PDKNordStVtrG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz der Landesregierung über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord) Vom 12. April 2017

Ausfertigungsdatum:
12.04.2017
Fundstelle:
GVOBl. 2017, 270
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PDKNordStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Dem am 10. Februar 2017 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Den Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9, Satz 4 in Kraft tritt, macht das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Eingangsformel PDKNordStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Dem am 10. Februar 2017 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Den Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 4 in Kraft tritt, macht das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.