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title: "PIPlusZentrStV SH 2017 — Landesverordnung über die zentrale Stelle für das Verfahren KoPers Vom 5. April 2017"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/pipluszentrstvsh2017"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-PIPlusZentrStVSH2017rahmen"
updated: "2026-05-13T18:00:55+00:00"
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# PIPlusZentrStV SH 2017 — Landesverordnung über die zentrale Stelle für das Verfahren KoPers Vom 5. April 2017

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 05.04.2017
*Fundstelle:* GVOBl. 2017, 252


### Eingangsformel PIPlusZentrStV

Aufgrund des § 8 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), verordnet der Ministerpräsident:

### § 1 — Zentrale Stelle

§ 1 Zentrale StelleZentrale Stelle für das im Bereich der Landesverwaltung eingesetzte automatisierte Personalmanagementverfahren „KoPers“, das als gemeinsames Verfahren im Sinne des § 8 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz betrieben wird, ist die für das zentrale IT-Management zuständige oberste Landesbehörde.

### § 2 — Verfahrensgegenstand

§ 2 VerfahrensgegenstandDas integrierte KoPers-Verfahren ist eine Standard-Funktionalität des Personalmanagements. Es ist modular aufgebaut und beinhaltet die IT-Unterstützung für die Kernaufgaben des Personalmanagements in der Landesverwaltung, insbesondere die Personalverwaltung, Abrechnung für Besoldungs-, Entgelt- und Versorgungsfälle.

### § 3 — Aufgaben der zentralen Stelle

§ 3 Aufgaben der zentralen Stelle(1) Die zentrale Stelle gewährleistet die Ordnungsmäßigkeit des automatisierten Verfahrens wie folgt: 1. Sie gewährleistet die Maßnahmen zur Datensicherheit nach den §§ 5 und 6 Landesdatenschutzgesetz und der Datenschutzverordnung vom 5. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 554) sowie die Erfüllung der Verpflichtungen aus § 8 Absatz 4 Landesdatenschutzgesetz;2. sie stellt im Benehmen mit den beteiligten Stellen das Verfahrensverzeichnis nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 Landesdatenschutzgesetz auf und führt es fort;3. sie erstellt die Verfahrensdokumentation nach § 3 Datenschutzverordnung;4. sie ist federführend verantwortlich für die Durchführung der Tests, zu denen sie von ihr ausgewählte beteiligte Stellen hinzuzieht, und erteilt die Freigabe; es bedarf keiner Freigabe durch die beteiligten Stellen;5. sie informiert die beteiligten Stellen über ihr bekannt gewordene Verfahrensmängel und die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung;6. sie erlässt Nutzungsbestimmungen zur ordnungsgemäßen Nutzung des Verfahrens durch die beteiligten Stellen;7. sie ist bei Auftragsdatenverarbeitung durch Dataport verantwortliche Stelle nach § 17 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz oder §§ 89, 89a Landesbeamtengesetz. (2) Die zentrale Stelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Verfahren gespeicherte personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 13 Absatz 6 Landesdatenschutzgesetz einsehen und auswerten.

### § 4 — Beteiligte Stellen

§ 4 Beteiligte Stellen(1) Beteiligte Stellen sind die personalverwaltenden Stellen Staatskanzlei, Ministerien und ihre nach- und zugeordneten Behörden sowie das Dienstleistungszentrum Personal als beauftragte Stelle gemäß § 89 Absatz 2 Landesbeamtengesetz. (2) Die beteiligten Stellen nutzen das Verfahren gemäß den von der zentralen Stelle erlassenen Nutzungsbestimmungen. Im Rahmen der Nutzung sind sie für die Datenverarbeitung und Datenübermittlung verantwortlich. Werden von einer beteiligten Stelle Verfahrensmängel bei der Datenverarbeitung festgestellt, hat sie die zentrale Stelle unverzüglich davon zu unterrichten. (3) Der Landtag, der Landesrechnungshof, das Landesverfassungsgericht sowie andere Träger öffentlicher Verwaltung nach § 2 Absatz 2 und 3 Landesverwaltungsgesetz können gegenüber der zentralen Stelle erklären, dass sie den beteiligten Stellen beitreten, soweit die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz erfüllt sind. Der Beitritt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der zentralen Stelle.

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.

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— Landesverordnung über die zentrale Stelle für das Verfahren KoPers Vom 5. April 2017
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-PIPlusZentrStVSH2017rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
