Landesverordnung über die Ausbildung und Durchführung der Pflegeberufeausbildung (Pflegeberufe-Ausbildungs-Durchführungsverordnung - PflBADVO) Vom 8. Januar 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 08.01.2020
- Fundstelle:
- GVOBl. 2020, 23, 135
Aufgrund des § 1 Nummer 1 bis 5, Nummer 8 und Nummer 11 bis 17 des Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. 2025/19), verordnet das für Ministerium für Justiz und Gesundheit:
Begriffsbestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen(1) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind alle Auszubildenden zur Pflegefachfrau, zum Pflegefachmann und zur Pflegefachperson, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson sowie zur Altenpflegerin, zum Altenpfleger und zur Altenpflegefachperson für die folgende Voraussetzungen erfüllt sind:1. denen der theoretische und praktische Unterricht nach § 6 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Pflegeschulen vermittelt wird,2. denen die praktische Ausbildung in Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 PflBG vermittelt wird und3. mit denen ein nicht ruhender Ausbildungsvertrag nach § 16 PflBG besteht.(2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1, § 58 Absatz 1 oder 2 oder nach § 64a PflBG oder die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, oder die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, erteilt wurde.(3) Pflegeschulen im Sinne dieser Verordnung sind in privater Trägerschaft geführte Bildungseinrichtungen, die nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 1 PflBG und § 2 staatlich anerkannt sind. Pflegeschulen sind keine Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein.(4) Lehrkräfte im Sinne dieser Verordnung sind solche Lehrkräfte, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 PflBG oder nach § 65 Absatz 4 PflBG erfüllen.(5) Schulleitungen im Sinne dieser Verordnung sind hauptberufliche Leitungen, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 PflBG erfüllen.(6) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen nach § 8 PflBG.
Probezeit
§ 10 Probezeit(1) In der Probezeit ist zu prüfen, ob bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der oder des Auszubildenden damit gerechnet werden kann, dass das Ziel der Ausbildung erreicht werden kann. Die Probezeit endet vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Regelungen sechs Monate nach Beginn der Ausbildung.(2) Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der Auszubildenden nicht damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildungsziele erreicht werden können. Dies ist in der Regel der Fall,1. wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in der theoretischen und praktischen Ausbildung mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind und2. keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.(3) Über das Bestehen der Probezeit oder die Verlängerung der Probezeit wird durch die Schule auf der Grundlage der Probezeitkonferenz und der Praxisbegleitung im Orientierungseinsatz eine Empfehlung vor dem Ende der Probezeit ausgesprochen.(4) Die Probezeit gilt als nicht bestanden, wenn die praktische Ausbildung wegen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nach § 22 PflBG nicht fortgeführt werden kann.
Theoretischer und praktischer Unterricht, Modellvorhaben
§ 11 Theoretischer und praktischer Unterricht, Modellvorhaben(1) Die Anzahl der Auszubildenden eines Kurses soll nicht mehr als 32 Personen betragen.(2) Pflichtunterrichtsstunden sind grundsätzlich als Präsenzunterricht oder als Präsenzäquivalent zu gestalten. Andere Lehrformate sind bei entsprechender pädagogischer Begründung möglich und müssen curricular verankert sein. Diese Lehrformate dürfen für maximal 10 Prozent jedoch zusammen nicht mehr als 20 Prozent der gesamten Unterrichtsstunden angewendet werden, sofern das Lehrformat die folgenden Anforderungen erfüllt:1. allen in das Angebot zum E-Learning involvierten Personen muss die erforderliche und geeignete technische Ausstattung zur Verfügung stehen; gegebenenfalls hat die Schule die technischen Geräte zur Verfügung zu stellen;2. die Unterrichtsformen sind so zu wählen, dass sie den neuesten bildungstheoretischen Erkenntnissen folgen und geeignet sind, die Kompetenzen adressatengerecht zu vermitteln;3. die Lehrformate sind so zu konzipieren, dass die tatsächliche Teilnahme der Auszubildenden überprüfbar ist und durch die Lehrkraft dokumentiert werden kann.(3) Modellvorhaben nach § 15 PflBG sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch die durchführende Pflegeschule vorzulegen. Dieses stellt bei Befürwortung des Modellvorhabens das Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien her. Das für Gesundheit zuständige Ministerium bescheidet den Antrag gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller, sofern die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 2 PflBG erfüllt sind.
Praxisanleitung
§ 12 PraxisanleitungPflegefachkräfte, die ihre Qualifikationsmaßnahme zur Praxisanleitung begonnen haben und diese binnen zwei Jahren beenden, dürfen als Praxisanleitung tätig sein, wenn sie mindestens 150 Weiterbildungsstunden im Rahmen der Praxisanleitungsqualifikation erbracht haben. Es dürfen pro Praxiseinsatz maximal 50 Prozent der nachzuweisenden Praxisanleitungs-stunden durch die Pflegefachkräfte geleistet werden, die unter die Regelung nach Satz 1 fallen.
Zwischenprüfung
§ 13 Zwischenprüfung(1) Die Zwischenprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und kann darüber hinaus einen praktischen Teil enthalten. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 zu § 7 Satz 2 PflAPrV aufgeführten Kompetenzen. Die Teile der schriftlichen und mündlichen Zwischenprüfung werden jeweils mit einer ganzen Note bewertet. Die Gesamtnote der Zwischenprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsteile gebildet und im Jahreszeugnis separat ausgewiesen. Es gilt § 17 PflAPrV.(2) Für die schriftliche Prüfungsarbeit der Zwischenprüfung kann unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 die letzte schriftliche Arbeit aus dem zweiten Ausbildungsjahr herangezogen werden. Die Dauer der schriftlichen Prüfungsarbeit umfasst 120 Minuten.(3) Der mündliche Teil der Zwischenprüfung findet an der Pflegeschule statt und erstreckt sich auf ausgewählte Kompetenzbereiche der Anlage 1 PflAPrV, welche anhand einer komplexen Aufgabenstellung geprüft werden. Die Prüfungsaufgabe besteht in der Bearbeitung einer Fallsituation. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten nicht überschreiten.(4) Soweit ein praktischer Teil der Prüfung erfolgt, findet dieser in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres im Rahmen einer Praxisanleitung nach § 4 PflAPrV statt. Die Prüfung ist von einer Praxisanleiterin oder einem Praxisanleiter der Einrichtung, in der die Prüfung erfolgt, durchzuführen und kann von einer Lehrkraft der Pflegeschule begleitet werden.(5) Die Noten des schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Teils der Zwischenprüfung sowie ein eventueller Förderbedarf, der Maßnahmen nach § 7 Satz 4 PflAPrV erfordert, sind von der Pflegeschule den Auszubildenden auszuhändigen. Im Falle eines Schulwechsels haben die Auszubildende die Noten und den eventuellen Förderbedarf der neuen Pflegeschule vorzulegen.
Träger der praktischen Ausbildung; Zulassung und Anerkennung von geeigneten Einrichtungen, ...
§ 14 Träger der praktischen Ausbildung; Zulassung und Anerkennung von geeigneten Einrichtungen, Übergangsregelung(1) Der Träger der praktischen Ausbildung im Sinne von § 8 PflBG hat sicherzustellen, dass die nach § 3 PflAPrV vorgesehenen Kompetenzen angebahnt werden, so dass das Ausbildungsziel nach § 5 PflBG erreicht wird.(2) Der Träger der praktischen Ausbildung stellt die Praxisanleitung nach § 4 PflAPrV sicher. Jeder Träger der praktischen Ausbildung hat mindestens zwei Praxisanleitungen für die Ausbildung und die Benennung des vollständigen Prüfungsausschusses für die Abnahme der praktischen Prüfung nach § 16 Absatz 6 PflAPrV vorzuhalten. Die Sicherstellung der Praxisanleitung kann durch eine Kooperationsvereinbarung mit einer anderen zur praktischen Ausbildung zugelassenen Einrichtung nach § 7 Absatz 1 PflBG, durch eine praxisanleitende Person einer anderen Einrichtung oder einer übergeordneten Praxisanleitung bei Trägeridentität und durch eine praxisanleitende Person nach § 12 erfolgen.(3) Für die Umsetzung der unter Absatz 2 Satz 2 und 3 aufgeführten Voraussetzungen wird eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 gewährt.(4) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Kooperationen die Absolvierung der praktischen Einsätze nach Anlage 7 PflAPrV sicher zu stellen.
Praktische Ausbildung; Zulassung und Anerkennung von geeigneten Einrichtungen zur Ausbildung ...
§ 15 Praktische Ausbildung; Zulassung und Anerkennung von geeigneten Einrichtungen zur Ausbildung im pädiatrischen Bereich(1) Die Pflichteinsätze werden gemäß § 7 PflBG in geeigneten Einrichtungen durchgeführt. Geeignete Einrichtungen zur Ausbildung im pädiatrischen Bereich sind unter Beachtung des Absatz 21. pädiatrische Abteilungen in Krankenhäusern,2. ambulante Pflegedienste, sofern schwerpunktmäßig auch Kinder pflegerisch versorgt werden,3. Einrichtungen für pflegebedürftige Kinder,4. Kinder- und Jugendpsychiatrien,5. klinische Fachabteilungen und tagesklinische Einrichtungen mit fast ausschließlichem pädiatrischen Patientenanteil oder speziellem pädiatrischem Angebot.(2) Einrichtungen sind zur Ausbildung im pädiatrischen Bereich zugelassen, wenn1. sichergestellt ist, dass Auszubildende den Umgang und die pflegerische Versorgung mit Kindern und Jugendlichen erlernen können,2. die Praxisanleitung im Sinne des § 4 PflAPrV sichergestellt wird und3. die für die Praxisanleitung eingesetzte Person eine jährliche Fortbildung absolviert, deren Umfang durch § 4 Absatz 3 Satz 1 PflAPrV vorgegeben wird.(3) Sofern für die Praxisanleitung Fachpersonal mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung oder Studium in einem Gesundheits- oder Sozialberuf, sowie medizinische Fachangestellte zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen vorhanden ist und ein unter Beachtung von Absatz 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 Satz 2 PflAPrV geeignetes Konzept zur Ausbildung von Pflegefachkräften vorliegt, sind auch folgende Einrichtungsarten geeignet:1. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung,2. sonderpädagogische Förderzentren für verhaltensauffällige oder lernverzögerte Kinder und Jugendliche,3. Kinderarztpraxen und Medizinische Versorgungszentren mit einem pädiatrischen Versorgungsangebot,4. Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche,5. Kindertagesstätten.In diesen Einrichtungsarten wird die Weiterbildungspflicht für die Praxisanleitungen nach Absatz 2 Nummer 3 ausgesetzt.(4) Auf Antrag kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall weitere Einrichtungen als geeignet anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
Zulassung und Anerkennung von geeigneten Einrichtungen zur Ausbildung im psychiatrischen ...
§ 16 Zulassung und Anerkennung von geeigneten Einrichtungen zur Ausbildung im psychiatrischen Bereich(1) Geeignete Einrichtungen zur Ausbildung im psychiatrischen Bereich sind unter Beachtung von Absatz 2 insbesondere1. psychiatrische Kliniken und Ambulanzen,2. Pflegeeinrichtungen, die in erheblichem Umfang auch Menschen mit psychiatrischem Behandlungs- und Pflegebedarf betreuen,3. psychiatrische Tageskliniken,4. Rehabilitationskliniken mit einem psychiatrischen oder psychosomatischen Schwerpunkt.(2) Einrichtungen sind zur Ausbildung im psychiatrischen Bereich geeignet, wenn1. sichergestellt ist, dass Auszubildende den Umgang mit und die pflegerische Versorgung von psychisch erkrankten Menschen erlernen können,2. eine Praxisanleitung im Sinne des § 4 PflAPrV sichergestellt wird und3. die für die Praxisanleitung eingesetzte Person eine jährliche Fortbildung absolviert, deren Umfang durch § 4 Absatz 3 Satz 1 PflAPrV vorgegeben wird.(3) Sofern für die Praxisanleitung Fachpersonal mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung oder Studium in einem Gesundheits- oder Sozialberuf zur Versorgung von psychisch erkrankten Menschen vorhanden ist und ein geeignetes Konzept zur Ausbildung von Pflegefachkräften unter Beachtung von Absatz 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 Satz 2 PflAPrV vorliegt, sind auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe geeignet, sofern in erheblichem Umfang auch Menschen mit psychiatrischem Behandlungs- und Pflegebedarf betreut werden. In diesen Einrichtungen wird die Weiterbildungspflicht für die Praxisanleitungen nach Absatz 2 Nummer 3 ausgesetzt.(4) Auf Antrag kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall weitere Einrichtungen als geeignet anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
Untersagung der Ausbildung
§ 17 Untersagung der Ausbildung(1) Die zuständige Behörde für die Untersagung der Ausbildung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 PflBG und § 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes ist die Behörde nach § 2 Absatz 1.(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen der Geeignetheit einer Einrichtung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.(3) Die Ausbildung kann nach § 7 Absatz 5 Satz 2 PflBG insbesondere dann untersagt werden, wenn die Einrichtung nicht die erforderliche Geeignetheit nach § 7 Absatz 1 und 2 PflBG aufweist oder als Träger der praktischen Ausbildung die Pflichten nach § 18 PflBG schuldhaft verletzt.(4) Eine Untersagung nach Absatz 1 entbindet den Träger der praktischen Ausbildung nicht von seinen Pflichten nach § 8 Absatz 1 und 3 bis 5 sowie § 18 PflBG.
Errichtung der Ombudsstelle
§ 18 Errichtung der Ombudsstelle(1) Für Streitigkeiten während der Ausbildung wird eine Ombudsstelle gemäß § 7 Absatz 6 PflBG gebildet. Die Bestellung der Ombudsperson erfolgt durch das für Gesundheit zuständige Ministerium im Benehmen mit der Leitung der zuständigen Stelle gemäß § 7 Absatz 6 in Verbindung mit § 26 Absatz 4 und 6 Satz 1 und 4 PflBG. Falls erforderlich können mehrere Ombudspersonen bestellt werden.(2) Die zuständige Stelle gibt im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium der Ombudsstelle eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung soll insbesondere die Rechte und Pflichten der Ombudspersonen, das Verfahren der Ombudsstelle und den Rahmen der Unterstützungsleistungen für die Auszubildenden durch die Geschäftsstelle der zuständigen Stelle festlegen.(3) Das für Gesundheit zuständige Ministerium vereinbart mit der zuständigen Stelle nach Absatz 1 Satz 2 die Ausgestaltung und die Regelungen über die Finanzierung der Ombudsstelle.
Übergangsvorschriften
§ 19 ÜbergangsvorschriftenAusbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, können nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Durchführung der Pflegeberufeausbildung im Land Schleswig-Holstein vom 8. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 23, ber. S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 567, 569), in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, beendet werden.
Antrag und Anerkennung von Pflegeschulen
§ 2 Antrag und Anerkennung von Pflegeschulen(1) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 und 2 PflBG und nach §§ 5 bis 7 erfüllt sind.(2) Mit der staatlichen Anerkennung wird die Höchstzahl der Ausbildungsplätze an der Pflegeschule nach Maßgabe der der Anerkennung zugrundeliegenden Voraussetzungen festgelegt. Die zuständige Behörde kann die Höchstzahl neu festlegen, wenn sich die der Anerkennung zugrundeliegenden Voraussetzungen geändert haben.(3) Dem Antrag auf Anerkennung ist der aktuelle Lehrplan für die beabsichtigte Ausbildung und der Nachweis über die Erfüllung der Mindestanforderungen beizufügen.
Inkrafttreten
§ 20 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anzeigepflichten
§ 3 AnzeigepflichtenDer Träger einer Pflegeschule ist verpflichtet, wesentliche und längerfristige Änderungen der für die Anerkennung nach § 2 maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Widerruf, Erlöschen und Übergang der Anerkennung von Pflegeschulen
§ 4 Widerruf, Erlöschen und Übergang der Anerkennung von Pflegeschulen(1) Die Anerkennung nach § 2 ist durch die zuständige Behörde zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegt. Der Widerruf ist erst zulässig, wenn der Träger die fehlende Anerkennungsvoraussetzung nicht innerhalb einer durch die zuständige Behörde festgelegten angemessenen Frist wieder geschaffen hat.(2) Die Anerkennung erlischt, wenn die Pflegeschule nicht innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Anerkennung eröffnet wird oder ein Jahr keinen Unterricht erteilt hat oder auf Dauer geschlossen wird. Die Frist nach Satz 1 kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.(3) Die Anerkennung geht auf einen neuen Träger über, wenn der Übergang der Anerkennung vor dem Wechsel der Trägerschaft von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
Anrechnung von Lehrkräften
§ 5 Anrechnung von Lehrkräften(1) Mindestens 70 Prozent der hauptamtlichen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 PflBG, die auf das Anrechnungsverhältnis 1:20 angerechnet werden, müssen eine pflegefachliche Grundqualifizierung nachweisen. Zudem muss ein pädagogisches Hochschulstudium auf Masterniveau nachgewiesen werden. Das Hochschulstudium soll insbesondere mit einer pflege-, gesundheits- oder medizinpädagogischen Master-Qualifikation abgeschlossen worden sein. Die übrigen Lehrkräfte sollen insbesondere über eine sozialwissenschaftliche, pädagogische, medizinische, juristische oder gesundheitswissenschaftliche Master-Qualifikation oder ein vergleichbares Qualifikationsniveau verfügen.(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 darf von § 5 Absatz 1 Satz 1 wie folgt abgewichen werden:1. an Pflegeschulen dürfen bis zu 50 Prozent der Lehrkräfte unterrichten, welche die Immatrikulation für einen pädagogischen, insbesondere pflege-, gesundheits- oder medizinpädagogischen Masterstudiengang nachweisen,2. an Pflegeschulen dürfen bis zu 20 Prozent der Lehrkräfte unterrichten, welche einen pädagogischen Bachelorabschluss vorweisen; der Bachelorstudiengang muss anschlussfähig sein, um die in Absatz 1 Satz 3 geforderten Masterqualifikationen zu erwerben.(3) Der Bestandsschutz des § 65 Absatz 4 PflBG bleibt gewahrt. Die betreffenden Lehrkräfte sind auf die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 anzurechnen.(4) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, vorübergehend weitere Fachqualifikationen als Einzelfallentscheidung zuzulassen.
Durchschnittliche Unterrichtszeit, Fortbildungen
§ 6 Durchschnittliche Unterrichtszeit, Fortbildungen(1) Vollzeitbeschäftigte hauptberufliche Lehrkräfte dürfen an Pflegeschulen nicht mehr als durchschnittlich 26 Unterrichtsstunden je Woche unterrichten. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Zeiten für die Begleitung der praktischen Ausbildung sind anzurechnen. Für besondere Aufgaben, zum Beispiel die Kursleitung oder die Betreuung von Nachwuchslehrkräften, verringern sich die Unterrichtswochenstunden in angemessenem Umfang.(2) Hauptberufliche Lehrkräfte sollen jährlich fachbezogene Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden absolvieren.
Schulleitung
§ 7 Schulleitung(1) Das für die Qualifikation einer Schulleitung zugrundeliegende Studium soll ein pflegepädagogisches, medizinpädagogisches, pädagogisches, gesundheitswissenschaftliches, erziehungswissenschaftliches, pflegewissenschaftliches oder sozialwissenschaftliches Studium sein. Die Anforderungen an den Abschluss richten sich nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 PflBG.(2) Die Funktion der Schulleitung ist in hauptberuflicher Tätigkeit, jedoch in einem Mindeststundenumfang von 30 Wochenstunden wahrzunehmen. Bei Trägeridentität kann die Schulleitung auch standortübergreifend agieren, wenn dadurch die Ausübung der Funktion als Schulleitung nicht gefährdet ist.(3) Eine der hauptberuflichen Lehrkräfte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 ist als stellvertretende Schulleitung zu benennen.
Rahmenlehrplan
§ 8 RahmenlehrplanDer von der Fachkommission erarbeitete und von den für Senioren und Gesundheit zuständigen Bundesministerien auf Vereinbarkeit mit dem PflBG geprüfte durch das Bundesinstitut für Berufsbildung veröffentlichte Rahmenlehrplan für den theoretischen und praktischen Unterricht nach § 53 Absatz 1 PflBG in Verbindung mit § 51 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360), wird für Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt.
Einheitlicher Ausbildungsbeginn, Prüfungstermin, Abschlussprüfungen und Teilzeitausbildung
§ 9 Einheitlicher Ausbildungsbeginn, Prüfungstermin, Abschlussprüfungen und Teilzeitausbildung(1) Der Ausbildungsbeginn ist so zu gestalten, dass die gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Termine der schriftlichen Abschlussprüfungen und die Mindeststunden nach Anlage 6 und 7 der PflAPrV eingehalten werden können.(2) Die schriftlichen Abschlussprüfungen finden in Form einer Einheitsklausur zweimal im Jahr statt. Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine für die schriftliche Prüfung mit einem zeitlichen Vorlauf von jeweils fünf Jahren bekannt.(3) Die Ausbildung kann in Teilzeit erfolgen.
Errichtung der Ombudsstelle
§ 11 Errichtung der Ombudsstelle(1) Für Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung wird eine Ombudsstelle gemäß § 7 Absatz 6 PflBG bei der nach § 2 Absatz 2 zuständigen Stelle gebildet. Die Bestellung der Ombudsperson erfolgt durch das für Gesundheit zuständige Ministerium im Benehmen mit der Leitung der zuständigen Stelle. Falls erforderlich können mehrere Ombudspersonen bestellt werden.(2) Die Tätigkeit der Ombudsperson ist ehrenamtlich. Die notwendigen Auslagen der Ombudsperson werden von der zuständigen Stelle erstattet.(3) Die zuständige Stelle gibt im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium der Ombudsstelle eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung soll insbesondere die Rechte und Pflichten der Ombudspersonen, das Verfahren der Ombudsstelle, die Art und Höhe der Auslagenerstattung und den Rahmen für die Unterstützungsleistungen der Ombudspersonen durch die Geschäftsstelle der zuständigen Stelle festlegen.(4) Das für Gesundheit zuständige Ministerium vereinbart mit der zuständigen Stelle Regelungen über die Finanzierung der Ombudsstelle durch diese.
Aufgrund1. des § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes und § 26 Absatz 6 Satz 1 und 4, § 49 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) verordnet die Landesregierung die folgenden § 2 Absatz 1 und 2, § 12, § 13,2. des § 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4, Nummer 5, Nummer 8, Nummer 11, Nummer 12, Nummer 13 des Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 2) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren die folgenden § 1, § 2 Absatz 3, §§ 3 bis 11, § 13:
Begriffsbestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen(1) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind alle Auszubildenden zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann, zur Gesundheits- und Krankenpflegerin und zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger,1. denen der theoretische und praktische Unterricht nach § 6 PflBG an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Pflegeschulen vermittelt wird,2. denen die praktische Ausbildung in Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 PflBG vermittelt wird und3. mit denen ein nicht ruhender Ausbildungsvertrag nach § 16 PflBG besteht.(2) Pflegefachpersonen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), dem Altenpflegegesetz (AltPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde.(3) Lehrkräfte im Sinne dieser Verordnung sind solche Lehrkräfte, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 PflBG beziehungsweise nach § 65 Absatz 4 PflBG erfüllen.(4) Schulleitungen im Sinne dieser Verordnung sind hauptberufliche Leitungen, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 PflBG erfüllen.
Kooperationsverträge
§ 10 KooperationsverträgeKooperationsverträge sind privatrechtliche Verträge. Im Interesse der Auszubildenden ist vertraglich sicherzustellen, dass ein fortlaufender und eng abgestimmter Austausch zwischen allen an der Ausbildung beteiligten Akteurinnen und Akteure durchgeführt wird.
Errichtung der Ombudsstelle
§ 11 Errichtung der Ombudsstelle(1) Für Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung wird eine Ombudsstelle gemäß § 7 Absatz 6 PflBG bei der nach § 2 Absatz 2 zuständigen Stelle gebildet. Die Bestellung der Ombudsperson erfolgt durch das für Gesundheit zuständige Ministerium im Benehmen mit der Leitung der zuständigen Stelle sowie mit dem Vorstand der Pflegeberufekammer des Landes Schleswig-Holstein. Falls erforderlich können mehrere Ombudspersonen bestellt werden.(2) Die Tätigkeit der Ombudsperson ist ehrenamtlich. Die notwendigen Auslagen der Ombudsperson werden von der zuständigen Stelle erstattet.(3) Die zuständige Stelle gibt im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium sowie im Benehmen mit der Pflegeberufekammer der Ombudsstelle eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung soll insbesondere die Rechte und Pflichten der Ombudspersonen, das Verfahren der Ombudsstelle, die Art und Höhe der Auslagenerstattung und den Rahmen für die Unterstützungsleistungen der Ombudspersonen durch die Geschäftsstelle der zuständigen Stelle festlegen.(4) Das für Gesundheit zuständige Ministerium vereinbart mit der zuständigen Stelle Regelungen über die Finanzierung der Ombudsstelle durch diese.
Subdelegation
§ 12 Subdelegation(1) Die Ermächtigung zur Änderung, zur Aufhebung und zum Neuerlass der § 2 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1 dieser Verordnung obliegt der Landesregierung.(2) Die Ermächtigung zur Änderung, zur Aufhebung und zum Neuerlass der § 1, § 3 bis § 11, § 12 Absatz 2 dieser Verordnung wird gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 LVwG auf das für Gesundheit zuständige Ministerium übertragen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Zuständigkeiten
§ 2 Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde ist das Landesamt für soziale Dienste, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.(2) Zuständige Stelle gemäß § 26 Absatz 4 und Absatz 6 Satz 4, § 32 Absatz 1 und Absatz 2, § 33 Absatz 3 und 4, § 49 PflBG ist die Ausbildungsfonds der Pflegeberufe Schleswig-Holstein GmbH. Die Beleihung ist durch Beleihungsverwaltungsakt vollzogen.(3) Das für Gesundheit zuständige Ministerium übt die Rechtsaufsicht über die zuständige Stelle aus.
Lehrplan
§ 3 LehrplanDer von der Fachkommission erarbeitete und von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit auf Vereinbarkeit mit dem PflBG geprüfte und am 1. August 2019 durch das Bundesinstitut für Berufsbildung veröffentlichte Rahmenlehrplan für den theoretischen und praktischen Unterricht nach § 53 Absatz 1 PflBG in Verbindung mit § 51 Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) wird für Schleswig-Holstein für verbindlich erklärt. Der Rahmenlehrplan ist einzusehen unter der Internet-Adresse „https://www.bibb.de/de/86562.php”.
Theoretischer und praktischer Unterricht
§ 4 Theoretischer und praktischer Unterricht(1) Pflichtunterrichtsstunden sind als Präsenzunterricht zu gestalten. Auf Antrag bei der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde können Unterrichtsstunden des theoretischen Unterrichts im Rahmen eines Angebotes für elektronisch unterstütztes Lernen (E-Learning) auch als Unterrichtsangebot am anderen Ort stattfinden.(2) Der Antrag auf E-Learning ist zu begründen. In der Begründung ist darzulegen und nachzuweisen, dass sichergestellt ist, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:1. alle in das Angebot zum E-Learning involvierten Personen erhalten die gleichen technisch notwendigen Voraussetzungen, um E-Learning durchführen zu können;2. es findet eine wissenschaftlich fundierte Methode des E-Learning Anwendung; wissenschaftlich fundiert ist die Methode des E-Learning, wenn sie wissenschaftlich bereits erprobten Untersuchungen und Konzepten entspricht;3. die beabsichtigte Methode des E-Learning passt zu den zu vermittelnden Lehrangeboten.(3) Modellvorhaben nach § 15 PflBG sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch die durchführende Pflegeschule vorzulegen. Dieses stellt bei Befürwortung des Modellvorhabens das Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien her. Das für Gesundheit zuständige Ministerium bescheidet den Antrag gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller, sofern die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 2 PflBG erfüllt sind. Im Rahmen dieser Modellvorhaben können Stunden des praktischen Unterrichts durch Simulationen absolviert werden. Der Anteil der Simulation darf dabei 15 Prozent des praktischen Unterrichts nicht überschreiten. Nach erfolgreicher Erprobung des Modellvorhabens, die wissenschaftlich evaluiert sein soll, kann die Simulation durch die nach § 2 Absatz 1 zuständige Behörde auch über das Modellvorhaben hinaus anerkannt werden, sofern sie einer Überprüfung auf Geeignetheit standhält, die alle fünf Jahre durchzuführen ist.
Lehrkräfte
§ 5 Lehrkräfte(1) Mindestens 75 Prozent der fachlich und pädagogisch qualifizierten hauptamtlichen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 PflBG, die auf das Anrechnungsverhältnis 1:20 angerechnet werden, sollen über eine pflegerische Grundqualifikation im Sinne des § 1 in Verbindung mit § 64 PflBG verfügen. Die übrigen Lehrkräfte sollen insbesondere eine sozialwissenschaftliche, pädagogische, medizinische, juristische oder gesundheitswissenschaftliche Grundqualifikation vorweisen können.(2) Hauptamtliche Lehrkräfte sollen jährlich eine fachbezogene Fortbildung im Umfang von 24 Stunden absolvieren. Hierüber ist der zuständigen Behörde ein geeigneter Nachweis zu erbringen.(3) Die Anforderungen an das Qualifikationsniveau der Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 PflBG sollen bis zum 31. Dezember 2027 zu 75 Prozent, bis zum 31. Dezember 2028 zu 90 Prozent und bis zum 31. Dezember 2029 vollumfänglich erfüllt sein. Dabei bleibt der Bestandsschutz des § 65 Absatz 4 PflBG gewahrt. Die betreffenden Lehrkräfte sind auf die Vorgaben nach Satz 1 anzurechnen.(4) Personen die bis 31. Dezember 2019 als hauptberufliche Lehrkräfte einer Schule nach § 4 Absatz 2 Satz 1 KrPflG eingestellt wurden und1. einen entsprechenden Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben,2. befristet für fünf Jahre eingestellt wurden sowie3. innerhalb der ersten zwei Jahre ihrer Lehrtätigkeit ihre Immatrikulation für einen Masterstudiengang nachweisen,erhalten Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2029. Das Masterstudium muss innerhalb der auf fünf Jahre befristeten Anstellung abgeschlossen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die für die Anerkennung der Schulen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 KrPflG zuständige Behörde die Frist zum Abschluss des Masterstudiums verlängern.(5) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, vorrübergehend weitere Fachqualifikationen als Einzelfallentscheidung zuzulassen.
Schulleitung
§ 6 Schulleitung(1) Das für die Qualifikation einer Schulleitung zugrundeliegende Studium soll ein pflegepädagogisches, medizinpädagogisches, pädagogisches, gesundheitswissenschaftliches, erziehungswissenschaftliches, pflegewissenschaftliches oder sozialwissenschaftliches sein. Die Voraussetzungen für den Abschluss richten sich nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 PflBG.(2) Die Schulleitung soll über mindestens zwei Jahre Lehrerfahrung verfügen.
Zwischenprüfung
§ 7 Zwischenprüfung(1) Gegenstand der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 PflBG ist die Ermittlung des Ausbildungsstandes zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels. Inhalt der Zwischenprüfung sollen Teile der in Anlage 1 PflAPrV genannten Kompetenzen sein.(2) Die Zwischenprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt; sie kann darüber hinaus einen praktischen Abschnitt haben. Der schriftliche Abschnitt hat eine Dauer von bis zu 120 Minuten; der mündliche Abschnitt soll eine Dauer von bis zu 30 Minuten haben.(3) Die Note der Zwischenprüfung wird im Jahreszeugnis separat ausgewiesen.
Praktische Ausbildung; Zulassung und Anerkennung von geeigneten Einrichtungen; ...
§ 8 Praktische Ausbildung; Zulassung und Anerkennung von geeigneten Einrichtungen; Pflichtverstoß; Beteiligung der zuständigen Behörde(1) Die Pflichteinsätze nach § 7 PflBG werden in geeigneten Einrichtungen durchgeführt. Geeignet ist eine Einrichtung, die die Vorgaben des PflBG und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen erfüllt.(2) Einrichtungen können zur Ausbildung im pädiatrischen Bereich insbesondere dann zugelassen werden, wenn1. sichergestellt ist, dass Auszubildende den Umgang und die pflegerische Versorgung mit Kindern und Jugendlichen erlernen können,2. eine Praxisanleitung im Sinne des § 4 PflAPrV zur Verfügung steht oder die Praxisanleitung durch den Träger der praktischen Ausbildung sichergestellt wird und3. die für die Praxisanleitung eingesetzte Person eine jährliche Fortbildung absolviert, deren Umfang durch die PflAPrV vorgegeben wird.(3) Geeignete Einrichtungen zur Ausbildung im pädiatrischen Bereich sind unter Beachtung des Absatz 2 insbesondere1. pädiatrische Abteilungen in Krankenhäusern,2. ambulante Pflegedienste, sofern schwerpunktmäßig auch Kinder pflegerisch versorgt werden,3. Einrichtungen für pflegebedürftige Kinder,4. Kinder- und Jugendpsychiatrien,5. klinische Fachabteilungen und tagesklinische Einrichtungen mit fast ausschließlichem pädiatrischen Patientenanteil oder speziellem pädiatrischem Angebot.(4) Über den Absatz 3 hinaus sind, sofern pflegerisches, sonder- oder heilpädagogisches Personal vorhanden ist, unter Beachtung von Absatz 2 auch geeignet1. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung,2. sonderpädagogische Förderzentren für verhaltensauffällige oder lernverzögerte Kinder und Jugendliche,3. Kinderarztpraxen,4. Kindertagesstätten,5. Krippen,6. Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche.Auf Antrag kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall1. weitere Einrichtungen als geeignet anerkennen, wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, oder2. weitere Einrichtungen als zur Ausbildung geeignet im Sinne des Absatz 2 zulassen, die eine Praxisanleitung im gesetzlichen Umfang durch geeignetes und für die Ausbildung in einem Ausbildungsberuf zugelassenes Fachpersonal vorhalten und die gewährleisten, dass die jährlich vorgeschriebenen Fortbildungszeiten gemäß § 4 Absatz 3 PflAPrV absolviert werden.(5) Einrichtungen sind zur Ausbildung im psychiatrischen Bereich geeignet, wenn1. sichergestellt ist, dass Auszubildende den Umgang mit und die pflegerische Versorgung von psychiatrisch erkrankten Menschen erlernen können,2. eine Praxisanleitung im Sinne des § 4 PflAPrV zur Verfügung steht oder die Praxisanleitung durch den Träger der praktischen Ausbildung sichergestellt wurde und3. die für die Praxisanleitung eingesetzte Person eine jährliche Fortbildung absolviert, deren Umfang durch die PflAPrV vorgegeben wird.(6) Geeignete Einrichtungen zur Ausbildung im psychiatrischen Bereich sind unter Beachtung von Absatz 5 insbesondere1. psychiatrische Kliniken und Ambulanzen,2. Pflegeeinrichtungen, die in erheblichem Umfang auch Menschen mit psychiatrischem Behandlungs- und Pflegebedarf betreuen,3. Einrichtungen der Eingliederungshilfe, sofern in erheblichem Umfang auch Menschen mit psychiatrischem Behandlungs- und Pflegebedarf betreut werden,4. psychiatrische Tageskliniken.Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(7) Die zuständige Behörde stellt bei begründeten Zweifeln auf Antrag des Trägers der praktischen Ausbildung, der jeweiligen Pflegeschule, einer Ombudsperson nach § 11 oder der betroffenen Auszubildenden die Geeignetheit der Einrichtung fest.
Praxisanleitung
§ 9 PraxisanleitungPflegefachpersonen, die ihre Weiterbildung zur Praxisanleitung im Jahr 2019 begonnen haben und diese im Jahr 2020 beenden, dürfen als Praxisanleitung tätig sein. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 PflAPrV haben sie binnen drei Jahren ein Weiterbildungsmodul von 100 Stunden zu absolvieren. Über das Ableisten der 100 Stunden ist auf Aufforderung ein Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.