PersRWahlV SH 2018 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Wahl der Personalräte (Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein) Vom 4. Dezember 2018

Ausfertigungsdatum:
04.12.2018
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 817
78 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 50

Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 50 Inkrafttreten, GeltungsdauerDiese Verordnung tritt am 31. Dezember 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2028 außer Kraft.

§ 1

Bestellung des Wahlvorstandes

§ 1 Bestellung des Wahlvorstandes(1) Spätestens zwölf Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Zusätzlich kann er eine gleiche Anzahl Ersatzmitglieder bestellen. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Sind mehr als drei Gruppen vorhanden (§ 80 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/169)), erhöht sich die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes entsprechend.(2) Ist der Personalrat seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachgekommen, hat die Dienststellenleitung innerhalb einer Woche eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes in der darauf folgenden Woche einzuberufen. Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.(3) Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 10 MBG Schl.-H. erfüllt, kein Personalrat, beruft die Dienststellenleitung eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Die Personalversammlungen nach Absatz 2 und 3 finden in der Regel als Präsenzveranstaltung statt. Die Dienststellenleitung kann sie als digitale oder hybride Veranstaltungen einberufen. § 2a MBG Schl.-H. gilt entsprechend.

§ 11

Sonstige Erfordernisse

§ 11 Sonstige Erfordernisse(1) Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden. Für die Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand nach § 12 ist es ausreichend, dass die Übersendung der Zustimmung an den Wahlvorstand in geeigneter digitaler Form erfolgt.(3) Jede oder jeder Wahlberechtigte kann die Unterschrift zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 12

Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge

§ 12 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Einganges. Im Fall des Absatzes 6 oder 7 ist auch der Zeitpunkt des Einganges des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.(2) Der Wahlvorstand prüft, ob die auf den Wahlvorschlägen benannten Bewerberinnen und Bewerber nach § 12 MBG Schl.-H. wählbar sind und streicht die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, deren Nichtwählbarkeit festgestellt wird. Der Wahlvorstand hat die betroffenen Bewerberinnen und Bewerber und die zur Vertretung des Wahlvorschlages Berechtigte oder den zur Vertretung des Wahlvorschlages Berechtigten (§ 10 Absatz 4) hiervon unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.(3) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Dasselbe gilt für Wahlvorschläge einer Gewerkschaft, die nicht von der oder dem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sind.(4) Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen oder Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. Wird eine solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, wird die Bewerberin oder der Bewerber von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.(5) Der Wahlvorstand hat wahlberechtigte Beschäftigte, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, zählt die Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.(6) Wahlvorschläge, die den Erfordernissen des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 4 nicht entsprechen, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Ist aus der Sicht des Wahlvorschlagträgers eine Beseitigung nicht möglich, hat er die dafür maßgebenden Gründe darzulegen. Wenn innerhalb der gesetzten Frist weder der Aufforderung nach Satz 1 entsprochen noch eine den Wahlvorschlag rechtfertigende Begründung vorgelegt wird, sind diese Wahlvorschläge ungültig.(7) Wahlvorschläge, die1. den Erfordernissen des § 10 Absatz 2 nicht entsprechen,2. ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber eingereicht sind oder3. infolge von Streichungen nach Absatz 5 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

§ 13

Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 13 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen(1) Ist nach Ablauf der in § 9 Absatz 2 und in § 12 Absatz 6 und 7 genannten Fristen bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, gibt der Wahlvorstand dies sofort auf dieselbe Art und Weise bekannt, wie den Wahlberechtigten das Wahlausschreiben zugänglich gemacht wurde (§ 8 Absatz 3).(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass eine Gruppe keine Vertreterinnen und Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin, dass der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht.(3) Gehen innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, gibt der Wahlvorstand sofort bekannt1. bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreterinnen und Vertreter gewählt werden können oder2. bei gemeinsamer Wahl, dass diese Wahl nicht stattfinden kann.

§ 14

Bezeichnung der Wahlvorschläge

§ 14 Bezeichnung der WahlvorschlägeNach Ablauf der in § 9 Absatz 2 oder in § 13 Absatz 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Vorschlag 1 und so weiter). Die Vertreterinnen oder Vertreter der Wahlvorschläge sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen; diese Sitzung findet als Präsenzveranstaltung statt.

§ 16

Sitzungsprotokolle

§ 16SitzungsprotokolleDer Wahlvorstand fertigt ein Protokoll in Textform über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 5), über die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und über die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen und innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter (§ 7), über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 12) und über die Gewährung von Nachfristen (§ 13) entschieden wird. Die Richtigkeit des Protokolls ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu bestätigen.

§ 2

Allgemeine Wahlvorbereitungen

§ 2 Allgemeine Wahlvorbereitungen(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. Er hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung einzuleiten; sie soll spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Personalrates stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, wählt die Personalversammlung einen neuen Wahlvorstand. § 1 gilt entsprechend.(2) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen.(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Unterstützung soll in geeigneter digitaler Form erfolgen.(4) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und die Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der Dienststelle bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.

§ 22

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 22 Feststellung des Wahlergebnisses(1) Unverzüglich, spätestens am dritten Tag nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft deren Gültigkeit. Bei Stimmzetteln, die zu Zweifeln Anlass geben, beschließt der Wahlvorstand über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit.(3) Der Wahlvorstand zählt im Falle1. der Verhältniswahl die auf jede Wahlvorschlagsliste und auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten oder2. der Mehrheitswahl die auf jede einzelne Bewerberin und auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammen.(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muss den Beschäftigten zugänglich sein; diese Sitzung findet als Präsenzveranstaltung statt. Ort und Zeitpunkt des Beginns der Sitzung sind bekannt zu geben.

§ 23

Wahlprotokoll

§ 23 Wahlprotokoll(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand ein Protokoll in Textform, dessen Richtigkeit von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu bestätigen ist. Das Protokoll muss enthalten1. die Anzahl der Wahlberechtigten (getrennt nach Gruppen und innerhalb der Gruppen nach Geschlechtern),2. die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel (getrennt nach den Gruppen),3. die Anzahl aller gültigen abgegebenen Stimmzettel (bei Gruppenwahl getrennt nach Gruppen),4. die Anzahl aller ungültigen abgegebenen Stimmzettel (bei Gruppenwahl getrennt nach Gruppen),5. die Anzahl der gültigen abgegebenen Stimmen (bei Gruppenwahl getrennt nach Gruppen und innerhalb der Gruppen getrennt nach Geschlechtern, bei gemeinsamer Wahl getrennt nach Geschlechtern),6. die für die Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel maßgebenden Gründe,7. die Anzahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen (Verhältniswahl),8. die Anzahl der auf jede Bewerberin und auf jeden Bewerber der einzelnen Vorschlagslisten entfallenen gültigen Stimmen (Verhältniswahl),9. die Errechnung der Höchstzahlen (Verhältniswahl),10. die Verteilung der erreichten Stimmenanzahl auf die einzelnen Vorschlagslisten getrennt nach Geschlechtern (Verhältniswahl),11. die Anzahl der auf jede Bewerberin und auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen (Mehrheitswahl),12. die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber.(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses sind in dem Protokoll zu vermerken.

§ 24

Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

§ 24 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und BewerberDer Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich in Textform von ihrer Wahl.

§ 25

Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 25 Bekanntmachung des WahlergebnissesDer Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis über einen zweiwöchigen Zeitraum auf dieselbe Art und Weise bekannt, wie den Wahlberechtigten das Wahlausschreiben zugänglich gemacht wurde (§ 8 Absatz 3). Die Bekanntmachung muss die in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 12 aufgeführten Angaben enthalten.

§ 27

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

§ 27 Aufbewahrung der WahlunterlagenDie Wahlunterlagen (Protokolle, Bekanntmachungen, Stimmzettel und so weiter) werden vom Personalrat aufbewahrt; sie sollen nach der nächsten Personalratswahl vernichtet werden.

§ 3

Beschlüsse

§ 3 BeschlüsseDer Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind; die §§ 2a und 26 Absatz 2 MBG Schl.-H. gelten entsprechend. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 36

Leitung der Wahl

§ 36 Leitung der Wahl(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrates. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes.(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und deren dienstliche Anschriften in der Dienststelle bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.

§ 37

Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis

§ 37 Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis(1) Der Bezirkswahlvorstand bestimmt vorab den Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt in der Regel in den Dienststellen beschäftigten Wahlberechtigten und deren Verteilung auf die Gruppen sowie innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter fest und teilen diese Zahlen unverzüglich in Textform dem Bezirkswahlvorstand mit.(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Anzahl der Wahlberechtigten, getrennt nach den Gruppen und innerhalb der Gruppen getrennt nach den Geschlechtern unverzüglich in Textform mit.

§ 4

Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis

§ 4 Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis(1) Der Wahlvorstand stellt die Anzahl der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten, ihre Verteilung auf die Gruppen und innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter fest.(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen und innerhalb der Gruppen getrennt nach Geschlechtern auf. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Der Wahlvorstand hat bis zum Abschluss der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.(3) Eine Kopie des Wählerverzeichnisses ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 8 Absatz 5) bis zum Abschluss der Stimmabgabe den Wahlberechtigten zugänglich zu machen. Die Kopie soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten.

§ 40

Wahlausschreiben

§ 40 Wahlausschreiben(1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben. Der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens und der Tag seiner Bekanntgabe müssen übereinstimmen.(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle vom Tag des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. Der Bezirkswahlvorstand kann entscheiden, dass er abweichend von Satz 1 das Wahlausschreiben vom Tag des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe zentral in geeigneter digitaler Form bekannt gibt.(3) Das Wahlausschreiben muss enthalten1. Ort und Datum seines Erlasses,2. die Anzahl der nach § 10 Absatz 2 MBG Schl.-H. zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates, getrennt nach den Gruppen,3. unter Hinweis auf § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 die Mindestanzahl der weiblichen und männlichen Gruppenangehörigen, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss,4. die Höchstzahl der von jeder oder jedem Wahlberechtigten zu vergebenden Stimmen, getrennt nach den Stimmen für Bewerberinnen und Bewerber,5. Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,6. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, deren Namen in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,7. die Mindestanzahl von wahlberechtigten Beschäftigen, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis darauf, dass jede oder jeder Beschäftigte nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,8. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,9. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist, und10. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:1. Die Angaben, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung durch den örtlichen Wahlvorstand zugänglich gemacht werden,2. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Zugänglichmachung in Textform beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,3. die Angabe, wo die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,4. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe und5. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe.Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 übermittelt der örtliche Wahlvorstand die Angaben an den Bezirkswahlvorstand. Erlass und Bekanntgabe des Wahlausschreibens erfolgen in diesem Fall nicht bevor die erforderlichen Angaben aller örtlichen Wahlvorstände vorliegen und ergänzt worden sind.(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt im Falle des Absatzes 2 Satz 1 auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag der Bekanntgabe. Der Bezirkswahlvorstand vermerkt im Falle des Absatzes 2 Satz 2 auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag der Bekanntgabe.(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt werden.(7) Mit dem Tage des Erlasses des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 41

Bekanntmachung des Bezirkswahlvorstandes

§ 41 Bekanntmachung des BezirkswahlvorstandesBekanntmachungen nach den §§ 13 und 15 haben auf dieselbe Art und Weise wie jene des Wahlausschreibens zu erfolgen (§ 40 Absatz 2).

§ 42

Sitzungsprotokolle

§ 42 Sitzungsprotokolle(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt ein Protokoll in Textform über jede Sitzung, in der über die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates, die Verteilung der Sitze im Bezirkspersonalrat auf die Gruppen und innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter, über die Zulassung von Wahlvorschlägen und über die Gewährung von Nachfristen entschieden wird. Die Richtigkeit des Protokolls ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstandes zu bestätigen.(2) Der örtliche Wahlvorstand fertigt ein Protokoll in Textform über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden wird; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 44

Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 44 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten und auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen ein Wahlprotokoll in Textform nach § 23.(2) Das Protokoll ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand mit Einschreiben zu übersenden, gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder in geeigneter digitaler Form zu übermitteln. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrates (§ 27) werden zusammen mit einer Kopie des Protokolls vom Personalrat aufbewahrt.(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste und die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.(4) Der Bezirkswahlvorstand teilt das Wahlergebnis unverzüglich den örtlichen Wahlvorständen mit. § 25 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgt über einen zweiwöchigen Zeitraum auf dieselbe Art und Weise, wie den Wahlberechtigten das Wahlausschreiben bekannt gegeben wurde (§ 40 Absatz 2).

§ 47

Durchführung der Wahl nach Bezirken

§ 47 Durchführung der Wahl nach Bezirken(1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Landesoberbehörden bestehenden oder auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,1.die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Landesoberbehörde (§ 44 Absatz 1 Halbsatz 1 MBG Schl.-H.) festzustellende Anzahl der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und deren Verteilung auf die Gruppen und innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter sowie im Falle des § 40 Absatz 2 Satz 2 die zu übermittelnden Angaben zur Ergänzung des Wahlausschreibens (§ 40 Absatz 4) zusammenzustellen,2. die bei den Dienststellen im Bereich der Landesoberbehörde festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen und3. Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Landesoberbehörde weiterzuleiten.Die Wahlvorstände bei den Landesoberbehörden unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Landesoberbehörde darüber, dass die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben in Textform an sie zu senden sind.(2) Die Wahlvorstände bei den Landesoberbehörden fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) ein Protokoll in Textform.(3) Die Wahlvorstände bei den Landesoberbehörden haben dem Hauptwahlvorstand die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Zusammenstellungen und das Protokoll über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2) unverzüglich mit Einschreiben zu übersenden, gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder in geeigneter digitaler Form zu übermitteln.(4) Bei der Durchführung der Wahl des Hauptpersonalrates der Lehrkräfte (§ 80 Absatz 1 MBG Schl.-H.) gelten die Absätze 1 bis 3 für die bei den unteren Schulaufsichtsbehörden bestehenden oder auf Ersuchen des Hauptwahlvorstandes bestellten örtlichen Personalräte entsprechend.

§ 5

Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

§ 5 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis(1) Jede und jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand in Textform innerhalb einer Woche seit Zugänglichmachung des Wählerverzeichnisses (§ 4 Absatz 3) Einspruch gegen dessen Richtigkeit einlegen.(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist der oder dem Beschäftigten, die oder der Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe in Textform mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

§ 50

Inkrafttreten

§ 50 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Dezember 2018 in Kraft.

§ 8

Wahlausschreiben

§ 8 Wahlausschreiben(1) Spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben.(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten1. Ort und Datum seines Erlasses,2. die Anzahl der nach § 10 Absatz 2 MBG Schl.-H. zu wählenden Mitglieder des Personalrates, getrennt nach den Gruppen,3. unter Hinweis auf § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 die Mindestanzahl der weiblichen und männlichen Gruppenangehörigen, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss,4. die Höchstanzahl der von jeder oder jedem Wahlberechtigten zu vergebenden Stimmen, getrennt nach den Stimmen für die Bewerberinnen und Bewerber,5. Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,6. die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zugänglich gemacht werden,7. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,8. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Zugänglichmachung in Textform beim Wahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,9. die Mindestzahl der wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, soweit er nicht von einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften gemacht wird, und den Hinweis, dass jede oder jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,10. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,11. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,12. die Angabe, wo die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,13. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe und14. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl).(3) Der Wahlvorstand hat eine Kopie des Wahlausschreibens und dieser Wahlordnung vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe den Wahlberechtigten zugänglich zu machen.(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.(5) Mit dem Tag des Erlasses des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 9

Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

§ 9 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen.(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen. Die Einreichung kann in geeigneter digitaler Form erfolgen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind ungültig.

§ 1a

Bekanntgabe und Zugänglichmachung

§ 1a Bekanntgabe und ZugänglichmachungSind Informationen nach dieser Verordnung durch den Wahlvorstand bekannt zu geben oder zugänglich zu machen, kann beides durch Aushang oder Auslegung an einer oder mehreren geeigneten Stellen in der Dienststelle oder in geeigneter digitaler Form erfolgen; § 34 Absatz 3 MBG Schl.-H. gilt entsprechend.

Eingangsformel PersRWahlV

Aufgrund des § 91 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Bestellung des Wahlvorstandes

§ 1 Bestellung des Wahlvorstandes(1) Spätestens zwölf Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Zusätzlich kann er eine gleiche Anzahl Ersatzmitglieder bestellen. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Sind mehr als drei Gruppen vorhanden (§ 80 MBG Schl.-H.), erhöht sich die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes entsprechend.(2) Ist der Personalrat seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachgekommen, hat die Dienststellenleitung innerhalb einer Woche eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes in der darauf folgenden Woche einzuberufen. Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.(3) Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 10 MBG Schl.-H. erfüllt, kein Personalrat, beruft die Dienststellenleitung eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10

Inhalt der Wahlvorschläge

§ 10 Inhalt der Wahlvorschläge(1) Jeder Wahlvorschlag ist nach Geschlechtern zu trennen und muss mindestens jeweils so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter1. bei Gruppenwahl in der betreffenden Gruppe oder2. bei gemeinsamer Wahl in den Personalratzu wählen sind. Die verschiedenen Beschäftigungsarten der in der Dienststelle tätigen Beschäftigten sollen angemessen berücksichtigt werden. Im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 2 können die Wahlvorschläge auch Bewerberinnen oder Bewerber des in der Minderheit befindlichen Geschlechtes enthalten. Im Fall des § 33 Absatz 1 muss der Wahlvorschlag mindestens eine Bewerberin und einen Bewerber enthalten, wenn unter den wählbaren Beschäftigten beide Geschlechter vertreten sind.(2) Die Namen1. der Bewerberinnen sind links und2. der Bewerber sind rechtsauf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Neben dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerberinnen links und die Bewerber rechts jeweils nach Gruppen zusammenzufassen.(3) Jeder Wahlvorschlag der wahlberechtigten Beschäftigten muss1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten,unterzeichnet sein. In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von fünfzig wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von fünfzig wahlberechtigten Beschäftigten.(4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, in welcher Reihenfolge die Beschäftigten, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt sind. Fehlt eine Angabe hierüber, gilt diejenige oder derjenige als berechtigt, die oder der an erster Stelle unterzeichnet hat.(5) Ein Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ist gültig, wenn er von einer oder einem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist. Diese oder dieser gilt als vertretungsberechtigt nach Absatz 4 Satz 1.(6) Wahlvorschläge einer Gewerkschaft sind mit dem Namen der Gewerkschaft zu bezeichnen; hinter den Namen der Bewerberinnen und Bewerber kann ihre Gewerkschaftszugehörigkeit vermerkt werden. Sonstige Wahlvorschläge können mit einem Kennwort versehen werden.

§ 11

Sonstige Erfordernisse

§ 11 Sonstige Erfordernisse(1) Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.(3) Jede oder jeder Wahlberechtigte kann die Unterschrift zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 12

Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge

§ 12 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Einganges. Im Fall des Absatzes 6 oder 7 ist auch der Zeitpunkt des Einganges des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.(2) Der Wahlvorstand prüft, ob die auf den Wahlvorschlägen benannten Bewerberinnen und Bewerber nach § 12 MBG Schl.-H. wählbar sind und streicht die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, deren Nichtwählbarkeit festgestellt wird. Der Wahlvorstand hat die betroffenen Bewerberinnen und Bewerber und die zur Vertretung des Wahlvorschlages Berechtigte oder den zur Vertretung des Wahlvorschlages Berechtigten (§ 10 Absatz 4) hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.(3) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Dasselbe gilt für Wahlvorschläge einer Gewerkschaft, die nicht von der oder dem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sind.(4) Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen oder Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. Wird eine solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, wird die Bewerberin oder der Bewerber von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.(5) Der Wahlvorstand hat wahlberechtigte Beschäftigte, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, zählt die Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.(6) Wahlvorschläge, die den Erfordernissen des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 4 nicht entsprechen, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Ist aus der Sicht des Wahlvorschlagträgers eine Beseitigung nicht möglich, hat er die dafür maßgebenden Gründe darzulegen. Wenn innerhalb der gesetzten Frist weder der Aufforderung nach Satz 1 entsprochen noch eine den Wahlvorschlag rechtfertigende Begründung vorgelegt wird, sind diese Wahlvorschläge ungültig.(7) Wahlvorschläge, die1. den Erfordernissen des § 10 Absatz 2 nicht entsprechen,2. ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber eingereicht sind oder3. infolge von Streichungen nach Absatz 5 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

§ 13

Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 13 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen(1) Ist nach Ablauf der in § 9 Absatz 2 und in § 12 Absatz 6 und 7 genannten Fristen bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von einer Woche auf.(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass eine Gruppe keine Vertreterinnen und Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin, dass der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht.(3) Gehen innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, gibt der Wahlvorstand sofort bekannt1. bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreterinnen und Vertreter gewählt werden können oder2. bei gemeinsamer Wahl, dass diese Wahl nicht stattfinden kann.

§ 14

Bezeichnung der Wahlvorschläge

§ 14 Bezeichnung der WahlvorschlägeNach Ablauf der in § 9 Absatz 2 oder in § 13 Absatz 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Vorschlag 1 und so weiter). Die Vertreterinnen oder Vertreter der Wahlvorschläge sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.

§ 15

Bekanntgabe der Wahlvorschläge

§ 15 Bekanntgabe der Wahlvorschläge(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 9 Absatz 2 oder in § 13 Absatz 1 genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge unter Angabe der Geburtsjahrgänge der Bewerberinnen und Bewerber bekannt. Bei Wahlvorschlägen, die nach § 12 Absatz 6 als gültig anerkannt worden sind, erläutert der Wahlvorstand unter Angabe der vom Wahlvorschlagsträger genannten Gründe, warum diese ein Abweichen von § 10 Absatz 1 rechtfertigen. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Stimmzettel sollen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach Satz 1 vorliegen.(2) Die Namen der Personen, die die Wahlvorschläge unterzeichnet haben, werden nicht bekannt gemacht.

§ 16

Sitzungsniederschriften

§ 16 SitzungsniederschriftenDer Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 5), über die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und über die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen und innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter (§ 7), über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 12) und über die Gewährung von Nachfristen (§ 13) entschieden wird. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

§ 17

Ausübung des Wahlrechtes, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe

§ 17 Ausübung des Wahlrechtes, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Erhält eine Gruppe aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 MBG Schl.-H. keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, kann sich jede oder jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand zur Stimmabgabe einer anderen Gruppe anschließen. Die Verteilung der Sitze auf die Gruppen und innerhalb der Gruppe auf die Geschlechter wird dadurch nicht berührt.(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge.(3) Ungültig sind Stimmzettel,1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,2. die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,3. die mehr Stimmen für Bewerberinnen enthalten als für Bewerberinnen zu vergeben sind oder die mehr Stimmen für Bewerber enthalten als für Bewerber zu vergeben sind,4. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt oder5. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.(4) Mehrere in einem Wahlumschlag für die Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, gelten als ein Stimmzettel; wenn sie ungleich lauten, gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel.

§ 18

Wahlhandlung

§ 18 Wahlhandlung(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen dafür, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Wahlurne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind jedoch die Stimmzettel in getrennten Wahlurnen zu sammeln.(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 2 Absatz 2), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.(3) Ist die Wählerin oder der Wähler in das Wählerverzeichnis eingetragen, ist ihr oder ihm von dem damit betrauten Mitglied des Wahlvorstandes der Stimmzettel auszuhändigen. Nach der Wahlhandlung legt die Wählerin oder der Wähler den Umschlag in die Wahlurne oder übergibt diesen einem Mitglied des Wahlvorstandes, das ihn in Gegenwart der Wählerin oder des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne legt. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.(4) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der durch ein körperliches Gebrechen bei der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person ihres oder seines Vertrauens, die sie oder ihn bei der Stimmabgabe unterstützen soll, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die notwendige Unterstützung der Wählerin oder des Wählers bei der Stimmabgabe. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Unterstützung der Wählerin oder des Wählers erlangt hat. Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses nicht möglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.

§ 19

Schriftliche Stimmabgabe

§ 19 Schriftliche Stimmabgabe(1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen den Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Diesen Wahlberechtigten ist eine vorgedruckte von ihnen abzugebende Erklärung, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben, auszuhändigen oder zu übersenden; ist nach § 18 Absatz 4 eine Vertrauensperson bestimmt, kann diese die Erklärung unterzeichnen. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.(2) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass1. der Stimmzettel unbeobachtet persönlich gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt,2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschrieben und3. der Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 2) in dem Freiumschlag verschlossen und so rechtzeitig an den Wahlvorstand abgesandt oder übergeben wird, dass er diesem vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.Unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 4 kann sich eine Wählerin oder ein Wähler der Unterstützung einer Vertrauensperson bedienen.

§ 2

Allgemeine Wahlvorbereitungen

§ 2 Allgemeine Wahlvorbereitungen(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. Er hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung einzuleiten; sie soll spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Personalrates stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, wählt die Personalversammlung einen neuen Wahlvorstand. § 1 gilt entsprechend.(2) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen.(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.(4) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und die Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.

§ 20

Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen

§ 20 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen(1) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschlägen und legt sie nach einem Vermerk über die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Einganges ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

§ 21

Stimmabgabe in besonderen Fällen

§ 21 Stimmabgabe in besonderen Fällen(1) Für die Beschäftigten von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich von dieser entfernt liegen und nicht nach § 8 Absatz 2 MBG Schl.-H. zur selbständigen Dienststelle erklärt worden sind, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. In anderen Fällen, insbesondere bei Schichtdienst oder bei Tätigkeiten von Beschäftigten außerhalb der Dienststelle, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe anordnen.(2) Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, hat der Wahlvorstand den betreffenden Beschäftigten die in § 19 Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen ohne besondere Anforderung zu übersenden. Im Übrigen gelten die §§ 19 und 20.

§ 22

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 22 Feststellung des Wahlergebnisses(1) Unverzüglich, spätestens am dritten Tag nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft deren Gültigkeit. Bei Stimmzetteln, die zu Zweifeln Anlass geben, beschließt der Wahlvorstand über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit.(3) Der Wahlvorstand zählt im Falle1. der Verhältniswahl die auf jede Wahlvorschlagsliste und auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten oder2. der Mehrheitswahl die auf jede einzelne Bewerberin und auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammen.(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muss den Beschäftigten zugänglich sein. Ort und Zeitpunkt des Beginns der Sitzung sind durch Aushang bekannt zu geben.

§ 23

Wahlniederschrift

§ 23 Wahlniederschrift(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten1. die Anzahl der Wahlberechtigten (getrennt nach Gruppen und innerhalb der Gruppen nach Geschlechtern),2. die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel (getrennt nach den Gruppen),3. die Anzahl aller gültigen abgegebenen Stimmzettel (bei Gruppenwahl getrennt nach Gruppen),4. die Anzahl aller ungültigen abgegebenen Stimmzettel (bei Gruppenwahl getrennt nach Gruppen),5. die Anzahl der gültigen abgegebenen Stimmen (bei Gruppenwahl getrennt nach Gruppen und innerhalb der Gruppen getrennt nach Geschlechtern, bei gemeinsamer Wahl getrennt nach Geschlechtern),6. die für die Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel maßgebenden Gründe,7. die Anzahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen (Verhältniswahl),8. die Anzahl der auf jede Bewerberin und auf jeden Bewerber der einzelnen Vorschlagslisten entfallenen gültigen Stimmen (Verhältniswahl),9. die Errechnung der Höchstzahlen (Verhältniswahl),10. die Verteilung der erreichten Stimmenanzahl auf die einzelnen Vorschlagslisten getrennt nach Geschlechtern (Verhältniswahl),11. die Anzahl der auf jede Bewerberin und auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen (Mehrheitswahl),12. die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber.(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 24

Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

§ 24 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und BewerberDer Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl.

§ 25

Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 25 Bekanntmachung des WahlergebnissesDer Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis durch zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die Bekanntmachung muss die in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 12 aufgeführten Angaben enthalten.

§ 26

Ersatzmitglieder

§ 26 ErsatzmitgliederAn die Stelle eines ausgeschiedenen oder zeitweilig verhinderten Personalratsmitgliedes tritt unabhängig vom Geschlecht die Bewerberin oder der Bewerber des gleichen Wahlvorschlages mit der nächsthöchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein. Über das nachrückende Ersatzmitglied entscheidet bei gleicher Stimmenanzahl das von der oder dem Personalratsvorsitzenden in Anwesenheit eines weiteren Personalratsmitgliedes zu ziehende Los.

§ 27

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

§ 27 Aufbewahrung der WahlunterlagenDie Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel und so weiter) werden vom Personalrat aufbewahrt; sie sollen nach der nächsten Personalratswahl vernichtet werden.

§ 28

Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

§ 28 Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge oder2. bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschlägeeingegangen sind.(2) In dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Nummern unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung und der Gruppenzugehörigkeit links der Bewerberinnen und rechts der Bewerber untereinander aufzuführen. Der Wahlvorstand kann entscheiden, dass die Vorschlagslisten für eine Wahl abweichend von Satz 1 nebeneinander auf dem Stimmzettel aufgeführt werden. Bei Listen, die mit der Gewerkschaftsbezeichnung oder einem Kennwort versehen sind, ist auch die Gewerkschaftsbezeichnung oder das Kennwort anzugeben. Enthalten Listen von Gewerkschaften Angaben über die Gewerkschaftszugehörigkeit von Bewerberinnen oder Bewerbern, sind diese in den Stimmzettel zu übernehmen.(3) Die Wählerin oder der Wähler kann auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber ankreuzen, für die sie ihre oder für die er seine Stimmen abgeben will. Es können Namen von Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Vorschlagslisten angekreuzt werden. Die Wählerin oder der Wähler kann1. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen vona) Bewerberinnen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe jeweils Vertreterinnen undb) Bewerbern ankreuzen, als für die betreffende Gruppe jeweils Vertreter zu wählen sind oder2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen vona) Bewerberinnen ankreuzen, als weibliche Personalratsmitglieder insgesamt undb) Bewerbern ankreuzen, als männliche Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind, jedoch innerhalb der einzelnen Gruppen nicht mehr Namen, als jeweils Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen zu wählen sind.Abweichend von Satz 3 kann im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 2 auch der Name höchstens einer Bewerberin oder eines Bewerbers des in der Minderheit befindlichen Geschlechtes angekreuzt werden. Die für das andere Geschlecht zu vergebenden Stimmen verringern sich im Fall des Satzes 4 um eine Stimme.(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Wählerin oder der Wähler einen gesamten Wahlvorschlag unverändert annehmen. In diesem Fall hat die Wählerin oder der Wähler auf dem Stimmzettel in einem besonderen Feld die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die sie ihre oder er seine Stimmen abgeben will. Diese Kennzeichnung einer Vorschlagsliste gilt als Abgabe aller nach Absatz 3 Satz 3 zu vergebenden Stimmen in der auf der Vorschlagsliste vorgegebenen Reihenfolge. Nimmt die Wählerin oder der Wähler einen gesamten Wahlvorschlag an, der weniger Bewerberinnen oder Bewerber enthält, als der Wählerin oder dem Wähler Stimmen für das jeweilige Geschlecht zustehen, entfallen die weiteren Stimmen.(5) Auf dem Stimmzettel ist zu vermerken, wie viele Namen von Bewerberinnen und wie viele Namen von Bewerbern die Wählerin oder der Wähler jeweils höchstens ankreuzen darf und dass abweichend hiervon alle zu vergebenden Stimmen durch Kennzeichnung einer Vorschlagsliste abgegeben werden können.

§ 29

Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei Gruppenwahl

§ 29 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei Gruppenwahl(1) Bei Gruppenwahl werden die den einzelnen Vorschlagslisten zustehenden Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren (§ 7 Absatz 2) ermittelt.(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, fallen die überschüssigen Sitze den anderen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen verteilt. Haben mehrere Bewerberinnen und Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten oder sind auf einem Wahlvorschlag weniger Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt worden als ihm Sitze zufallen, entscheidet über die Vergabe dieser Sitze die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf der Vorschlagsliste. Bei gleicher Nummer der Benennung (§ 10 Absatz 2 Satz 1) entscheidet das Los.

§ 3

Beschlüsse

§ 3 BeschlüsseDer Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 30

Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl

§ 30 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl(1) Bei gemeinsamer Wahl werden zunächst die auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren (§ 7 Absatz 2) berechnet. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden sodann getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt; § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Namen von Bewerberinnen und Bewerbern einer Gruppe als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Bewerberinnen und Bewerbern derselben Gruppe auf den übrigen Wahlvorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenanzahl verteilt. § 29 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 31

Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

§ 31 Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag oder2. bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlageingegangen ist. Die Wählerin oder der Wähler darf nur solche Bewerberinnen und Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.(2) In dem Stimmzettel werden links die Namen der Bewerberinnen und rechts die Namen der Bewerber in unveränderter Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung und der Gruppenzugehörigkeit aufgeführt. § 28 Absatz 3 Satz 1, 3 bis 5 und Absatz 5, Halbsatz 1, gilt entsprechend.

§ 32

Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

§ 32 Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenanzahl gewählt.(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den für diese Gruppen vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenanzahl besetzt.(3) Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.

§ 33

Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis

§ 33 Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn1. der Personalrat nur aus einer Person besteht oder2. bei Gruppenwahl nur eine Vertreterin oder ein Vertreter zu wählen ist.(2) In dem Stimmzettel werden links die Namen der Bewerberinnen und rechts die Namen der Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung aufgeführt.(3) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers anzukreuzen, für die oder den sie ihre oder für die oder den er seine Stimme abgeben will.(4) Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.

§ 34

Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates

§ 34 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Ausbildungsvertretungen (§ 65 Absatz 1 Satz 2 MBG Schl.-H.), des Referendarrates (§ 72 Absatz 1 Satz 1 MBG Schl.-H.), der Vertretung der nichtständig Beschäftigten (§ 75 Absatz 2 Satz 2 MBG Schl.-H.) und des Krankenpflegepersonals (§ 76 Absatz 1 Satz 2 MBG Schl.-H.) gelten die §§ 1 bis 33 entsprechend.(2) Der Personalrat bestellt den Wahlvorstand, dem mindestens eine nach § 12 MBG Schl.-H. wählbare Beschäftigte oder ein nach § 12 MBG Schl.-H. wählbarer Beschäftigter angehören muss.(3) Die Vorschriften über die Gruppenwahl finden keine Anwendung.

§ 35

Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates, Bestellung des ...

§ 35 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates, Bestellung des Bezirkswahlvorstandes(1) Die Wahl des Bezirkspersonalrates soll gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden; die §§ 1 bis 33 gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt.(2) Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirkswahlvorstandes findet nicht statt. Die Dienststellenleitung der Dienststelle, bei der der Bezirkspersonalrat zu errichten ist, bestellt den Wahlvorstand.(3) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und der Bezirkspersonalrat gleichzeitig gewählt, führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahl des Bezirkspersonalrates durch; anderenfalls bestellen auf Ersuchen des Bezirkswahlvorstandes die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Dienststellenleitungen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl des Bezirkspersonalrates.

§ 36

Leitung der Wahl

§ 36 Leitung der Wahl(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrates. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes.(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und deren dienstliche Anschriften in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.

§ 37

Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis

§ 37 Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis(1) Der Bezirkswahlvorstand bestimmt vorab den Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt in der Regel in den Dienststellen beschäftigten Wahlberechtigten und deren Verteilung auf die Gruppen sowie innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Anzahl der Wahlberechtigten, getrennt nach den Gruppen und innerhalb der Gruppen getrennt nach den Geschlechtern unverzüglich schriftlich mit.

§ 38

Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze ...

§ 38 Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen und innerhalb der Gruppen auf die GeschlechterDer Bezirkswahlvorstand ermittelt die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen sowie innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter.

§ 39

(gestrichen)

§ 39(gestrichen)

§ 4

Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis

§ 4 Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis(1) Der Wahlvorstand stellt die Anzahl der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten, ihre Verteilung auf die Gruppen und innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter fest.(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen und innerhalb der Gruppen getrennt nach Geschlechtern auf. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Der Wahlvorstand hat bis zum Abschluss der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.(3) Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 8 Absatz 5) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. Die Abschrift soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten.

§ 40

Wahlausschreiben

§ 40 Wahlausschreiben(1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben. Der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens und der Tag seiner Bekanntgabe müssen übereinstimmen.(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.(3) Das Wahlausschreiben muss enthalten1. Ort und Datum seines Erlasses,2. die Anzahl der nach § 10 Absatz 2 MBG Schl.-H. zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates, getrennt nach den Gruppen,3. unter Hinweis auf § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 die Mindestanzahl der weiblichen und männlichen Gruppenangehörigen, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss,4. die Höchstzahl der von jeder oder jedem Wahlberechtigten zu vergebenden Stimmen, getrennt nach den Stimmen für Bewerberinnen und Bewerber,5. Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,6. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, deren Namen in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,7. die Mindestanzahl von wahlberechtigten Beschäftigen, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis darauf, dass jede oder jeder Beschäftigte nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,8. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,9. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist, und10. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:1. Die Angaben, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,2. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,3. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,4. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe und5. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe.(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs.(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt werden.(7) Mit dem Tage des Erlasses des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 41

Bekanntmachung des Bezirkswahlvorstandes

§ 41 Bekanntmachung des BezirkswahlvorstandesBekanntmachungen nach den §§ 13 und 15 sind in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienststellen auszuhängen.

§ 42

Sitzungsniederschriften

§ 42 Sitzungsniederschriften(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt eine Niederschrift über jede Sitzung, in der über die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates, die Verteilung der Sitze im Bezirkspersonalrat auf die Gruppen und innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter, über die Zulassung von Wahlvorschlägen und über die Gewährung von Nachfristen entschieden wird. Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstandes zu unterzeichnen.(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden wird, fertigt der örtliche Wahlvorstand.

§ 43

Stimmabgabe, Stimmzettel

§ 43 Stimmabgabe, Stimmzettel(1) Findet die Wahl des Bezirkspersonalrates zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, kann für die Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Umschlag verwendet werden. Für die Wahl des Bezirkspersonalrates sind Stimmzettel anderer Farbe als für die Wahl des Personalrates zu verwenden.(2) Gehören in Dienststellen weniger als fünf Wahlberechtigte derselben Gruppe an, kann der Bezirkswahlvorstand eine andere Dienststelle desselben Bezirks mit der Durchführung der Wahl für diese Gruppe beauftragen oder diese Aufgabe selbst wahrnehmen. Die Wahlhandlung wird in der vom Bezirkswahlvorstand bestimmten Dienststelle durchgeführt. Die betroffenen Wahlvorstände haben die wahlberechtigten Gruppenangehörigen hiervon zu unterrichten.

§ 44

Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 44 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten und auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift nach § 23.(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand mit Einschreiben zu übersenden oder gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrates (§ 27) werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste und die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.(4) Der Bezirkswahlvorstand teilt das Wahlergebnis unverzüglich den örtlichen Wahlvorständen mit. § 25 Satz 2 gilt entsprechend. Die örtlichen Wahlvorstände geben das Ergebnis durch zweiwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.

§ 45

Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates

§ 45 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des BezirkspersonalratesFür die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 35 bis 44 entsprechend, soweit sich aus den § 46 und § 47 nichts anderes ergibt.

§ 46

Leitung der Wahl

§ 46 Leitung der WahlDer Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrates.

§ 47

Durchführung der Wahl nach Bezirken

§ 47 Durchführung der Wahl nach Bezirken(1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Mittelbehörden bestehenden oder auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,1. die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Mittelbehörde (§ 44 Absatz 1 Halbsatz 1 MBG Schl.-H.) festzustellende Anzahl der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und deren Verteilung auf die Gruppen und innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter zusammenzustellen,2. die bei den Dienststellen im Bereich der Mittelbehörde festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen und3. Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörde weiterzuleiten.Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörde darüber, dass die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben an sie zu senden sind.(2) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) eine Niederschrift.(3) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden haben dem Hauptwahlvorstand die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2) unverzüglich mit Einschreiben zu übersenden oder gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen.

§ 48

Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates

§ 48 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates(1) Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 1 bis 33 entsprechend, soweit sich aus dieser Vorschrift nichts anderes ergibt.(2) Der Wahlvorstand ist spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Gesamtpersonalrates durch die Dienststellenleitung zu bestimmen. Der Wahlvorstand kann die Personalräte der an der Wahl des Gesamtpersonalrates beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände zu bestellen. In diesem Fall gelten die §§ 35 bis 38 und 40 bis 44 entsprechend.(3) Sechzehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Gesamtpersonalrates soll die Dienststellenleitung die Wahlberechtigten darauf hinweisen, dass über1. eine von § 14 Absatz 1 und 2 MBG Schl.-H. abweichende Verteilung der Mitglieder des Gesamtpersonalrates auf die Gruppen (§ 14 Absatz 3 MBG Schl.-H.) oder2. die Durchführung einer gemeinsamen Wahl (§ 15 Absatz 2 MBG Schl.-H.) abgestimmt werden kann (Vorabstimmung), wenn ein solcher Antrag spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Gesamtpersonalrates bei der Dienststellenleitung eingeht; § 6 Absatz 2 gilt sinngemäß.(4) Anträge nach Absatz 3 Nummer 2 Halbsatz 2 werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Dienststellenleitung bis spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Gesamtpersonalrates eingegangen sind.

§ 49

Berechnung von Fristen

§ 49 Berechnung von FristenFür die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

§ 5

Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

§ 5 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis(1) Jede und jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 4 Absatz 3) Einspruch gegen dessen Richtigkeit einlegen.(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist der oder dem Beschäftigten, die oder der Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

§ 50

Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 50 Inkrafttreten, GeltungsdauerDiese Verordnung tritt am 31. Dezember 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2023 außer Kraft.

§ 6

Abstimmung vor der Wahl

§ 6 Abstimmung vor der Wahl(1) Sechzehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates soll dieser die Wahlberechtigten darauf hinweisen, dass über1. eine von § 14 Absatz 1 und 2 MBG Schl.-H. abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 14 Absatz 3 MBG Schl.-H.) oder2. die Durchführung einer gemeinsamen Wahl (§ 15 Absatz 2 MBG Schl.-H.)abgestimmt werden kann (Vorabstimmung), wenn ein solcher Antrag spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates bei diesem eingeht.(2) Der Wahlvorstand (§ 1 Absatz 1) hat die Vorabstimmung1. nach Absatz 1 Nummer 1 auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten jeder Gruppe oder2. nach Absatz 1 Nummer 2 auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten einer Gruppedurchzuführen, soweit ein Antrag beim Personalrat bis spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates eingegangen ist.(3) Wird aufgrund der Vorabstimmung nach Absatz 2 von der Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe1. eine von § 14 Absatz 1 und 2 MBG Schl.-H. abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 14 Absatz 3 MBG Schl.-H.) oder2. die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 15 Absatz 2 MBG Schl.-H.)verlangt, ist bei der Durchführung der Wahl entsprechend zu verfahren.

§ 7

Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die ...

§ 7 Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen und nach Geschlechtern(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates (§ 13 MBG Schl.-H.). Erfüllt in einer Dienststelle mit bis zu 20 Wahlberechtigten mehr als eine Gruppe die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 MBG Schl.-H., erhöht sich die Anzahl der Mitglieder des Personalrates entsprechend. Ist eine von § 14 Absatz 1 und 2 MBG Schl.-H. abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 14 Absatz 3 MBG Schl.-H.) nicht beschlossen worden, errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen und innerhalb der Gruppen anteilig nach den in der Gruppe vertretenen Geschlechtern nach dem Höchstzahlenverfahren.(2) Die Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder wird auf die Gruppen und innerhalb der Gruppen anteilig entsprechend den in der Gruppe vertretenen Geschlechtern verteilt in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung der nach § 4 Absatz 1 ermittelten Zahlen durch 1, 2, 3 und so weiter ergeben (Höchstzahlenverfahren nach d‘Hondt). Entfällt danach innerhalb einer Gruppe auf ein Geschlecht kein Personalratsmitglied, ist es dennoch zulässig, Bewerberinnen oder Bewerber dieses Geschlechtes bei der Wahl zu berücksichtigen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Mitglied oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Mitglieder zu verteilen, entscheidet das Los.(3) Jede Gruppe, die die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 MBG Schl.-H. erfüllt, erhält mindestens einen Sitz. Die nach Absatz 2 ermittelte Anzahl der Sitze der übrigen Gruppen oder der übrigen Gruppe vermindert sich entsprechend. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat.(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, welcher Gruppe die höhere Anzahl von Sitzen zufällt.

§ 8

Wahlausschreiben

§ 8 Wahlausschreiben(1) Spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten1. Ort und Datum seines Erlasses,2. die Anzahl der nach § 10 Absatz 2 MBG Schl.-H. zu wählenden Mitglieder des Personalrates, getrennt nach den Gruppen,3. unter Hinweis auf § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 die Mindestanzahl der weiblichen und männlichen Gruppenangehörigen, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss,4. die Höchstanzahl der von jeder oder jedem Wahlberechtigten zu vergebenden Stimmen, getrennt nach den Stimmen für die Bewerberinnen und Bewerber,5. Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,6. die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,7. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,8. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,9. die Mindestzahl der wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, soweit er nicht von einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften gemacht wird, und den Hinweis, dass jede oder jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,10. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,11. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,12. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,13. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe und14. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl).(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens und dieser Wahlordnung vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.(5) Mit dem Tag des Erlasses des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 9

Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

§ 9 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen.(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind ungültig.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.