Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Pinneberg - Wasserwerk Peiner Weg - (Wasserschutzgebietsverordnung Pinneberg Peiner Weg) Vom 14. Januar 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 14.01.2005
- Fundstelle:
- GVOBl. 2005, 79
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3 WSG-VO Pinneberg Peiner WegErster Teil Zulässige Stickstoffdüngung auf AckerflächenBerechnung des Stickstoffbedarfs der Ackerkulturarten im WSG:Stickstoffbedarf = N-Gehalt (kgN/dt) x Ertrag (dt/ha) + Zuschlag (25 kgN/ha; bei Raps: 40 kgN/ha)) N-Gehalt: Stickstoffgehalt der Kulturart gemäß der Tabelle über Stickstoffgehalte pflanzlicher Produkte im Dritten Teil der Anlage 3. Ertrag: Vom derzeitigen Nutzungsberechtigten bei einer der letzten beiden Ernten auf dem Schlag erzielter Ertrag der Kulturart. Zuschlag: Zuschlag für nicht erntefähige Restpflanze sowie Stickstoffimmobilisierung Ermittlung der zulässigen Stickstoff-Düngemenge im AckerbauEs ergibt sich - außer bei Leguminosen - für die jeweils zulässige und aufzubringende Stickstoff-Düngemenge die folgende Rechnung. Bezugsgröße ist jeweils kg N/ha. Stickstoffbedarf der Kulturart - Stickstoffnachlieferung aus organ. Dünger (§ 8 Abs.1) - Stickstoffnachlieferung aus Grünlandumbruch (§ 10 Abs. 2) - Nmin-Vorrat im Boden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Düngeverordnung)* = Zulässige Stickstoff-Düngemenge im WSG Bei Leguminosen (z. B. Ackerbohnen, Erbsen, Klee) beträgt die zulässige Stickstoff-Düngemenge höchstens 30 kg N/ha. Anlage 3, Seite 2 WSG-VO Pinneberg Peiner WegZweiter Teil Zulässige Stickstoffdüngung für Grünland und AckergrasDie nachfolgend genannten Höchstmengen für die Stickstoffdüngung gelten je Hektar und Jahr. -- Weide (Stand-, Umtriebs-, Portionsweide): 140 kg N Weide auf Moorböden ( § 8 Abs. 2) 100 kg N- Wiese, Ackergras: Zulässige Stickstoffdüngemenge: 2,5 kgN/dtTM* x Ertrag** (dtTM/ha)- Mähweide: Zulässige Stickstoffdüngemenge: Anteil zur Schnittnutzung: 2,5 kgN/dtTM* x Ertrag pro Schnitt*** (dtTM/ha) Anteil zur Restweidenutzung Weide Weide auf Moorböden nach 1. Schnitt 90 kg N 65 kg N bis zum 30. Juni nach 2. Schnitt 50 kg N 0 kgN nach 3. Schnitt 20 kg N 0 kgN nach 4. Schnitt 0 kg N 0 kgN Dritter Teil Stickstoffgehalte der KulturartenDer Dritte Teil der Anlage 3 ist bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Pinneberg als untere Wasserbehörde, Moltkestraße 10, 25421 Pinneberg, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
Anlage 4
Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Peiner Weg der Stadtwerke Pinneberg in der Stadt Pinneberg das Wasserschutzgebiet „Pinneberg Peiner Weg“ festgesetzt. (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A, III B Nord und III B Süd aufgeteilt ist, in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I). (3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III B Nord äußere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebietes.Die Grenze der Zone III B Nord verläufta) im Norden von der Straße „In de Röth“ entlang der Bebauungsgrenze zur Straße „Kiebitzgrund“ Ecke „Am Sportplatz“, weiter durch die Bebauung zum Wendehammer „Grotenfeld“, von dort in südliche Richtung schwenkend bis zur Höhe der Straße „Kiebitzgrund“, weiter entlang einer Feldgrenze nach Osten bis zur Gemeindegrenze Kummerfeld/Borstel-Hohenraden, dieser in südlicher Richtung bis zur Straße „In de Röth“ folgend;b) im Osten ausgehend von der Straße „In de Röth“ in südlicher Richtung entlang dortiger Feldgrenzen, über den „Borsteler Weg“ östlich der Bebauung bis zur Autobahn A 23, diese kreuzend auf Höhe der rückwärtigen Grenzen der nördlich der „Quickborner Straße“ belegenen Grundstücke, nach den ersten beiden Grundstücken weiter in südlicher Richtung westlich entlang der Autobahnabfahrt Pinneberg Nord sowie der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der westlich des „Borsteler Weg“ belegenen Grundstücke bis zur Straße „Am Hang“;c) im Westen ausgehend von der südöstlichen Ecke des Flurstückes 377, Flur 15, Gemarkung Pinneberg, der östlichen Flurstücksgrenze folgend bis auf den „Osterloher Weg“, von dort in nordöstlicher Richtung den „Ossenpadd“ im nördlichen Drittel kreuzend entlang von Feld- und Flurstücksgrenzen bis zur A 23; diese überquerend und der südlichen und östlichen Grundstücksgrenze eines Altenheimes folgend, dort die „Bundesstraße“ kreuzend in nördlicher Richtung bis zur Straße „in de Röth“.2. Zone III B Nord innere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze der Zone III A.Die Grenze der Zone III B Nord verläuftim Süden von der Abzweigung der Straße „Am Hang“ vom „Borsteler Weg“ Grundstücksgrenzen folgend in westlicher Richtung über die „Elmshorner Straße“ entlang der südlichen Seite der Straße „Beim Ratsberg“; weiter den Straßen „Ossenpadd“ und „Baumschulenweg“ bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 279, Flur 15, Gemarkung Pinneberg folgend, dann in westlicher Richtung über die „Helgolandstraße“ bis zur Grenze zwischen den Flurstücken 385/16 und 388/1, weiter in nördlicher Richtung bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes 388/6, wieder westlich verschwenkend nördlich der dortigen Sportanlagen den nördlichen Grenzen der Flurstücke 388/6 und 391/2 folgend bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 377 (alle Flurstücke auf Flur 15, Gemarkung Pinneberg);3. Zone III B Süd äußere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebietes.Die Grenze der Zone III B Süd verläufta) im Osten ausgehend von der „Oeltingsallee“ auf Höhe der Grundstücke mit den Hausnummern 29 und 31 durch die Bebauung die „Richard-Köhn-Straße“ und den „Bodderbarg“ querend in südwestlicher Richtung zur „Immanuel-Kant-Straße“, von dort weiter in südwestlicher Richtung über die „Goethestraße“ durch die Bebauung unmittelbar westlich der „Herderstraße“, dann weiter südwestlich verlaufend den „Thesdorfer Weg“ querend entlang der südöstlichen Ecke des „Kiebitzgrund“ bis auf den „Heideweg“ Höhe „Taubenstraße“;b) im Süden nordseits entlang des „Heideweg“ in westsüdwestlicher Richtung bis auf den „Eggerstedter Weg“, diesem zunächst weiter in östlicher Richtung folgend, dann den überwiegenden Teil der südlich belegenen Kleingartenanlage umfassend (Flurstück 32, Flur 1, Gemarkung Pinneberg) wieder auf die Nordseite des „Eggerstedter Weg“ verschwenkend und diesem bis zur westlichen Grenze des auf der selben Flur belegenen Flurstückes 12 folgend;c) im Westen ausgehend von der westlichen Grenze des Flurstückes 12, Flur 1, Gemarkung Pinneberg in östlicher Richtung bis zur Bebauungsgrenze, dann nach Nordnordost verschwenkend durch die Bebauung zur „Aschhooptwiete“, diese in Höhe des „Meisenstieg“ querend und weiter in nordnordöstlicher Richtung den „Amselstieg“ und die „Rabenstraße“ kreuzend entlang der östlichen Seite des „Vittelkamp“ bis zum „Thesdorfer Weg“, von dort dem südlichen Drittel der Straße „Blauer Kamp“ folgend nach Nordnordwest verschwenkend durch die Bebauung bis zur südöstlichen Ecke des Grundstückes Kirchhofsweg Nr.111.4. Zone III B Süd innere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze der Zone III A.Die Grenze der Zone III B Süd verläuftim Norden vom „Kirchhofsweg“ ausgehend durch die Bebauung in östlicher Richtung die Straße „Blauer Kamp“ querend zum „Moorkamp“, dann in östlicher Richtung auf der Nordseite den Straßen „Moorkamp“, „Fischhausener Straße“ sowie einem Verbindungsweg zwischen der „Königsberger -“ und der „Feldstraße“ folgend bis zur „Oeltingsallee“ auf Höhe der Grundstücke mit den Hausnummern 29 und 31.5. Zone III A äußere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebiets und innere Grenze der Zone III B.Die Grenze der Zone III A verläufta) im Norden ausgehend von der nordwestlichen Ecke des Flurstückes 391/2, Flur 15, Gemarkung Pinneberg in östlicher Richtung südlich entlang des Flurstückes 377 derselben Flur, dann gegenläufig wie unter Nr. 2 beschrieben;b) im Osten ausgehend von der Straße „Am Hang“ Ekke „Borsteler Weg“ in südlicher Richtung teilweise durch die Bebauung entlang des „Borsteler Weg“, weiter durch die Bebauung zwischen der „Elmshorner Straße“ und den Straßen „Friedenstraße“ und „Bismarckstraße“; die „Friedrich-Ebert-Straße“ kreuzend, der „Bismarckstraße“ ostseits folgend bis zum Drosteipark, dann entlang eines zentralen Weges durch den Drosteipark und um die Bebauung bis zum „Drosteiweg“; weiter die „Moltkestraße“ kreuzend entlang der rückwärtigen Grenzen der östlich des „von-Ahlefeld-Stieg“ belegenen Grundstücke, die „Rockvillestraße“ querend entlang eines an der Eisenbahntrasse gelegenen Parkplatzes bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 25/17, Flur 6, Gemarkung Pinneberg, von dort die Gleisanlagen querend in südöstlicher Richtung entlang des Flurstückes 1/16, Flur 5, Gemarkung Pinneberg, dann in südwestlicher Richtung der Straße „An der Mühlenau“ nordseitig folgend über die Mühlenau weiter bis zur „Oeltingsallee“ in Höhe der Grundstücke mit den Hausnummern 29 und 31;c) im Süden gegenläufig wie unter Nr. 4 beschrieben;d) im Westen ausgehend von der südöstlichen Ecke des Grundstückes Kirchhofsweg Nr.111 in nördlicher Richtung entlang des „Wedeler Weg“ die Straßenseite auf Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Häusern 57 a und 59 wechselnd, bis zur südlichen Grenze des Flurstückes 20/2, Flur 2, Gemarkung Pinneberg, weiter der südlichen und westlichen Grenze dieses Flurstückes folgend in nördlicher Richtung die L106 querend, dann dem Verlauf eines etwa 50 m westlich gelegenen Feldweges folgend bis zur südwestlichen Grenze des Flurstückes 161/98, Flur 8, Gemarkung Appen, weiter in nördlicher Richtung der westlichen Grenze dieses Flurstückes folgend über die Pinnau hinweg entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 378/20, 378/19, 360/5, 35/7 und 35/6, alle Flur 19, Gemarkung Pinneberg bis zur Südseite der Eisenbahntrasse, diese etwa 160 m westlich auf Höhe der „Industriestraße“ querend, dann weiter in nördlicher Richtung westseitig entlang der „Industriestraße“ bis zur nördlichen Grenze des Grundstückes mit den Hausnummern 2 bis 4, dieser in westlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze Pinneberg/Prisdorf folgend, weiter entlang der Gemeindegrenze bis zur nördlichen Ecke des Flurstückes 420/3, Flur 15, Gemarkung Pinneberg, dann über die Flurstücke 401/6 und 401/4 derselben Flur hinweg (Grenzverlauf in gerader Flucht von der vorgenannten Flurstücksecke bis zu einem Punkt am südlichen Rand des Weges „Müssentwiete“ in einer Entfernung von 95 m östlich der südöstlichen Flurstücksecke des Flurstückes 415/82, Flur 4, Gemarkung Prisdorf), weiter die „Müssentwiete“ in senkrechter Flucht querend entlang der südlichen und westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 391/2, Flur 15, Gemarkung Pinneberg bis zu dessen nordwestlicher Ecke.6. Zone II äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III A.Die Grenze der Zone II verläuft entlang der Grenze des Flurstückes 340/6, Flur 19, Gemarkung Pinneberg.7. Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone II.Die Zone I umfasst die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen.Die Brunnen sind auf folgendem Flurstück belegen:Flurstück 340/6, Flur 19, Gemarkung PinnebergIn der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt. (4) Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1:5.000. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei 1. der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Pinneberg,2. den Bürgermeisterinnen oder den Bürgermeistern der Stadt Pinneberg und der Gemeinde Appen,3. der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Pinneberg-Land aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von Grünland und Ackergras In den Zonen II und III A
§ 10 Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von Grünland und Ackergras In den Zonen II und III A(1) Für die verschiedenen Nutzungsformen des Grünlandes und für den Anbau von Ackergras sind die im Zweiten Teil der Anlage 3 aufgeführten Düngemengen an Gesamtstickstoff zulässig. (2) Zum Umbruch von Dauer- und Wechselgrünland dürfen mit stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern nur bis zu 60 kg N/ha ausgebracht werden. § 8 bleibt unberührt. Aus dem Umbruch von Dauergrünland sind für die Folgekulturen: 1. im Jahr des Umbruchs = 60 kg N/ha 2. im Folgejahr = 40 kg N/ha 3. im 2. Folgejahr nach Dauergrünland = 30 kg N/ha anzurechnen. Aus dem Umbruch von Wechselgrünland ist für die Folgekultur eine Stickstoffnachlieferung von 40 kg N/ha anzurechnen. Zusätzlich anzurechnen für die Folgekultur ist eine zum Umbruch ausgebrachte Düngemenge (Satz 1).
Erwerbsgartenbau
§ 11 ErwerbsgartenbauAuf Flächen, die für den Anbau von Zierpflanzenbau-, Baumschul- und Staudengärtnereikulturen genutzt werden, sind § 8 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht anzuwenden. Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen ist unter Verwendung des als Anlage 4 beigefügten Formblattes eine Quartier-Datei zu fertigen. § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Genehmigung
§ 12 GenehmigungÜber die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 entscheidet auf Antrag die untere Wasserbehörde des Kreises Pinneberg. Ist ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, so entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen im Sinne von § 107 des Landesverwaltungsgesetzes vermieden oder ausgeglichen werden kann. § 4 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 bleibt unberührt. § 13 Satz 3 gilt entsprechend.
Ausnahmen
§ 13 AusnahmenDie untere Wasserbehörde des Kreises Pinneberg kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten der § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6, § 7 Abs. 1, § 8, § 9 und § 10 zulassen, wenn 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann. § 12 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor einer schädlichen Verunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar war.
Duldungspflichten
§ 14 DuldungspflichtenDie Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde zu dulden (§ 83, § 110 Abs. 1 LWG und § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG) und insbesondere zuzulassen, dass 1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden,2. bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt und Verbote beachtet werden,3. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. Wenn Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Nutzung des Wasserschutzgebietes oder nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen der Selbstüberwachung durch das Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden, so haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 15 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung gemäß § 12 vornimmt,2. eine gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5, § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 und 4 verbotene Handlung ohne die Ausnahme gemäß § 13 vornimmt oder3. die gemäß § 9 Abs. 1 und § 10 einzuhaltenden Grenzwerte bei der Stickstoffdüngung landwirtschaftlich genutzter Flächen überschreitet. (2) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 kein Anlagenkataster erstellt,2. der Vorschrift des § 8 Abs. 3 oder § 11 über die Führung einer Schlagkartei oder Quartier-Datei zuwiderhandelt oder3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 nicht fristgemäß eine Folgefrucht oder -kultur anbaut. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Ausgleich
§ 16 AusgleichSoweit diese Verordnung Handlungspflichten begründet oder erhöhte Anforderungen festsetzt, gilt für den Ausgleich der dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile (§ 19 Abs. 4 WHG, § 104 Abs. 5 LWG) die Landesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten vom 4. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 412), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503).
Inkrafttreten
§ 17 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
Begriffe
§ 2 Begriffe(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört die Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte im Erwerbsgartenbau. (2) Stickstoffhaltige Düngemittel sind flüssige und feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sowie stickstoffhaltige Mineraldünger. Flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Gülle, Jauche, Geflügelkot, Silagesickersaft und flüssige Sekundärrohstoffdünger. Feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Festmist, fester Geflügelkot und feste Sekundärrohstoffdünger, wie Klärschlamm und Kompost. (3) Moorböden sind Böden mit einem Humusgehalt von mindestens 30 Gewichtsprozenten in einer Mächtigkeit von mindestens 30 cm. (4) Landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzte Acker- und Grünlandflächen sind Schläge mit einer Größe von mindestens 0,3 ha. (5) Nmin-Vorrat ist die im Boden verfügbare und während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes pflanzenverfügbar werdende Stickstoffmenge. (6) Dauergrünland ist ein Grünland-Bestand aus einer Artenkombination von ausdauernden Gräsern, Kräutern und Leguminosen, der länger als fünf Hauptnutzungsjahre ohne Umbruch auf demselben Schlag steht. Bei einer Standzeit von mehr als zwei und bis zu fünf Hauptnutzungsjahren handelt es sich um Wechselgrünland. Ackergras ist ein Gräserbestand mit einer Nutzungsdauer von bis zu zwei Hauptnutzungsjahren. (7) Umbruch ist jede mechanische, flächenhafte Zerstörung der Grünlandnarbe. Hierunter fallen nicht die Nachsaat- und Direktsaatverfahren. (8) Tiefenumbruch ist das Unterfahren eines mindestens 60 cm tiefen Bodenbereiches.
Anlagen
§ 3 AnlagenDie Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteile dieser Verordnung.
Schutz der Zonen III B
§ 4 Schutz der Zonen III B(1) In den Zonen III B ist es genehmigungspflichtig, 1. Kohle-, Öl- oder Kernkraftwerke zu errichten oder wesentlich zu ändern,2. Güterumschlagplätze für wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und 3 im Sinne von Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29. Mai 1999) angehören, sowie Flugplätze anzulegen oder wesentlich zu ändern,3. Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe anzulegen oder wesentlich zu ändern,4. Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten oder wesentlich zu ändern,5. Schießplätze und Golfplätze einzurichten oder wesentlich zu ändern,6. Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen zu errichten oder wesentlich zu ändern,7. Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vorzunehmen,8. Dauergrünland umzubrechen. Ein Umbruch ist zu genehmigen, wenn andere Verfahren zur Wiederherstellung einer leistungsfähigen Grünlandnarbe ausscheiden. Der Umbruch darf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 30. April vorgenommen werden. Die umgebrochene Fläche gilt abweichend von § 2 Abs. 6 Satz 1 als Dauergrünland,9. an Dauergrünland eine Nutzungsänderung vorzunehmen. Dies gilt nicht bei Aussaat einer Ganzpflanzensilage mit Grasuntersaat, wenn die Wiederherstellung von Dauergrünland beabsichtigt ist. Eine Nutzungsänderung ist zu genehmigen, wenn sie durch zwingende Gründe geboten ist. Zwingende Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Nutzungsberechtigten der Fläche eine Fortsetzung der bisherigen Nutzung nicht zuzumuten ist,10.einen Tiefenumbruch vorzunehmen. (2) In den Zonen III B ist es verboten, 1. Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen (§ 19 a WHG) der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern,2. Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,3. auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen zu verwenden,4. Rückstände aus Wärmekraftwerken und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisande außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern oder abzulagern,5. Abwasser in den Untergrund einzuleiten, zu versickern, verrieseln oder zu verregnen. Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, für die Untergrundverrieselung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen, sofern eine Ableitung in ein Oberflächengewässer nicht möglich ist, sowie für Abwasser, das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigt ist und dazu bestimmt ist, zu Zwecken der Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden,6. feste oder flüssige Dünge-, Futter- oder Pflanzenschutzmittel sowie Sekundärrohstoffdünger, insbesondere Klärschlamm oder Kompost außerhalb von Gebäuden, flüssigkeitsdichten Anlagen oder Silagewikkelballen zu lagern. Ausgenommen davon ist Kompost aus der Gehölzproduktion, die Kompostierung in Hausgärten, die Lagerung von Kalk sowie die Lagerung von Futtermitteln, bei denen keine Sickersäfte anfallen,7. in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Januar des folgenden Jahres stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen, einzuarbeiten oder abzulagern. Bei Winterraps und Wintergerste ist die Ausbringung von stickstoffhaltigem Mineraldünger noch bis zum 15. Oktober zulässig. Festmist, ausgenommen Geflügelmist, darf bereits ab dem 1. Dezember wieder ausgebracht werden. (3) Für Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen. § 11 VAwS gilt entsprechend.
Schutz der Zone III A
§ 5 Schutz der Zone III A(1) In der Zone III A ist es genehmigungspflichtig, 1. die in § 4 Abs. 1 genannten Handlungen vorzunehmen,2. Zwischenlager für Abfälle, ausgenommen die Sammlung und Bereitstellung von Abfällen zur Entsorgung, sowie Anlagen zur Verwertung von Abfällen zu errichten oder wesentlich zu ändern,3. Kleingartenanlagen einzurichten oder wesentlich zu ändern,4. Erwerbsgartenbaubetriebe einzurichten oder ihre Betriebsweise wesentlich zu ändern,5. Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern, sowie stillgelegte Anlagen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehen zu lassen,6. Friedhöfe zu erweitern oder neu anzulegen,7. Motorsportanlagen anzulegen oder wesentlich zu ändern sowie Motorsportveranstaltungen außerhalb bestehender Motorsportanlagen durchzuführen,8. auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern,9. Schmutzwasser und unbehandeltes Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt,10.Steine, Erden oder andere oberflächennahe Rohstoffe zu gewinnen,11.Fischteiche herzustellen oder wesentlich zu ändern. (2) In der Zone III A ist es verboten, 1. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der WGK 2 mit mehr als 100 m3 Inhalt und der WGK 3 mit mehr als 10 m3 Inhalt zu errichten oder zu erweitern,2. die in § 4 Abs. 2 genannten Handlungen vorzunehmen. (3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
Schutz der Zone II
§ 6 Schutz der Zone II(1) In der Zone II ist es verboten, 1. die in § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 und 2 genannten Handlungen vorzunehmen,2. bauliche Anlagen, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung wesentlich zu ändern,3. Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,4. Beweidung durchzuführen,5. Jauche- und Güllebehälter, Dungstätten oder Gärfuttersilos zu errichten oder wesentlich zu ändern,6. Mineraldünger und Pflanzenschutzmittel zu lagern,7. Schmutzwasser und unbehandeltes Niederschlagswasser durchzuleiten,8. Dräne herzustellen oder wesentlich zu ändern,9. gesammeltes verunreinigtes Niederschlagswasser zu versickern,10. Frostschutzberegnungen durchzuführen, sofern innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten zuvor Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel ausgebracht worden sind,11. Zeltlager, Campingplätze oder Sportanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,12. Sprengungen vorzunehmen,13. mit Stoffen der WGK 2 und 3 umzugehen oder diese zu transportieren. Ausgenommen ist der Transport, die oberirdische Lagerung von bis zu 5 m3 sowie die Verwendung von Heizöl und Dieselkraftstoff für den häuslichen und gewerblichen Bedarf der Bewohner sowie der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Betriebe in der Zone II,14. Dauergrünland umzubrechen,15. feste und flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sowie in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Januar des folgenden Jahres stickstoffhaltigen Mineraldünger aufzubringen, einzuarbeiten oder abzulagern. (2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
Schutz der Zone I
§ 7 Schutz der Zone I(1) In der Zone I ist es verboten, 1. die in den §§ 4, 5 und 6 genannten Handlungen vorzunehmen,2. Fahr- und Fußgängerverkehr zuzulassen,3. land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung durchzuführen,4. Dünge- und Pflanzenschutzmittel anzuwenden,5. Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen. (2) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Zulässig sind geringfügige nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers, sofern dieses unverzüglich nach Abschluss der Wartungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen aus dem Grundwasserleiter entfernt wird.
Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die ...
§ 8 Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft und im Erwerbsgartenbau(1) Der Einsatz von Düngemitteln hat sich am Nährstoffbedarf der angebauten Pflanzen sowie am Nährstoffgehalt des Bodens zu orientieren. Bei der Bemessung der Stickstoff-Düngung ist vom Gesamtstickstoffgehalt der Düngemittel auszugehen. Bei flüssigen stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern sind im Ausbringungsjahr 60 % und im Folgejahr 20 % des Gesamtstickstoffgehaltes bei der Düngung anzurechnen. Dabei sind Lagerungsverluste nach § 4 Abs. 5 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235), zu berücksichtigen. Bei der Ausbringung von festen stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern sind im Ausbringungsjahr und im ersten Folgejahr je 30 % sowie im zweiten Folgejahr 20 % des Gesamtstickstoffgehaltes bei der Düngung anzurechnen. (2) Moorböden dürfen nur als Dauergrünland landwirtschaftlich genutzt werden. Auf ihnen dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur bis zum 30. Juni ausgebracht werden. (3) Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen sind unter Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Formblattes schlagbezogene Aufzeichnungen zu fertigen. Die zuständige untere Wasserbehörde kann andere Formen der Aufzeichnung, insbesondere in automatisierten Dateien, zulassen. Die Angaben sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen bzw. nach dem Vorliegen der notwendigen Informationen in die Kartei aufzunehmen. Die Unterlagen sind neun Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen unteren Wasserbehörde vorzulegen.
Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten ...
§ 9 Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Ackerflächen in den Zonen II und III A(1) Die auf Ackerflächen zulässige Stickstoff-Düngung ist im Ersten Teil der Anlage 3 geregelt. Zu Winterraps und Wintergerste dürfen nach der Ernte im Herbst bis zu 40 kgN/ha ausgebracht werden. Entsprechendes gilt für die Strohdüngung, sofern danach eine Herbstaussaat erfolgt. Zu Winterweizen und Wintertriticale ist eine Düngung im Herbst bis zum 15. September von höchstens 40 kg N/ha nur dann zulässig, wenn der Nmin-Gehalt in 0 bis 60 cm Bodentiefe nach Ernte der Vorfrucht nicht mehr als 40 kg N/ha beträgt. Eine Stickstoff-Düngung im Herbst ist auf die zulässige Stickstoffdüngemenge der Kulturart anzurechnen. (2) Der Zwischenfruchtanbau ist anzustreben. Eine Stickstoffdüngung zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung ist im Herbst nicht zulässig. Wird nach der Ernte der Hauptfrucht im Herbst noch eine Bodenbearbeitung vorgenommen, hat noch im Herbst der Anbau einer Haupt- oder Zwischenfrucht zu erfolgen. Eine Bodenbearbeitung ohne unmittelbar nachfolgende Herbstbestellung ist in der Zeit vom 15. September bis zum 30. November unzulässig.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.