Gesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes Vom 12. Dezember 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 12.12.2018
- Fundstelle:
- GVOBl. 2019, 2
Verordnungsermächtigung
§ 1 VerordnungsermächtigungDas für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung1. aufgrund des § 6 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen zu erlassen,2. aufgrund des § 7 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes die Geeignetheit von Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes einschließlich der Angemessenheit des Verhältnisses von Auszubildenden zu Pflegefachkräften zu regeln; das Ministerium kann Näheres über die Art der Einrichtungen, Mindestanforderungen zur fachlichen und personellen Besetzung, berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie den für die praktische Ausbildung notwendigen pflegerischen Anteil bestimmen,3. aufgrund des § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zu errichten; das für Gesundheit zuständige Ministerium kann Näheres über die Führung der Geschäfte der Ombudsstelle, das Verfahren und die Verfahrensgebühren, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Ombudsstelle sowie die ihnen zu gewährende Erstattung von Barauslagen und Entschädigung für Zeitaufwand bestimmen,4. aufgrund des § 9 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes das Nähere zu den Mindestanforderungen an Pflegeschulen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes zu bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festzulegen, ferner für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes befristet bis zum 31. Dezember 2029 zu regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss,5. aufgrund des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes zur zeitlichen Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit Abweichungen von den §§ 6, 7 und 10 des Pflegeberufegesetzes und den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, die sich nicht auf die Inhalte oder Prüfungsvorgaben beziehen, zuzulassen, sofern das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 5 des Pflegeberufegesetzes nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG1 gewährleistet ist. Dabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes als Fernunterricht erteilt werden,6. aufgrund des § 33 Absatz 4 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes ergänzende Regelungen zu dem in einer Umlageordnung nach § 56 Absatz 3 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes geregelten Verfahren zu erlassen,7. aufgrund des § 34 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes das Nähere zum Prüfverfahren zu bestimmen, soweit nicht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach § 56 Absatz 3 Nummer 4 des Pflegeberufegesetzes Gebrauch machen,8. aufgrund des § 66 Absatz 1 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes das Nähere zu der Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach den §§ 5 bis 36 des Pflegeberufegesetzes zu regeln,9. aufgrund des § 66 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes das Nähere zu der Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Altenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach den §§ 5 bis 36 des Pflegeberufegesetzes zu regeln,10. aufgrund des § 12 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung das Nähere zum Verfahren der Aufteilung des Finanzierungsbedarfs unter den Pflegeeinrichtungen zu erlassen,11. aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zu der Bildung der Noten zu erlassen,12. aufgrund des § 7 Satz 5 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zu der Zwischenprüfung zu erlassen,13. aufgrund des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zu den Kooperationsverträgen zu erlassen.
Zuständige Landesbehörden
§ 2 Zuständige LandesbehördenNach § 49 des Pflegeberufegesetzes werden zur Durchführung des Pflegeberufegesetzes als zuständige Behörden bestimmt:1. das Landesamt für soziale Dienste als zuständige Behörde nach § 7 Absatz 5 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 2, § 39 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, § 46 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, § 47, § 48, § 50 Absatz 1, Absatz 2, § 51 Absatz 1, 3, 4 Satz 1, § 52 des Pflegeberufegesetzes,2. das für Gesundheit zuständige Ministerium als zuständige Behörde nach § 26 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1, § 26 Absatz 6 Satz 3, § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Pflegeberufegesetz sowie das Landesamt für soziale Dienste als zuständige Behörde nach § 26 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes.
Verordnungsermächtigung
§ 1 VerordnungsermächtigungDas für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung1. aufgrund des § 6 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), unter Beachtung der Vorgaben der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen zu erlassen,2. aufgrund des § 7 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes die Geeignetheit von Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes einschließlich der Angemessenheit des Verhältnisses von Auszubildenden zu Pflegefachkräften zu regeln; das Ministerium kann Näheres über die Art der Einrichtungen, Mindestanforderungen zur fachlichen und personellen Besetzung, berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie den für die praktische Ausbildung notwendigen pflegerischen Anteil bestimmen,3. aufgrund des § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zu errichten; das für Gesundheit zuständige Ministerium kann Näheres über die Führung der Geschäfte der Ombudsstelle, das Verfahren und die Verfahrensgebühren, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Ombudsstelle sowie die ihnen zu gewährende Erstattung von Barauslagen und Entschädigung für Zeitaufwand bestimmen,4. aufgrund des § 9 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes das Nähere zu den Mindestanforderungen an Pflegeschulen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes zu bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festzulegen, ferner für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes befristet bis zum 31. Dezember 2029 zu regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss,5. aufgrund des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes zur zeitlichen Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit Abweichungen von den §§ 6, 7 und 10 des Pflegeberufegesetzes und den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, die sich nicht auf die Inhalte oder Prüfungsvorgaben beziehen, zuzulassen, sofern das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 5 des Pflegeberufegesetzes nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG1 gewährleistet ist, dabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes als Fernunterricht erteilt werden,6. aufgrund des § 33 Absatz 4 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes ergänzende Regelungen zu dem in einer Umlageordnung nach § 56 Absatz 3 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes geregelten Verfahren zu erlassen,7. aufgrund des § 34 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes das Nähere zum Prüfverfahren zu bestimmen, soweit nicht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach § 56 Absatz 3 Nummer 4 des Pflegeberufegesetzes Gebrauch machen,8. aufgrund des § 66 Absatz 1 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes das Nähere zu der Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach den §§ 5 bis 36 des Pflegeberufegesetzes zu regeln,9. aufgrund des § 66 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes das Nähere zu der Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Altenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach den §§ 5 bis 36 des Pflegeberufegesetzes zu regeln,10. aufgrund des § 12 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung das Nähere zum Verfahren der Aufteilung des Finanzierungsbedarfs unter den Pflegeeinrichtungen zu erlassen,11. aufgrund von § 2 Absatz 4 Satz 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zu Lehrformaten, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, zu regeln,12. aufgrund von § 4 Absatz 4 Satz 4 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zu Lehrformaten, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten in der Qualifikation zur Praxisanleitung, zu regeln,13. aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zu der Bildung der Noten zu erlassen,14. aufgrund des § 7 Satz 5 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zu der Zwischenprüfung zu erlassen,15. aufgrund des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zu den Kooperationsverträgen zu erlassen.16. aufgrund des § 61 Absatz 1a Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und – Prüfungsverordnung das Nähere zu Lehrformaten und dem Nachweis an deren Teilnahme für die Berufe der Krankenpflege nach Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, zu erlassen,17. aufgrund des § 61 Absatz 2a Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zu Lehrformaten und dem Nachweis an deren Teilnahme in den Berufen der Altenpflege zu erlassen.
Zuständige Landesbehörden
§ 2 Zuständige LandesbehördenNach § 49 des Pflegeberufegesetzes werden zur Durchführung des Pflegeberufegesetzes als zuständige Behörden bestimmt:1. das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung – Landesamt (SHIBB) als zuständige Behörde nach § 6 Absatz 3 Satz 4, § 7 Absatz 5 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 2, Absatz 3 Satz 4, § 39 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, § 40 Absatz 3 Satz 3, Absatz 3 a Satz 1 § 46 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3, § 47, § 48, § 48b Absatz 1, § 50 Absatz 1, Absatz 2, § 51 Absatz 1, 3, 4 Satz 1, § 52 des Pflegeberufegesetzes,2. das für Gesundheit zuständige Ministerium als zuständige Behörde nach § 26 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1, § 26 Absatz 6 Satz 3, § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Pflegeberufegesetz sowie das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung – Landesamt (SHIBB) als zuständige Behörde nach § 26 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Verordnungsermächtigung
§ 1 VerordnungsermächtigungDas für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung1.[Red. Anm.: Nr. 1 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft],2.[Red. Anm.: Nr. 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft],3.[Red. Anm.: Nr. 3 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft],4.[Red. Anm.: Nr. 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft],5.[Red. Anm.: Nr. 5 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft],6. aufgrund des § 33 Absatz 4 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes ergänzende Regelungen zu dem in einer Umlageordnung nach § 56 Absatz 3 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes geregelten Verfahren zu erlassen,7. aufgrund des § 34 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes das Nähere zum Prüfverfahren zu bestimmen, soweit nicht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach § 56 Absatz 3 Nummer 4 des Pflegeberufegesetzes Gebrauch machen,8. aufgrund des § 66 Absatz 1 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes das Nähere zu der Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach den §§ 5 bis 36 des Pflegeberufegesetzes zu regeln,9. aufgrund des § 66 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes das Nähere zu der Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Altenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach den §§ 5 bis 36 des Pflegeberufegesetzes zu regeln,10. aufgrund des § 12 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung das Nähere zum Verfahren der Aufteilung des Finanzierungsbedarfs unter den Pflegeeinrichtungen zu erlassen,11.[Red. Anm.: Nr. 11 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft],12.[Red. Anm.: Nr. 12 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft],13.[Red. Anm.: Nr. 13 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft].
Zuständige Landesbehörden
§ 2 Zuständige LandesbehördenNach § 49 des Pflegeberufegesetzes werden zur Durchführung des Pflegeberufegesetzes als zuständige Behörden bestimmt:1.[Red. Anm.: Nr. 1 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft].2. das für Gesundheit zuständige Ministerium als zuständige Behörde nach § 26 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1, § 26 Absatz 6 Satz 3, § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Pflegeberufegesetz sowie das Landesamt für soziale Dienste als zuständige Behörde nach § 26 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nummer 6 bis 10 und § 2 Nummer 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
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