PBefG-AufsichtsVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Übertragung der Aufsicht über den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (PBefG-AufsichtsVO) Vom 25. September 1991

Ausfertigungsdatum:
25.09.1991
Fundstelle:
GVOBl. 1991 440
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PBefG-AufsichtsVO

Aufgrund des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in Verbindung mit § 5 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. August 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 400) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die Aufsicht über den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen wird auf die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte übertragen.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.