Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise (AG-PAuswG) Vom 17. März 1987
- Ausfertigungsdatum:
- 17.03.1987
- Fundstelle:
- GVOBl. 1987 74
Sachliche Zuständigkeit
§ 3 Sachliche Zuständigkeit Die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektoren und Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden sind für die Durchführung des Gesetzes über Personalausweise und dieses Gesetzes zuständig (Personalausweisbehörden).
Örtliche Zuständigkeit
§ 4 Örtliche Zuständigkeit (1) Abweichend von § 167 des Landesverwaltungsgesetzes ist die Personalausweisbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Ausweisbewerber gemeldet ist, bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung gemeldet ist. Hat der Ausweisbewerber keine Wohnung im Geltungsbereich des Gesetzes über Personalausweise, so ist die Personalausweisbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk er sich aufhält. (2) Ein vorläufiger Personalausweis kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch von der Personalausweisbehörde am Ort der Nebenwohnung ausgestellt werden, wenn die Personalausweisbehörde am Ort der Hauptwohnung zugestimmt hat. (3) Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises kann auch bei der Personalausweisbehörde am Ort der Nebenwohnung, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch bei einer anderen Personalausweisbehörde, gestellt werden. Der Antrag ist unverzüglich an die zuständige Personalausweisbehörde weiterzuleiten; die Befugnis nach Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Für die Ausstellung eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises für Binnenschiffer, deren Familienangehörige und Angehörige der Schiffsbesatzung oder für Seeleute, die der besonderen Meldepflicht nach § 19 des Landesmeldegesetzes unterliegen, ist die Personalausweisbehörde am Heimatort des Schiffes oder am Sitz des Reeders zuständig. In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird anstelle der Personalausweisbehörde am Ort der Nebenwohnung die Personalausweisbehörde, in deren Bereich sich das Schiff befindet, tätig. (5) Die Aushändigung eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises kann auch durch eine andere als die örtlich zuständige Personalausweisbehörde erfolgen. (6) Im Fall der Änderung der Anschrift kann anstelle der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde auch eine andere Personalausweisbehörde oder die Ausweisinhaberin oder der Ausweisinhaber den dafür vorgesehenen amtlichen Adressaufkleber auf den Personalausweis oder den vorläufigen Personalausweis aufbringen.
Pflichten des Ausweisinhabers
§ 7 Pflichten des Ausweisinhabers Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises hat 1. seinen alten Personalausweis beim Empfang eines neuen abzugeben, 2. einen vorläufigen Personalausweis beim Empfang eines Personalausweises oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer abzugeben, 3. den Verlust des Personalausweises oder des vorläufigen Personalausweises unverzüglich der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde anzuzeigen, dabei die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 8 des Gesetzes über Personalausweise bezeichneten Angaben zu machen sowie anzugeben, a) welche Behörde den Ausweis ausgestellt hat, b) auf welche Weise der Ausweis in Verlust geraten ist und c) ob und bei welcher Polizeidienststelle der Verlust des Ausweises angezeigt worden ist, 4. das Wiederauffinden des Personalausweises oder des vorläufigen Personalausweises unverzüglich der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde anzuzeigen, 5. einen wieder aufgefundenen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis abzugeben, wenn ihm ein neuer Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis ausgestellt worden ist, 6. seinen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis bei der Personalausweisbehörde vorzulegen, wenn Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind; statt bei der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde kann der Personalausweis oder der vorläufige Personalausweis auch bei einer anderen Personalausweisbehörde vorgelegt werden, wenn diese bereit ist, die Anschriftenänderung vorzunehmen.
Ausweispflicht
§ 1 Ausweispflicht (1) Die Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) gilt auch für Personen, die nach § 19 des Landesmeldegesetzes meldepflichtig sind oder die der Meldepflicht nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung haben. (2) Eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt worden ist oder die sich voraussichtlich dauernd in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufhält oder sich dauernd in häuslicher Pflege befindet, kann von der jeweils zuständigen Personalausweisbehörde von der Verpflichtung, einen Personalausweis zu besitzen, befreit werden. (3) Ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes , der der Ausweispflicht nicht unterliegt, kann auf Antrag einen Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis erhalten. (4) Jede Person darf nur einen Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis besitzen. (5) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis bleiben Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Eintragungen im Personalausweis und im vorläufigen Personalausweis
§ 10 Eintragungen im Personalausweis und im vorläufigen Personalausweis (1) Reicht die für die Eintragung der Angaben über Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsort, Wohnort und Wohnung oder Behördenbezeichnung der ausstellenden Behörde verfügbare Anzahl von Schreibstellen im Personalausweis nicht aus, sind die Angaben in geeigneter Form abzukürzen. Hinsichtlich der Abkürzung des Familiennamens, des Geburtsnamens oder der Vornamen soll das Benehmen mit dem Ausweisbewerber hergestellt werden. (2) Ordens- oder Künstlernamen können nur im Rahmen der verfügbaren Anzahl von Schreibstellen eingetragen werden. (3) In den vorläufigen Personalausweis ist die Behördenbezeichnung der ausstellende Behörde einzutragen. (4) Absätze 1 und 2 sind bei der Ausstellung vorläufiger Personalausweise sinngemäß anzuwenden.
Aufzeichnungspflicht
§ 11 Aufzeichnungspflicht § 2 b Abs. 3 Satz 4 und 5 des Gesetzes über Personalausweise gilt entsprechend für Ersuchen der 1. Polizei, 2. Staatsanwaltschaften, 3. Strafvollzugsbehörden, 4. Verfassungsschutzbehörde und 5. Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 5 Abs. 3 durch falsche Angaben oder Nachweise die Ausstellung von Personalausweisen oder vorläufigen Personalausweisen bewirkt, 2. entgegen § 7 Nr. 5 einen wieder aufgefundenen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis nicht abgibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Einschränkung von Grundrechten
§ 13 Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ) wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 dieses Gesetzes eingeschränkt.
Inkrafttreten
§ 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Personalausweise vom 17. Mai 1951 (GVOBl. Schl.-H. S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), außer Kraft.
Vorläufiger Personalausweis
§ 2 Vorläufiger Personalausweis Macht ein Ausweisbewerber glaubhaft, daß er sofort einen Ausweis benötigt, ist ihm auf Antrag ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.
Pflichten bei der Antragstellung
§ 5 Pflichten bei der Antragstellung (1) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis wird auf Antrag ausgestellt. Der Ausweisbewerber, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Pfleger, der den Aufenthalt bestimmen kann, kann sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Antragstellung muß der Ausweisbewerber persönlich bei der Personalausweisbehörde erscheinen; hiervon sind Ausnahmen zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Jugendliche die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz. (2) Der gesetzliche Vertreter hat den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises zu stellen, wenn Personen 1. vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahres unterlassen haben, den Antrag zu stellen oder 2. unter Betreuung stehen und a) geschäftsunfähig sind oder b) es unterlassen haben, den Antrag zu stellen. Ist für Personen ein Pfleger bestellt, der ihren Aufenthalt bestimmen kann, so hat dieser den Antrag zu stellen, wenn der Ausweispflichtige dies unterlassen hat. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn die Personen von der Verpflichtung, einen Personalausweis zu besitzen, nach § 1 Abs. 2 befreit worden sind. (3) Der Antragsteller hat die für die Ausstellung eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Nachweise zu erbringen. Es sind insbesondere 1. die erforderlichen Unterschriften zu leisten, 2. ein geeignetes Lichtbild in der Größe von mindestens 45 mm x 35 mm im Hochformat ohne Rand abzugeben, das das Gesicht des Ausweisbewerbers in einer Höhe von mindestens 20 mm darstellt und zweifelsfrei erkennen läßt; der Hintergrund muß heller als die Gesichtspartie sein. Das Lichtbild muß im Halbprofil aufgenommen sein. Es muß den Ausweisbewerber ohne Kopfbedeckung zeigen; Ausnahmen sind zulässig. Soweit erforderlich sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des gesetzlichen Vertreters oder des Pflegers, der den Aufenthalt bestimmen kann, anzugeben. (4) Bestehen Zweifel über die Person des Ausweisbewerbers, sind von der Personalausweisbehörde die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen; der Ausweisbewerber hat sich diesen zu unterziehen. Die Personalausweisbehörde hat die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zu veranlassen, wenn die Identität des Ausweisbewerbers auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung nach Satz 2 angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Ungültigkeit von Personalausweisen und vorläufigen Personalausweisen
§ 6 Ungültigkeit von Personalausweisen und vorläufigen Personalausweisen Ein Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis ist bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ungültig, wenn 1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers nicht zuläßt, 2. er unbefugt verändert worden ist oder 3. Eintragungen fehlen oder, mit Ausnahme der Angaben über Wohnort und Wohnung, unzutreffend sind.
Unterrichtung von Polizeidienststellen und Personalausweisbehörden bei Verlust eines ...
§ 8 Unterrichtung von Polizeidienststellen und Personalausweisbehörden bei Verlust eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises (1) Die Personalausweisbehörde kann die Daten von Personalausweisen oder vorläufigen Personalausweisen, die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht, sowie Angaben darüber, a) auf welche Weise der Ausweis in Verlust geraten ist und b) ob und bei welcher Polizeidienststelle der Verlust des Ausweises angezeigt worden ist, der zuständigen Polizeidienststelle zur Einstellung in den Sachfahndungsbestand übermitteln. Die Personalausweisbehörde, die den Ausweis ausgestellt hat, ist zu unterrichten. (2) Wird ein abhanden gekommener Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis wieder aufgefunden, so sind die nach Absatz 1 informierten Behörden zu unterrichten. Die zuständige Polizeidienststelle hat die gespeicherten Daten zu löschen.
Sicherstellung und Einziehung von Personalausweisen und vorläufigen Personalausweisen
§ 9 Sicherstellung und Einziehung von Personalausweisen und vorläufigen Personalausweisen (1) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis, der ungültig ist oder unbefugt geführt wird, kann von jeder Personalausweisbehörde oder Behörde, die berechtigt ist, sich den Personalausweis oder den vorläufigen Personalausweis vorlegen zu lassen, zur Vorbereitung der Einziehung sichergestellt und von der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde eingezogen werden. Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen. (2) Von der Einziehung ist abzusehen, wenn der Mangel, der sie gerechtfertigt hätte, geheilt oder fortgefallen ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.