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title: "PflSchGBetrAnzV SH 2007 — Landesverordnung über die Anzeigepflichten und den Sachkundenachweis nach dem Pflanzenschutzgesetz Vom 6. Dezember 2007"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/pflschgbetranzvsh2007"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-PflSchGBetrAnzVSH2007rahmen"
updated: "2026-05-13T18:02:46+00:00"
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# PflSchGBetrAnzV SH 2007 — Landesverordnung über die Anzeigepflichten und den Sachkundenachweis nach dem Pflanzenschutzgesetz Vom 6. Dezember 2007

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 06.12.2007
*Fundstelle:* GVOBl. 2007, 541


### Eingangsformel PflSchGBetrAnzV

Aufgrund des § 9, des § 10 Abs. 3, § 21 a und des § 22 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, ber. S. 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), und des § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und über die zuständigen Behörden nach dem Pflanzenschutzgesetz und dem Saatgutverkehrsgesetz vom 12. Juni 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

### § 1 — Verfahren

§ 1 Verfahren(1) Die nach § 9 Satz 1 und § 21 a Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erforderlichen Anzeigen sind schriftlich an die für Pflanzenschutz zuständige Behörde zu richten. Dabei sind die von der Behörde zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden. Die für Pflanzenschutz zuständige Behörde kann die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses verlangen. (2) Änderungen zu den Anzeigen nach Absatz 1 sind der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

### § 2 — Errichtung der Prüfungsausschüsse

§ 2 Errichtung der PrüfungsausschüsseFür die Abnahme der Prüfung nach §§ 2 und 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl. I S. 885), wird bei der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde für die Anwendung und für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln jeweils ein Prüfungsausschuss eingerichtet.

### § 3 — Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

§ 3 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse(1) Ein Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitz liegt bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde. (2) Die für Pflanzenschutz zuständige Behörde bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse in der Regel für die Dauer von drei Jahren. Zu Mitgliedern können berufen werden 1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde,2. Fachleute für Pflanzenschutzgeräte-Technik,3. Landwirtinnen und Landwirte, Gärtnerinnen und Gärtner sowie Lohnunternehmerinnen und Lohnunternehmer, die Pflanzenschutzmittel anwenden,4. Gewerbetreibende und ihre Beauftragten, die Pflanzenschutzmittel im Einzelhandel abgeben. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können aus wichtigem Grund abberufen werden. (3) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist für die nicht der Behörde angehörenden Mitglieder ehrenamtlich. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Landes über Reisekostenvergütung und eine Entschädigung für die Teilnahme an der Prüfung in Höhe von 40,00 Euro je Prüfungstag.

### § 4 — Zulassung zur Prüfung

§ 4 Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer volljährig ist und in Schleswig-Holstein seinen Beruf ausübt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Über die Zulassung entscheidet die für Pflanzenschutz zuständige Behörde. In begründeten Fällen kann sie Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

### § 5 — Prüfung

§ 5 PrüfungDie Prüfung ist nicht öffentlich. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

### § 6 — Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 6 Feststellung des PrüfungsergebnissesDer Prüfungsausschuss entscheidet mehrheitlich über das Ergebnis der Prüfung.

### § 7 — Übergangsvorschrift

§ 7 ÜbergangsvorschriftSachkundenachweise, die nach den bisher geltenden Vorschriften erbracht worden sind, gelten nach Maßgabe ihres Bescheinigungsinhalts als Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

### § 8 — Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Anzeige des Betriebes und den Sachkundenachweis nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 23. August 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 192)*) außer Kraft.

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— Landesverordnung über die Anzeigepflichten und den Sachkundenachweis nach dem Pflanzenschutzgesetz Vom 6. Dezember 2007
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-PflSchGBetrAnzVSH2007rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
