Landesverordnung über die amtliche Anerkennung von Kontrollstellen für Pflanzenschutzgeräte Vom 6. Dezember 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 06.12.2007
- Fundstelle:
- GVOBl. 2007, 544
Anlage(zu § 3 Abs. 1 Nr. 3)
Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, ber. S. 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), und des § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und über die zuständigen Behörden nach dem Pflanzenschutzgesetz und dem Saatgutverkehrsgesetz vom 12. Juni 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Verfahren der Anerkennung
§ 1 Verfahren der Anerkennung(1) Auf Antrag können Betriebe von der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde als Kontrollstelle zur Durchführung der Kontrolle von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutzgeräte-Kontrolle) amtlich anerkannt werden, wenn sie 1. das in § 2 Abs. 1 beschriebene fachlich qualifizierte Kontrollpersonal einsetzen,2. mindestens einen in § 2 Abs. 2 beschriebenen Kontrollort sowie3. die in § 2 Abs. 3 beschriebene Kontrollausrüstung zur Verfügung halten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird durch die für den Pflanzenschutz zuständige Behörde geprüft. (2) Die Anerkennung ist gebührenpflichtig. (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. Sie kann auch widerrufen werden, wenn die Kontrollstelle dies beantragt.
Anforderungen an das Kontrollpersonal, an die Ausstattung eines Kontrollortes und an die ...
§ 2 Anforderungen an das Kontrollpersonal, an die Ausstattung eines Kontrollortes und an die Kontrollausrüstung(1) Das Kontrollpersonal muss 1. über eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung verfügen,2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und3. die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen sowie über Funktion und Einstellung der zu prüfenden Pflanzenschutzgeräte besitzen. (2) Der Kontrollort muss vor störenden Witterungseinflüssen geschützt sein. Für das im Kontrollvorgang verwendete Wasser müssen Auffangvorrichtungen vorhanden sein, aus denen heraus das Wasser an die Geräteinhaberin oder den Geräteinhaber zurückgegeben wird. (3) Zur Kontrollausrüstung gehören gemäß den Vorgaben der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde 1. Messeinrichtungen zur Feststellung a) der Querverteilung,b) des Pumpenvolumenstromes und der Genauigkeit der Durchflussmesser,c) des Betriebsdruckes und der Genauigkeit der Druckeinstelleinrichtungen, 2. mindestens zwei Messzylinder,3. Hilfsmittel zur Überprüfung des Düsenabstandes und -einstellwinkels.
Rechte und Pflichten der Kontrollstellen
§ 3 Rechte und Pflichten der Kontrollstellen(1) Die Kontrollstellen sind berechtigt, 1. Prüfungen entsprechend den Anforderungen des § 7 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. März 2007 (BGBl. I S. 319), durchzuführen,2. Prüfplaketten nach der Anlage 4 zu § 7 der Pflanzenschutzmittelverordnung an einem Pflanzenschutzgerät anzubringen und3. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage zu führen. (2) Die Kontrollstellen sind verpflichtet, 1. Kontrollberichte gemäß den Vorgaben der für den Pflanzenschutz zuständigen Behörde anzufertigen und diese Berichte mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren,2. Kontrollergebnisse der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen,3. aufgrund von § 38 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz den von der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde beauftragten Personen während der Betriebs- und Geschäftszeiten Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und -arbeiten zu gestatten sowie auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einblick in die Kontrollberichte zu gewähren,4. Änderungen beim Kontrollpersonal und erhebliche Veränderungen am Kontrollort und bei der Kontrollausrüstung der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen,5. über den Verbleib der zugewiesenen Prüfplaketten einen Nachweis zu führen und6. die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Bundesland der dort für Pflanzenschutz zuständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen. (3) Die Kontrollstellen sind berechtigt, für die Geräteprüfung eine Gebühr zu erheben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Landesverordnung über Gebühren für Pflanzenschutzangelegenheiten. (4) Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen gemäß den Absätzen 2 und 3 kann die Anerkennung der Kontrollstelle widerrufen werden.
Überprüfung der Messeinrichtungen
§ 4 Überprüfung der MesseinrichtungenDie Genauigkeit der anerkannten Messeinrichtungen wird in regelmäßigen zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren von der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde überprüft. Diese Überprüfung ist gebührenpflichtig.
§ 5Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die amtliche Anerkennung von Kontrollstellen für Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen vom 14. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 377)*) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.