PACTG SH 2006 · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Einrichtung von Partnerschaften zur Attraktivierung von City-, Dienstleistungs- und Tourismusbereichen (PACT-Gesetz) Vom 13. Juli 2006

Ausfertigungsdatum:
13.07.2006
Fundstelle:
GVOBl. 2006, 158
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PACTG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Zur Förderung der Wirtschaft und zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen kann die Gemeinde, insbesondere auf private Initiative hin, durch Beschluss der Gemeindevertretung bestimmte abgegrenzte Bereiche ihrer gewachsenen, städtebaulich integrierten City-, Dienstleistungs- und Tourismusbereiche festlegen. In diesen können sich private Partnerschaften zur Attraktivierung der Bereiche oder von Teilbereichen bilden. Sie entwickeln Maßnahmen zur Stärkung des Bereiches oder des Teilbereiches. Dabei sollen die städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde unterstützt werden. (2) Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

§ 2

§ 2(1) Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Erbbauberechtigte der im festgelegten Bereich gelegenen Grundstücke benennen eine Aufgabenträgerin oder einen Aufgabenträger und übertragen ihr oder ihm das Recht zur Antragstellung und Durchführung der geplanten Maßnahmen. Durch Beschluss nach § 1 Abs. 1 kann die Gemeinde bestimmen, dass Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer, Erbbauberechtigte und Gewerbetreibende die Rechte nach Satz 1 gemeinsam ausüben können. Freiberuflerinnen und Freiberufler, Gewerbetreibende im Falle des Satzes 1 sowie Dritte können sich an den geplanten Maßnahmen beteiligen. (2) Als Grundstücke gelten alle im Grundbuch verzeichneten Flächen mit Ausnahme der öffentlichen Grün-, Verkehrs- und Wasserflächen. (3) Die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger muss bei der Antragstellung ihre oder seine Zuverlässigkeit und ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen und sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Gemeinde verpflichten, die sich aus diesem Gesetz und der Satzung nach § 3 ergebenden Ziele und Verpflichtungen umzusetzen. (4) Die Gemeinde unterrichtet alle Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer, Erbbauberechtigten und Gewerbetreibenden nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 schriftlich über den Antrag, insbesondere die geplanten Maßnahmen und deren Finanzierung. Die unterrichteten Personen können dem Antrag innerhalb eines Monats ab Zugang der Unterrichtung gegenüber der Gemeinde widersprechen. Wenn mehr als ein Drittel der unterrichteten Personen widersprochen haben, darf die Satzung nicht erlassen werden. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Erbbauberechtigte können je Grundstück, Gewerbetreibende je Betrieb, nur eine Stimme abgeben. (5) Die Gemeinde soll die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange vor Erlass der Satzung in geeigneter Weise beteiligen. (6) Auf Erlass der Satzung besteht kein Anspruch.

§ 3

§ 3(1) Zur Finanzierung der Maßnahmen erhebt die Gemeinde aufgrund einer Satzung eine Abgabe. §§ 2 sowie 11 bis 18 des Kommunalabgabengesetzes gelten entsprechend. Die Satzung muss neben den in § 2 des Kommunalabgabengesetzes geforderten Angaben mindestens auch 1. den Geltungsbereich und die Geltungsdauer, 2. die Ziele und Maßnahmen (§ 1 Abs. 1), 3. die Bestimmung der Aufgabenträgerin oder des Aufgabenträgers (§ 2 Abs. 1), 4. die Höhe der Kostenpauschale für den Verwaltungsaufwand der Gemeinde (Absatz 6 Satz 1) und 5. die Mittelverwendung (Absatz 6 Satz 2 und 3) festlegen. (2) Abgabenpflichtig sind alle Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Erbbauberechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1. Soweit die Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Erbbauberechtigten und den Gewerbetreibenden gemeinsam ausgeübt werden, sind auch die Gewerbetreibenden abgabenpflichtig. (3) Die Gemeinde kann in der Satzung 1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Erbbauberechtigte, wenn das Grundstück baulich nicht genutzt werden kann oder die Nutzung ausschließlich zu Zwecken des Gemeinbedarfs ausgeübt wird, oder 2. Gewerbetreibende, die aufgrund der Lage ihres Betriebsstandortes oder der Art des Gewerbes erkennbar keinen Vorteil von den Maßnahmen haben können, von der Abgabenpflicht ausnehmen. (4) Die Gemeinde kann Abgabenpflichtige von der Abgabe befreien, wenn die Heranziehung zu der Abgabe eine unverhältnismäßige Härte begründen würde. (5) Die Abgabe ist nach festen Verteilungsmaßstäben von den Abgabenpflichtigen zu erheben. Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. Legt die Gemeinde bei der Abgabenbemessung den Einheitswert zugrunde, übermittelt das für die Grundsteuererhebung zuständige Finanzamt auf Ersuchen der Gemeinde die für die Abgabenerhebung erforderlichen Daten. (6) Das Aufkommen aus der Abgabe steht der Aufgabenträgerin oder dem Aufgabenträger abzüglich einer Kostenpauschale zur Abgeltung des gemeindlichen Verwaltungsaufwandes zu. Sie oder er hat die Einnahmen aus dem Abgabenaufkommen abgesondert von ihren oder seinen eigenen Mitteln treuhänderisch ausschließlich für die geplanten Maßnahmen zu verwenden und sicher zu stellen, dass die Aufrechnung mit eigenen Verbindlichkeiten, die nicht aus der Tätigkeit als Aufgabenträgerin oder Aufgabenträger folgen, ausgeschlossen ist. Die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger hat der Gemeinde die ordnungs- und zweckmäßige Mittelverwendung auf Verlangen unverzüglich, mindes- tens jedoch jährlich, schriftlich nachzuweisen. (7) Die Gemeinde muss die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage dokumentieren. (8) Nicht verwendete Mittel hat die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger der Gemeinde zu erstatten. Diese zahlt sie an die Abgabenpflichtigen zurück.

§ 4

§ 4Die Satzung tritt mit dem Ende ihrer Geltungsdauer, spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten, außer Kraft. Eine Verlängerung oder Änderung der Satzung ist innerhalb der fünf Jahre unter den gleichen Voraussetzungen wie der erstmalige Erlass möglich.

§ 5

§ 5Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.