PflBAFondsErG · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens für die Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege (Pflegeberufe-Ausbildungsfonds-Errichtungsgesetz - PflBAFondsErG) Vom 4. September 2019

Ausfertigungsdatum:
04.09.2019
Fundstelle:
GVOBl. 2019, 339
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PflBAFondsErG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Errichtung des Sondervermögens

§ 1 Errichtung des SondervermögensDas Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen „Ausbildungsfonds der Pflegeberufe“ (Ausbildungsfonds) ein zweckgebundenes Sondervermögen.

§ 2

Zweck des Sondervermögens und des Umlageverfahrens

§ 2 Zweck des Sondervermögens und des Umlageverfahrens(1) Das Sondervermögen dient als Ausgleichsfonds gemäß § 26 Absatz 1 des Pflegeberufegesetz (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) der Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege. Das Sondervermögen soll die Finanzierung und das Umlageverfahren gemäß §§ 26 bis 36 PflBG umsetzen und die Überjährigkeit gewährleisten.(2) Durch das Umlageverfahren soll sichergestellt werden, dass1. landesweit eine wohnortnahe, qualitätsgesicherte Ausbildung sichergestellt ist,2. eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachkräfte ausgebildet werden kann,3. Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen vermieden werden,4. die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen gestärkt wird und5. wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen gewährleistet werden.

§ 3

Stellung im Rechtsverkehr

§ 3 Stellung im RechtsverkehrDas Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 4

Finanzierung des Ausbildungsfonds

§ 4 Finanzierung des Ausbildungsfonds(1) Dem Sondervermögen fließen die Zahlungen nach § 33 PflBG der Krankenhäuser, stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, der sozialen Pflegeversicherungen, der privaten Pflegeversicherung und des Landes Schleswig-Holstein zu.(2) Die Ausbildungsfonds der Pflegeberufe Schleswig-Holstein GmbH erhebt gemäß § 32 Absatz 2 PflBG eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 0,6 Prozent der Summe aller Ausbildungsbudgets gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 1 PflBG.

§ 5

Rücklagen

§ 5 Rücklagen(1) Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.(2) Die Ausbildungsfonds der Pflegeberufe Schleswig-Holstein GmbH bildet darüber hinaus eine Liquiditätsreserve in Höhe von 3 Prozent nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Nummer 2 PflBG und des § 9 Absatz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622).

§ 6

Verwaltung und Verwaltungskosten

§ 6 Verwaltung und Verwaltungskosten(1) Das Sondervermögen wird von der Ausbildungsfonds der Pflegeberufe Schleswig-Holstein GmbH nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 26 bis 35 PflBG im Auftrag des für Pflege zuständigen Ministeriums verwaltet.(2) Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens werden über eine Verwaltungskostenpauschale auf alle fondseinzahlenden Stellen gemäß § 32 Absatz 2 PflBG umgelegt. Die fondsverwaltende Stelle ist berechtigt, die festgesetzten Verwaltungskostenpauschale vorrangig aus den eingehenden Einzahlungen nach § 33 PflBG zu entnehmen.

§ 7

Haftung

§ 7 HaftungFür die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur dieses. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes Schleswig-Holstein.

§ 8

Auflösung

§ 8 AuflösungDas Sondervermögen gilt als aufgelöst mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, oder im Falle des Wegfalls der bundesgesetzlichen Grundlage.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.