PBefG-ZustVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-ZustVO)* Vom 11. Januar 2012

Ausfertigungsdatum:
11.01.2012
Fundstelle:
GVOBl. 2012, 270
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie

§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie ist zuständig für 1. die Genehmigung grenzüberschreitender Linienverkehre nach § 52 Abs. 2 Satz 1 sowie die Genehmigung von Transitlinienverkehren nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,2. die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im grenzüberschreitenden Verkehr nach § 52 Abs. 3 Satz 3 und die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im Transit-Verkehr nach § 53 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,3. die Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes,4. die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde in Zweifelsfällen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,5. die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes bei nicht zustande gekommenen Einvernehmen,6. die Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. und 2. genannten Verkehrsarten,7. die Entscheidung über den Ausgleich nach § 45 a Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes, sofern § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes nicht nach § 64 a des Personenbeförderungsgesetzes durch Landesrecht ersetzt wurde,8. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. und 2. genannten Verkehrsarten,9. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen in Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569), ohne die Ausnahmen nach § 26 Abs. 2 BOKraft. (2) Abweichend von der Regelung im Personenbeförderungsgesetz ist anstelle der Genehmigungsbehörde das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie zuständige Behörde nach § 39 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter § 2 Nr. 1 genannten Verkehrsarten und bei den unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Linienverkehren mit Kraftfahrzeugen.

§ 4

Erlass von Rechtsverordnungen

§ 4 Erlass von Rechtsverordnungen(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie wird ermächtigt, Kostensätze nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes durch Verordnung festzulegen, sofern § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes nicht nach § 64 a des Personenbeförderungsgesetzes durch Landesrecht ersetzt wurde. (2) Die Kreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, Taxenverordnungen nach § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und Verordnungen über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr nach § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes zu erlassen.

§ 1

Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ist zuständig für1. die Genehmigung grenzüberschreitender Linienverkehre nach § 52 Abs. 2 Satz 1 sowie die Genehmigung von Transitlinienverkehren nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,2. die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im grenzüberschreitenden Verkehr nach § 52 Abs. 3 Satz 3 und die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im Transit-Verkehr nach § 53 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,3. die Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes,4. die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde in Zweifelsfällen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,5. die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes bei nicht zustande gekommenen Einvernehmen,6. die Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. und 2. genannten Verkehrsarten,7. die Entscheidung über den Ausgleich nach § 45 a Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes, sofern § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes nicht nach § 64 a des Personenbeförderungsgesetzes durch Landesrecht ersetzt wurde,8. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. und 2. genannten Verkehrsarten,9. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen in Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569), ohne die Ausnahmen nach § 26 Abs. 2 BOKraft.(2) Abweichend von der Regelung im Personenbeförderungsgesetz ist anstelle der Genehmigungsbehörde das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zuständige Behörde nach § 39 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter § 2 Nr. 1 genannten Verkehrsarten und bei den unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Linienverkehren mit Kraftfahrzeugen.

§ 4

Erlass von Rechtsverordnungen

§ 4 Erlass von Rechtsverordnungen(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, Kostensätze nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes durch Verordnung festzulegen, sofern § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes nicht nach § 64 a des Personenbeförderungsgesetzes durch Landesrecht ersetzt wurde.(2) Die Kreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, Taxenverordnungen nach § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und Verordnungen über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr nach § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes zu erlassen.

§ 1

Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ist zuständig für1. die Genehmigung grenzüberschreitender Linienverkehre nach § 52 Abs. 2 Satz 1 sowie die Genehmigung von Transitlinienverkehren nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,2. die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im grenzüberschreitenden Verkehr nach § 52 Abs. 3 Satz 3 und die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im Transit-Verkehr nach § 53 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,3. die Genehmigung im Straßenbahn- und Obusverkehr nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, §§ 28 bis 41 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wobei die Durchführung der Planfeststellungsverfahren dem Amt für Planfeststellung Verkehr obliegt,4. die Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes,5. die Entscheidung bei fehlender Verständigung über Einwendungen nach § 29 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes,6. die Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Absatz 5 und § 32 Absatz 4 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,7. die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde in Zweifelsfällen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,8. die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes bei nicht zustande gekommenen Einvernehmen,9. die Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter Nummer 1, 2 und 3 genannten Verkehrsarten,10. die Entscheidung über den Ausgleich nach § 45 a Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes, sofern § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes nicht nach § 64 a des Personenbeförderungsgesetzes durch Landesrecht ersetzt wurde,11. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter Nummer 1, 2 und 3 genannten Verkehrsarten, soweit nicht die technische Aufsicht nach § 54 Absatz 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes betroffen ist,12. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen in Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822, 831), ohne die Ausnahmen nach § 26 Abs. 2 BOKraft.(2) Abweichend von der Regelung im Personenbeförderungsgesetz ist anstelle der Genehmigungsbehörde das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zuständige Behörde nach § 39 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Linienverkehren mit Kraftfahrzeugen.

§ 2

Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr

§ 2 Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßenbau und VerkehrDer Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr ist zuständig für1. die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes,2. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes, soweit die technische Aufsicht nach § 54 Absatz 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes betroffen ist.

§ 1

Zuständigkeit des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr

§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr(1) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ist zuständig für 1. die Genehmigung grenzüberschreitender Linienverkehre nach § 52 Abs. 2 Satz 1 sowie die Genehmigung von Transitlinienverkehren nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,2. die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im grenzüberschreitenden Verkehr nach § 52 Abs. 3 Satz 3 und die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im Transit-Verkehr nach § 53 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,3. die Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes,4. die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde in Zweifelsfällen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,5. die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes bei nicht zustande gekommenen Einvernehmen,6. die Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. und 2. genannten Verkehrsarten,7. die Entscheidung über den Ausgleich nach § 45 a Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes, sofern § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes nicht nach § 64 a des Personenbeförderungsgesetzes durch Landesrecht ersetzt wurde,8. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. und 2. genannten Verkehrsarten,9. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen in Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569), ohne die Ausnahmen nach § 26 Abs. 2 BOKraft. (2) Abweichend von der Regelung im Personenbeförderungsgesetz ist anstelle der Genehmigungsbehörde das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr zuständige Behörde nach § 39 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter § 2 Nr. 1 genannten Verkehrsarten und bei den unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Linienverkehren mit Kraftfahrzeugen.

§ 2

Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr

§ 2 Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßenbau und VerkehrDer Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr ist zuständig für 1. die Genehmigung im Straßenbahn- und Obusverkehr nach § 2 Abs.1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes,2. die Entscheidung bei fehlender Verständigung über Einwendungen nach § 29 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes,3. die Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 4 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,4. die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes,5. die Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. genannten Verkehrsarten,6. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. genannten Verkehrsarten.

§ 3

Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte

§ 3 Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien StädteDie Landrätinnen oder Landräte sowie Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für 1. die Genehmigung im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes,2. die Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. genannten Verkehrsarten,3. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. genannten Verkehrsarten,4. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 BOKraft für die Ausnahmen von § 26 Abs. 2 BOKraft.

§ 4

Erlass von Rechtsverordnungen

§ 4 Erlass von Rechtsverordnungen(1) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, Kostensätze nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes durch Verordnung festzulegen, sofern § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes nicht nach § 64 a des Personenbeförderungsgesetzes durch Landesrecht ersetzt wurde. (2) Die Kreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, Taxenverordnungen nach § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und Verordnungen über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr nach § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes zu erlassen.

§ 5

Übergangsvorschrift

§ 5 ÜbergangsvorschriftFür Verwaltungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig sind, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeitsregelung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.