OnlCasÜRglG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Übergangsregelung für Online-Casinospiele Vom 11. Juni 2019

Ausfertigungsdatum:
11.06.2019
Fundstelle:
GVOBl. 2019, 145
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel OnlCasÜRglG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Bereits erteilte Genehmigungen für die Veranstaltung und den Vertrieb von Online-Casinospielen gemäß § 4 in Verbindung mit §§ 19 und 20 des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), gelten für eine Übergangsphase bis zur Erteilung einer sonstigen Erlaubnis auf Grundlage deutschen Rechts mit Geltung für Schleswig-Holstein, längstens bis zum 30. Juni 2021, nach Maßgabe der in der Genehmigung enthaltenen Regelungen weiterhin als erteilt.

§ 2

§ 2§ 4 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag findet insoweit keine Anwendung.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.