Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Überwachung von Preisangaben Vom 12. April 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 12.04.1990
- Fundstelle:
- GVOBl. 1990 268
Aufgrund des § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung den folgenden § 1 Absatz 1 und die §§ 2 und 3; aufgrund des § 165 Absatz 2 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten den folgenden § 1 Absatz 2 und § 3:
§ 1(1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind zuständig für die Überwachung nach § 3 Absatz 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474). (2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 sind die dort genannten Behörden auch für die Abwehr von Zuwiderhandlungen zuständig.
§ 2Die Befugnis zum Erlass dieser Verordnung wird auf das für Wirtschaft zuständige Ministerium übertragen.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Überwachung von Preisangaben vom 12. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 268)*), Ressortbezeichnung ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), außer Kraft.
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung den folgenden § 1 Abs. 1 und den § 2 ; aufgrund des § 166 Abs. 2 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet der Minister für Wirtschaft, Technik und Verkehr im Einvernehmen mit dem Innenminister den folgenden § 1 Abs. 2 und den § 2 :
§ 1 (1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind zuständig für die Überwachung nach § 2 Abs. 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429). (2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 sind die dort genannten Behörden auch für die Abwehr von Zuwiderhandlungen zuständig.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.