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title: "OwschlagGrabSchGV SH — Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Owschlag, Kreis Rendsburg-Eckernförde Vom 28. Februar 1977"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/owschlaggrabschgvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-OwschlagGrabSchGVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:00:29+00:00"
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# OwschlagGrabSchGV SH — Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Owschlag, Kreis Rendsburg-Eckernförde Vom 28. Februar 1977

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 28.02.1977
*Fundstelle:* GVOBl. 1977, 49


### § 1

§ 1(1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Gemeinde Owschlag wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung SorgwohldFlur 2, Flurstück 25/2, Flur 3, Flurstücke 71/1 (südliches Teilstück) 76/1 (Teilstück), 80/5, 82/11, 84 und 103/1 Flur 14, Flurstücke 72/1, 74/2, 81/1, 81/7, 82/7, 86/1 (nördliches Teilstück), 92/11 und 92/35. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 25 000 und in einer Flurkarte 1: 2 000 rot umrandet eingetragen, die bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde als unterer Denkmalschutzbehörde.

### § 1

§ 1(1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Gemeinde Owschlag wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung SorgwohldFlur 2, Flurstück 25/2, Flur 3, Flurstücke 71/1 (südliches Teilstück) 76/1 (Teilstück), 80/5, 82/11, 84 und 103/1 Flur 14, Flurstücke 72/1, 74/2, 81/1, 81/7, 82/7, 86/1 (nördliches Teilstück), 92/11 und 92/35. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 25 000 und in einer Flurkarte 1: 2 000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde als unterer Denkmalschutzbehörde.

### § 1

§ 1(1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Gemeinde Owschlag wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung SorgwohldFlur 2, Flurstück 25/2, Flur 3, Flurstücke 71/1 (südliches Teilstück) 76/1 (Teilstück), 80/5, 82/11, 84 und 103/1 Flur 14, Flurstücke 72/1, 74/2, 81/1, 81/7, 82/7, 86/1 (nördliches Teilstück), 92/11 und 92/35. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 25 000 und in einer Flurkarte 1: 2 000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde als unterer Denkmalschutzbehörde.

### § 1

§ 1(1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Gemeinde Owschlag wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt:Gemarkung SorgwohldFlur 2, Flurstück 25/2, Flur 3, Flurstücke 71/1 (südliches Teilstück) 76/1 (Teilstück), 80/5, 82/11, 84 und 103/1 Flur 14, Flurstücke 72/1, 74/2, 81/1, 81/7, 82/7, 86/1 (nördliches Teilstück), 92/11 und 92/35.(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 25 000 und in einer Flurkarte 1: 2 000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde als unterer Denkmalschutzbehörde.

### § 1

§ 1(1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Gemeinde Owschlag wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt:Gemarkung SorgwohldFlur 2, Flurstück 25/2, Flur 3, Flurstücke 71/1 (südliches Teilstück) 76/1 (Teilstück), 80/5, 82/11, 84 und 103/1 Flur 14, Flurstücke 72/1, 74/2, 81/1, 81/7, 82/7, 86/1 (nördliches Teilstück), 92/11 und 92/35.(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 25 000 und in einer Flurkarte 1: 2 000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde als unterer Denkmalschutzbehörde.

### Eingangsformel OwschlagGrabSchGV

Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale i.d.F. vom 18. September 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 165) wird verordnet:

### § 2

§ 2In dem Grabungsschutzgebiet sind Arbeiten, die die dort vermuteten vor- und frühgeschichtlichen Anlagen und Funde gefährden können, nur mit Genehmigung des Landesamtes für Vor- und Frühgeschichte gestattet. Genehmigungspflichtig sind Pflügen, Fräsen, Bepflanzung mit Bäumen, Ausheben neuer Entwässerungsgräben, Abgrabungen und Planierungen sowie Baumaßnahmen aller Art.

### § 3

§ 3(1) Die Genehmigung ist vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer oder von sonstigen Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem Arbeiten nach § 2 durchgeführt werden sollen, rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte, Schloß Gottorf, Schleswig, schriftlich zu beantragen. (2) Die Genehmigung gilt nach Ablauf von vier Wochen seit der Antragstellung als erteilt, wenn bis dahin den vorgesehenen Arbeiten nicht widersprochen ist (§ 19 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz).

### § 4

§ 4Änderungen des Besitzstandes im Bereich des Grabungsschutzgebietes sind dem Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig nach Beginn entsprechender Verhandlungen unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Denkmalschutzgesetz).

### § 5

§ 5Wer vorsätzlich ohne Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde im Grabungsschutzgebiet Arbeiten ausführt, die Denkmale aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können (§ 2), handelt ordnungswidrig und kann nach § 22 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 50.000,- DM belegt werden.

### § 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Owschlag, Kreis Rendsburg-Eckernförde Vom 28. Februar 1977
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-OwschlagGrabSchGVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
