PBefR-ZustVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsrecht (PBefR-ZustVO) Vom 20. August 1991

Ausfertigungsdatum:
20.08.1991
Fundstelle:
GVOBl. 1991 400
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 7

§ 7 Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist Fachaufsichtsbehörde über die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte in den Fällen des § 1 Abs. 2 , § 3 Abs. 2 , § 4 Abs. 2 sowie § 6 Nr. 1 .

§ 8

§ 8 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 15. März 1966(GVOBl. Schl.-H. S. 53), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), außer Kraft.

Eingangsformel PBefR-ZustVO

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 , den §§ 10 , 11 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 4 , § 29 Abs. 3 , § 31 Abs. 5 , § 32 Abs. 4 Satz 2 , § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 , § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1 bis 3 und 7 ; aufgrund des § 45 a Abs. 2 Satz 2 , des § 47 Abs. 3 Satz 2 und des § 51 Abs. 1 Satz 3 PBefG verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 4 und 7 ; aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 2 PBefG verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 5 und 7 ; aufgrund des § 166 Abs. 2 Satz 2 LVwG verordnet der Minister für Wirtschaft, Technik und Verkehr im Einvernehmen mit dem Innenminister die folgenden §§ 6 und 7 :

§ 1

§ 1 (1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist Genehmigungsbehörde 1. nach § 11 Abs. 1 PBefG für den Straßenbahn- und Obusverkehr ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG ), 2. nach § 11 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 Satz 1 und § 53 Abs. 2 Satz 1 PBefG für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ( § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 42 und 43 PBefG ), 3. nach § 11 Abs. 1 , § 52 Abs. 3 Satz 3 und § 53 Abs. 3 Satz 1 PBefG für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen ( § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 3 PBefG ). (2) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind Genehmigungsbehörden nach § 11 Abs. 1 , § 52 Abs. 3 Satz 3 und § 53 Abs. 3 Satz 1 PBefG für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen ( § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 2 Nr. 1 , 2 und 3 PBefG ).

§ 2

§ 2 Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist technische Aufsichtsbehörde über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG .

§ 3

§ 3 (1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist zuständig für 1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG , soweit es sich um Straßenbahn- oder Obusverkehr, Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen handelt, 2. die Entscheidung nach § 10 PBefG , 3. die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 PBefG , 4. die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 PBefG , 5. die Entscheidung nach § 29 Abs. 3 PBefG , 6. die Entscheidung nach § 31 Abs. 5 PBefG , 7. die Entscheidung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 PBefG . 8. Die Entscheidung nach § 43 Abs. 1 BOKraft (2) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG , soweit es sich um Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen handelt.

§ 4

§ 4 (1) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, Kostensätze nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 PBefG durch Verordnung festzulegen. (2) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte werden ermächtigt, Taxenverordnungen nach § 47 Abs. 3 PBefG und Verordnungen über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr nach § 51 Abs. 1 PBefG zu erlassen.

§ 5

§ 5 Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, die Aufsicht über den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen durch Verordnung auf die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte zu übertragen.

§ 6

§ 6 Für die Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind zuständig 1. die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit ihnen die Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PBefG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 dieser Verordnung obliegt oder aufgrund des § 5 dieser Verordnung übertragen worden ist, 2. das Landesamt für Straßenbau und Verkehr als Sonderordnungsbehörde in allen anderen Fällen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.