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title: "PflAbfV SH — Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen Vom 1. Juni 1990"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/pflabfvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-PflAbfVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:01:56+00:00"
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# PflAbfV SH — Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen Vom 1. Juni 1990

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 01.06.1990
*Fundstelle:* GVOBl. 1990, 412


### Anlage PflAbfVO

Anlage (zu § 3 Absatz 1)Pflanzliche Abfälle aus Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen1. Maulbeerschildlaus (Pseudaulacaspis pentagona) an Obst- und Ziergehölzen,2. Eschentriebsterben (Chalara fraxinea) an Esche (Fraxinus),3. Buchsbaumzünsler (Cydalima perspectalis) an Buchsbaum (Buxus),4. Pseudomonas syringae pv. aesculi an Rosskastanie (Aesculus),5. Cylindrocladium buxicola an Buchsbaum (Buxus),6. Erreger des Wurzelkropfes (Rhizobium radiobacter syn. Agrobacterium tumefaciens) an Obst- und Ziergehölzen,7. Obstbaumkrebs (Neonectria galligena) an Kern- und Ziergehölzen,8. Ahornschmierlaus (Phenacoccus aceris) an Zier- und Obstgehölzen,9. Johannisbeergallmilbe (Cecidophyopsis ribis) an Zweigen von Obst- und Ziergehölzen,10. Viruserkrankungen an Obst- und Ziergehölzen,11. Pseudomonas syringae und P. morsprunorum an Obst- und Ziergehölzen,12. Erreger eines Rutensterbens (Didymella appianata, Fusarium avenaceum, Coniothyrium fuckelii) an Himbeere,13. Erreger von Bleiglanz (Chondrostereum purpureum) an Obst- und Ziergehölzen,14. Erreger der Frucht- oder Braunfäule (Monilinia fructigena oder M. laxa) an Obstgehölzen,15. Schadorganismen, die in pflanzenschutzrechtlichen EU-Verordnungen, EU-Richtlinien oder EU-Entscheidungen genannt sind, Schadorganismen, die als Quarantäne-Schadorganismen (quarantine pests) in der A1- und A2-Liste oder in der Alert-Liste der European and Mediterranean Plant Protection Organization (EPPO) genannt sind, sowie noch nicht gelistete „neue“ Schaderreger, die unter die Bestimmungen der Artikel 29 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 fallen,16. Feuerbrand (Erwinia amylovora) an Zier- und Obstgehölzen,17. Apfeltriebsucht (apple proliferation mycoplasm),18. Birnenverfall (pear decline).

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Zulässigkeit der Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873).(2) Pflanzliche Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und im Rahmen der Unterhaltung oder Bewirtschaftung bewachsener Flächen auf Grundstücken im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), angefallen sind.

### § 2 — Zulassung im Einzelfall, Anzeigepflicht

§ 2 Zulassung im Einzelfall, Anzeigepflicht(1) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung durch die Erzeugerin, den Erzeuger, die Besitzerin oder den Besitzer ist im Einzelfall zulässig, wenn1. bei Personen, die der Pflicht zur Verwertung nach § 7 Absatz 2 KrWG unterliegen, die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 KrWG genannten Gründen nicht zu erfüllen ist und eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann,2. bei Personen, die der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 KrWG unterliegen, es nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die pflanzlichen Abfälle einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen und3. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nach § 15 Absatz 2 KrWG nicht zu besorgen ist.(2) Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach Absatz 1 soll nur auf dem Grundstück durchgeführt werden, auf dem sie angefallen sind.(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und das Grundstück, auf dem das Verbrennen durchgeführt werden soll, sind der zuständigen Behörde mindestens fünf Werktage vor dem Verbrennen anzuzeigen.

### § 3 — Allgemeine Zulassung, Anlage

§ 3 Allgemeine Zulassung, Anlage(1) In der Anlage genannte pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung verbrannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.(2) Im Rahmen der Durchführung von Landschaftspflegemaßnahmen nach § 21 Absatz 4 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), angefallene pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung verbrannt werden, wenn diese einen Stammdurchmesser kleiner-gleich 30 Zentimeter aufweisen und die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind.(3) In erwerbsgartenbaulichen Betrieben angefallene pflanzliche Abfälle verholzender Pflanzen (Gehölze) dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung verbrannt werden, wenn diese einen Stammdurchmesser kleiner-gleich 30 Zentimeter aufweisen, dies aus kulturtechnischen Gründen erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind.

### § 4 — Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Verbrennen pflanzlicher Abfälle entgegen § 2 Absatz 3 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

### § 5 — Übertragung der Verordnungsermächtigung

§ 5 Übertragung der VerordnungsermächtigungDie Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 und 2 KrWG wird auf die oberste Abfallentsorgungsbehörde übertragen.

### Eingangsformel PflAbfV

Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Entsorgung außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen

§ 1 Entsorgung außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen(1) Pflanzliche Abfälle, die 1. auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken,2. bei der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern,3. bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung sowie4. in Park-, Friedhof- oder sonstigen Grünanlagen anfallen, dürfen auch außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (§ 4 des Abfallgesetzes) nach Maßgabe des § 2 beseitigt werden. (2) Sonstige Vorschriften, insbesondere § 24 des Landschaftspflegegesetzes sowie die aufgrund des § 32 Abs. 4 des Landeswaldgesetzes und des § 69 des Landschaftspflegegesetzes erlassenen Verordnungen, bleiben unberührt.

### § 2 — Art und Weise der Entsorgung

§ 2 Art und Weise der Entsorgung(1) Pflanzliche Abfälle nach § 1 Abs. 1 dürfen im Rahmen der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Bewirtschaftung entsorgt werden, wenn dadurch Geruchsbelästigungen nicht auftreten. (2) Ist eine Entsorgung der Abfälle im Rahmen der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Bewirtschaftung nicht möglich, dürfen sie auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen, verbrannt werden, wenn hierdurch Gefahren für die Umgebung nicht zu erwarten sind. (3) Absatz 2 gilt nicht für die Entsorgung von Stroh, das auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfällt.

### § 3 — Ordnungswidrigkeiten

§ 3 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 3 Stroh, das auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfällt, auf diesen Grundstücken verbrennt.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 9. März 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) außer Kraft.

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— Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen Vom 1. Juni 1990
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-PflAbfVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
