Landesverordnung zum Schutz der Pflanzkartoffelerzeugung in den Anbaugebieten der Dithmarscher Marsch Vom 20. September 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 20.09.1990
- Fundstelle:
- GVOBl. 1990 509
§ 1 (1) Die in der Anlage aufgeführten Anbaugebiete sind besonders geeignet für die Pflanzkartoffelerzeugung. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. In den in der Anlage genannten Gebieten darf zum Anbau der Kartoffel nur Pflanzgut verwendet werden, das anerkannt und in amtlichen Untersuchungen an repräsentativen Proben als frei von der Bakterienringfäule befunden worden ist. (2) Nachweise über den Bezug und die Anerkennung des Pflanzgutes sind der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Wenn das Pflanzgut nicht in Schleswig-Holstein erzeugt worden ist, müssen Nachweise über die Untersuchung auf den Befall mit der Bakterienringfäule vorgelegt werden.
Anbaugebiete nach § 1 :
Anlage: Anbaugebiete nach § 1 : Nördliche Dithmarscher Marsch mit den Gemeinden: Büsumer-Deichhausen, Friedrichsgabekoog, Hedwigenkoog, Hellschen-Heringsand-Unterschaar, Hillgroven, Karolinenkoog, Norddeich, Nordermeldorf soweit im Speicherkoog belegen, Oesterdeichstrich, Oesterwurth, Reinsbüttel, Schülp, Süderdeich, Warwerort, Wesselburen, Wesselburener-Deichhausen, Wesselburenerkoog, Westerdeichstrich. Südliche Dithmarscher Marsch mit den Gemeinden: Friedrichskoog, Kaiser-Wilhelm-Koog, Kronprinzenkoog, Marnerdeich.
Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), und des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und über die zuständigen Behörden nach dem Pflanzenschutzgesetz und dem Saatgutverkehrsgesetz vom 4. August 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 305), geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), wird verordnet:
§ 2 Ordnungswidrig nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 Pflanzgut verwendet, 2. entgegen § 1 Abs. 2 Pflanzgut verwendet, für das die geforderten Nachweise nicht vorgelegt worden sind.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.