DG-PaßG · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Durchführung des Paßgesetzes (DG-PaßG) Vom 27. März 1987

Ausfertigungsdatum:
27.03.1987
Fundstelle:
GVOBl. 1987 208
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Paßbehörden im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) sind die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektoren und Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörde. (2) Reicht die für die Eintragung der Behördenbezeichnung der ausstellenden Behörde verfügbare Anzahl von Schreibstellen im Paß nicht aus, ist die Behördenbezeichnung in geeigneter Form abzukürzen.

§ 2

§ 2 (1) Die Paßbehörde kann die Daten von Pässen oder vorläufigen Pässen, die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht, sowie Angaben darüber, a. auf welche Weise der Paß oder der vorläufige Paß in Verlust geraten ist und b. ob und bei welcher Polizeidienststelle der Verlust des Passes oder des vorläufigen Passes angezeigt worden ist, der zuständigen Polizeidienststelle zur Einstellung in den Sachfahndungsbestand übermitteln. Die Paßbehörde, die den Paß oder den vorläufigen Paß ausgestellt hat, ist zu unterrichten. (2) Wird ein abhanden gekommener Paß oder vorläufiger Paß wieder aufgefunden, so sind die nach Absatz 1 informierten Behörden zu unterrichten. Die zuständige Polizeidienststelle hat die gespeicherten Daten zu löschen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweis.

§ 3

§ 3 § 22 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Paßgesetzes gilt entsprechend für Ersuchen der 1. Polizei, 2. Staatsanwaltschaften, 3. Strafvollzugsbehörden, 4. Verfassungsschutzbehörde, 5. Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen.

§ 4

§ 4 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten das Gesetz über die Bestimmung der Paßbehörden vom 4. Juli 1953 (GVOBl. Schl.-H. S. 75) und die Landesverordnung zur Bestimmung der Paßbehörden vom 2. Mai 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 147), geändert durch Verordnung vom 8. September 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 321, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.