Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes für den staatlichen Hochbau des Landes Schleswig-Holstein (LAPOgDbautV) Vom 2. März 2009*
- Ausfertigungsdatum:
- 02.03.2009
- Fundstelle:
- Amtsbl. 2009, 308
Anlage 1 Zu § 2 Abs. 1 LAPOgDbautV Lfd. Nr Fachrichtung Erforderliches Studium für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst Laufbahnbefähigung 1 Bauwesen Architektur Gehobener techn.Verw.dienst Fachrichtung Hochbau Bauingenieurwesen Gehobener techn.Verw.dienst Fachrichtung Bauingenieurwesen 2 Technische Gebäudeausrüstung Maschinenbau/ Versorgungstechnik Gehobener techn.Verw.dienst Fachrichtung Maschinenbau Elektrotechnik Gehobener techn.Verw.dienst Fachrichtung Elektrotechnik Informations- und Kommunikationstechnik Gehobener techn.Verw.dienst Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnik
Anlage 2 Zu § 3 Abs. 2 LAPOgDbautV Abschnitt Ausbildungs- dauer in Wochen Art der Ausbildung Übersicht der Ausbildungsinhalte I 2 Einführungslehrgang A Grundlagen - Staats- und Verfassungsrecht,- Allgemeines Verwaltungsrecht,- Öffentl. Baurecht (Bauordnungs- u. Bauplanungsrecht)- Haushaltsrecht (sämtlich Altenholz) und Grundlagen der Bauverwaltung (GMSH) 1 Einführungslehrgang B Arbeitsmittel und -methoden, Anwendung von Büro- und Fachsoftware (HBBau, RBBau, HHV) (GMSH) 1 Einführungslehrgang C Grundlagen - Bauvergabe - und Bauvertragsrecht- Architekten- und Ingenieurrecht (VOB, VOL, VOF, VHB, GWB, VgV, MFG, S-H VgVO, BGB, HOAI) (GMSH) II 12 Praktikum Durchführung von großen und kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Instandhaltungsmaßnahmen: Planung, Vergabe, Objektüberwachung, vertragliche- und haushaltliche Abrechnung 4 Praktikum Tätigkeit öffentl.-rechtl. Aufsichtsbehörden: Bauordnungspraxis bzw. Arbeits- und Umweltschutz, Technische Überwachung, Betriebsüberwachung 4 Praktikum Facility Management bzw. Betrieb von haustechnischen Anlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen, überwachungsbedürftige Anlagen III 2 Vertiefungslehrgang Öffentliches Baurecht (Bauordnungs- und Bauplanungsrecht),(Altenholz) Verwaltungsvorschriften, Haushaltsrecht (HBBau, RBBau; HHv)(GMSH) 2 Vertiefungslehrgang Bauvergabe - und Bauvertragsrecht Architekten- und Ingenieurrecht (VOB, VOL, VOF, VHB, GWB, VgV, MFG, S-H VgVO, BGB, HOAI), häufige Einzelfragen des privaten Baurechts, Nachträge, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechtsstreitverfahrens. (GMSH) IV 2 Praktikum SiGeKo, Zuwendungen, Kosten-Leistungs-Rechnung, Mitteleinsatzplanung, Grundlagen der Buchhaltung und des Rechnungswesens 1 Praktikum Aufgaben und Tätigkeit der öffentlichen Finanzkontrolle (BRH, LRH) 18 Praktikum Fachliche Vertiefung der Durchführung von großen und kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Instandhaltungsmaßnahmen: Leitungs- und Steuerungsaufgaben, Standort- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Planung, Herstellung der öffentl.-rechtl. Genehmigungsreife, Mittelbereitstellung, Vergabe, Objektüberwachung, Pflichten des LBO-Bauleiters, vertragliche- und haushaltliche Abrechnung 2 Praktikum Aufgaben und Arbeitsweisen im Amt für Bundesbau V 1 Repetitorium 1 tägiges Repetitorium zum Bauvergabe - und Bauvertragsrecht und zum Architekten- und Ingenieurrecht (GMSH); Prüfungsvorbereitung zur freien Gestaltung durch die Anwärter 52 VI max. 6 Wochen Prüfungszeit (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in eine berufspraktische Ausbildung und praxisbezogene Lehrveranstaltungen, die aufeinander abgestimmt werden. (2) Bei der Aufstellung der jeweiligen Ausbildungspläne auf der Basis der vorgegebenen Rahmenstruktur ist der unterschiedlichen fachtechnischen Ausrichtung innerhalb der Bereiche Bauwesen und Technischer Gebäudeausstattung Rechnung zu tragen insbesondere im Hinblick auf die fachrelevanten Schwerpunkte und die spezifisch erforderlichen Ausbildungsstellen. (3) Die Einzelheiten der Ausbildung werden für jede Anwärterin oder jeden Anwärter in einem Ausbildungsplan festgelegt, insbesondere die Ausbildungsstellen und die Zeiträume der Zuweisung. In den 43 Wochen der berufspraktischen Ausbildung sind 6 Wochen Erholungsurlaub enthalten: Erholungsurlaub darf- soweit nicht unabweisbare Belange des Anwärters entgegen stehen- nur innerhalb der berufspraktischen Ausbildung gewährt werden.
Anlage 3 Zu § 3 Abs. 6 LAPOgDbautV Ausbildungsnachweis für ............................................................................................................................................. (Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname) der Fachrichtung:................................................................................................................................ Einstellungsbehörde:............................................................................................................................. Ausbildungsbehörde:.............................................................................................................................. Ausbildungsdauer (vom ............ bis ................) Ausbildungsstelle Tätigkeit Bescheinigung der Ausbildungsstellen und der Ausbildungsbehörde 1 2 3 4
Anlage 4 Zu § 6 Abs. 1 LAPOgDbautV Beurteilung Amtsbezeichnung (Name/Vorname) Ausbildungsbehörde Ausbildungsstelle Ausbilderin/Ausbilder Ausbildungsdauer (von/bis) Beurteilungsmerkmale Punktzahl Zu dem Merkmal ist die zutreffende Punktzahl aus der Punkteskala von 0-15 einzutragen; dabei sind die Leistungs-/Verhaltensbeispiele aus der Beurteilungsrichtlinie zu berücksichtigen. 15/14 weit über den Lernzielen 13-11 über den Lernzielen 10-8 den Lernzielen entsprechend 7-5 den Lernzielen knapp entsprechend 4-2 unter den Lernzielen 1/0 weit unter den Lernzielen 01 Fachkenntnisse Umfang und Differenziertheit der an diesem Ausbildungsplatz erworbenen Kenntnisse 02 Einsatzbereitschaft Grad der Bereitschaft, sich unabhängig von der Art der Aufgabe für deren Erledigung einzusetzen 03 Auffassungsgabe Fähigkeit, das Wesentliche von Situationen und Sachverhalten schnell und sicher zu erfassen 04 Denk- und Urteilsfähigkeit Fähigkeit, Einzelheiten und Zusammenhänge eines Sachverhalts eigenständig, sachlich und folgerichtig zu durchdenken und nach kritischer Überprüfung zu einem sachgerechten Urteil zu kommen 05 Lernfähigkeit/Gedächtnis Fähigkeit, die angebotenen Lernstoffe aufzunehmen und zu speichern 06 Sprachlicher Ausdruck (mündlich) Fähigkeit, sich präzise, verständlich und flüssig auszudrücken 07 Sprachlicher Ausdruck (schriftlich) (siehe 06) 08 Arbeitssorgfalt Fähigkeit, die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und gründlich zu erledigen 09 Arbeitstempo Fähigkeit, die übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit/termingerecht zu erledigen 10 Selbständigkeit Fähigkeit, auch ohne wiederholte Anstöße selbständig zu arbeiten 11 Sozialverhalten Fähigkeit und Bereitschaft, sich kooperativ zu verhalten und im Umgang mit anderen natürlich und sicher aufzutreten Summe Durchschnittspunktzahl (bitte auf 2 Stellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung) Art und Umfang der Beschäftigung Besonderheiten (z. B. besondere Fähigkeiten oder Schwächen, ggf. Begründung für das Auslassen von Merkmalen) Das Ausbildungsziel wurde (bitte Zutreffendes ankreuzen) erreicht: nicht erreicht: Das Beurteilungsgespräch hat stattgefunden am: Datum, Unterschrift der/des für die Ausbildung Verantwortlichen Von der Beurteilung habe ich Kenntnis genommen. Sichtvermerk Datum, Unterschrift der/des Beurteilten der Ausbildungsleiterin/des Ausbildungsleiters
Prüfungsarbeiten der Laufbahnprüfung (schriftliche Prüfung)
Anlage 5 Zu § 10 Abs. 1 LAPOgDbautVPrüfungsarbeiten der Laufbahnprüfung (schriftliche Prüfung) A. Fachrichtung Bauwesen Prüfungsarbeit 1: Fertigung eines Entwurfs oder Beurteilung einer Planung aus dem Bereich Hochbau bzw. Bauingenieurwesen Prüfungsarbeit 2: Behandlung des Themas ’Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Maßnahmen aus der jeweiligen Fachrichtung Architektur bzw. Bauingenieurwesen‘. Prüfungsarbeit 3: Bearbeitung eines Falls aus dem Gebiet der Bauaufsicht. Prüfungsarbeit 4: Themen aus dem Bereich der Verwaltungsvorschriften für das Gebäudemanagement Schleswig-Holstein. B. Fachrichtung Technische Gebäudeausrüstung Prüfungsarbeit 1: Entwurf und Planung betriebstechnischer Anlagen in der jeweiligen Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik für eine Baumaßnahme oder Beurteilung einer Planung solcher Anlagen. Prüfungsarbeit 2: Aufgabe aus dem Bereich Vorbereitung und Abwicklung von Baumaßnahmen mit dem Schwerpunkt ’Betriebstechnische Anlagen‘ in der jeweiligen Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik sowie Informations- und Kommunikationstechnik. Prüfungsarbeit 3: Bearbeitung eines Falls aus dem Gebiet des technischen Ausbaus von Hochbauten oder der Betriebsüberwachung unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Verfahrensregelungen, Prüfungsarbeit 4: Themen aus dem Bereich der Verwaltungsvorschriften für das Gebäudemanagement Schleswig-Holstein.
Prüfungsfächer der Laufbahnprüfung (mündliche Prüfung)
Anlage 6 Zu § 11 Abs. 2 LAPOgDbautVPrüfungsfächer der Laufbahnprüfung (mündliche Prüfung) A. Fachrichtung Bauwesen Prüfungsaufgabe l: Grundzüge des Staats- und Verfassungsrechts, des Verwaltungsrechts, des öffentlichen Finanzwesens, des Personal- und Sozialrechts, des bürgerlichen Rechts. Prüfungsaufgabe 2: Gliederung, Aufgaben, Arbeitsweise und Organisation der Bauverwaltungen in Bund, Ländern und im Kommunalbereich. Prüfungsaufgabe 3: Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Maßnahmen aus der jeweiligen Fachrichtung Architektur bzw. Bauingenieurwesen. Prüfungsaufgabe 4: Thema aus dem Bereich öffentliches Baurecht mit dem Schwerpunkt Grundzüge und Rechtsgrundlagen der Bauaufsicht. B. Fachrichtung Technische Gebäudeausrüstung Prüfungsaufgabe 1: Grundzüge des Staats- und Verfassungsrechts, des Verwaltungsrechts, des öffentlichen Finanzwesens, des Personal- und Sozialrechts, des bürgerlichen Rechts. Prüfungsaufgabe 2: Gliederung, Aufgaben, Arbeitsweise und Organisation der Bauverwaltungen in Bund, Ländern und im Kommunalbereich. Prüfungsaufgabe 3: Vorbereitung und Abwicklung von Baumaßnahmen mit Schwerpunkt ’Betriebstechnische Anlagen‘ (Verdingungs- und Vertragswesen, Bauüberwachung, Abnahme und Abrechnung, Ingenieurverträge gemäß HOAI, Aufgaben und Verantwortung der am Bau Beteiligten) in der jeweiligen Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik sowie Informations- und Kommunikationstechnik. Prüfungsaufgabe 4: Themen aus dem Bereich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften für den technischen Ausbau (u.a. Bauordnungsrecht, Gewerbe- und Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht und Gesundheitsschutz, Immissionsschutzrecht, Wasser- und Abfallrecht.)
Anlage 7 Zu § 14 Abs. 1 LAPOgDbautV Der Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes für den staatlichen Hochbau des Landes Schleswig-Holstein Prüfungszeugnis Oberbauinspektoranwärterin / Oberbauinspektoranwärter _________________________________________________________________________ geboren am__________________ in ____________________________________________ hat am __________________ die in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes für den staatlichen Hochbau des Landes Schleswig-Holstein vorgeschriebene Laufbahnprüfung der Fachrichtung__________________________________________________________ mit der Note ___________________________________________(__________Punkte) bestanden und besitzt damit die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes für den staatlichen Hochbau des Landes Schleswig-Holstein. Kiel, den Siegel Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses
Auf Grund des § 25 a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Finanzministerium:
Geltungsbereich und Laufbahn
§ 1 Geltungsbereich und Laufbahn(1) Diese Verordnung regelt die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes für den staatlichen Hochbau des Landes Schleswig-Holstein der Fachrichtungen 1. Hochbau oder Architektur,2. Bauingenieurwesen,3. Maschinenbau,4. Elektrotechnik,5. Informations- und Kommunikationstechnik. (2) Die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes für den staatlichen Hochbau des Landes Schleswig-Holstein umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (3) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: - im Vorbereitungsdienst Oberbauinspektor-Anwärterin oder Oberbauinspektor-Anwärter- in der Probezeit bis zur Anstellung Oberbauinspektorin zur Anstellung/Oberbauinspektor zur Anstellung- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10) Oberbauinspektorin/Oberbauinspektor- in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 11 Bauamtsfrau/Bauamtmann Besoldungsgruppe A 12 Bauamtsrätin/Bauamtsrat Besoldungsgruppe A 13 Bauoberamtsrätin/Bauoberamtsrat (4) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
Schriftliche Prüfung
§ 10 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht gemäß der Anlage 5 aus vier- bis zu sechsstündigen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht, davon zwei aus der jeweiligen Fachrichtung. (2) Die Prüfungsarbeiten sind von zwei Prüfenden zu bewerten, die zu den Mitgliedern oder deren Vertreterinnen und Vertretern des Prüfungsausschusses gehören. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Die für die schriftliche Prüfung zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel gestellt, anderenfalls werden sie dem Prüfling in der Ladung mitgeteilt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht führenden Person zu hinterlegen. (4) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Prüfling seine Arbeit mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten abzugeben. (5) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten fertigt die Aufsicht führende Person noch am selben Tag eine Niederschrift entsprechend dem Muster der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses an, die in geschlossenem Umschlag unverzüglich zusammen mit den Prüfungsarbeiten der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zuzuleiten ist.
Mündliche Prüfung
§ 11 Mündliche Prüfung(1) Der Prüfling ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn mindestens drei schriftliche Prüfungsarbeiten mit mindestens fünf Punkten bewertet worden sind; andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle in der Anlage 6 genannten Prüfungsfächer und soll je Prüfling eine Stunde dauern. (3) In der mündlichen Prüfung hat jeder Prüfling zusätzlich einen Kurzvortrag von etwa fünf Minuten Dauer aus einem von ihm gewählten Prüfungsfach zu halten. Den Fall oder das Thema bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. (4) Die Leistungen in den Prüfungsfächern werden vom Prüfungsausschuss bewertet und am Ende der Gesamtprüfung verkündet. (5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann, ausgenommen bei der Beratung der Noten, die Anwesenheit anderer Personen, für die ein dienstliches Interesse gegeben ist, zulassen.
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungsgesamtnote
§ 12 Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungsgesamtnote(1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung wird in einer Prüfungsgesamtnote ausgedrückt. Zur Ermittlung der Prüfungsgesamtnote werden die Prüfungsnote mit 85 Prozent und die Ausbildungsgesamtnote mit 15 Prozent berücksichtigt. (2) Zur Ermittlung der Prüfungsnote sind 1. die vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mit je 15 Prozent,2. der Kurzvortrag mit fünf Prozent und3. der Mittelwert der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 35 Prozent zu berücksichtigen.(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ und die Prüfungsnote mindestens 4,40 Punkte beträgt. (4) Beträgt die Prüfungsnote mindestens 10,8 Punkte und ist nicht mehr als eine Prüfungsleistung mit mangelhaft oder ungenügend bewertet worden, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsnote um 0,2 Punkte heraufsetzen, wenn dadurch der Leistungsstand des Prüflings besser gekennzeichnet wird.
Prüfungsniederschrift
§ 13 Prüfungsniederschrift(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Einzelergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und die Prüfungsgegenstände enthält. (2) Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Prüfungszeugnis
§ 14 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 7; wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid. Eine Ausfertigung übersendet die Geschäftsstelle der Einstellungsbehörde. (2) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung zum gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst für den staatlichen Hochbau des Landes Schleswig-Holstein erworben.
Wiederholung der Prüfung
§ 15 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuss befindet darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. (2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Abweichend davon kann der Prüfungsausschuss mindestens „ausreichend“ bewertete Prüfungsleistungen auf die Wiederholungsprüfung anrechnen, wenn der Prüfling dies spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Wiederholungsprüfung beantragt.
Täuschung und Ordnungsverstöße
§ 16 Täuschung und Ordnungsverstöße(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile durch Täuschung oder erheblichen Verstoß gegen die Ordnung zu beeinflussen, so nimmt er zunächst weiter an der Prüfung teil, soweit der Prüfungsablauf dadurch nicht schwerwiegend beeinträchtigt wird. Der Prüfungsausschuss und die Aufsicht führenden Personen in der schriftlichen Prüfung können vorläufige Maßnahmen treffen. Über die Folgen einer Täuschung oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, für eine oder mehrere Prüfungsleistungen die Note „ungenügend (0 Punkte)“ erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Bei wiederholten Verstößen gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung innerhalb einer Frist von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt oder das Gesamtergebnis berichtigt werden.
Verhinderung, Rücktritt
§ 17 Verhinderung, Rücktritt(1) Ist der Prüfling an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen verhindert, so hat er dies in geeigneter Form, bei Erkrankung durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses, nachzuweisen; andernfalls gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall kann, sofern eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgt ist, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein fachärztliches Zeugnis vorgelegt werden. (2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Prüfling mit Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung oder Prüfungsteilen zurücktreten. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
Einwendungen
§ 18 EinwendungenErhebt ein Prüfling Einwendungen gegen eine Bewertung und erscheint ein Bewertungsfehler nicht ausgeschlossen, so werden die betreffenden Prüfenden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Stellungnahme aufgefordert. Liegt nach Auffassung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Bewertungsfehler vor, so werden schriftliche Prüfungsleistungen durch andere Prüfende erneut bewertet, die mündliche Prüfung wiederholt.
Einsicht in Prüfungsakten
§ 19 Einsicht in Prüfungsakten(1) Wer geprüft ist, hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einzusehen. (2) Bei der Einsichtnahme ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder die Anfertigung auszugsweiser Abschriften der Beurteilungen zu gestatten.
Einstellungsvoraussetzungen, Dienstbezeichnung, Einstellungsbehörde, Einstellungstermine
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen, Dienstbezeichnung, Einstellungsbehörde, Einstellungstermine(1) In den Vorbereitungsdienst darf nur eingestellt werden, wer das in den jeweiligen Fachrichtungen nach der Anlage 1 vorgeschriebene Studium an einer Hochschule mit dem Bachelor oder dem Diplom (FH) erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein, Anstalt des öffentlichen Rechts. (3) Einstellungstermine sind in der Regel der 1. April und der 1. Oktober eines jeden Jahres.
Anlagen
§ 20 AnlagenDie Anlagen sind Bestandteil der Verordnung.
Übergangsregelung
§ 21 ÜbergangsregelungFür die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst befindlichen Anwärterinnen und Anwärter gelten die Vorschriften der bisherigen Verordnung. Wird ein vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung unterbrochener Vorbereitungsdienst fortgesetzt, richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach den bisherigen Vorschriften.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am 25. März 2009 in Kraft und mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.*(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Landesbauverwaltung Schleswig-Holstein (APOgtDLBV) vom 6. Januar 1993 (Amtsbl. Schl.-H. S. 111)*) außer Kraft.
Dauer und Gliederung der Ausbildung, Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung, Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Wochen. (2) Die Gliederung und der Inhalt des Vorbereitungsdienstes in den jeweiligen Fachrichtungen ergeben sich aus der Anlage 2; Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte können geändert werden. (3) Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach den Rechtsvorschriften über den Mutterschutz, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes unterbrochen, lässt die Ausbildungsbehörde eine Abweichung vom Ausbildungsgang zu, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist. (4) Der Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte bewilligt werden, es sei denn, unabweisbare Belange der Anwärterin oder des Anwärters stehen dagegen. (5) Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf, in dem insbesondere die Ausbildungsstellen und die Zeiträume der Zuweisung festgelegt werden. (6) Jede Anwärterin und jeder Anwärter führt eine Übersicht über den Vorbereitungsdienst (Ausbildungsnachweis) in Anlehnung an das Muster der Anlage 3. (7) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter geeigneten Ausbildungsstellen zu. Wünsche der Anwärterin oder des Anwärters nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsstelle werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (8) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Diese oder dieser bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Dies ist grundsätzlich eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der jeweiligen Fachrichtung, die oder der persönlich und fachlich besonders geeignet ist. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder der oder dem von ihr oder ihm Beauftragten, die oder der zur Ausbildung persönlich und fachlich geeignet ist. (9) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf eingestellt.
Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 4 Beendigung des BeamtenverhältnissesDer Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden 1. mit der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit,2. bei endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter die Entscheidung schriftlich bekannt gegeben wird,3. durch Entlassung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 5 Ziel und Inhalt der Ausbildung(1) In der Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter lernen, die an einer Hochschule erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden in verwaltungsmäßiges Handeln umzusetzen; dabei sollen ihnen die Grundlagen über Führung und Zusammenarbeit vermittelt werden. Organisatorische und soziale Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie die Fähigkeit zu interdisziplinärem Denken und Handeln sollen gefördert werden. (2) In der berufspraktischen Ausbildung sind von jeder Anwärterin und jedem Anwärter zwei drei- bis fünfstündige Übungsarbeiten zu fertigen. Diese sind zu bewerten und die Leistung als Punktzahl gemäß § 7 darzustellen.
Ergebnis der Ausbildung, Ausbildungsgesamtnote
§ 6 Ergebnis der Ausbildung, Ausbildungsgesamtnote(1) In den einzelnen Ausbildungsstellen der berufspraktischen Ausbildung sind die Leistungen zu bewerten. Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen, so wird nur die Art und Dauer der Ausbildung bestätigt und angegeben, ob das Ausbildungsziel erreicht worden ist. Für die Bewertung der Ausbildungsleistungen in den Ausbildungsstellen ist der Beurteilungsvordruck (Anlage 4) zu verwenden. (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bildet unter Berücksichtigung der Übungsarbeiten, der Beurteilungen aus den einzelnen Ausbildungsstellen sowie der Entwicklung während der gesamten Ausbildungsdauer die Ausbildungsgesamtnote. Die Ausbildungsgesamtnote ist als Punktzahl gemäß § 7 darzustellen.
Bewertung von Leistungen
§ 7 Bewertung von Leistungen(1) Sämtliche Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit folgenden Punkten und Noten zu bewerten: 15 und 14 Punkte sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 13 bis 11 Punkte gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 10 bis 8 Punkte befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; 7 bis 5 Punkte ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 1 und 0 Punkte ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Durchschnitts- und Endpunktwerte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet. Zur Ermittlung der Note sind die Punktwerte wie folgt abzugrenzen: 14 bis 15 Punkte = sehr gut, 11 bis 13,99 Punkte = gut, 8 bis 10,99 Punkte = befriedigend. 5 bis 7,99 Punkte = ausreichend, 2 bis 4,99 Punkte = mangelhaft. 0 bis 1,99 Punkte = ungenügend.
Prüfungsausschuss
§ 8 Prüfungsausschuss(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird vom Finanzministerium je ein Prüfungsausschuss - Bauwesen für die Fachrichtungen Hochbau/Architektur und Bauingenieurwesen sowie- Technische Gebäudeausrüstung für die Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik sowie Informations- und Kommunikationstechnik gebildet aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzenden,2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzerin oder Beisitzer,3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der jeweiligen Fachrichtung oder des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Beisitzerin oder Beisitzer,4. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der jeweiligen Fachrichtung als Beisitzerin oder Beisitzer,5. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes als Beisitzerin oder Beisitzer. (2) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer kann auch zugelassen werden, wer nicht in einem Beamtenverhältnis steht, aber als Beschäftigte oder Beschäftigter eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzt. Die Mitglieder mit der Befähigung für den technischen Verwaltungsdienst müssen den betreffenden Fachrichtungen angehören. (3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. (4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der jeweilige Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. (5) Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (6) Die Prüfungsausschüsse führen die Bezeichnungen „Prüfungsausschuss für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst für den staatlichen Hochbau des Landes Schleswig-Holstein „Bauwesen“ oder „Technische Gebäudeausrüstung““. (7) Für jeden Prüfungsausschuss wird bei der oder dem Ausschussvorsitzenden zur Unterstützung eine Geschäftsstelle eingerichtet. (8) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen.
Gliederung und Ablauf der Laufbahnprüfung
§ 9 Gliederung und Ablauf der Laufbahnprüfung(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn die Ausbildungsgesamtnote (§ 6 Abs. 2) mindestens „ausreichend“ (fünf Punkte) lautet. (2) Die Geschäftsstelle bestimmt die Termine für die Prüfung. (3) Die Einstellungsbehörde meldet die Prüflinge spätestens sechs Wochen vor einem Prüfungstermin mit den erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle zur Prüfung an. (4) Entsprechendes gilt für eine etwaige Wiederholungsprüfung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.