PflBFinVO SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Finanzierung der Pflegeberufeausbildung (Schleswig-Holsteinische Pflegeberufe-Finanzierungsverordnung - PflBFinVO SH) Vom 8. Oktober 2019

Ausfertigungsdatum:
08.10.2019
Fundstelle:
GVOBl. 2019, 418
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PflBFinVO

Aufgrund des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 1, § 263 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes und in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 4, § 49 Pflegeberufegesetz (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) verordnet die Landesregierung die folgenden § 2 Absatz 1 und § 15 Absatz 1, des § 1 Nummer 6, Nummer 7, Nummer 10 des Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 2) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren die folgenden § 1, § 2 Absatz 2, §§ 3 bis 14, § 15 Absatz 2 und § 16.

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen(1) Der Ausgleichsfonds im Sinne dieser Verordnung ist das Sondervermögen nach § 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfonds-Errichtungsgesetz vom 4. September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 339).(2) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind alle Auszubildenden zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger,1. denen der theoretische und praktische Unterricht nach § 6 PflBG an staatlich anerkannten Pflegeschulen vermittelt wird,2. denen die praktische Ausbildung in Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 PflBG vermittelt wird und3. mit denen ein nicht ruhender Ausbildungsvertrag nach § 16 PflBG besteht.(3) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde.(4) Als beschäftigte Pflegefachkräfte im Sinne des § 11 Absatz 2 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) gelten Pflegefachkräfte, für die mit einer stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtung ein nicht ruhender Beschäftigungsvertrag besteht. Als eingesetzte Pflegefachkräfte gelten über die Regelung des Satzes 1 hinaus diejenigen Pflegefachkräfte, die im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zum angegebenen Stichtag eingesetzt sind, auch wenn kein Beschäftigungsvertrag mit einer stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtung besteht.(5) Am Umlageverfahren nach dem PflBG nehmen Krankenhäuser im Sinne des § 26 Absatz 3 Nummer 1 PflBG sowie stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 26 Absatz 3 Nummer 2 PflBG teil. Maßgeblich ist die Ausübung des Betriebs auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein.

§ 10

Schätzungsbefugnis

§ 10 Schätzungsbefugnis(1) Die zuständige Stelle ist berechtigt, fehlende Angaben zu schätzen, die zur Berechnung des Gesamtfinanzierungsbedarfs sowie der Berechnung der Umlage- und Ausgleichszuweisungsbeträge notwendig sind. Die Schätzungsbefugnis bezieht sich insbesondere auf1. die fehlende, verspätete oder unvollständige Meldung der voraussichtlichen Anzahl der voll- und teilstationären Behandlungsfälle der Einrichtungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 PflAFinV,2. die Anzahl der beschäftigten Pflegefachkräfte nach § 11 Absatz 2 und 3 PflAFinV,3. die Anzahl der abgerechneten Punkte oder Zeitwerte nach § 11 Absatz 4 PflAFinV.(2) Im stationären Sektor sind aus den verfügbaren Quellen und Datenbeständen der zuständigen Stelle1. die Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte, die am 15. Dezember des Vorjahres des Festsetzungsjahres in der Einrichtung beschäftigt oder eingesetzt waren, und2. die Anzahl der nach der geltenden Vergütungsvereinbarung zum 1. Mai des Festsetzungsjahres für die jeweilige Einrichtung vorzuhaltenden Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalentenzu ermitteln. Sofern keine Daten zu der jeweiligen Anzahl der Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalenten vorliegen, sind die Zahlen anhand anderer Hinweise auf die Größe der Einrichtung per „freihändiger“ Schätzung zu ermitteln. Diese Zahlen bilden die Grundlage für die folgenden Berechnungen zur Schätzung der fehlenden Einzelwerte.(3) Im ambulanten Sektor sind aus den verfügbaren Quellen und Datenbeständen der zuständigen Stelle1. die Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte, die am 15. Dezember des Vorjahres des Festsetzungsjahres in der Einrichtung beschäftigt oder eingesetzt waren,2. der Anteil an Vollzeitäquivalenten nach Nummer 1, der auf Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646), entfällt, und3. die Anzahl der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch abgerechneten Punkte oder Zeitwertezu ermitteln. Diese Zahlen bilden die Grundlage für die folgenden Berechnungen zur Schätzung der fehlenden Einzelwerte.(4) Die Schätzung folgt dabei folgendem Ablauf:1. Vorrangig sind die Daten für den ambulanten und stationären Bereich aus eigenen Datenbeständen zu ermitteln.2. Wenn keine Daten nach Nummer 1 ermittelbar sind, ist auf von anderen Behörden zulässigerweise zur Verfügung gestellte Daten zurückzugreifen.3. Wenn keine Daten nach Nummer 2 ermittelbar sind, ist auf Daten aus Erhebungsmeldungen früherer Jahre zurückzugreifen.4. Wenn keine Daten nach Nummer 3 ermittelbar sind, sind sektoren- und größenabhängige Gruppen zu bilden. Anhand der Transparenzberichte des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder anderer Quellen werden Einrichtungen vergleichbarer Größe zusammengestellt (zum Beispiel 30 bis 40 versorgte Personen). Der Ausbildungsfonds erhebt für diese Einrichtungen aus seinen Daten die Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalenten beziehungsweise deren Punkte und nutzt für die Schätzung die errechneten gruppenbezogenen Mittelwerte.5. Wenn keine Daten nach Nummer 4 ermittelbar sind, sind die jeweiligen Mittelwerte aller im Meldeportal des Ausbildungsfonds der Pflegeberufe Schleswig-Holstein GmbH gemeldeten Werte zu berücksichtigen.Die zuständige Stelle kann angemessene Aufschläge (in der Regel zwischen 20 Prozent und 30 Prozent, in Ausnahmefällen bis zu 50 Prozent) erheben, wenn Einrichtungen mehrfach die Datenlieferung verweigern.(5) Die zuständige Stelle ist berechtigt, Unterlagen anzufordern, um stichprobenartige Überprüfungen der Plausibilität durchzuführen.

§ 11

Vollzeitäquivalente

§ 11 Vollzeitäquivalente(1) Ein Vollzeitäquivalent bemisst sich nach der in einer Einrichtung vereinbarten üblichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Teilzeitkräfte werden dabei im Verhältnis ihrer vereinbarten Stundenzahl zu den Stunden einer Vollzeitkraft berücksichtigt.(2) Die stationären Pflegeeinrichtungen teilen der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres die für die jeweilige Einrichtung nach den geltenden Vergütungsvereinbarungen zum 1. Mai des Festsetzungsjahres vorzuhaltenden Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalenten mit. Die vollstationären Einrichtungen melden dazu der zuständigen Stelle die „geeinigte kalkulatorische personelle Ausstattung“, wie sie in der Anlage 1 „Leistungs- und Qualitätsmerkmale Personal“ zu ihrer Vergütungsvereinbarung unter Nummer 5 durch die Landespflegesatzkommission Schleswig-Holstein festgelegt wurde.(3) Ausschließlich bei einer Zulassung nach § 71 Absatz 2, § 72 Absatz 1 SGB XI und ausschließlich bei einer sodann erfolgenden Kostenerstattung nach § 91 SGB XI muss der IST-Personalbestand gemeldet und danach der Umlagebetrag entsprechend § 12 Absatz 2 PflAFinV berechnet werden. Der IST-Personalbestand beinhaltet sämtliche an dem Stichtag zur verpflichtenden Meldung in einem Ausbildungsbetrieb beschäftigten und eingesetzten Pflegefachkräfte.

§ 12

Digitale Kommunikation

§ 12 Digitale Kommunikation(1) Die zuständige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 ist berechtigt, über ein barrierefreies webbasiertes Kommunikationsportal zu kommunizieren. Erklären sich die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen einverstanden, kommuniziert die zuständige Stelle vorzugsweise über das barrierefreie webbasierte Kommunikationsportal.(2) Die Nutzerinnen und Nutzer des Webportals haben sicherzustellen, dass nur berechtigte Nutzerinnen und Nutzer oder deren Vertreterinnen und Vertreter über das barrierefreie webbasierte Kommunikationsportal Daten an die zuständige Stelle melden.(3) Für die Bekanntgabe von Bescheiden bleibt der Postweg bindend.

§ 13

Vollstreckung

§ 13 Vollstreckung(1) Die zuständige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 ist Behörde im Sinne des § 3 Absatz 2 LVwG. Die zuständige Stelle ist Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 263 Absatz 1 Satz 2 LVwG. Die §§ 228 bis 249 und §§ 262 bis 322 LVwG sowie die Vorschriften der Vollzugs- und Vollstreckungsverordnung vom 18. September 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 462), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. September 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 462), finden Anwendung.(2) Gegen den Festsetzungs- und Zahlungsbescheid der zuständigen Stelle ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 33 Absatz 3, 4 und 7 PflBG gegeben. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 14

Statistik

§ 14 StatistikBei Ausbildungsverhältnissen, die über das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein hinaus bestehen, erfolgt durch die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle eine entsprechende Meldung an das Statistikamt Nord nach den §§ 21 bis 26 PflAFinV anhand der für Schleswig-Holstein relevanten Daten.

§ 15

Subdelegation

§ 15 Subdelegation(1) Die Ermächtigung zur Änderung, zur Aufhebung und zum Neuerlass der § 2 Absatz 1, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1 dieser Verordnung hat die Landesregierung.(2) Die Ermächtigung zur Änderung, zur Aufhebung und zum Neuerlass der § 1, § 2 Absatz 2, §§ 3 bis 12, § 13 Absatz 2 und § 14, § 15 Absatz 2 und § 16 dieser Verordnung wird gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 LVwG auf das für Gesundheit zuständige Ministerium übertragen.

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2019 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2024 außer Kraft.

§ 2

Zuständigkeit

§ 2 Zuständigkeit(1) Zuständige Stelle gemäß § 26 Absatz 4, Absatz 6 Satz 4, § 32 Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 3 und 4, § 49 PflBG in Verbindung mit § 24 Absatz 1 LVwG im Sinne dieser Verordnung ist die Ausbildungsfonds der Pflegeberufe Schleswig-Holstein GmbH. Die Beleihung ist durch Beleihungsverwaltungsakt vollzogen.(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium übt die Rechtsaufsicht über die zuständige Stelle aus.

§ 3

Aufgaben und Berechtigung der zuständigen Stelle

§ 3 Aufgaben und Berechtigung der zuständigen StelleÜber die in § 5 Absatz 1 Nummer 1 PflAFinV und die in Anlage 2 der PflAFinV genannten erforderlichen Angaben hinaus ist die zuständige Stelle berechtigt, auch die Institutionskennzeichen der ambulanten und stationären Einrichtungen abzufragen.

§ 4

Umlageverfahren

§ 4 UmlageverfahrenDie Finanzierung des Ausgleichsfonds erfolgt über ein landesweites Umlageverfahren nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 PflBG. Die Organisation sowie die Überwachung der Umlagefinanzierung erfolgt für das Land Schleswig-Holstein durch die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle.

§ 5

Ausgleichszuweisungen

§ 5 Ausgleichszuweisungen(1) Die erste Ausgleichszuweisung an den Träger der praktischen Ausbildung sowie an die Pflegeschulen erfolgt zum letzten Tag des Monats des Ausbildungsbeginns.(2) Bei Ausbildungsverhältnissen, bei denen der Träger der praktischen Ausbildung oder die Pflegeschule ihre Tätigkeit nicht auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein ausübt, erfolgt für die jeweilige Tätigkeit auf dem Gebiet eines anderen Bundeslandes keine Ausgleichszuweisung. Eine Finanzierung über den Ausgleichsfonds erfolgt nur für denjenigen Träger der praktischen Ausbildung oder diejenige Schule, der seine oder die ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein ausübt.(3) Soweit Ausbildungskosten nach anderen Vorschriften aufgebracht werden, sind diese unverzüglich an den Ausbildungsfonds zu melden. Diese zusätzlichen Zahlungen werden gemäß § 29 Absatz 4 PflBG entsprechend mindernd beim Ausbildungsbudget berücksichtigt.

§ 6

Ausbildungsbeginn

§ 6 AusbildungsbeginnDer administrative Beginn der Ausbildung nach dem PflBG wird auf den 1. Januar 2020 festgelegt, unabhängig vom tatsächlichen Ausbildungsbeginn bei den Trägern der praktischen Ausbildung und den Pflegeschulen.

§ 7

Ausbildung in Teilzeit, Fehlzeiten der Ausbildung

§ 7 Ausbildung in Teilzeit, Fehlzeiten der Ausbildung(1) Bei in Teilzeit ausgeübten Ausbildungen wird das Ausbildungsbudget von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Stelle anteilig nach dem Umfang der Teilzeit berücksichtigt und festgesetzt.(2) Fehlzeiten, die nur zu kurzfristigen Nichtzahlungen einer Ausbildungsvergütung führen, werden bei der Jahresendabrechnung des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Jahres berücksichtigt. Fehlzeiten, die zu einer Nichtzahlung der Ausbildungsvergütung von mehr als einem Monat führen, werden unverzüglich berücksichtigt. Entsprechende Fehlzeiten sind unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden.

§ 8

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

§ 8 Angemessenheit der Ausbildungsvergütung(1) Eine Ausbildungsvergütung im Sinne des § 6 PflAFinV gilt als angemessen, wenn ein Tarifvertrag im Ausbildungsverhältnis zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Einrichtung vereinbart ist. Für Einrichtungen, die entweder keiner oder einer anderweitigen Tarifbindung unterliegen, ist als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD-Pflege) heranzuziehen.(2) Ein eventuelles Überschreiten einschlägiger Tarifverträge darf nur in Ausnahmefällen und unter Angabe sachlicher Gründe zugelassen werden.(3) Als Untergrenze gilt eine Ausbildungsvergütung als angemessen, die nicht weniger als 20 Prozent unter einschlägigen Tarifverträgen liegt.

§ 9

Veröffentlichung des Gesamtfinanzierungsbedarfs

§ 9 Veröffentlichung des GesamtfinanzierungsbedarfsDer zum 15. September eines Festsetzungsjahres ermittelte Gesamtfinanzierungsbedarf wird gemäß § 9 Absatz 3 PflAFinV über das Amtsblatt Schleswig-Holstein sowie den Internetauftritt der zuständigen Stelle veröffentlicht. Parallel setzt die zuständige Stelle die Rechtsaufsicht über die Höhe des Gesamtfinanzierungsbedarfs in Kenntnis.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.