Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen Vom 8. Juli 1960, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1971 182
Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit Die Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinde sowie die Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteher sind zuständig für 1. die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) - Ordensgesetz - und nach § 10 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBl. I S. 247), 2. die Zulassung von Verkaufsstellen für Orden, Ehrenzeichen und Ordensbändern nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Ordensgesetzes und 3. die Erteilung von Genehmigungen zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 des Ordensgesetzes . Die Aufgaben werden ihnen zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
Achtung: Die Überschriften der Paragraphen dieser Vorschrift sind nachträglich eingefügt worden und sollen das Auffinden einzelner Paragraphen über den Suchindex erleichtern. Die Überschriften gehören nicht zu den offiziellen Texten der in den Verkündungsblätter bekanntgemachten Vorschriften!
Örtliche Zuständigkeit
§ 2 Örtliche Zuständigkeit Örtlich zuständig ist 1. in den Fällen des § 1 Nr. 1 die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, 2. in den Fällen des § 1 Nr. 2 und 3 die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung hat oder errichten will.
Fachaufsicht
§ 3 Fachaufsicht Die Fachaufsicht ( § 17 Abs. 2 u. 3 LVwG ) über die kreisangehörigen Gemeinden nimmt der Landrat, die Fachaufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte und die oberste Fachaufsicht nimmt das Innenministerium wahr.
§ 4 aufgehoben
Inkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.