Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein sowie die von der Kammerversammlung durchzuführenden Wahlen (Wahlverordnung der Pflegeberufekammer-PBKWVO) Vom 14. März 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 14.03.2017
- Fundstelle:
- GVOBl. 2017, 177
Feststellung der Anzahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung
§ 7 Feststellung der Anzahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung(1) Der Kammerversammlung gehören gemäß § 13 PBKG 40 Mitglieder an, wobei die Verteilung der Kammersitze für die jeweiligen Berufsgruppen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 PBKG durch das Höchstzahlenverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers ermittelt wird. Dabei wird an Hand der Höchstzahlen, die sich aus Teilung der Anzahl der Wahlberechtigten der drei Berufsgruppen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben, die Anzahl der Kammersitze für jede Berufsgruppe ermittelt. Stehen bei gleicher Höchstzahl nicht ausreichend Sitze zur Verfügung, erhält den Sitz die Berufsgruppe, der bis zu diesem Zeitpunkt die geringste Anzahl an Sitzen in der Kammerversammlung zusteht. Steht einer Berufsgruppe nach dem Höchstzahlenverfahren kein Sitz zu, erhält diese Berufsgruppe den letzten nach diesem Verfahren zu vergebenden Sitz.(2) Die nach Maßgabe des Absatzes 1 ermittelten Kammersitze werden für die Berufsgruppen der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auf beide Wahlkreise verteilt. Dafür ermittelt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Anzahl der Wahlberechtigten dieser Berufsgruppen in beiden Wahlkreisen. Die Gesamtzahl der in diesen Berufsgruppen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung wird entsprechend der Anzahl der jeweiligen Wahlberechtigten nach dem Höchstzahlenverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers auf die Wahlkreise verteilt. Hierfür wird die Reihenfolge der Höchstzahlen ermittelt, die sich aus der Teilung der Zahlen der Wahlberechtigten dieser Berufsgruppen in den Wahlkreisen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergibt. Ist bei gleicher Höchstzahl nur noch ein Sitz zu vergeben, entscheidet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter durch Los.
Aufgrund des § 20 des Pflegeberufekammergesetzes (PBKG) vom 16. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 351), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:
Wahlvorstand, Wahlleiterin oder Wahlleiter
§ 1 Wahlvorstand, Wahlleiterin oder Wahlleiter(1) Der Vorstand der Kammer bestellt einen Wahlvorstand, der aus fünf Mitgliedern besteht. Der Wahlvorstand setzt sich aus mindestens vier wahlberechtigten Kammermitgliedern zusammen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes dürfen sich nicht um die Wahl bewerben. Alle in § 2 Absatz 1 Nummer 1 PBKG genannten Berufsgruppen sollen im Wahlvorstand vertreten sein. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes können Ersatzmitglieder bestellt werden. Die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder sowie ihre Funktionen sind vom Vorstand der Kammer bekannt zu machen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Über die Entschädigung des Wahlvorstandes entscheidet die Kammerversammlung vor dessen Bestellung. (2) Der Vorstand der Kammer bestellt ein Mitglied des Wahlvorstandes zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter sowie ein weiteres Mitglied zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter führt den Vorsitz im Wahlvorstand. (3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem vorsitzführenden Mitglied drei weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzführenden Mitgliedes den Ausschlag. (4) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er kann sich hierzu der Unterstützung der Geschäftsstelle der Kammer bedienen. Andere wahlberechtigte Kammermitglieder, die sich nicht um die Wahl bewerben, können mit ihrem Einverständnis zur Unterstützung herangezogen werden. (5) Über alle von dem Wahlvorstand oder der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter getroffenen Entscheidungen, Feststellungen und Ermittlungen sind Niederschriften zu fertigen.
Wahlausschreiben
§ 10 WahlausschreibenDie Wahlleiterin oder der Wahlleiter erlässt spätestens bis einschließlich 15. Dezember des dem Wahljahr vorausgehenden Jahres ein Wahlausschreiben, das zu veröffentlichen ist. Dieses Wahlausschreiben enthält insbesondere 1. den Beginn und das Ende der Wahlzeit,2. die Angabe, wo und in welchem Zeitraum die Wählerlisten zur Einsicht ausliegen,3. die Hinweise, dass nur Kammermitglieder wählen können, die in eine Wählerliste eingetragen sind, und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Einsprüche gegen die Wählerlisten eingelegt werden können,4. die Anzahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung je Berufsgruppe und die sich daraus ergebende Stimmenzahl,5. die Aufforderung, Wahlvorschläge in der in § 8 Absatz 1 Satz 2 genannten Frist einzureichen,6. die Anforderungen an die Wahlvorschläge,7. die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Wahlvorschläge mindestens enthalten müssen,8. den Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach § 9 Absatz 8,9. Ort und Zeitpunkt der Ermittlung des Wahlergebnisses,10. den Hinweis auf das Einspruchsrecht nach § 15 Absatz 1.
Vorbereitung der Wahl und Stimmabgabe, Ungültigkeit des Stimmzettels
§ 11 Vorbereitung der Wahl und Stimmabgabe, Ungültigkeit des Stimmzettels(1) Die Wahl zur Kammerversammlung findet als Briefwahl statt. Die Wahlunterlagen bestehen aus dem Stimmzettel, der die zugelassenen Wahlvorschläge enthält, dem als Wahlumschlag bezeichneten Umschlag, dem Wahlausweis und einem äußeren Umschlag. (2) Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Kammerversammlung in dem Wahlkreis für die eigene Berufsgruppe zu wählen sind; es können Bewerberinnen und Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen der eigenen Berufsgruppe gewählt werden. Der Stimmzettel enthält Hinweise 1. auf die Zahl der in dem Wahlkreis in der jeweiligen Berufsgruppe zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung,2. wie viele Stimmen demnach höchstens zu vergeben sind,3. wie die Stimmen vergeben werden können, insbesondere dass jede und jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme je Bewerberin oder Bewerber vergeben darf, und4. über die Umstände, die eine Stimmabgabe nach Absatz 4 ungültig machen können. (3) Die Stimmabgabe erfolgt durch Übersendung des Stimmzettels, der sich in dem verschlossenen Wahlumschlag befindet, zusammen mit dem von der oder dem Wahlberechtigten unterzeichneten Wahlausweis in dem äußeren Umschlag bis zum Ende der Wahlzeit an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter. (4) Ungültig sind Stimmzettel, 1. die nicht durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter versandt worden sind,2. die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag übersandt worden sind oder deren Wahlausweis nicht von der oder dem Wahlberechtigten unterzeichnet wurde,3. die mehr Stimmen für Bewerberinnen und Bewerber enthalten, als Mitglieder der Kammerversammlung in dem Wahlkreis in der jeweiligen Berufsgruppe zu wählen sind,4. auf denen eine Bewerberin oder ein Bewerber mehr als eine Stimme erhalten hat,5. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt,6. die über die Kennzeichnung der Bewerberinnen und Bewerber hinaus weitere Zeichen enthalten,7. die zusammen mit Stimmzetteln anderer Wählerinnen oder Wähler in einem Wahlumschlag übersandt worden sind.
Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 12 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses(1) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis innerhalb von drei Tagen nach dem Ende der Wahl fest. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses können alle Kammermitglieder anwesend sein, soweit die verfügbaren Räumlichkeiten dies zulassen. (2) Nach Prüfung des Wahlausweises wird der verschlossene Wahlumschlag in die Wahlurne für den Wahlkreis gelegt. Soweit eine Unterstützung nach § 1 Absatz 4 Satz 2 oder 3 erfolgt, muss ein Mitglied des Wahlvorstandes die Aufsicht führen. (3) Befinden sich alle Wahlumschläge in den Wahlurnen, werden die aus den Wahlumschlägen zu entnehmenden Stimmzettel überprüft. Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand. Stimmzettel, die zu Zweifeln Anlass gegeben haben, sind nach der Entscheidung über die Gültigkeit zu kennzeichnen. (4) Der Wahlvorstand zählt die auf jeden Wahlvorschlag und innerhalb des Wahlvorschlages auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen. Die für einen Wahlvorschlag zustehenden Sitze werden nach dem Höchstzahlenverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers ermittelt, indem die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen in dem jeweiligen Wahlkreis für die jeweilige Berufsgruppe nach dem Höchstzahlverfahren ins Verhältnis gesetzt wird zu der Anzahl der abgegebenen Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge. Ist bei gleicher Höchstzahl nur noch ein Sitz zu vergeben, entscheidet die Wahlleiterin oder der Wahleiter durch Los. Nach Maßgabe der den Wahlvorschlägen zustehenden Sitze sind die Personen gewählt, die die meisten Stimmen auf dem Wahlvorschlag erhalten haben. Sind bei gleicher Stimmenzahl nicht ausreichend Sitze zu vergeben, entscheidet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter durch Los. (5) Das Wahlergebnis ist unverzüglich bekannt zu machen und in der Geschäftsstelle der Kammer auszuhängen. Die Gewählten sind unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Wahlniederschrift, Beurkundung des Wahlergebnisses
§ 13 Wahlniederschrift, Beurkundung des Wahlergebnisses(1) Der Wahlvorstand fertigt über das Wahlergebnis eine Wahlniederschrift an, die nach Wahlkreisen und innerhalb der Wahlkreise nach Berufsgruppen gegliedert enthalten muss 1. die Anzahl der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern,2. die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel,3. die Anzahl aller gültigen abgegebenen Stimmzettel,4. die Anzahl aller ungültigen abgegebenen Stimmzettel,5. die Anzahl der gültigen abgegebenen Stimmen,6. die Anzahl aller ungültigen abgegebenen Stimmen und die für die Entscheidung über die Gültigkeit aller zweifelhaften Stimmen maßgebenden Gründe,7. die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmenzahlen,8. die Verteilung der Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge,9. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze,10. die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber. Besondere Vorkommnisse sind zu vermerken.(2) Das Wahlergebnis wird auf der Grundlage der Wahlniederschrift von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter beurkundet und von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet.
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 14 Aufbewahrung der WahlunterlagenDas Wahlausschreiben nach § 10, die Wahlvorschläge nach § 8, die abgegebenen Stimmzettel und die Wahlausweise nach § 11 Absatz 1 Satz 2, die Niederschriften nach § 1 Absatz 5, die Wahlniederschrift nach § 13 Absatz 1 sowie die Bekanntmachungen des Wahlvorstandes und der Wahlleiterin oder des Wahlleiters nach § 12 Absatz 5 und § 19 sind bis nach der nächsten Wahl zur Kammerversammlung aufzubewahren.
Wahlanfechtung
§ 15 Wahlanfechtung(1) Gegen die Wahl oder die Feststellung des Wahlergebnisses kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch einlegen. Der Einspruch ist bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu erklären. Über den Einspruch entscheidet die neu zusammengetretene Kammerversammlung nach Vorprüfung durch den Wahlvorstand. (2) Ergibt die Wahlprüfung, dass ein Mitglied der Kammerversammlung nicht wählbar war, ist dessen Wahl für ungültig zu erklären. Seine Mitgliedschaft ruht, solange der Beschluss der Kammerversammlung noch nicht rechtskräftig ist. (3) Ergibt die Wahlprüfung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein können, wird die Wahl in den entsprechenden Wahlkreisen für die entsprechende Berufsgruppe für ungültig erklärt und insoweit eine Wiederholungswahl angeordnet. Die Mitglieder der neu gewählten Kammerversammlung bleiben bis zum Abschluss der Wiederholungswahl im Amt. (4) Ergibt die Wahlprüfung, dass das Wahlergebnis unrichtig festgestellt worden ist, ist die Feststellung aufzuheben und eine Neufeststellung durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter anzuordnen. Andernfalls ist das festgestellte Wahlergebnis zu bestätigen. Bis zur Neufeststellung bleiben die gewählten Mitglieder im Amt. (5) Die Entscheidung der Kammerversammlung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Kammermitglied, das den Einspruch eingelegt hat, und dem gewählten Mitglied, das von der Entscheidung betroffen ist, zuzustellen.
Ersatzmitglieder
§ 16 Ersatzmitglieder(1) Scheidet ein Mitglied aus der Kammerversammlung aus, hat die Präsidentin oder der Präsident der Pflegeberufekammer unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Absatz 2 zu ermitteln und bekannt zu machen. (2) An die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl des Wahlvorschlages, auf dem das ausgeschiedene Mitglied zur Wahl stand. Lehnt die Bewerberin oder der Bewerber dies ab, folgt die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl usw. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Pflegeberufekammer durch Los. (3) Steht auf dem entsprechenden Wahlvorschlag niemand mehr zur Verfügung, bleibt der Sitz unbesetzt.
Wiederholungswahl und Neuwahl
§ 17 Wiederholungswahl und Neuwahl(1) Der Termin für eine Wiederholungswahl wird vom Vorstand der Kammer im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde festgesetzt. Auf die Wiederholungswahl sind die Vorschriften dieser Wahlverordnung anzuwenden; dabei sind diejenigen Entscheidungen oder Feststellungen erneut zu treffen und Ermittlungen erneut anzustellen, die im Wahlprüfungsverfahren für fehlerhaft oder unrichtig erkannt worden sind. (2) Ist die Funktionsfähigkeit der Kammerversammlung dauerhaft gefährdet, kann die Aufsichtsbehörde eine Neuwahl anordnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Kammerversammlung mehrmals innerhalb eines Jahres nicht beschlussfähig ist.
Wahlverfahren
§ 18 Wahlverfahren(1) Die Kammerversammlung soll innerhalb von zwei Monaten zur Wahl des Vorstandes zusammentreten. Fällt dies in den Zeitraum der Sommerferien der allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein, wird im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ein späterer Zeitpunkt festgesetzt. (2) Die Präsidentin oder der Präsident der Pflegeberufekammer eröffnet die Sitzung und gibt die Leitung an das an Lebensjahren älteste Mitglied der Kammerversammlung ab, das die Bildung eines Wahlausschusses veranlasst. Der Wahlausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der die Wahl leitet, und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen keine Kammermitglieder sein; die Kammerversammlung wählt die Mitglieder durch Zuruf, bei mehreren Vorschlägen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (3) Die Bewerberinnen und Bewerber für den Vorstand werden von den Mitgliedern der Kammerversammlung vorgeschlagen unter ausdrücklichem Hinweis darauf, welche Funktion sie im Vorstand einnehmen sollen. Die Wahlvorschläge sollen mindestens Bewerberinnen und Bewerber in der Anzahl enthalten, die dem Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Mitgliedern der Kammerversammlung entspricht. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht vorgeschlagen werden. (4) Die Wahl des Vorstandes ist geheim und erfolgt schriftlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist mit verdeckten Stimmzetteln in einzelnen Wahlhandlungen zu wählen. (5) Stehen für einen Sitz im Vorstand mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber zur Wahl und erhält keine oder keiner davon die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden sich bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses durch Los. (6) Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Wahlergebnis fest. (7) Auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung sinngemäß anzuwenden.
Bekanntmachungen
§ 19 Bekanntmachungen(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die erforderlichen Bekanntmachungen durch Auslegung in der Geschäftsstelle der Pflegeberufekammer während der Geschäftszeiten und durch Veröffentlichung auf der Homepage der Kammer (einzusehen unter www.Pflegeberufekammer-SH.de). Die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge kann zusätzlich durch Rundschreiben an alle Wahlberechtigten erfolgen. (2) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung nach Maßgabe des Absatzes 1 nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung 1. in einer Veröffentlichung, die allen Wahlberechtigten zugeht, oder2. durch Rundschreiben an alle Wahlberechtigten.
Wahlzeit und Fristen
§ 2 Wahlzeit und Fristen(1) Die Wahl zur Kammerversammlung beginnt am 1. März des Wahljahres und endet am 31. März des Wahljahres um 18.00 Uhr. (2) Der Versand der Wahlunterlagen erfolgt am letzten Werktag im Februar des Wahljahres. (3) Das Wahljahr ist das Jahr, in dem die Wahlperiode einer Kammerversammlung abläuft.
Fristen und Termine
§ 20 Fristen und TermineFällt ein nach dieser Verordnung bestimmter Tag oder der erste oder letzte Tag einer Frist auf einen Sonnabend oder einen Sonn- oder Feiertag, tritt an die Stelle des bestimmten Tages der nächste Werktag.
Ergänzende Bestimmungen
§ 21 Ergänzende Bestimmungen(1) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach dieser Verordnung richten sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106). (2) Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, sind auf die Wahl zur Kammerversammlung und des Vorstandes das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), und die Landeswahlordnung vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 430), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 475), sinngemäß anzuwenden.
Wahl zur ersten Kammerversammlung
§ 22 Wahl zur ersten Kammerversammlung(1) Bei der Durchführung der Wahl zur ersten Kammerversammlung der Pflegeberufekammer nimmt die der Kammerversammlung zugewiesenen Aufgaben der Errichtungsausschuss, die dem Vorstand zugewiesenen Aufgaben der Vorstand des Errichtungsausschusses und die der Präsidentin oder dem Präsidenten der Pflegeberufekammer zugewiesenen Aufgaben die oder der Vorsitzende des Errichtungsausschusses wahr. (2) Das Wahljahr der Wahl zur ersten Kammerversammlung ist das Jahr 2018. Die Wahlzeit endet 2018 gemäß § 2 in Verbindung mit § 20 am 3. April 2018. Im Einvernehmen mit dem Errichtungsausschuss kann die Aufsichtsbehörde in Abhängigkeit vom Stand des Registrierungsverfahrens eine andere Wahlzeit festlegen. In diesem Fall findet § 2 Absatz 1 keine Anwendung. Die in dieser Wahlverordnung genannten Fristen und Termine sind entsprechend anzupassen.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 23 Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Wahlkreise
§ 3 Wahlkreise(1) Für die Wahl zur Kammerversammlung der Pflegeberufekammer werden zwei Wahlkreise gebildet. Der Wahlkreis I umfasst die Kreise Nordfriesland, Schleswig-Flensburg, Rendsburg-Eckernförde, Dithmarschen, Steinburg, Plön und die kreisfreien Städte Flensburg und Kiel, der Wahlkreis II umfasst die Kreise Ostholstein, Segeberg, Pinneberg, Stormarn, Herzogtum Lauenburg und die kreisfreien Städte Neumünster und Lübeck. (2) Abweichend von Absatz 1 wird für die Berufsgruppe der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege ein Wahlkreis gebildet, der das gesamte Land Schleswig-Holstein umfasst.
Wählerliste
§ 4 Wählerliste(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt getrennte Verzeichnisse der Wahlberechtigten (Wählerlisten) für alle in § 2 Absatz 1 Nummer 1 PBKG genannten Berufsgruppen für jeden Wahlkreis auf. (2) Die Wählerlisten sind spätestens am 1. Januar des Wahljahres bei der Pflegeberufekammer während der Geschäftszeiten zur Einsicht auszulegen. (3) Jedes Kammermitglied kann beim Wahlvorstand bis einschließlich 1. Februar des Wahljahres Einspruch gegen die Wählerliste einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand bis zum Beginn der Wahlzeit. Die Entscheidung ist dem Kammermitglied unverzüglich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wählerliste zu berichtigen. (4) Die Wählerliste ist nach Entscheidung über die Einsprüche nach Absatz 3 bis zum 28. Februar des Wahljahres abzuschließen. Alle endgültig eingetragenen Wahlberechtigten erhalten einen Wahlausweis.
Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis
§ 5 Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis(1) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis richtet sich grundsätzlich nach dem Ort der überwiegenden Berufsausübung. Dieser ergibt sich aus der vom Kammermitglied angegebenen Arbeitgeberadresse. Wird glaubhaft nachgewiesen, dass der Beruf überwiegend an einem von der Arbeitgeberadresse abweichenden Ort ausgeübt wird, gilt für die Zuordnung zu einem Wahlkreis dieser Ort. (2) Bei freiberuflich oder selbständig Tätigen gilt als Ort der überwiegenden Berufsausübung der Ort, an dem die Geschäftsführung des Unternehmens ihren Sitz hat. Erfolgt die berufliche Ausübung überwiegend an einem anderen Ort, findet Absatz 1 Satz 3 entsprechende Anwendung. (3) Lässt sich nicht eindeutig feststellen, in welchem Wahlkreis das Kammermitglied überwiegend tätig ist, bestimmt das Kammermitglied seine Zuordnung zu einem Wahlkreis. Trifft das Kammermitglied innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Wahlvorstand keine eindeutige Entscheidung, wird die Zuordnung zu einem Wahlkreis durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter durch Los entschieden. (4) Bei Personen ohne Berufsausübung in Schleswig-Holstein richtet sich die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis nach der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218). (5) In Zweifelsfällen entscheidet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter durch Los.
Wahlberechtigung; Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe
§ 6 Wahlberechtigung; Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe(1) Alle Wahlberechtigten sind entsprechend § 15 Absatz 2 PBKG in ihrer jeweiligen Berufsgruppe in dem nach § 5 ermittelten Wahlkreis wahlberechtigt. (2) Besitzt eine wahlberechtigte Person mehr als eine Erlaubnis zum Führen einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 PBKG genannten Berufsbezeichnungen, entscheidet die Person über ihre Zuordnung zu einer Berufsgruppe. Trifft das Kammermitglied innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Wahlvorstand keine eindeutige Entscheidung, wird die Zuordnung zu einer Berufsgruppe durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter durch Los entschieden. (3) Freiwillige Mitglieder nach § 2 Absatz 4 PBKG werden der Berufsgruppe zugeordnet, deren Bezeichnung sie nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung führen dürften. (4) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer gehören zu der Berufsgruppe der Altenpflege. Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten gehören zu der Berufsgruppe der Gesundheits- und Krankenpflege. Hat eine Person mehr als eine Ausbildung nach § 2 Absatz 3 PBKG, gilt Absatz 2 entsprechend. Über die Zuordnung von Personen mit vergleichbaren Ausbildungen entscheidet der Wahlvorstand.
Feststellung der Anzahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung
§ 7 Feststellung der Anzahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung(1) Der Kammerversammlung gehören gemäß § 13 PBKG 40 Mitglieder an, wobei die Verteilung der Kammersitze für die jeweiligen Berufsgruppen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 PBKG durch das Höchstzahlenverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers ermittelt wird. Dabei wird an Hand der Höchstzahlen, die sich aus Teilung der Anzahl der Wahlberechtigten der drei Berufsgruppen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben, die Anzahl der Kammersitze für jede Berufsgruppe ermittelt. Stehen bei gleicher Höchstzahl nicht ausreichend Sitze zur Verfügung, erhält den Sitz die Berufsgruppe, der bis zu diesem Zeitpunkt die geringste Anzahl an Sitzen in der Kammerversammlung zusteht. Steht einer Berufsgruppe nach dem Höchstzahlenverfahren kein Sitz zu, erhält diese Berufsgruppe den letzten nach diesem Verfahren zu vergebenden Sitz.(2) Die nach Maßgabe des Absatzes 1 ermittelten Kammersitze werden für die Berufsgruppen der Altenpflege und der Gesundheits- und Krankenpflege auf beide Wahlkreise verteilt. Dafür ermittelt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Anzahl der Wahlberechtigten dieser beiden Berufsgruppen in beiden Wahlkreisen. Die Gesamtzahl der in diesen Berufsgruppen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung wird entsprechend der Anzahl der jeweiligen Wahlberechtigten nach dem Höchstzahlenverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers auf die Wahlkreise verteilt. Hierfür wird die Reihenfolge der Höchstzahlen ermittelt, die sich aus der Teilung der Zahlen der Wahlberechtigten dieser beiden Berufsgruppen in den Wahlkreisen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergibt. Ist bei gleicher Höchstzahl nur noch ein Sitz zu vergeben, entscheidet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter durch Los.
Wahlvorschläge
§ 8 Wahlvorschläge(1) Jedes wahlberechtigte Kammermitglied kann einen Wahlvorschlag für die eigene Berufsgruppe in Form einer ungebundenen Liste machen. Der Wahlvorschlag muss spätestens am 1. Februar des Wahljahres bis 18.00 Uhr bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingegangen sein. (2) Die Wahlvorschläge (ungebundene Listen) müssen mindestens Bewerberinnen und Bewerber in einer Anzahl enthalten, 1. die der Anzahl der nach § 7 Absatz 1 für die jeweilige Berufsgruppe zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung in dem Wahlkreis entspricht und2. die dem Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Wahlberechtigten in dem Wahlkreis in der jeweiligen Berufsgruppe entspricht; hierzu ermittelt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Geschlechterverhältnis im Höchstzahlenverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers an Hand der Anzahl der wahlberechtigten Frauen und Männer je Wahlkreis für jede Berufsgruppe; die Wahlleiterin oder der Wahlleiter entscheidet bezüglich der Anforderung an die Liste an das Geschlechterverhältnis bei gleicher Höchstzahl bei dem letzten Listenplatz nach 1. durch Los. (3) Die Wahlvorschläge können über die Mindestanzahl nach Absatz 2 Nummer 1 hinaus unabhängig von dem Verhältnis nach Absatz 2 Nummer 2 weitere Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Alle Bewerberinnen und Bewerber sind nach Geschlechtern getrennt aufzuführen. Es sind Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum jeder sich bewerbenden Person anzugeben. Allen Wahlvorschlägen müssen beglaubigte Kopien der Berufsurkunden der Bewerberinnen und Bewerber beigefügt sein. Liegt eine beglaubigte Kopie der Berufsurkunde nicht bei, wird die entsprechende Bewerberin oder der entsprechende Bewerber von dem Wahlvorschlag gestrichen. (4) Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Dem Wahlvorschlag ist eine unwiderrufliche Zustimmungserklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers beizufügen.
Prüfung der Wahlvorschläge
§ 9 Prüfung der Wahlvorschläge(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber. Nicht wählbare Bewerberinnen und Bewerber sind von den Wahlvorschlägen zu streichen. Die von der Streichung Betroffenen sind unverzüglich zu benachrichtigen. Ist eine Vertrauensperson benannt, ist auch diese unverzüglich zu benachrichtigen. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang unter Angabe dieses Grundes zurück. (3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat Bewerberinnen und Bewerber, die mit ihrer Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden. (4) Wahlvorschläge, die nicht den Erfordernissen des § 8 Absatz 2 entsprechen, gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter mit der Aufforderung zurück, den Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Wird der Mangel nicht fristgerecht beseitigt, sind die Wahlvorschläge ungültig. (5) Der Wahlvorstand entscheidet unbeschadet der Absätze 1 bis 4 und des § 8 Absatz 3 und 4 über die Gültigkeit der Wahlvorschläge; Bewerberinnen und Bewerber, die Wahlvorschläge eingereicht haben, sind ebenso wie Vertrauenspersonen unverzüglich über das Ergebnis der Prüfung des Wahlvorstandes zu unterrichten. Der Wahlvorstand vergibt durch Los Ordnungsnummern, die den Wahlvorschlägen zugeordnet werden. (6) Ist nach Ablauf der in § 8 Absatz 1 genannten Frist in einem Wahlkreis kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter in geeigneter Weise dazu auf, Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche einzureichen. Geht innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag ein, findet die Wahl in diesem Wahlkreis nicht statt; § 17 gilt entsprechend. Kann die Wahl nicht durchgeführt werden, weil kein Wahlvorschlag die Anforderungen des § 8 Absatz 2 Nummer 2 erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. (7) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind bis einschließlich 20. Februar des Wahljahres bekannt zu machen. (8) Hat der Wahlvorstand die Gültigkeit eines Wahlvorschlages festgestellt, kann jede Bewerberin und jeder Bewerber des entsprechenden Wahlvorschlages zum Zwecke der Wahlwerbung die Anschriften der von dem jeweiligen Wahlvorschlag betroffenen Wahlberechtigten gegen Kostenerstattung von der Kammer erhalten, soweit die Wahlberechtigten nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht ist in dem Wahlausschreiben (§ 10) hinzuweisen. Die Datenempfängerinnen und Datenempfänger haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.