Landesverordnung über die Personalqualifikation in öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen (Personalqualifikationsverordnung - PQVO) Vom 6. Januar 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 06.01.2021
- Fundstelle:
- GVOBl. 2021, 17
Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 4 KiTaG für die Befähigung zur ...
§ 4 Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 4 KiTaG für die Befähigung zur pädagogischen AssistenzkraftDie folgenden Personen sind nach § 28 Absatz 4 KiTaG vergleichbar qualifiziert und werden den Personen nach § 28 Absatz 3 KiTaG gleichgestellt:1. Absolventinnen und Absolventen der Bildungswissenschaften (Bachelor of Education),2. kirchlich anerkannte Heimerzieherinnen und Heimerzieher (IBAF),3. Personen mit einer vor dem 1. August 2025 erworbenen mindestens fünfjährigen Berufserfahrung als pädagogische Kraft in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung, die eine Qualifizierung im Bereich frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung von mindestens 480 Stunden nachweisen können,4. Absolventinnen und Absolventen des Waldorfseminars oder des entsprechenden Master-Abschlusses zur Klassenlehrkraft an der Waldorfschule für die Jahrgangsstufen 1 bis 8,5. Absolventinnen und Absolventen mit dem in Dänemark erworbenen Abschluss „Pædagogisk Assistent“,6. Absolventinnen und Absolventen mit dem Zertifikat einer Zweitkraftausbildung bei einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein,7. Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung alsa) Hebamme oder Entbindungspfleger mit der Zusatzqualifikation Familienhebamme,b) Logopädin oder Logopäde,c) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,d) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,e) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oderf) Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,die eine Qualifizierung im Bereich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung im Umfang von mindestens 480 Stunden absolviert haben und bereits vor dem 15. September 2023 in einer Kindertageseinrichtung als pädagogische Assistenzkraft tätig waren, im Falle einer Weiterbeschäftigung in der Kindertageseinrichtung oder8. Personen, deren Qualifikationen nach § 7 als vergleichbar anerkannt worden sind.
Anlage zu § 9 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 Nummer 41. Weiterbildungsmodule für die Zusatzqualifizierung für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger nach § 9 Absatz 1 Modul Inhalte Zeitstunden Modul 1 Berufliche Identität weiterentwickeln a) berufliche Motivationb) Biografiearbeit (Familienbiografie, Lernbiografie, Berufsbiografie)c) Rolle der Fachkraft in der kindlichen Entwicklungd) Reflexion des eigenen pädagogischen Handelns und der professionellen Rolle einer Fachkraft 50 Modul 2 Pädagogische und psychologische Grundlagen a) Kennenlernen verschiedener klassischer pädagogischer Ansätze (z.B. situationsorientierter Ansatz, Montessori, Reggio, Waldorf, Fröbel)b) entwicklungspsychologische Grundlagen und Auffälligkeitenc) bindungstheoretische Grundlagen 100 Modul 3 Allgemeine rechtliche Grundlagen und Kinderschutz a) Grundkenntnisse des SGB VIIIb) Aufsichtspflichtc) rechtliche Grundlagen zum Kinderschutz (§ 8a, 45 SGB VIII)d) Umsetzung von institutionellem Kinderschutz im Rahmen von Partizipation, Beschwerdeverfahren und Inklusione) schleswig-holsteinisches KiTaGf) Datenschutz 90 Modul 4 Bildung und Erziehung a) Umgang mit Diversität - insbesondere mit Kindern mit Behinderungb) Bildungsverständnis, Handlungsprinzipien der demokratischen Partizipation, der Inklusion und Antidiskriminierung, des Kinderschutzes sowie der Nachhaltigkeit und Bildungsthemen gem. § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 KiTaGc) Gestaltung einer Lernumgebungd) Planung, Gestaltung und Durchführung von kreativen-, musikalischen oder bewegungsorientierten Angebotene) Erziehungsstile im Sinne eines demokratischen und partizipativen Bildungsverständnisses 120 Modul 5 Kommunikation und Interaktion a) Kommunikation und Gesprächsführung (Kind, Gruppe, Familie, Team, besondere Kommunikationsformen aufgrund von Behinderungen)b) Interaktionsgestaltung und Gruppenarbeitc) Aufbau und Gestaltung sozialer Beziehungend) Nähe und Distanze) Konfliktmanagement 80 Modul 6 Beobachtung und Dokumentation a) Beobachtungsverfahrenb) Dokumentationstechniken 402. Weiterbildungsmodule für die Qualifizierung zur Gruppenleitung nach § 9 Absatz 2 Modul Inhalte Zeitstunden Modul 1 Berufliche Identität weiterentwickeln a) Rollenverständnis: Führen und Leiten der Gruppeb) berufliche Haltung und Reflexionc) Menschenbild 50 Modul 2 Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten; Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern und Bezugspersonen a) Dialog und Interaktionsgestaltungb) Fachkraft-Kind-Interaktionc) Nähe und Distanzd) Interaktionsgestaltung und Gruppenarbeite) Kommunikation und Gesprächsführungf) Konfliktmanagementg) Bildungs- und Erziehungspartnerschaft gestalten 80 Modul 3 Lebenswelten und Diversität wahrnehmen und verstehen; Inklusion fördern a) Lebensweltorientierung in der pädagogischen Praxisb) Diversität und Vielfalt (z. B. Sprache, Genderaspekte, Interkulturalität, Armut, Behinderungen) 80 Modul 4 Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten a) entwicklungspsychologische Grundlagenb) Bildungsverständnisc) ressourcenorientierte Beobachtung und Dokumentationd) Förderung in den einzelnen Bildungsthemen gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 KiTaG auf Basis der Einrichtungskonzeptione) Gestalten einer Lernumgebungf) demokratische Beteiligung von Kindern 120 Modul 5 Institution und Team entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren) a) Kommunikation und Konfliktmanagement im Teamb) pädagogische Qualität weiterentwickeln (auch in inklusiven Aspekten)c) Übergänge gestalten, Zusammenarbeit mit der Grundschule und anderen Partnerinnen und Partnern im Sozialraum 90 Modul 6 Kinderschutz a) rechtliche Grundlagen zum Kinderschutz (§ 8a, 45 SGB VIII)b) Umsetzung von institutionellem Kinderschutz im Rahmen von Partizipation, Beschwerdeverfahren und Inklusion 60
Aufgrund des § 28 Absatz 9 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 781), dieses wiederum geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 963), verordnet das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung:
Gleich- oder höherwertige Studiengänge für die Befähigung zur Einrichtungsleitung, ...
§ 1 Gleich- oder höherwertige Studiengänge für die Befähigung zur Einrichtungsleitung, stellvertretenden Einrichtungsleitung und GruppenleitungÜber gleich- oder höherwertige Studiengänge für die Befähigung zur Einrichtungsleitung, stellvertretenden Einrichtungsleitung und Gruppenleitung im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) vom 12. Dezember 2019, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 781), verfügen Absolventinnen und Absolventen folgender Studiengänge:1. Soziale Arbeit (Bachelor, Master, Magister oder Diplom)2. Sozialpädagogik (Diplom),3. Bildung und Erziehung im Kindesalter, Bildung und Erziehung in der Kindheit, Bildung und Förderung in der Kindheit, Frühkindliche Bildung und Erziehung, Pädagogik der Kindheit und Familienbildung sowie Erziehung, Bildung und Gesundheit im Kindesalter (Bachelor),4. Kita-Master (Europa-Universität Flensburg) und5. Studiengänge, die nach § 7 als gleich- oder höherwertig anerkannt worden sind.
Praxiszeit
§ 10 PraxiszeitDie Praxiszeit ist begleitend zur Qualifizierung oder im Anschluss an die Qualifizierung in einer Kindertageseinrichtung zu absolvieren. Sie muss einen Umfang von mindestens 500 Stunden haben und unter Anleitung einer Fachkraft nach § 28 Absatz 1 KiTaG erfolgen. Auf die Praxiszeit werden angerechnet:1. eine berufliche Tätigkeit als pädagogische Kraft oder Betreuungskraft in einer Kindertageseinrichtung und2. ein vor der Qualifizierung absolviertes Praktikum in einer Kindertageseinrichtung oder eine Tätigkeit als Kindertagespflegeperson im Umfang von bis zu 250 Stunden.Für Personen, die die Qualifizierung bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 abgeschlossen hatten, gilt die Praxiszeit als absolviert.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig wird die Personalqualifikationsverordnung vom 6. Januar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 17)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), aufgehoben.
Gleich- oder höherwertige Ausbildungen für die Befähigung zur pädagogischen Assistenzkraft
§ 2 Gleich- oder höherwertige Ausbildungen für die Befähigung zur pädagogischen AssistenzkraftÜber gleich- oder höherwertige Ausbildungen für die Befähigung zur pädagogischen Assistenzkraft im Sinne des § 28 Absatz 3 Nummer 1 KiTaG verfügen:1. Personen, die über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 KiTaG verfügen,2. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger (staatlich geprüft),3. Sozialassistentinnen und Sozialassistenten (staatlich geprüft) mit sozialpädagogischem oder frühkindlichem Schwerpunkt und4. Personen, deren Ausbildungen nach § 7 als gleich- oder höherwertig anerkannt worden sind.
Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 4 KiTaG für die Befähigung zur ...
§ 3 Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 4 KiTaG für die Befähigung zur Einrichtungsleitung, stellvertretenden Einrichtungsleitung und GruppenleitungDie folgenden Personen sind nach § 28 Absatz 4 KiTaG vergleichbar qualifiziert und werden den Personen nach § 28 Absatz 1 KiTaG gleichgestellt:1. Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge:a) Pädagogik (Diplom, Ein- oder Zwei-Fach-Bachelor, Ein- oder Zwei-Fach-Master, Magister),b) Erziehungswissenschaften (Diplom, Ein-Fach-Bachelor, Ein-Fach-Master, Magister),c) Psychologie (Diplom, Ein-Fach-Bachelor, Ein-Fach-Master) mit relevanten Studieninhalten insbesondere im Bereich kindliche Entwicklung, sprachliche Bildung oder Grundlagen zur Erziehung,d) Lehramt für Grundschulen oder Sonderschulen (Master of Education) odere) Bildungswissenschaften (Bachelor of Arts), 2. Personen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung als Leitung, stellvertretende Leitung oder Gruppenleitung in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung,3. Personen mit dem in Dänemark erworbenen Abschluss „Professionsbachelor som Pædagog“ und4. Personen, deren Qualifikationen nach § 7 als vergleichbar anerkannt worden sind.
Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 4 KiTaG für die Befähigung zur ...
§ 4 Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 4 KiTaG für die Befähigung zur pädagogischen AssistenzkraftDie folgenden Personen sind nach § 28 Absatz 4 KiTaG vergleichbar qualifiziert und werden den Personen nach § 28 Absatz 3 KiTaG gleichgestellt:1. Schülerinnen und Schüler in der Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher sowie in der Weiterbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin oder zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger während ihrer Präsenzzeiten, wenn sie sicha) im dritten Schulleistungsjahr befinden,b) im zweiten Jahr einer berufsbegleitenden oder praxisintegrierten Weiterbildung befinden und die Stundenanteile der praktischen Ausbildung im ersten Jahr wesentlich höher lagen als die der herkömmlichen Weiterbildung, 2. Studierende der Kindheitspädagogik und der Sozialen Arbeit während der Praxiszeiten eines dualen Studiums ab dem dritten Semester, wenn die nach dem Modulplan der Hochschule vorgegebenen Module des ersten und zweiten Semesters erfolgreich absolviert wurden,3. Absolventinnen und Absolventen der Bildungswissenschaften (Bachelor of Education),4. kirchlich anerkannte Heimerzieherinnen und Heimerzieher (IBAF),5. Personen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung als pädagogische Kraft in einer Kindertageseinrichtung, die eine Zusatzqualifizierung im Bereich frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung nach § 9 Absatz 1 und eine Praxiszeit nach § 10 absolviert haben,6. Absolventinnen und Absolventen des Waldorfseminars oder des entsprechenden Master-Abschlusses zur Klassenlehrkraft an der Waldorfschule für die Jahrgangsstufen 1 bis 8,7. Absolventinnen und Absolventen mit dem in Dänemark erworbenen Abschluss „Pædagogisk Assistent“,8. Absolventinnen und Absolventen mit dem Zertifikat einer Zweitkraftausbildung bei einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein,9. Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung alsa) Hebamme oder Entbindungspfleger mit der Zusatzqualifikation Familienhebamme,b) Logopädin oder Logopäde,c) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,d) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,e) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oderf) Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, die eine Qualifizierung im Bereich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung im Umfang von mindestens 480 Stunden absolviert haben und bereits vor dem 15. September 2023 in einer Kindertageseinrichtung als pädagogische Assistenzkraft tätig waren, im Falle einer Weiterbeschäftigung in der Kindertageseinrichtung oder10. Personen, deren Qualifikationen nach § 7 als vergleichbar anerkannt worden sind.
Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 KiTaG für die Befähigung ...
§ 5 Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 KiTaG für die Befähigung zur pädagogischen Assistenzkraft(1) Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 KiTaG benötigen1. einen Hochschulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung, die in der von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle für den Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen herausgegebenen Liste der zugeordneten Qualifikationen in der jeweils gültigen Fassung mindestens dem Niveau 4 zugeordnet ist,2. einen Nachweis über eine Zusatzqualifizierung im Bereich frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung nach § 9 Absatz 1 sowie3. einen Nachweis über eine Praxiszeit nach § 10.(2) Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger bereichern die Arbeit in den Bildungsthemen nach § 19 Absatz 1 Satz 8 KiTaG, wenn sie mindestens zweijährige Erfahrungen auf einem oder mehreren der folgenden Gebiete nachweisen können:1. praktische berufliche Tätigkeita) im pädagogischen, medizinischen oder psychologischen Bereich,b) in der Hauswirtschaft oder der Haus- und Familienpflege,c) im Bereich Natur, Umwelt oder Landwirtschaft,d) im Instrumentenbau, der Spielzeuggestaltung odere) in der Mediengestaltung,2. praktische berufliche oder außerberufliche Tätigkeit in der Musik, in der bildenden oder darstellenden Kunst, im Kunsthandwerk oder in der textilen Gestaltung,3. didaktische Tätigkeit in den Bereichena) Sport oder Ernährung,b) Sprache, Zeichen, Schrift, Kommunikation oder Medien,c) Mathematik, Naturwissenschaft oder Technik,d) Kultur, Gesellschaft, Demokratie oder Antidiskriminierung,e) Ethik, Religion oder Philosophie,f) Musisch-ästhetische Bildung oderg) Medien und Digitalisierung oder4. auf anderen Gebieten, wenn die Person über besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten verfügt, die nach plausibler Darstellung des Einrichtungsträgers unmittelbar und regelmäßig der Arbeit in einem oder mehreren der Bildungsbereiche zugutekommen.
Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 6 KiTaG für die Befähigung zur ...
§ 6 Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 6 KiTaG für die Befähigung zur heilpädagogischen KraftDie folgenden Personen sind nach § 28 Absatz 6 KiTaG als heilpädagogische Kraft vergleichbar qualifiziert:1. Absolventinnen und Absolventen der Bachelorstudiengänge Frühförderung und Transdisziplinäre Frühförderung,2. Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs Sprachheiltherapie,3. Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs Rehabilitationspädagogik,4. Motopädagoginnen und Motopädagogen,5. Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen,6. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,7. Logopädinnen und Logopäden,8. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten und9. Erzieherinnen und Erzieher und sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten, die über eine sonderpädagogische Zusatzausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Arbeit mit Kindern mit Behinderung im frühpädagogischen Bereich verfügen.
Anerkennung von gleich- oder höherwertigen Studiengängen und Ausbildungen sowie ...
§ 7 Anerkennung von gleich- oder höherwertigen Studiengängen und Ausbildungen sowie vergleichbaren QualifikationenDer örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft auf Antrag des Einrichtungsträgers die Gleich- oder Höherwertigkeit eines in § 1 nicht aufgeführten Studienganges, einer in § 2 nicht aufgeführten Ausbildung oder die Vergleichbarkeit einer in den §§ 3 und 4 nicht aufgeführten Qualifikation einer Person. Insbesondere prüft er bei ausländischen Bildungsabschlüssen, ob trotz wesentlicher Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung eine vergleichbare Qualifikation besteht. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit dem für die Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministerium und informiert die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde. Die Anerkennung gilt auch für die Tätigkeit der Person bei einem anderen Einrichtungsträger in Schleswig-Holstein.
Bestandsschutz
§ 8 BestandsschutzSoweit für Personen eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 2 der Kindertagesstätten- und Tagespflegeverordnung vom 13. November 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 500) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung vorliegt, gelten diese als vergleichbar qualifiziert im Sinne des § 28 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 KiTaG.
Zertifizierte Qualifizierungen; Anlage
§ 9 Zertifizierte Qualifizierungen; Anlage(1) Die Zusatzqualifizierung im Bereich frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung muss mindestens 480 Zeitstunden umfassen und die Inhalte der Anlage Nummer 1 berücksichtigen. Nach dem 31. Dezember 2023 begonnene Qualifizierungen müssen nach Absatz 3 und Absatz 4 zertifiziert und mit einer Prüfung abgeschlossen worden sein.(2) Die Weiterbildung zur Gruppenleitung nach § 28 Absatz 2 Nummer 2 KiTaG muss mindestens 480 Zeitstunden umfassen, die Inhalte der Anlage Nummer 2 berücksichtigen sowie nach Absatz 3 und Absatz 4 zertifiziert und mit einer Prüfung abgeschlossen worden sein.(3) Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium zertifiziert unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Qualifizierungen1. auf Antrag des Weiterbildungsträgers.2. im Einzelfall auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen, wenn die absolvierte Qualifizierung nicht zertifiziert worden ist und die Zertifizierung auch nicht durch den Weiterbildungsträger beantragt worden ist.Für die Beantragung der Zertifizierung sind amtliche Formulare zu nutzen. Es werden keine Gebühren erhoben.(4) Die Zertifizierung setzt voraus, dass1. der Weiterbildungsträger nachweislich auf dem Gebiet der Aus-, Fort- oder Weiterbildung erfahren ist,2. der Weiterbildungsträger für die Vermittlung der sozialpädagogischen Inhalte Dozentinnen und Dozenten einsetzt, die mindestens über das Qualifikationsniveau nach § 28 Absatz 1 KiTaG und nachweislich eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Fort- und Weiterbildung von pädagogischen Fachkräften und den zu vermittelnden Inhalten verfügen,3. der Weiterbildungsträger die Anwendung von kompetenzorientierten Methoden sicherstellt, die den Erwerb von Wissen, Fertigkeiten, Sozialkompetenz und Selbstständigkeit der Teilnehmenden ermöglicht,4. die Qualifizierung oder die Kombination mehrerer Qualifizierungen die in der Anlage aufgeführten Weiterbildungsmodule und eine Abschlussprüfung umfasst; zur Schwerpunktsetzung kann der Weiterbildungsträger die in der Anlage für die Module vorgesehenen Stunden jeweils um bis zu zehn Zeitstunden unterschreiten und die Zeitstunden auf andere Module übertragen, und5. die für den Quereinstieg notwendige Zusatzqualifizierung im Bereich frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung mindestens 60 % der Mindestzeitstunden als Präsenzunterricht, höchstens 30 % in Distanzunterricht unter Einsatz von Videokonferenztechnik und höchstens 10 % für Selbstlernphasen umfasst,6. die Weiterbildung zur Gruppenleitung nach § 28 Absatz 2 Nummer 2 KiTaG mindestens 60 % der Mindestzeitstunden als Präsenzunterricht und höchstens 20 % für Selbstlernphasen vorsehen; die übrigen Zeitstunden können in Distanzunterricht unter Einsatz von Videokonferenztechnik durchgeführt werden.(5) Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 1 und 3 KiTaG (Leitungskraft, ...
§ 3 Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 1 und 3 KiTaG (Leitungskraft, stellvertretende Leitungskraft, erste Fachkraft)Die folgenden Personen sind nach § 28 Absatz 3 KiTaG vergleichbar qualifiziert und werden den Personen nach § 28 Absatz 1 gleichgestellt:1. Diplompädagoginnen und Diplompädagogen, Diplomerziehungswissenschaftlerinnen und Diplomerziehungswissenschaftler sowie Absolventinnen und Absolventen entsprechender Ein-Fach-Bachelorabschlüsse und Ein-Fach-Masterabschlüsse in Pädagogik oder in der Erziehungswissenschaft,2. Diplompsychologinnen und Diplompsychologen sowie Absolventinnen und Absolventen entsprechender Ein-Fach-Bachelorabschlüsse und Ein-Fach-Masterabschlüsse in Psychologie mit relevanten Studieninhalten insbesondere im Bereich kindliche Entwicklung, sprachliche Bildung oder Grundlagen zur Erziehung,3. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt beziehungsweise mit zweitem Staatsexamen für Grundschulen oder Sonderpädagogik,4. Absolventinnen und Absolventen eines mit dem Master of Education (M. Ed.) abgeschlossenen Studiums für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik sowie Personen mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss, die im Zweitfach Pädagogik studiert und eine Qualifizierung im Bereich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung im Umfang von 480 Stunden absolviert haben und5. Personen, deren Qualifikationen nach § 6 als vergleichbar anerkannt worden sind.
Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 2 und 3 KiTaG (zweite Fachkraft)
§ 4 Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 2 und 3 KiTaG (zweite Fachkraft)Die folgenden Personen sind nach § 28 Absatz 3 KiTaG vergleichbar qualifiziert und werden den Personen nach § 28 Absatz 2 gleichgestellt:1. Absolventinnen und Absolventen eines mit dem Master of Education (M. Ed.) abgeschlossenen Studiums für das Lehramt für Grundschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik sowie Personen mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss, die im Zweitfach Pädagogik studiert haben,2. Schülerinnen und Schüler in der Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher während ihrer Präsenzzeiten,a) wenn sie sich im dritten Schulleistungsjahr befinden,b) wenn sie sich im zweiten Jahr einer berufsbegleitenden oder praxisintegrierten Weiterbildung befinden, wenn die Stundenanteile der praktischen Ausbildung im ersten Jahr wesentlich höher lagen als die der herkömmlichen Weiterbildung; pro Gruppe darf planmäßig nur eine Schülerin oder ein Schüler eingesetzt werden, 3. kirchlich anerkannte Heimerzieherinnen und Heimerzieher (IBAF),4. Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung alsa) Hebamme oder Entbindungspfleger mit der Zusatzqualifikation Familienhebamme,b) Logopädin oder Logopäde,c) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,d) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,e) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oderf) Pflegefachfrauen oder Pflegefachmänner,die eine Qualifizierung im Bereich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung im Umfang von 480 Stunden absolviert haben, 5. Personen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung als pädagogische Kraft in einer Kindertageseinrichtung, die eine Qualifizierung im Bereich frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung im Umfang von mindestens 480 Stunden absolviert haben,6. Absolventinnen und Absolventen des Waldorfseminars oder des entsprechenden Master-Abschlusses zur Klassenlehrkraft an der Waldorfschule für die Jahrgangsstufen 1 bis 8, und 7. Personen, deren Qualifikationen nach § 6 als vergleichbar anerkannt worden sind.
Anlage (zu § 9 Absatz 1, 2 und 4 Nummer 4)1.Weiterbildungsmodule für die Zusatzqualifizierung für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger nach § 9 Absatz 1 Modul Inhalte Zeitstunden Modul 1 Berufliche Identität weiterentwickeln a) berufliche Motivationb) Biografiearbeit (Familienbiografie, Lernbiografie, Berufsbiografie)c) Rolle der Fachkraft in der kindlichen Entwicklungd) Reflexion des eigenen pädagogischen Handelns und der professionellen Rolle einer Fachkraft 50 Modul 2 Pädagogische und psychologische Grundlagen a) Kennenlernen verschiedener klassischer pädagogischer Ansätze (z.B. situationsorientierter Ansatz, Montessori, Reggio, Waldorf, Fröbel)b) entwicklungspsychologische Grundlagen und Auffälligkeitenc) bindungstheoretische Grundlagen 100 Modul 3 Allgemeine rechtliche Grundlagen und Kinderschutz a) Grundkenntnisse des SGB VIIIb) Aufsichtspflichtc) rechtliche Grundlagen zum Kinderschutz (§ 8a, 45 SGB VIII)d) Umsetzung von institutionellem Kinderschutz im Rahmen von Partizipation, Beschwerdeverfahren und Inklusione) schleswig-holsteinisches KiTaGf) Datenschutz 90 Modul 4 Bildung und Erziehung a) Umgang mit Diversität - insbesondere mit Kindern mit Behinderungb) Bildungsverständnis, Querschnittsdimensionen und Bildungsbereiche nach den Leitlinien zum Bildungsauftrag in Kindertageseinrichtungenc) Gestaltung einer Lernumgebungd) Planung, Gestaltung und Durchführung von kreativen-, musikalischen oder bewegungsorientierten Angebotene) Erziehungsstile im Sinne eines demokratischen und partizipativen Bildungsverständnisses 120 Modul 5 Kommunikation und Interaktion a) Kommunikation und Gesprächsführung (Kind, Gruppe, Familie, Team, besondere Kommunikationsformen aufgrund von Behinderungen)b) Interaktionsgestaltung und Gruppenarbeitc) Aufbau und Gestaltung sozialer Beziehungend) Nähe und Distanze) Konfliktmanagement 80 Modul 6 Beobachtung und Dokumentation a) Beobachtungsverfahrenb) Dokumentationstechniken 402. Weiterbildungsmodule für die Qualifizierung zur Gruppenleitung nach § 9 Absatz 2 Modul Inhalte Zeitstunden Modul 1 Berufliche Identität weiterentwickeln a) Rollenverständnis: Führen und Leiten der Gruppeb) berufliche Haltung und Reflexionc) Menschenbild 50 Modul 2 Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten; Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern und Bezugspersonen a) Dialog und Interaktionsgestaltungb) Fachkraft-Kind-Interaktionc) Nähe und Distanzd) Interaktionsgestaltung und Gruppenarbeite) Kommunikation und Gesprächsführungf) Konfliktmanagementg) Bildungs- und Erziehungspartnerschaft gestalten 80 Modul 3 Lebenswelten und Diversität wahrnehmen und verstehen; Inklusion fördern a) Lebensweltorientierung in der pädagogischen Praxisb) Diversität und Vielfalt (z. B. Sprache, Genderaspekte, Interkulturalität, Armut, Behinderungen) 80 Modul 4 Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten a) entwicklungspsychologische Grundlagenb) Bildungsverständnisc) ressourcenorientierte Beobachtung und Dokumentationd) Förderung in den einzelnen Bildungsbereichen gemäß Bildungsleitlinien auf Basis der Einrichtungskonzeptione) Gestalten einer Lernumgebungf) demokratische Beteiligung von Kindern 120 Modul 5 Institution und Team entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren) a) Kommunikation und Konfliktmanagement im Teamb) pädagogische Qualität weiterentwickeln (auch in inklusiven Aspekten)c) Übergänge gestalten, Zusammenarbeit mit der Grundschule und anderen Partnerinnen und Partnern im Sozialraum 90 Modul 6 Kinderschutz a) rechtliche Grundlagen zum Kinderschutz (§ 8a, 45 SGB VIII)b) Umsetzung von institutionellem Kinderschutz im Rahmen von Partizipation, Beschwerdeverfahren und Inklusion 60
Gleich- oder höherwertige Studienabschlüsse (Leitungskraft, stellvertretende Leitungskraft, ...
§ 1 Gleich- oder höherwertige Studienabschlüsse(Leitungskraft, stellvertretende Leitungskraft, erste Fachkraft)Über gleich- oder höherwertige Studienabschlüsse (Leitungskraft, stellvertretende Leitungskraft, erste Fachkraft) im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) vom 12. Dezember 2019, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 286), verfügen Absolventinnen und Absolventen folgender Studiengänge:1. Bachelor-, Master-, Magister- oder Diplomstudiengang Soziale Arbeit (FH)2. Diplomstudiengang Sozialpädagogik (FH),3. Bachelorstudiengänge Bildung und Erziehung im Kindesalter, Bildung und Erziehung in der Kindheit, Bildung und Förderung in der Kindheit, Frühkindliche Bildung und Erziehung, Pädagogik der Kindheit und Familienbildung sowie Erziehung, Bildung und Gesundheit im Kindesalter und4. Personen, deren Studienabschlüsse nach § 7 als gleich- oder höherwertig anerkannt worden sind.
Praxiszeit
§ 10 PraxiszeitDie Praxiszeit ist begleitend zur Qualifizierung oder im Anschluss an die Qualifizierung in einer Kindertageseinrichtung zu absolvieren. Sie muss einen Umfang von mindestens 500 Stunden haben und unter Anleitung einer Fachkraft nach § 28 Absatz 1 KiTaG erfolgen. Auf die Praxiszeit werden angerechnet:1. eine berufliche Tätigkeit als pädagogische Kraft oder Betreuungskraft in einer Kindertageseinrichtung und2. ein vor der Qualifizierung absolviertes Praktikum in einer Kindertageseinrichtung oder eine Tätigkeit als Kindertagespflegeperson im Umfang von bis zu 250 Stunden.Für Personen, die die Qualifizierung bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 abgeschlossen haben, gilt die Praxiszeit als absolviert.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Gleich- oder höherwertige Ausbildungen (zweite Fachkraft)
§ 2 Gleich- oder höherwertige Ausbildungen(zweite Fachkraft)Über gleich- oder höherwertige Ausbildungen im Sinne des § 28 Absatz 2 KiTaG verfügen1. Personen, die über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 KiTaG verfügen,2. staatlich geprüfte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,3. staatlich geprüfte Sozialassistentinnen und Sozialassistenten mit sozialpädagogischem oder frühkindlichem Schwerpunkt und4. Personen, deren Ausbildungen nach § 7 als gleich- oder höherwertig anerkannt worden sind.
Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 1 und 3 KiTaG (Leitungskraft, ...
§ 3 Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 1 und 3 KiTaG (Leitungskraft, stellvertretende Leitungskraft, erste Fachkraft)Die folgenden Personen sind nach § 28 Absatz 3 KiTaG vergleichbar qualifiziert und werden den Personen nach § 28 Absatz 1 KiTaG gleichgestellt:1. Diplompädagoginnen und Diplompädagogen, Diplomerziehungswissenschaftlerinnen und Diplomerziehungswissenschaftler sowie Absolventinnen und Absolventen entsprechender Ein-Fach-Bachelorabschlüsse und Ein-Fach-Masterabschlüsse in Pädagogik oder in der Erziehungswissenschaft,2. Diplompsychologinnen und Diplompsychologen sowie Absolventinnen und Absolventen entsprechender Ein-Fach-Bachelorabschlüsse und Ein-Fach-Masterabschlüsse in Psychologie mit relevanten Studieninhalten insbesondere im Bereich kindliche Entwicklung, sprachliche Bildung oder Grundlagen zur Erziehung,3. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt beziehungsweise mit zweitem Staatsexamen für Grundschulen oder Sonderpädagogik,4. Absolventinnen und Absolventen eines mit dem Master of Education (M. Ed.) abgeschlossenen Studiums für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik sowie Bildungswissenschaftlerinnen und Bildungswissenschaftler und Personen mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss, die im Zweitfach Pädagogik studiert haben,5. Personen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung als Leitung, stellvertretende Leitung oder Gruppenleitung in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung und6. Personen, deren Qualifikationen nach § 7 als vergleichbar anerkannt worden sind.
Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 2 und 3 KiTaG (zweite Fachkraft)
§ 4 Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 2 und 3 KiTaG (zweite Fachkraft)Die folgenden Personen sind nach § 28 Absatz 3 KiTaG vergleichbar qualifiziert und werden den Personen nach § 28 Absatz 2 KiTaG gleichgestellt:1. Schülerinnen und Schüler in der Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher sowie in der Weiterbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin oder zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger während ihrer Präsenzzeiten, wenn sie sicha) im dritten Schulleistungsjahr befinden,b) im zweiten Jahr einer berufsbegleitenden oder praxisintegrierten Weiterbildung befinden und die Stundenanteile der praktischen Ausbildung im ersten Jahr wesentlich höher lagen als die der herkömmlichen Weiterbildung,2. Studierende der Kindheitspädagogik und der Sozialen Arbeit während der Praxiszeiten eines dualen Studiums ab dem dritten Semester, wenn die nach dem Modulplan der Hochschule vorgegebenen Module des ersten und zweiten Semesters erfolgreich absolviert wurden, 3. kirchlich anerkannte Heimerzieherinnen und Heimerzieher (IBAF),4. Personen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung als pädagogische Kraft in einer Kindertageseinrichtung, die eine Zusatzqualifizierung im Bereich frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung nach § 9 Absatz 1 und eine Praxiszeit nach § 10 absolviert haben,5. Absolventinnen und Absolventen des Waldorfseminars oder des entsprechenden Master-Abschlusses zur Klassenlehrkraft an der Waldorfschule für die Jahrgangsstufen 1 bis 8 und 6. Personen, deren Qualifikationen nach § 7 als vergleichbar anerkannt worden sind.
Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger nach § 28 Absatz 3a KiTaG (zweite Fachkraft)
§ 5 Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger nach § 28 Absatz 3a KiTaG (zweite Fachkraft)(1) Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger nach § 28 Absatz 3a KiTaG benötigen1. einen Hochschulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung, die in der von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle für den Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen herausgegebenen Liste der zugeordneten Qualifikationen in der jeweils gültigen Fassung mindestens dem Niveau 4 zugeordnet ist,2. einen Nachweis über eine Zusatzqualifizierung im Bereich frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung nach § 9 Absatz 1 sowie3. einen Nachweis über eine Praxiszeit nach § 10.(2) Sie bereichern die Arbeit in den Bildungsbereichen nach § 19 Absatz 1 Satz 7 KiTaG, wenn sie mindestens zweijährige Erfahrungen auf einem oder mehreren der folgenden Gebiete nachweisen können:1. praktische berufliche Tätigkeita) im pädagogischen, medizinischen oder psychologischen Bereich,b) in der Hauswirtschaft oder der Haus- und Familienpflege,c) im Bereich Natur, Umwelt oder Landwirtschaft,d) im Instrumentenbau oder der Spielzeuggestaltung,e) in der Mediengestaltung, 2. praktische berufliche oder außerberufliche Tätigkeit in der Musik, in der bildenden oder darstellenden Kunst, im Kunsthandwerk oder in der textilen Gestaltung,3. didaktische Tätigkeit in den Bereichena) Sport oder Ernährung,b) Sprache, Zeichen, Schrift, Kommunikation oder Medien,c) Mathematik, Naturwissenschaft oder Technik,d) Kultur, Gesellschaft oder Demokratie,e) Ethik, Religion oder Philosophie, 4. auf anderen Gebieten, wenn die Person über besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten verfügt, die nach plausibler Darstellung des Einrichtungsträgers unmittelbar und regelmäßig der Arbeit in einem oder mehreren der Bildungsbereiche zugutekommen.
Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 4 KiTaG
§ 6 Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 4 KiTaGDie folgenden Personen sind nach § 28 Absatz 4 KiTaG als heilpädagogische Kraft vergleichbar qualifiziert:1. Absolventinnen und Absolventen der Bachelorstudiengänge Frühförderung und Transdisziplinäre Frühförderung,2. Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs Sprachheiltherapie,3. Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs Rehabilitationspädagogik,4. Motopädagoginnen und Motopädagogen,5. Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen,6. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,7. Logopädinnen und Logopäden,8. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten und9. Erzieherinnen und Erzieher und sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten, die über eine sonderpädagogische Zusatzausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Arbeit mit Kindern mit Behinderung im frühpädagogischen Bereich verfügen.
Anerkennung von gleich- oder höherwertigen Studienabschlüssen und Ausbildungen sowie ...
§ 7 Anerkennung von gleich- oder höherwertigen Studienabschlüssen und Ausbildungen sowie vergleichbaren QualifikationenDer örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft auf Antrag des Einrichtungsträgers die Gleich- oder Höherwertigkeit eines in § 1 nicht aufgeführten Studienabschlusses, einer in § 2 nicht aufgeführten Ausbildung oder die Vergleichbarkeit einer in den §§ 3 und 4 nicht aufgeführten Qualifikation einer Person. Insbesondere prüft er bei ausländischen Bildungsabschlüssen, ob trotz wesentlicher Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung eine vergleichbare Qualifikation besteht. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit dem für die Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministerium und informiert die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde. Die Anerkennung gilt auch für die Tätigkeit der Person bei einem anderen Einrichtungsträger in Schleswig-Holstein.
Bestandsschutz
§ 8 Bestandsschutz(1) Soweit für Personen eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 2 der Kindertagesstätten- und Tagespflegeverordnung vom 13. November 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 500) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung vorliegt, gelten diese als vergleichbar qualifiziert im Sinne des § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 KiTaG.(2) Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung alsa) Hebamme oder Entbindungspfleger mit der Zusatzqualifikation Familienhebamme,b) Logopädin oder Logopäde,c) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,d) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,e) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oderf) Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,die eine Qualifizierung im Bereich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung im Umfang von mindestens 480 Stunden absolviert haben und bereits vor dem 15. September 2023 in einer Kindertageseinrichtung als zweite Fachkraft tätig waren, werden im Falle einer Weiterbeschäftigung in der Kindertageseinrichtung bei der Ermittlung der Quote nach § 28 Absatz 3a KiTaG nicht berücksichtigt.
Zertifizierte Qualifizierungen; Anlage
§ 9 Zertifizierte Qualifizierungen; Anlage(1) Die Zusatzqualifizierung im Bereich frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung muss mindestens 480 Zeitstunden umfassen und die Inhalte der Anlage Nummer 1 berücksichtigen. Nach dem 31. Dezember 2023 begonnene Qualifizierungen müssen nach Absatz 3 und 4 zertifiziert und mit einer Prüfung abgeschlossen worden sein.(2) Die für einen Einsatz als Gruppenleitung erforderliche Qualifizierung nach § 28 Absatz 1a KiTaG muss mindestens 480 Zeitstunden umfassen, die Inhalte der Anlage Nummer 2 berücksichtigen sowie nach Absatz 3 und 4 zertifiziert und mit einer Prüfung abgeschlossen worden sein.(3) Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium zertifiziert unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Qualifizierungen1. auf Antrag des Weiterbildungsträgers,2. im Einzelfall auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen, wenn die absolvierte Qualifizierung nicht zertifiziert worden ist und die Zertifizierung auch nicht durch den Weiterbildungsträger beantragt worden ist.Für die Beantragung der Zertifizierung sind amtliche Formulare zu nutzen. Es werden keine Gebühren erhoben.(4) Die Zertifizierung setzt voraus, dass1. der Weiterbildungsträger nachweislich auf dem Gebiet der Aus-, Fort- oder Weiterbildung erfahren ist,2. der Weiterbildungsträger für die Vermittlung der sozialpädagogischen Inhalte Dozentinnen und Dozenten einsetzt, die mindestens über das Qualifikationsniveau nach § 28 Absatz 1 KiTaG und nachweislich eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Fort- und Weiterbildung von pädagogischen Fachkräften und den zu vermittelnden Inhalten verfügen,3. der Weiterbildungsträger die Anwendung von kompetenzorientierten Methoden sicherstellt, die den Erwerb von Wissen, Fertigkeiten, Sozialkompetenz und Selbstständigkeit der Teilnehmenden ermöglicht,4. die Qualifizierung oder die Kombination mehrerer Qualifizierungen die in der Anlage zu dieser Landesverordnung aufgeführten Weiterbildungsmodule und eine Abschlussprüfung umfasst; zur Schwerpunktsetzung kann der Weiterbildungsträger die in der Anlage für die Module vorgesehenen Stunden jeweils um bis zu zehn Zeitstunden unterschreiten und die Zeitstunden auf andere Module übertragen, und5. mindestens 60 % der Mindestzeitstunden in Präsenz und höchstens 30 % in Distanzunterrichtsformen unter Einsatz von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, und höchstens 10 % für Selbstlernphasen vorgesehen sind.(5) Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Aufgrund des § 28 Absatz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 998), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:
Gleich- oder höherwertige Studienabschlüsse (Leitungskraft, stellvertretende Leitungskraft, ...
§ 1 Gleich- oder höherwertige Studienabschlüsse(Leitungskraft, stellvertretende Leitungskraft, erste Fachkraft)Über gleich- oder höherwertige Studienabschlüsse (Leitungskraft, stellvertretende Leitungskraft, erste Fachkraft) im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) vom 12. Dezember 2019, geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 998), verfügen Absolventinnen und Absolventen folgender Studiengänge:1. Bachelor,- Magister- oder Diplomstudiengang Soziale Arbeit (FH),2. Masterstudiengang Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt Kindheitspädagogik oder Sozialpädagogik,3. Diplomstudiengang Sozialpädagogik (FH),4. Bachelorstudiengänge Bildung und Erziehung im Kindesalter, Bildung und Erziehung in der Kindheit, Bildung und Förderung in der Kindheit, Frühkindliche Bildung und Erziehung, Pädagogik der Kindheit und Familienbildung sowie Erziehung, Bildung und Gesundheit im Kindesalter,und Personen, deren Studienabschlüsse nach § 6 dieser Verordnung als gleich- oder höherwertig anerkannt worden sind.
Gleich- oder höherwertige Ausbildungen (zweite Fachkraft)
§ 2 Gleich- oder höherwertige Ausbildungen(zweite Fachkraft)Über gleich- oder höherwertige Ausbildungen im Sinne des § 28 Absatz 2 KiTaG verfügen1. Personen, die über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 KiTaG verfügen,2. staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,3. staatlich anerkannte Sozialassistentinnen und Sozialassistenten mit sozialpädagogischem oder frühkindlichem Schwerpunkt und4. Personen, deren Ausbildungen nach § 6 als gleich- oder höherwertig anerkannt worden sind.
Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 1 und 3 KiTaG (Leitungskraft, ...
§ 3 Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 1 und 3 KiTaG (Leitungskraft, stellvertretende Leitungskraft, erste Fachkraft)Die folgenden Personen sind nach § 28 Absatz 3 KiTaG vergleichbar qualifiziert und werden den Personen nach § 28 Absatz 1 gleichgestellt:1. Diplompädagoginnen und Diplompädagogen, Diplompsychologinnen und Diplompsychologen beziehungsweise Absolventinnen und Absolventen entsprechender Bachelor- und Masterabschlüsse in Pädagogik oder Psychologie oder in der Erziehungswissenschaft mit Schwerpunktsetzung im Bereich frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung,2. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt beziehungsweise mit zweitem Staatsexamen für Grundschulen oder Sonderpädagogik,3. Absolventinnen und Absolventen eines mit dem Master of Education (M. Ed.) abgeschlossenen Studiums für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik sowie Personen mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss, die im Zweitfach Pädagogik studiert und eine Qualifizierung im Bereich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung im Umfang von 480 Stunden absolviert haben und4. Personen, deren Qualifikationen nach § 6 als vergleichbar anerkannt worden sind.
Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 2 und 3 KiTaG (zweite Fachkraft)
§ 4 Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 2 und 3 KiTaG (zweite Fachkraft)Die folgenden Personen sind nach § 28 Absatz 3 KiTaG vergleichbar qualifiziert und werden den Personen nach § 28 Absatz 2 gleichgestellt:1. Absolventinnen und Absolventen eines mit dem Master of Education (M. Ed.) abgeschlossenen Studiums für das Lehramt für Grundschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik sowie Personen mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss, die im Zweitfach Pädagogik studiert haben,2. Schülerinnen und Schüler in der Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher während ihrer Präsenzzeiten,a) wenn sie sich im dritten Schulleistungsjahr befinden,b) wenn sie sich im zweiten Jahr einer berufsbegleitenden oder praxisintegrierten Weiterbildung befinden, wenn die Stundenanteile der praktischen Ausbildung im ersten Jahr wesentlich höher lagen als die der herkömmlichen Weiterbildung; pro Gruppe darf planmäßig nur eine Schülerin oder ein Schüler eingesetzt werden, 3. kirchlich anerkannte Heimerzieherinnen und Heimerzieher (IBAF),4. Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung alsa) Hebamme oder Entbindungspfleger mit der Zusatzqualifikation Familienhebamme,b) Logopädin oder Logopäde,c) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,d) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut odere) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,die eine Qualifizierung im Bereich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung im Umfang von 480 Stunden absolviert haben, und 5. Personen, deren Qualifikationen nach § 6 als vergleichbar anerkannt worden sind.
Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 4 KiTaG
§ 5 Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 4 KiTaGDie folgenden Personen sind nach § 28 Absatz 4 KiTaG als heilpädagogische Kraft vergleichbar qualifiziert:1. Absolventinnen und Absolventen der Bachelorstudiengänge Frühförderung und Transdisziplinäre Frühförderung,2. Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs Sprachheiltherapie,3. Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs Rehabilitationspädagogik,4. Motopädagoginnen und Motopädagogen und5. Erzieherinnen und Erzieher und sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten, die über eine sonderpädagogische Zusatzausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Arbeit mit Kindern mit Behinderung im frühpädagogischen Bereich verfügen.
Anerkennung von gleich- oder höherwertigen Studienabschlüssen und Ausbildungen sowie ...
§ 6 Anerkennung von gleich- oder höherwertigen Studienabschlüssen und Ausbildungen sowie vergleichbaren QualifikationenDer örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft auf Antrag des Einrichtungsträgers die Gleich- oder Höherwertigkeit eines in § 1 nicht aufgeführten Studienabschlusses, einer in § 2 nicht aufgeführten Ausbildung oder die Vergleichbarkeit einer in den §§ 3 und 4 nicht aufgeführten Qualifikation einer Person. Er trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit dem für die Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministerium und informiert die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde. Die Anerkennung gilt auch für die Tätigkeit der Person bei einem anderen Einrichtungsträger in Schleswig-Holstein.
Bestandsschutz
§ 7 BestandsschutzSoweit für Personen eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 2 der Kindertagesstätten- und Tagespflegeverordnung vom 13. November 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 500) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung vorliegt, gelten diese als vergleichbar qualifiziert im Sinne des § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 KiTaG.
Empfehlungen zur Qualifizierung
§ 8 Empfehlungen zur QualifizierungZu Inhalten und Struktur der in § 3 Nummer 3 und § 4 Nummer 4 benannten „Qualifizierung im Bereich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung“ veröffentlicht das für die Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium Empfehlungen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.