. Abweichend von § 10 Absatz 1 ROG in Verbindung mit § 7 Absatz 7 ROG brauchen nur die in § 5 Absatz 5 Nummern 1 bis 8 Genannten beteiligt zu werden. Die Landesplanungsbehörde kann die Frist nach § 5 Absatz 6 Satz 3 auf drei Monate verkürzen.

§ 7

Planerhaltung

§ 7 Planerhaltung(1) Für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung oder Änderung von Raumordnungsplänen gilt § 12 ROG.(2) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist bei der Landesplanungsbehörde als zuständiger Stelle im Sinne von § 12 Absatz 5 Satz 1 ROG geltend zu machen.

§ 8

Landesentwicklungsplan

§ 8 Landesentwicklungsplan(1) Der Landesentwicklungsplan enthält auf der Grundlage von § 1 Absatz 3 ROG und §§ 7 und 8 ROG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die landesweit oder für die räumliche Beziehung der Landesteile untereinander von Bedeutung sind. (2) Die Kreise und kreisfreien Städte sind frühzeitig an der Erarbeitung des Landesentwicklungsplans zu beteiligen. Parallel zum Beteiligungsverfahren gemäß § 5 Absatz 5 wird der Innen- und Rechtsausschuss des Landtags über den Stand der Arbeiten unterrichtet. Ihm wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

§ 9

Regionalpläne

§ 9 RegionalpläneRegionalpläne entwickeln sich aus dem Landesentwicklungsplan und enthalten die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung für die in § 3 festgelegten Planungsräume. Die Kreise und kreisfreien Städte sind frühzeitig an der Erarbeitung des Regionalplanes für den jeweiligen Planungsraum zu beteiligen; die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind hierbei einzubeziehen.

§ 10

Organisation des Landesplanungsrates

§ 10 Organisation des Landesplanungsrates(1) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesplanungsrates soll fünfunddreißig nicht überschreiten. (2) Dem Landesplanungsrat gehören an 1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der im Schleswig-Holsteinischen Landtag vertretenen Parteien,2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Landesverbände,3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern,4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Handwerkskammern,5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Landwirtschaftskammer,6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaften,7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Vereinigung der Schleswig-Holsteinischen Unternehmensverbände, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft,8. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Umweltverbände,9. zwei auf dem Gebiet der Ökologie sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler,10. zwei auf dem Gebiet der Raumordnung sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler. (3) Die Mitglieder des Landesplanungsrates werden von der Innenministerin oder dem Innenminister berufen, und zwar 1. die unter Absatz 2 Nr. 1 Genannten auf Vorschlag der Landtagsfraktionen,2. die unter Absatz 2 Nr. 2 Genannten auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,3. die unter Absatz 2 Nr. 3 bis 5 Genannten auf Vorschlag der Kammern,4. die unter Absatz 2 Nr. 6 Genannten auf Vorschlag der Regionalverbände des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Deutschen Angestelltengewerkschaft,5. die unter Absatz 2 Nr. 7 Genannten auf Vorschlag der Vereinigung der Schleswig-Holsteinischen Unternehmensverbände,6. die unter Absatz 2 Nr. 8 Genannten auf Vorschlag des Landesnaturschutzverbandes Schleswig-Holstein,7. die unter Absatz 2 Nr. 9 Genannten auf Vorschlag des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Von den unter Satz 1 Nr. 1 Genannten entfällt zunächst auf jede im Landtag vertretene Fraktion ein Mitglied, die weiteren Mitglieder werden auf die Parteien nach dem Höchstzahlenverfahren auf der Grundlage ihrer Sitzanteile im Landtag verteilt. (4) Die Innenministerin oder der Innenminister kann weitere Mitglieder in den Landesplanungsrat berufen. (5) Bei der Berufung der Mitglieder des Landesplanungsrates nach Absatz 3 und 4 und den Vorschlägen der Organisationen, Verbände und Parteien für die Berufung von Mitgliedern nach Absatz 3 Satz 1 sind Frauen und Männer zu gleichen Teilen zu berücksichtigen, es sei denn, daß dies im Einzelfall aufgrund der Zusammensetzung der entsendenden Organisationen, Verbände und Parteien nicht möglich ist. (6) Die Mitglieder des Landesplanungsrates werden für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages berufen. Ihre Mitgliedschaft endet mit der Berufung eines neuen Landesplanungsrates. Wiederholung ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. (7) Der Landesplanungsrat kann Sachverständige hinzuziehen. Er kann für die Behandlung von Einzelfragen Ausschüsse bilden. (8) Vorsitzende oder Vorsitzender des Landesplanungsrates ist die Innenministerin oder der Innenminister. Die übrigen Ministerinnen und Minister können an den Sitzungen des Landesplanungsrates und seinen Ausschüssen teilnehmen oder zu diesen Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. (9) Der Landesplanungsrat soll in der Regel halbjährlich zusammentreten; er kann von der oder dem Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Er muß einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt. (10) Der Landesplanungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8

Landesplanungsbehörde

§ 8 Landesplanungsbehörde(1) Landesplanungsbehörde ist das Innenministerium. Ihm obliegen die Aufgaben der Landesplanung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes. (2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann die Aufstellung von Raumordnungsplänen sowie die Wahrnehmung weiterer vorbereitender Aufgaben der Landesplanung auf eine Ministerin oder einen Minister oder auf Dritte übertragen.

§ 10a

(aufgehoben)

§ 10a (aufgehoben)

§ 10

Organisation des Landesplanungsrates

§ 10 Organisation des Landesplanungsrates(1) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesplanungsrates soll fünfunddreißig nicht überschreiten. (2) Dem Landesplanungsrat gehören an 1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der im Schleswig-Holsteinischen Landtag vertretenen Parteien,2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Landesverbände,3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern,4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Handwerkskammern,5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Landwirtschaftskammer,6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaften,7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Vereinigung der Schleswig-Holsteinischen Unternehmensverbände, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft,8. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Umweltverbände,9. zwei auf dem Gebiet der Ökologie sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler,10. zwei auf dem Gebiet der Raumordnung sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler. (3) Die Mitglieder des Landesplanungsrates werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten berufen, und zwar 1. die unter Absatz 2 Nr. 1 Genannten auf Vorschlag der Landtagsfraktionen,2. die unter Absatz 2 Nr. 2 Genannten auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,3. die unter Absatz 2 Nr. 3 bis 5 Genannten auf Vorschlag der Kammern,4. die unter Absatz 2 Nr. 6 Genannten auf Vorschlag der Regionalverbände des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Deutschen Angestelltengewerkschaft,5. die unter Absatz 2 Nr. 7 Genannten auf Vorschlag der Vereinigung der Schleswig-Holsteinischen Unternehmensverbände,6. die unter Absatz 2 Nr. 8 Genannten auf Vorschlag des Landesnaturschutzverbandes Schleswig-Holstein,7. die unter Absatz 2 Nr. 9 Genannten auf Vorschlag des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Von den unter Satz 1 Nr. 1 Genannten entfällt zunächst auf jede im Landtag vertretene Fraktion ein Mitglied, die weiteren Mitglieder werden auf die Parteien nach dem Höchstzahlenverfahren auf der Grundlage ihrer Sitzanteile im Landtag verteilt. (4) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann weitere Mitglieder in den Landesplanungsrat berufen. (5) Bei der Berufung der Mitglieder des Landesplanungsrates nach Absatz 3 und 4 und den Vorschlägen der Organisationen, Verbände und Parteien für die Berufung von Mitgliedern nach Absatz 3 Satz 1 sind Frauen und Männer zu gleichen Teilen zu berücksichtigen, es sei denn, daß dies im Einzelfall aufgrund der Zusammensetzung der entsendenden Organisationen, Verbände und Parteien nicht möglich ist. (6) Die Mitglieder des Landesplanungsrates werden für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages berufen. Ihre Mitgliedschaft endet mit der Berufung eines neuen Landesplanungsrates. Wiederholung ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. (7) Der Landesplanungsrat kann Sachverständige hinzuziehen. Er kann für die Behandlung von Einzelfragen Ausschüsse bilden. (8) Vorsitzende oder Vorsitzender des Landesplanungsrates ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Die übrigen Ministerinnen und Minister können an den Sitzungen des Landesplanungsrates und seinen Ausschüssen teilnehmen oder zu diesen Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. (9) Der Landesplanungsrat soll in der Regel halbjährlich zusammentreten; er kann von der oder dem Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Er muß einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt. (10) Der Landesplanungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8

Landesplanungsbehörde

§ 8 Landesplanungsbehörde(1) Landesplanungsbehörde ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Ihm obliegen die Aufgaben der Landesplanung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes. (2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann die Aufstellung von Raumordnungsplänen sowie die Wahrnehmung weiterer vorbereitender Aufgaben der Landesplanung auf eine Ministerin oder einen Minister oder auf Dritte übertragen.

§ 10

Organisation des Landesplanungsrates

§ 10 Organisation des Landesplanungsrates(1) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesplanungsrates soll fünfunddreißig nicht überschreiten. (2) Dem Landesplanungsrat gehören an 1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der im Schleswig-Holsteinischen Landtag vertretenen Parteien,2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Landesverbände,3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern,4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Handwerkskammern,5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Landwirtschaftskammer,6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaften,7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Vereinigung der Schleswig-Holsteinischen Unternehmensverbände, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft,8. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Umweltverbände,9. zwei auf dem Gebiet der Ökologie sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler,10. zwei auf dem Gebiet der Raumordnung sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler. (3) Die Mitglieder des Landesplanungsrates werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten berufen, und zwar 1. die unter Absatz 2 Nr. 1 Genannten auf Vorschlag der Landtagsfraktionen,2. die unter Absatz 2 Nr. 2 Genannten auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,3. die unter Absatz 2 Nr. 3 bis 5 Genannten auf Vorschlag der Kammern,4. die unter Absatz 2 Nr. 6 Genannten auf Vorschlag der Regionalverbände des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Deutschen Angestelltengewerkschaft,5. die unter Absatz 2 Nr. 7 Genannten auf Vorschlag der Vereinigung der Schleswig-Holsteinischen Unternehmensverbände,6. die unter Absatz 2 Nr. 8 Genannten auf Vorschlag des Landesnaturschutzverbandes Schleswig-Holstein,7. die unter Absatz 2 Nr. 9 Genannten auf Vorschlag des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Von den unter Satz 1 Nr. 1 Genannten entfällt zunächst auf jede im Landtag vertretene Fraktion ein Mitglied, die weiteren Mitglieder werden auf die Parteien nach dem Höchstzahlenverfahren auf der Grundlage ihrer Sitzanteile im Landtag verteilt. (4) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann weitere Mitglieder in den Landesplanungsrat berufen. (5) Bei der Berufung der Mitglieder des Landesplanungsrates nach Absatz 3 und 4 und den Vorschlägen der Organisationen, Verbände und Parteien für die Berufung von Mitgliedern nach Absatz 3 Satz 1 sind Frauen und Männer zu gleichen Teilen zu berücksichtigen, es sei denn, daß dies im Einzelfall aufgrund der Zusammensetzung der entsendenden Organisationen, Verbände und Parteien nicht möglich ist. (6) Die Mitglieder des Landesplanungsrates werden für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages berufen. Ihre Mitgliedschaft endet mit der Berufung eines neuen Landesplanungsrates. Wiederholung ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. (7) Der Landesplanungsrat kann Sachverständige hinzuziehen. Er kann für die Behandlung von Einzelfragen Ausschüsse bilden. (8) Vorsitzende oder Vorsitzender des Landesplanungsrates ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Die übrigen Ministerinnen und Minister können an den Sitzungen des Landesplanungsrates und seinen Ausschüssen teilnehmen oder zu diesen Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. (9) Der Landesplanungsrat soll in der Regel halbjährlich zusammentreten; er kann von der oder dem Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Er muß einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt. (10) Der Landesplanungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 1

Aufgaben der Landesplanung

§ 1 Aufgaben der Landesplanung(1) Aufgabe der Landesplanung ist es, 1. die übergeordnete, zusammenfassende Planung für eine den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens sowie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse beachtende Ordnung des Raumes auf- und festzustellen (Raumordnungspläne) und die Raumordnungspläne fortlaufend der Entwicklung anzupassen,2. die Planungen der Ministerinnen und Minister in den von ihnen geleiteten Geschäftsbereichen der Landesregierung (Fachplanung des Landes) sowie die Planungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und aller anderen Planungsträger, denen öffentliche, raumbedeutsame Planungsaufgaben obliegen, entsprechend den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung ( Nummer 1) abzustimmen. (2) Landesplanung ist Aufgabe des Landes.

§ 11

(aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

§ 12

(aufgehoben)

§ 12 (aufgehoben)

§ 13

(aufgehoben)

§ 13 (aufgehoben)

§ 13a

(aufgehoben)

§ 13a (aufgehoben)

§ 14

Raumordnungsverfahren

§ 14 Raumordnungsverfahren(1) Die Landesplanungsbehörde führt für die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) nach § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch. Sie kann für weitere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung ein Raumordnungsverfahren durchführen, wenn dies landesplanerisch erforderlich ist. Über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die Landesplanungsbehörde; auf die Einleitung besteht kein Rechtsanspruch. (2) Von einem Raumordnungsverfahren soll abgesehen werden, wenn ein Vorhaben einer landesplanerischen Abstimmung in einem Raumordnungsverfahren nicht bedarf, weil 1. es vorhandenen, räumlich und sachlich hinreichend konkreten Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspricht oder widerspricht,2. es den rechtsverbindlichen Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepaßten Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieses Vorhabens nicht nach den in § 38 des Baugesetzbuches genannten Rechtsvorschriften bestimmt oder3. eine ausreichende Berücksichtigung landesplanerischer Erfordernissea. aufgrund besonderer Umstände in einem dem Raumordnungsverfahren nachfolgenden Verfahren oderb. in einem anderen gesetzlich geregelten Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde gewährleistet ist.(3) Im Raumordnungsverfahren werden Vorhaben zu einem möglichst frühen Zeitpunkt unter überörtlichen Gesichtspunkten überprüft und dazu untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung abgestimmt. Das Raumordnungsverfahren schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf 1. Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Ökosysteme, Biotope und Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen und2. Kultur- und sonstige Sachgüter entsprechend dem Planungsstand ein (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung).

§ 14a

Durchführung des Raumordnungsverfahrens

§ 14a Durchführung des Raumordnungsverfahrens(1) Die Landesplanungsbehörde erörtert mit den Trägerinnen oder Trägern des Vorhabens Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen des Raumordnungsverfahrens. Sodann legt sie Art und Umfang der für die raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen fest, die ihr die Trägerin oder der Träger des Vorhabens vorzulegen hat. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Raumordnungsverfahrens nach § 14 Abs. 3, insbesondere der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung, sollen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten, soweit ihre Beibringung für die Trägerin oder den Träger des Vorhabens zumutbar ist: 1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang, Emissionen und Reststoffe, Bedarf an Grund und Boden sowie andere Ansprüche an Natur und Umwelt und seine wirtschaftlichen Zielsetzungen,2. Beschreibung der durch das Vorhaben bedingten Infrastrukturanforderungen,3. Beschreibung der räumlichen Ausgangslage, insbesondere ihrer ökologischen Ausstattung,4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auf den insgesamt betroffenen Raum vermieden oder vermindert werden,5. Beschreibung aller auch nach Vornahme von Maßnahmen nach Nummer 4 erwarteten erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf den insgesamt betroffenen Raum,6. Beschreibung möglicher Ausgleichsmaßnahmen sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Auswirkungen,7. Darstellung der wesentlichen Gründe für den benannten Standort sowie möglicher oder erwogener Vorhabenalternativen. Bei den insoweit erforderlichen Angaben ist von den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden und dem allgemeinen Kenntnisstand auszugehen. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der Angaben ist beizufügen. Die Landesplanungsbehörde kann von der Trägerin oder dem Träger des Vorhabens die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies ergänzend zu den Unterlagen nach Satz 3 für die raumordnerische Beurteilung erforderlich und für die Trägerin oder den Träger zumutbar ist. (2) Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen 1.die Gemeinden und die Kreise,2. die Stadt-Umland-Verbände nach § 7 a,3.die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit,4. die Behörden des Bundes und der Länder,5. die sonstigen öffentlichen Planungsträger,6. die bundesunmittelbaren und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,7. der Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein und die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereinigungen. Darüber hinaus können auch Dritte beteiligt werden, soweit sie berührt sein können. Die Landesplanungsbehörde bestimmt den jeweiligen Kreis der Beteiligten und legt die Art und Weise der Beteiligung fest. Soweit Raumordnungsverfahren grundsätzliche Fragen der Landesplanung berühren, soll die Landesplanungsbehörde ergänzend den Landesplanungsrat beteiligen. (3) Die Landesplanungsbehörde bezieht die Öffentlichkeit über die Gemeinden in der Regel nach Satz 2 bis 5 ein. Die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, haben die Unterlagen nach Absatz 1 einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von der Gemeinde mindestens eine Woche vorher auf Kosten der Trägerin oder des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekanntzumachen. Jede Person kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde zu dem Vorhaben schriftlich äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der Landesplanungsbehörde zu; sie kann dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den nach Satz 2 bestimmten Gemeinden einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von der Gemeinde auf Kosten der Trägerin oder des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekanntzumachen. Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall von Satz 2 bis 5 abweichende Bestimmungen treffen; sie kann insbesondere die Einbeziehung der Öffentlichkeit auf eine Unterrichtung beschränken, wenn die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens sowie eine erweiterte Wirkung des Raumordnungsverfahrens nach § 14 b Abs. 3 Satz 2 nur von geringer Bedeutung sind. Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Satz 6 zweiter Halbsatz ist das Vorhaben in einer Kurzbeschreibung nach Standort, Art und Umfang sowie seiner allgemeinen Zielsetzung von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, auf Kosten der Trägerin oder des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekanntzumachen; über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Begründung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt. (4) Bei Vorhaben des Bundes oder bundesunmittelbarer Planungsträger hat die Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Stelle über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden. Bei Vorhaben der militärischen Verteidigung entscheidet die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle, bei Vorhaben der zivilen Verteidigung die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für das Vorhaben sowie über die Beteiligung nach Absatz 2 und die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach Absatz 3.

§ 14b

Ergebnis und Wirkung des Raumordnungsverfahrens

§ 14b Ergebnis und Wirkung des Raumordnungsverfahrens(1) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die Landesplanungsbehörde in einer raumordnerischen Beurteilung fest, 1. ob Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen,2. wie Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können. Das Ergebnis ist insbesondere aus den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung herzuleiten. (2) Das Ergebnis und die darin eingeschlossene raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung ist von den in § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes genannten Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen; das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber der Trägerin oder dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften. Die Pflicht, Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 5 Abs. 4 des Raumordnungsgesetzes zu beachten, bleibt unberührt.(3) Von den für die Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgeschriebenen Anforderungen kann im nachfolgenden Zulassungsverfahren insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit und die Bewertung der Umweltauswirkungen können auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, sofern die Öffentlichkeit im Raumordnungsverfahren nach § 14 a Abs. 3 Satz 2 bis 5 einbezogen wurde. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.(4) Für Verfahren der Bauleitplanung ist das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens in die Abwägung nach § 1 Abs. 5 und 6 des Baugesetzbuches mit einzubeziehen; die Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung richtet sich allein nach § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches.

§ 15

Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen

§ 15 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen(1) Die Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen nach § 7 des Raumordnungsgesetzes obliegt der Landesplanungsbehörde. (2) Die Untersagung ist für eine bestimmte Zeitdauer auszusprechen. Sie kann wiederholt werden. Die Gesamtdauer der Untersagung darf zwei Jahre nicht überschreiten. (3) Die Untersagung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines öffentlichen Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die zu untersagende Planung oder Maßnahme berührt werden. (4) Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist zu hören. (5) Muß der Träger der untersagten Planung oder Maßnahme aufgrund der Untersagung eine Dritte oder einen Dritten entschädigen, so ersetzt ihm das Land die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlaß der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche bestehen.

§ 16

Landesplanung und Bauleitplanung

§ 16 Landesplanung und Bauleitplanung(1) Die Gemeinden haben der Landesplanungsbehörde die beabsichtigte Aufstellung eines Bauleitplanes anzuzeigen und dabei die allgemeinen Planungsabsichten mitzuteilen. Das gleiche gilt für die beabsichtigte Aufstellung von Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne gemäß § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622). Die Landesplanungsbehörde hat den Gemeinden und der für die Genehmigung oder das Anzeigeverfahren der Bauleitpläne und Satzungen zuständigen Behörde die bei der Aufstellung der Bauleitpläne und Satzungen zu beachtenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 Baugesetzbuch und § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes) bekanntzugeben.(2) Die Landesplanungsbehörde kann auf die Anzeige nach Absatz 1 für bestimmte Arten von Bebauungsplänen verzichten. Das Nähere regelt die Landesplanungsbehörde. (3) Vor der Genehmigung von Flächennutzungsplänen nach § 6 des Baugesetzbuches hat die zuständige Behörde bei der Prüfung, ob die Voraussetzung des § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches erfüllt ist, die Landesplanungsbehörde zu beteiligen; das gleiche gilt bei der Genehmigung von Bebauungsplänen in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches.(4) Im Falle einer Übertragung der Regionalbezirksplanung nach § 7 a Abs. 1 kann die Landesplanungsbehörde dem Stadt-Umland-Verband ergänzend die Aufgabe übertragen, für Bauleitpläne und Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne der Gemeinden und Städte seines Verbandsgebietes nach Absatz 1 Satz 3 die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde bekanntzugeben. Für einen Widerruf der Übertragung gilt § 7 a Abs. 3 entsprechend.

§ 17

Ersatzleistung an die Gemeinden

§ 17 Ersatzleistung an die Gemeinden(1) Muß eine Gemeinde eine Dritte oder einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuches entschädigen, weil sie einen in Kraft getretenen Bebauungsplan zur Anpassung an einen festgestellten Raumordnungsplan ändern oder aufheben mußte, so hat ihr das Land Ersatz zu leisten. (2) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von der beabsichtigten Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplanes unterrichtet hat oder soweit sie von einer oder einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.

§ 18

Raumordnungskataster

§ 18 RaumordnungskatasterDie Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster. Es soll alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthalten, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanung von Bedeutung sind.

§ 19

Auskunftspflicht

§ 19 Auskunftspflicht(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben der Landesplanungsbehörde auf Verlangen regelmäßig oder im Einzelfall Auskunft über die raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben aus ihrem Zuständigkeits- und Aufgabenbereich zu erteilen. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen, soweit nicht die Erteilung der Auskunft aufgrund von Rechtsvorschriften verweigert werden kann. (3) Die Landesplanungsbehörde ist möglichst frühzeitig insbesondere über solche raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben zu unterrichten, die nach Art und Größe in einem Verzeichnis aufgeführt und beschrieben sind. Das Verzeichnis ist von der Landesplanungsbehörde im Benehmen mit dem Landesplanungsrat aufzustellen. Es ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.

§ 2

Landesentwicklungsgrundsätze, zentrale Orte, regionale Planungsräume

§ 2 Landesentwicklungsgrundsätze, zentrale Orte, regionale Planungsräume(1) Die Grundsätze zur Entwicklung des Landes, die die Landesplanung neben den Grundsätzen der Raumordnung nach § 2 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes zu beachten hat, werden durch ein besonderes Gesetz (Landesentwicklungsgrundsätzegesetz) festgelegt. (2) In diesem Gesetz werden auch die Kriterien zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne bestimmt. Ferner werden in diesem Gesetz die regionalen Planungsräume abgegrenzt.

§ 20

Bericht an den Landtag

§ 20 Bericht an den LandtagDie Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in der Wahlperiode über Fragen der räumlichen Entwicklung des Landes und den Stand von Raumordnungsplänen. In diesem Bericht hat sie insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob sie Änderungen der zentralörtlichen Gliederung für erforderlich hält.

§ 21

Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

§ 21 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

§ 3

Raumordnungspläne

§ 3 Raumordnungspläne(1) Zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Aufgaben sind Raumordnungspläne für die räumliche Entwicklung des Landes (Landesraumordnungsplan) und seiner Teilräume (Regionalpläne) auf- und festzustellen; darüber hinaus können, soweit es landesplanerisch erforderlich ist, Regionalbezirkspläne sowie räumliche und sachliche Teilpläne auf- und festgestellt werden. Sie setzen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest. (2) Die Raumordnungspläne legen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen langfristigen Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren fest (Planungszeitraum). Sie sollen nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraums der Entwicklung angepaßt werden.

§ 4

Wirkung der Raumordnungspläne

§ 4 Wirkung der Raumordnungspläne(1) Raumordnungspläne sind rahmensetzende Leitpläne mit der Wirkung, daß alle Träger der öffentlichen Verwaltung unbeschadet ihrer sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit für ihre Verwirklichung einzutreten haben und keine Planungen aufstellen, bestehen lassen, genehmigen oder verwirklichen sowie Maßnahmen durchführen dürfen, die mit den Raumordnungsplänen nicht in Einklang stehen. (2) Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben darauf hinzuwirken, daß die juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, zur Verwirklichung der Raumordnungspläne beitragen. (3) Will ein Träger der öffentlichen Verwaltung nach Absatz 1 oder eine juristische Person des Privatrechts nach Absatz 2 von Zielen eines Raumordnungsplanes abweichen, so ist die Landesplanungsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Diese kann im Einvernehmen mit den jeweils fachlich berührten Ministerinnen und Ministern und unter Beteiligung der jeweils fachlich berührten Träger der öffentlichen Verwaltung im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn die Abweichungen aufgrund einer Veränderung der Sachlage nach raumordnerischen Gesichtspunkten geboten sind und die Raumordnungspläne in ihren Grundzügen nicht berührt werden.

§ 5

Landesraumordnungsplan

§ 5 Landesraumordnungsplan(1) Der Landesraumordnungsplan enthält die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die das ganze Land betreffen oder für die räumliche Beziehung der Landesteile untereinander wesentlich sind. (2) Im Landesraumordnungsplan ist die anzustrebende geordnete Entwicklung des Raumes, insbesondere im Hinblick auf die Bevölkerungs- und Siedlungsstruktur, die gewerbliche Wirtschaft, die Land- und Forstwirtschaft, die Wasserwirtschaft, die Energieversorgung, den Verkehr und den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens, in den Grundzügen und in Abstimmung sich überschneidender Raumansprüche in Text und Karte darzustellen. (3) Der Landesraumordnungsplan ergänzt die Bestimmungen des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes zu den Funktionen und Entwicklungszielen der zentralen Orte und Stadtrandkerne. Außerdem bestimmt er die Kriterien für die Funktionen der Gemeinden, die keine zentralen Orte sind.

§ 6

Regionalpläne

§ 6 Regionalpläne(1) Regionalpläne enthalten die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die nach § 4 Abs. 1 des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes festgelegten Planungsräume.(2) Regionalpläne stellen die Nahbereiche der zentralen Orte dar und treffen hierzu sowie zu den Versorgungsbereichen der Stadtrandkerne Aussagen zur Entwicklung; darüber hinaus werden die Funktionen und Entwicklungsziele der Gemeinden, die nicht zentrale Orte oder Stadtrandkerne sind, festgelegt. Die Regionalpläne sollen auch die Angaben des Landesraumordnungsplanes nach § 5 Abs. 2 vertiefen und ergänzen. Der rahmensetzende Charakter der Regionalplanung wird hierdurch nicht berührt. (3) Regionalpläne sollen der kommunalen Selbstverwaltung Ziele vorgeben, soweit es im übergeordneten Interesse notwendig ist. Die Kreise und kreisfreien Städte sollen an der Entwurfserstellung von Regionalplänen beteiligt werden.

§ 7

Aufstellung und Feststellung von Raumordnungsplänen

§ 7 Aufstellung und Feststellung von Raumordnungsplänen(1) Raumordnungspläne werden von der Landesplanungsbehörde aufgestellt; § 7 a und § 8 Abs. 2 bleiben unberührt. Die Landesplanungsbehörde beteiligt die Kreise und kreisfreien Städte. Die Kreise haben dabei die Gemeinden ihres Gebietes zu beteiligen. Die Stellungnahmen der Kreise und kreisfreien Städte sind der Landesplanungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Planentwurfs in Text und Karte zuzuleiten; diese Frist kann von der Landesplanungsbehörde verlängert werden. (2) Vor der Feststellung von Raumordnungsplänen ist das Benehmen mit den fachlich beteiligten Ministerinnen und Ministern sowie dem Landesplanungsrat herbeizuführen. Hierzu sind ihnen die Stellungnahmen der Beteiligten nach Absatz 1 sowie anderer Beteiligter unter Beifügung einer Beurteilung durch die Landesplanungsbehörde zuzuleiten. (3) Raumordnungspläne werden von der Landesplanungsbehörde festgestellt. Sie werden mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein wirksam. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Anpassung und Ergänzung von Raumordnungsplänen gemäß § 3 Abs. 1. Abweichend von Absatz 1 Satz 3 sind bei Teiländerungen und -anpassungen sowie bei der Aufstellung von räumlichen und sachlichen Teilplänen die Stellungnahmen der Kreise und kreisfreien Städte der Landesplanungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Entwürfe zuzuleiten.

§ 7a

Regionalbezirksplanung

§ 7a Regionalbezirksplanung(1) Soweit landesplanerisch eine Notwendigkeit für eine vertiefende Regionalbezirksplanung in Stadt-Umland-Gebieten besteht, kann Stadt-Umland-Verbänden, die sich in der Rechtsform eines kommunalen Zweckverbandes nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit gebildet haben, für ihr Verbandsgebiet auf Antrag die Aufgabe der Aufstellung von Regionalbezirksplänen durch die Landesplanungsbehörde im Benehmen mit dem Landesplanungsrat übertragen werden. (2) Die Abgrenzung des Plangebietes eines Stadt-Umland-Verbandes im Sinne von Absatz 1 muß landesplanerischen Notwendigkeiten entsprechen. Die Gewähr für eine sach- und fristgerechte Erfüllung der Aufgaben muß gegeben sein. (3) Die Landesplanungsbehörde kann die Übertragung nach Absatz 1 widerrufen, wenn landesplanerische Gründe dies erfordern, insbesondere wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen. (4) Im Falle einer Übertragung nach Absatz 1 stellt der Stadt-Umland-Verband einen Regionalbezirksplan auf; dieser ist unter Beachtung der Vorgaben des Raumordnungsgesetzes und des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes aus dem Landesraumordnungsplan und den betreffenden Regionalplänen zu entwickeln. Im Regionalbezirksplan sind die anzustrebende Ordnung der Landschafts- und der Siedlungsflächen, das Verkehrsanlagen- und das Nahverkehrsbedienungssystem sowie das Ver- und Entsorgungssystem, die Planungsrichtwerte und die Dringlichkeit überörtlich wichtiger Maßnahmen als übergeordneter Rahmen für die örtlichen Bauleit- und Fachplanungen näher darzustellen. (5) Für das Aufstellungsverfahren durch den Stadt-Umland-Verband gilt § 7 unter Beachtung folgender Bestimmungen entsprechend: 1. Vor Einleitung der Beteiligung der Kreise und der kreisfreien Städte hat der Stadt-Umland-Verband den Entwurf des Regionalbezirksplanes der Landesplanungsbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. Stimmt der Entwurf nach Bewertung durch die Landesplanungsbehörde nicht mit den landesplanerischen Zielsetzungen überein, teilt die Landesplanungsbehörde dies dem Stadt-Umland-Verband mit; die entsprechende Stellungnahme der Landesplanungsbehörde ist zusammen mit dem Entwurf in das Beteiligungsverfahren nach § 7 Abs. 1 zu geben.2. Der Stadt-Umland-Verband hat die Stellungnahmen aller Beteiligten unter Beifügung einer eigenen Beurteilung der Landesplanungsbehörde zur Herbeiführung des Benehmens mit den fachlich beteiligten Ministerinnen und Ministern sowie dem Landesplanungsrat zuzuleiten (§ 7 Abs. 2).3. Die Landesplanungsbehörde stellt den Regionalbezirksplan nach § 7 Abs. 3 fest. (6) Der Stadt-Umland-Verband hat die Landesplanungsbehörde über grundsätzliche Entwicklungs- und Planungsfragen im Verbandsgebiet und über besondere Einzelprobleme zu unterrichten.

§ 9

Landesplanungsrat

§ 9 Landesplanungsrat(1) Zur Mitwirkung an den Aufgaben der Landesplanung wird ein Landesplanungsrat gebildet. (2) Der Landesplanungsrat hat die Aufgabe, die Landesplanung durch Beratung der Landesplanungsbehörde in grundsätzlichen Fragen, insbesondere bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen, zu fördern. Dem Landesplanungsrat obliegen ferner die Aufgaben nach § 7 Abs. 2, § 7 a Abs. 1 und 5 Nr. 2, § 14 a Abs. 2 und § 19 Abs. 3.(3) Die Landesplanungsbehörde hat dem Landesplanungsrat in seinen Sitzungen über den Stand der Landesplanung und über wichtige Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs zu berichten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.