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title: "PflSchVwGebV SH 2008 — Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Pflanzenschutzangelegenheiten Vom 11. November 2008"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
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updated: "2026-05-13T18:02:49+00:00"
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# PflSchVwGebV SH 2008 — Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Pflanzenschutzangelegenheiten Vom 11. November 2008

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 11.11.2008
*Fundstelle:* GVOBl. 2008, 615


### Anlage PflSchVwGebV

AnlageGebührentarif Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro 1 Untersuchungen 1.1 auf Viruskrankheiten der Kartoffel 1.1.1 Brechung der Keimruhe, je Knolle 0,05 1.1.2 Vorkeimen der Knollen, je Knolle 0,15 1.1.3 Anzucht von Augenstecklingen, je Steckling 0,30 1.1.4 Blattbeprobung von Augenstecklingen, je Probe 6 bis 12 1.1.5 serologischer Virusnachweis im ELISA-Verfahren, je Virus und Blatt, Steckling oder Keim 0,12 bis 1 Anmerkung zu der Tarifstelle 1.1.5: Es wird eine Mindestgebühr von 15 Euro erhoben. 1.2 auf Viruskrankheiten anderer Pflanzen, je Probe 5 bis 150 1.3 auf Zysten der Kartoffelnematoden 1.3.1 in Klärschlamm, Kompost oder anderen Reststoffen, je Probe 12 1.3.2 für Flächen, die für die Pflanzkartoffelvermehrung oder den Konsumkartoffelanbau vorgesehen sind, oder für die Überwachung von Baumschulflächen oder anderen Freilandflächen sowie von Kartoffelpartien für den Export (Sieberdeproben), nach dem Ausspülverfahren, je Probe 2,80 1.3.3 durch Bestimmung des lebenden und toten Inhalts von Zysten, nach dem Quetsch- oder Biotestverfahren, je angefangene 10 Zysten 1,50 Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.3.2 und 1.3.3: 1. Die Gebühr erhöht sich um 50 %, wenn die Untersuchung im Anbaujahr beantragt wird.2. Es wird eine Mindestgebühr von 12 Euro erhoben. 1.3.4 Entnahme von Bodenproben, je Probe 4 1.3.5 Artbestimmung mittels PCR-Verfahren, je Probe 20 1.3.6 Pathotypenbestimmung, nach dem Biotestverfahren, je Gefäß 3 1.4 auf Zysten anderer Nematoden, nach dem Ausspül- bzw. Biotestverfahren, je Probe 3 1.5 auf Resistenzeigenschaften von Pflanzen und Pflanzenteilen 100 bis 500 1.6 (nicht belegt) 1.7 auf den Erreger der Bakteriellen Ringfäule und/oder der Schleimkrankheit der Kartoffel nach den jeweils gültigen EU-Richtlinien 1.7.1 Entnahme von Kartoffelproben, je Probe 12 1.7.2 Screeningtests, je Probe und Erreger 90 1.7.3 Screeningtests, je Probe bei gleichzeitiger Untersuchung auf den Erreger der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit der Kartoffel 115 1.7.4 Biotest, je Probe und Erreger 50 1.7.5 Selektiv-Medium-Test bei Untersuchungen auf den Erreger der Bakteriellen Ringfäule, je Probe 25 1.7.6 Selektiv-Medium-Test bei Untersuchungen auf den Erreger der Schleimkrankheit der Kartoffel, je Probe 25 1.8 anderer Art oder Entnahme anderer Untersuchungsproben, je Probe 20 bis 400 Anmerkung zu der Tarifstelle 1.8: Visuelle Diagnosen ohne apparativen Aufwand sind gebührenfrei. Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.8: Von der Erhebung von Gebühren kann nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Untersuchung überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt. 1.9 Bescheinigung über durchgeführte Untersuchungen mit zusätzlichen Erläuterungen 10 bis 100 2 Gutachtliche Stellungnahme oder Gutachten im Pflanzenschutz 100 bis 5000 3 Pflanzenschutz-Warndienst 3.1 Einzelbezug je Herausgeber, je Jahr und Ausgabe 30 3.2 Bezug je Herausgeber, je Jahr und Ausgabe zum Zweck der Vervielfältigung oder der ungekürzten oder unveränderten Veröffentlichung 70 bis 1000 Anmerkung zu der Tarifstelle 3.1: Für Verbände, Vereine, Beratungsringe, landwirtschaftliche und gärtnerische Institutionen, Hochschulinstitute und die Presse ist der Bezug gebührenfrei, soweit er nicht den in der Tarifstelle 3.2 genannten Zwecken dient. 4 Pflanzenschutz-Sachkundenachweis 4.1 Prüfungen zur Erlangung des Sachkundenachweises im Pflanzenschutz 4.1.1 Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 60 4.1.2 Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung zum Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 30 4.1.3 Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Kenntnisse für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln 50 4.1.4 Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung zum Nachweis der fachlichen Kenntnisse für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln 25 4.2 Ausstellung eines Ersatzzeugnisses über eine bestandene Prüfung der Sachkunde 15 4.3 Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung 30 5 Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes auf Funktionsgenauigkeit 5.1 Prüfung eines in Gebrauch befindlichen Spritz- und Sprühgerätes für Flächenkulturen 5.1.1 bis 12 m Arbeitsbreite des Gerätes 150 5.1.2 über 12 m bis 18 m Arbeitsbreite des Gerätes 200 5.1.3 über 18 m bis 24 m Arbeitsbreite des Gerätes 230 5.1.4 über 24 m Arbeitsbreite des Gerätes 260 5.2 Prüfung eines am Gerät befindlichen weiteren Düsensatzes bei Verwendung von Mehrfach-Düsenkörpern 5.2.1 bis 12 m Arbeitsbreite des Gerätes 14 5.2.2 über 12 m bis 18 m Arbeitsbreite des Gerätes 17 5.2.3 über 18 m bis 24 m Arbeitsbreite des Gerätes 21 5.2.4 über 24 m Arbeitsbreite des Gerätes 25 5.3 Prüfung eines in Gebrauch befindlichen Spritz- und Sprühgerätes für Raumkulturen 60 6 Entscheidungen über Anträge auf Genehmigungen, Anerkennungen oder Zustimmungen nach pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften 6.1 Amtliche Anerkennung eines gewerblichen Betriebes als Kontrollstelle zur Durchführung von Prüfungen an Pflanzenschutzgeräten 175 Anmerkung zu der Tarifstelle 6.1: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. 6.2 Regelmäßige Überprüfung der Messgenauigkeit der Kontrollausrüstung einer Kontrollstelle zum Zwecke der Fortdauer der nach Tarifstelle 6.1 erteilten Anerkennung 100 bis 150 6.3 Genehmigung des Anbaus von Kartoffelsorten, die gegen den Befall mit Kartoffelnematoden resistent sind, auf von Kartoffelnematoden befallenen Flächen 15 Anmerkung zu der Tarifstelle 6.3: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. 6.4 Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als dem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet 6.4.1 Erstmalige Genehmigung 6.4.1.1 Einzelantrag 50 6.4.1.2 Sammelantrag 50 bis 1000 Anmerkung zu den Tarifstellen 6.4.1.1 und 6.4.1.2: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. 6.4.2 Verlängerung einer Genehmigung 6.4.2.1 Einzelantrag 20 6.4.2.2 Sammelantrag 20 bis 100 Anmerkung zu den Tarifstellen 6.4.2.1 und 6.4.2.2: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. 6.5 Sonstige Fälle 10 bis 1500 Anmerkung zu der Tarifstelle 6.5: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. 7 (nicht belegt) 8 Prüfung von Pflanzenschutzmitteln 180 bis 8000 Anmerkungen zu der Tarifstelle 8: 1. Für Zwischenberichte oder Versuchsberichte mit Angaben, die in den Prüfungsrichtlinien des Julius Kühn-Instituts nicht gefordert werden, wird eine zusätzliche Gebühr von 55 Euro erhoben.2. Von der Erhebung von Gebühren kann nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Prüfung des Pflanzenschutzmittels überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt. 9 Pflanzengesundheitskontrolle nach der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) und EG-Qualität nach der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten (Anbaumaterialverordnung - AGOZV) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) 9.1 Allgemeines 9.1.1 Personalkosten für Amtshandlungen, je angefangene 15 Minuten (Warte- oder Untersuchungszeit) 14 Anmerkung zu der Tarifstelle 9.1.1: Wenn aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, Amtshandlungen außerhalb der Zeit von montags bis freitags 7.00 bis 18.00 Uhr anfallen, erhöht sich die Gebühr um 25 %. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich die Gebühr um 50 %. 9.1.2 Fahrtkostenpauschale 35 9.1.3 Spezielle Laboruntersuchungen Anmerkung zu der Tarifstelle 9.1.3: Es gelten die entsprechenden Gebühren aus dem Bereich der Tarifstelle 1. 9.2 Innergemeinschaftlicher Handel 9.2.1 Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der passpflichtige Warenarten einführen oder innergemeinschaftlich - auch in Schutzgebiete - verbringen will 30 9.2.2 Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der besondere nicht passpflichtige Warenarten (z. B. Speise- und Wirtschaftskartoffeln sowie Zitrusfrüchte) innergemeinschaftlich verbringen oder sie zu gewerblichen Zwecken lagern will 20 9.2.3 Entscheidung über Genehmigung 9.2.3.1 zur Ausstellung von Pflanzenpässen 15 9.2.3.2 zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete 20 9.2.3.3 Änderungsbescheide zu 9.2.1, 9.2.2, 9.2.3.1 und 9.2.3.2 15 9.2.4 Pflanzenpass-Ausfertigung 20 9.2.5 Kontrollen der registrierten Betriebe, regelmäßige und besondere Kontrollen, wenn Genehmigungen nach 9.2.3.1 oder 9.2.3.2 erteilt worden sind, und Kontrollen bei der Ausfertigung von Pflanzenpässen Personalkosten, Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3 9.3 Drittlandhandel 9.3.1 Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen 9.3.1.1 Pflanzengesundheitszeugnis 10 bis 30 9.3.1.2 Weiterversendungszeugnis 10 9.3.1.3 Teilungsbescheinigung 10 9.3.1.4 Kontrollbescheinigung 10 9.3.1.5 Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen 10 9.3.1.6 Duplikate zu 9.3.1.1 bis 9.3.1.5 2 9.3.2 Einfuhr 9.3.2.1 Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der zeugnis- und untersuchungspflichtige Warenarten einführen will 30 9.3.2.2 Pflanzengesundheitliche Einfuhrkontrollen Diese gebührenrechtlichen Regelungen dienen der Umsetzung von Artikel 13d der Richtlinie 2000/29/EG, der mit der Richtlinie 2002/89/EG des Rates vom 28. November 2002 (ABl. EG Nr. L 355 S. 45) neu eingefügt worden ist, in nationales Recht. Anmerkung zu der Tarifstelle 9.3.2.2: Wird für eine bestimmte Gruppe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus bestimmten Drittländern die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 vermindert, so wird für alle Sendungen und Partien der betreffenden Warengruppe, unabhängig davon, ob sie kontrolliert werden oder nicht, eine anteilmäßig verminderte Gebühr für die Nämlichkeitskontrolle und für die Pflanzengesundheitskontrolle erhoben. 9.3.2.2.1 Dokumentenkontrolle, je Sendung 7 9.3.2.2.2 Nämlichkeitskontrolle, je Sendung - bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe 7 - größer 14 9.3.2.2.3 Pflanzengesundheitsuntersuchung von 9.3.2.2.3.1 Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüsen, je Sendung - bis zu 10000 Stück 17,50 - pro weitere 1000 0,70 - Höchstbetrag 140 9.3.2.2.3.2 Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut), je Sendung - bis zu 1000 Stück 17,50 - pro weitere 100 0,44 - Höchstbetrag 140 9.3.2.2.3.3 Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen), je Sendung - bis zu 200 kg Gewicht 17,50 - pro weitere 10 kg 0,16 - Höchstbetrag 140 9.3.2.2.3.4 Samen, Gewebekulturen, je Sendung - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 - pro weitere 10 kg 0,18 - Höchstbetrag 140 9.3.2.2.3.5 anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig im Bereich der Tarifstelle 9.3.2.2.3 aufgeführt sind, je Sendung - bis zu 5000 Stück 17,50 - pro weitere 100 0,18 - Höchstbetrag 140 9.3.2.2.3.6 Schnittblumen, je Sendung - bis zu 20000 Stück 17,50 - pro weitere 1000 0,14 - Höchstbetrag 140 9.3.2.2.3.7 Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, je Sendung - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 - pro weitere 100 kg 1,75 - Höchstbetrag 140 9.3.2.2.3.8 gefällten Weihnachtsbäumen, je Sendung - bis zu 1000 Stück 17,50 - pro weitere 100 1,75 - Höchstbetrag 140 9.3.2.2.3.9 Blättern von Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse), je Sendung - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 - pro weitere 10 kg 1,75 - Höchstbetrag 140 9.3.2.2.3.10 Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse), je Sendung - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 - pro weitere 1000 kg 0,70 9.3.2.2.3.11 Kartoffelknollen, je Partie - bis zu 25000 kg Gewicht 52,50 - pro weitere 25000 kg 52,50 9.3.2.2.3.12 Holz (ausgenommen Rinde), je Sendung - bis 100 m3 Volumen 17,50 - pro weiteren m3 0,18 9.3.2.2.3.13 Erde und Nährsubstraten, Rinde, je Sendung - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 - pro weitere 1000 kg 0,70 - Höchstbetrag 140 9.3.2.2.3.14 Getreidekörnern, je Sendung - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 - pro weitere 1000 kg 0,70 - Höchstbetrag 700 9.3.2.2.3.15 anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig im Bereich der Tarifstelle 9.3.2.2.3 aufgeführt sind, einschließlich Verpackungsholz, - je Sendung 17,50 - Kleinstmenge 7 9.3.2.2.4 Spezielle Aufwendungen und Laboruntersuchungen im Rahmen der Einfuhruntersuchung Personalkosten, Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3 9.3.2.3 Ausnahmegenehmigungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen 9.3.2.3.1 Entscheidungen über Ausnahmegenehmigungen 15 bis 130 9.3.2.3.2 Kontrollen im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen Personalkosten, Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3 9.3.2.4 Bestimmungsortkontrollen 9.3.2.4.1 Genehmigung eines Kontrollortes 100 9.3.2.4.2 Einfuhruntersuchung am Bestimmungsort Personalkosten, Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3 9.3.3 Ausfuhr 9.3.3.1 Untersuchung von Ausfuhrsendungen Personalkosten, Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3 9.3.3.2 Untersuchung von Ausfuhrsendungen an der Dienststelle (Kleinstsendungen) 10 Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.3.2.2, 9.3.2.4.2, 9.3.3.1 und 9.3.3.2.. Die Sendung ist so darzulegen, dass die Untersuchung ohne Nebenarbeiten (Ab- und Aufladen, Öffnen und Verschließen von Packstücken) durchgeführt werden kann. Muss die Untersuchung wiederholt werden, wird für jede Untersuchung gesondert eine Gebühr erhoben. 9.3.3.3 Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der hölzernes Verpackungsmaterial nach dem IPPC-Standard für Holzverpackungen (ISPM Nr. 15) herstellt und/oder verarbeitet 30 9.3.3.4 Kontrolle der nach dem Standard des ISPM Nr. 15 registrierten Betriebe Personalkosten, Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3 9.3.3.5 Ausstellung von Bescheinigungen in einer anderen Sprache 15 9.4 EG-Qualität nach der Anbaumaterialverordnung 9.4.1 Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will 30 9.4.2 Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will und bereits nach Tarifstelle 9.2.1 oder 9.2.2 registriert worden ist 20 9.4.3 Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial im Betrieb oder auf Wochenmärkten abgibt 20 9.4.4 Änderungsbescheide zu 9.4.1, 9.4.2 und 9.4.3 15 9.4.5 Kontrollen der registrierten Betriebe Personalkosten, Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3 9.4.6 Anerkennung von höhenwertigem Kern- und Steinobst-Anbaumaterial 9.4.6.1 Durchführung im Rahmen der Anerkennung von höhenwertigem Kern- und Steinobst-Anbaumaterial (z. B. Wärmetherapie, Obstvirustestung mit Indikatoren) 15 bis 1500 9.4.6.2 Bescheinigungen für anerkanntes Anbaumaterial und sonstige Bescheinigungen 10 bis 100

### Eingangsformel PflSchVwGebV

Aufgrund der §§ 2 und 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25), in Verbindung mit § 4 Nr. 3 Buchstabe b der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 567), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

### § 1

§ 1Für Amtshandlungen in Pflanzenschutzangelegenheiten werden Verwaltungsgebühren nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif erhoben; er ist Bestandteil dieser Verordnung.

### § 2

§ 2Mit der Verwaltungsgebühr sind Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes abgegolten.

### § 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Pflanzenschutzangelegenheiten vom 13. September 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 476)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), außer Kraft.

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— Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Pflanzenschutzangelegenheiten Vom 11. November 2008
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-PflSchVwGebVSH2008rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
