Landesverordnung über die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 2 Pflegezeitgesetz Vom 10. Dezember 2012*
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.2012
- Fundstelle:
- GVOBl. 2012, 775
Zuständigkeiten
§ 1 ZuständigkeitenZuständigkeiten Zuständige Behörde für die Durchführung von § 5 Abs. 2 Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit.
Zuständigkeiten
§ 1 ZuständigkeitenZuständigkeiten Zuständige Behörde für die Durchführung von § 5 Abs. 2 Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
Übertragung der Befugnis
§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 2 Pflegezeitgesetz zu bestimmen, wird auf das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium übertragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.