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title: "BekanntVO — Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO) Vom 14. September 2015"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/oertbekverkvsh2015"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ÖrtBekVerkVSH2015rahmen"
updated: "2026-05-13T19:03:51+00:00"
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# BekanntVO — Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO) Vom 14. September 2015

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 14.09.2015
*Fundstelle:* GVOBl. 2015, 338


### § 4 — Internet

§ 4 Internet(1) Die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen des Trägers der öffentlichen Verwaltung in der Bekanntmachungsform Internet erfolgen dadurch, dass sie im Internet unter Angabe des Bereitstellungstages (§ 7 Absatz 1 Nummer 3) bereitgestellt werden.(2) Über die Internetseite des Trägers der öffentlichen Verwaltung müssen sämtliche örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen, die nach dem Inkrafttreten der Bestimmung der Bekanntmachungsform (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) veröffentlicht werden, zentral erreichbar sein. Rechtsvorschriften müssen auf Dauer vorgehalten werden; dies gilt nicht für jährlich neu zu erlassende Satzungen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Flächennutzungs- und Bebauungspläne. Sonstige örtlich bekannt zu machende Pläne, Karten oder Zeichnungen einschließlich der dazu gehörigen Ergänzungen, wie Begründungen, Erklärungen, können im Internet bekannt gemacht werden.(3) Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung des Trägers der öffentlichen Verwaltung betriebenen Internetseite erfolgen; die Bereitstellung kann auch durch einen anderen Träger der öffentlichen Verwaltung erfolgen. Er darf sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen. Amtsangehörige Gemeinden und Ämter können vereinbaren, dass die Bereitstellung nach Satz 1 über die Internetseite des Amtes erfolgt. Die Auffindbarkeit der Bekanntmachungen unter dem Gemeindenamen ist sicherzustellen. Satz 3 und 4 gelten entsprechend für Zweckverbände, die sich ausschließlich aus amtsangehörigen Gemeinden eines Amtes zusammensetzen sowie in den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 der Amtsordnung.(4) Anders lautende Rechtsvorschriften über örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen bleiben unberührt.

### § 6 — Satzungsvorschriften

§ 6 Satzungsvorschriften(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 1 regeln das Nähere der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung durch Satzung. Die Satzung muss enthalten1. die Bestimmung der nach § 1 zulässigen Bekanntmachungs- und Verkündungsform,2. im Falle des Abdruckes in der Zeitung deren namentliche Bezeichnung,3. im Falle des Abdruckes im amtlichen Bekanntmachungsblatt a) seine Bezeichnung,b) die Angabe der Erscheinungsweise sowie der Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen, 4. im Falle der Bereitstellung im Internet die Internetadresse,5. im Falle des Aushanges nach § 5 die Festlegung der Aufstellungsorte der Bekanntmachungstafeln.Darüber hinaus soll die Satzung die Internetadresse enthalten, unter der der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen im Sinne des § 4a Absatz 4 Satz 1 Baugesetzbuch zusätzlich eingestellt werden.(2) Werden örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen im Internet bereitgestellt (Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), ist in der Hauptsatzung der Gemeinden, Kreise und Ämter unter Angabe der Bezugsadresse darauf hinzuweisen, dass sich jede Person Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen kann und Textfassungen am Sitz der Behörde zur Mitnahme ausliegen oder bereitgehalten werden. Satz 1 gilt entsprechend für Satzungen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.(3) Für die örtliche Bekanntmachung der Errichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird die Bekanntmachungsform jeweils von der für die Aufsicht zuständigen Behörde bestimmt.

### § 7 — Bewirkung der öffentlichen Bekanntmachung und Verkündung

§ 7 Bewirkung der öffentlichen Bekanntmachung und Verkündung(1) Die örtliche Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt1. im Falle des Abdrucks in der Zeitung mit Ablauf des Erscheinungstages; erfolgt der Abdruck in mehreren Zeitungen, ist der Erscheinungstag der zuletzt erschienenen Zeitung maßgebend,2. im Falle des Abdrucks im amtlichen Bekanntmachungsblatt mit Ablauf des Erscheinungstages,3. im Falle der Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist (Bereitstellungstag),4. im Falle des Aushangs nach § 5 mit Ablauf der Aushangfrist,5. im Falle des § 1 Absatz 2 Satz 3 mit Ablauf des Tages, an dem die letzte Bekanntmachung erfolgt ist; in vorhergehenden Bekanntmachungen muss auf den Zeitpunkt der Bewirkung hingewiesen werden.(2) Örtliche Bekanntmachungen über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung von Gemeindevertretungen gelten im Falle der Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages der Bereitstellung und im Falle des Aushanges nach § 5 mit Ablauf des Tages, an dem sie an den Bekanntmachungstafeln angeschlagen worden sind, als bewirkt. Der Aushang und die Bekanntmachung im Internet müssen bis zum Ablauf des Tages nach der Sitzung verfügbar sein.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 30. Oktober 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. Oktober 2025 außer Kraft.

### § 6a — Übergangsregelung bei Bereitstellung im Internet

§ 6a Übergangsregelung bei Bereitstellung im InternetIst die örtliche Bekanntmachung und Verkündung der Gemeinden, Kreise und Ämter am 29. Oktober 2020 durch Bereitstellung im Internet geregelt (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4), haben die Gemeinden, Kreise und Ämter bis zum Ablauf des 31. März 2021 die durch § 6 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Hinweise in ihre jeweiligen Hauptsatzungen aufzunehmen. Im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2021 gelten für die Gemeinden, Kreise und Ämter nach Satz 1 die Vorschriften des § 1 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 14. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 338) in der bis zum Ablauf des 28. Oktober 2020 geltenden Fassung fort bis zur Aufnahme der durch § 6 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Hinweise. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Satzungen.

### § 6 — Satzungsvorschriften

§ 6 Satzungsvorschriften(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 1 regeln das Nähere der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung durch Satzung. Die Satzung muss enthalten1. die Bestimmung der nach § 1 zulässigen Bekanntmachungs- und Verkündungsform,2. im Falle des Abdruckes in der Zeitung deren namentliche Bezeichnung,3. im Falle des Abdruckes im amtlichen Bekanntmachungsblatt a) seine Bezeichnung,b) die Angabe der Erscheinungsweise sowie der Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen, 4. im Falle der Bereitstellung im Internet die Internetadresse,5. im Falle des Aushanges nach § 5 die Festlegung der Aufstellungsorte der Bekanntmachungstafeln.Darüber hinaus soll die Satzung die Internetadresse enthalten, unter der der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 5, erster Halbsatz des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189, S. 9), zusätzlich eingestellt wird.(2) Werden örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen im Internet bereitgestellt (Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), ist in der Hauptsatzung der Gemeinden, Kreise und Ämter unter Angabe der Bezugsadresse darauf hinzuweisen, dass sich jede Person Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen kann und Textfassungen am Sitz der Behörde zur Mitnahme ausliegen oder bereitgehalten werden. Satz 1 gilt entsprechend für Satzungen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.(3) Für die örtliche Bekanntmachung der Errichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird die Bekanntmachungsform jeweils von der für die Aufsicht zuständigen Behörde bestimmt.

### § 8 — Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 30. Oktober 2015 in Kraft.

### Eingangsformel BekanntVO

Aufgrund des § 329 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

### § 1 — Formen der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung

§ 1 Formen der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung(1) Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen der Gemeinden, Kreise und Ämter erfolgen durch 1. Abdruck in der Zeitung,2. Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Trägers der öffentlichen Verwaltung,3. Bereitstellung im Internet oder4. Aushang. (2) Die örtliche Bekanntmachung der Errichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren sonstige örtliche Bekanntmachungen erfolgen durch 1. Abdruck in der Zeitung,2. Abdruck in amtlichen Bekanntmachungsblättern der Kreise, Gemeinden oder Ämter, deren Gebiet von dem Gebiet der Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Verwaltung berührt wird, oder3. Bereitstellung im Internet. § 5 gilt entsprechend. Zweckverbände können bestimmen, dass Bekanntmachungen in der Form erfolgen, in der dies in den entsprechenden Satzungen ihrer Mitglieder festgelegt ist. (3) Zuständig für die Durchführung der örtlichen Bekanntmachung und die Verkündung sind die Behörden der Träger der öffentlichen Verwaltung.

### § 2 — Zeitung

§ 2 ZeitungDie örtliche Bekanntmachung und Verkündung durch Abdruck in der Zeitung erfolgt durch einmaliges Einrücken in eine oder mehrere im Gebiet der Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Verwaltung verbreitete Tageszeitungen oder in anderen regelmäßig erscheinenden Zeitungen; dazu zählen auch Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Teil.

### § 3 — Amtliches Bekanntmachungsblatt

§ 3 Amtliches Bekanntmachungsblatt(1) Das amtliche Bekanntmachungsblatt muss 1. durch seine Bezeichnung auf seinen amtlichen Charakter und den Träger der öffentlichen Verwaltung hinweisen, der es herausgibt,2. jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein und den Ausgabetag angeben,3. die Erscheinungsweise angeben,4. die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen angeben. Dient das amtliche Bekanntmachungsblatt auch nichtamtlichen Veröffentlichungen, ist der amtliche Teil voranzustellen. (2) Wird ein Bekanntmachungsblatt drucktechnisch mit anderen Druckwerken verbunden, muss 1. in dem Titel oder Untertitel die Bezeichnung des amtlichen Bekanntmachungsblattes deutlich genannt,2. das Bekanntmachungsblatt mit seinem Titel vom übrigen Text deutlich abgegrenzt,3. die Verantwortlichkeit für den Inhalt des Bekanntmachungsblattes genannt und4. ein regelmäßiges Erscheinen, bei Bedarf die Herausgabe von Sonderausgaben, sowie der Vertrieb und die Zugänglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger sichergestellt werden. (3) Kreise, Gemeinden und Ämter können gemeinsame amtliche Bekanntmachungsblätter herausgeben; die Textbeiträge müssen den beteiligten Trägern der öffentlichen Verwaltung eindeutig zugeordnet werden können.

### § 4 — Internet

§ 4 Internet(1) Die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen des Trägers der öffentlichen Verwaltung in der Bekanntmachungsform Internet erfolgen dadurch, dass sie im Internet bereitgestellt werden und in der Zeitung unter Angabe der Internetadresse hierauf hingewiesen wird; der Hinweis in der Zeitung entfällt bei Bekanntmachungen, die keine Rechtsetzungsvorhaben betreffen. Der Hinweis in der Zeitung kann durch einen entsprechenden Hinweis an mindestens einer Bekanntmachungstafel des Trägers der öffentlichen Verwaltung ersetzt werden; § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beachtung der Sätze 1 und 2 ist in den Akten zu vermerken. (2) Über die Internetseite des Trägers der öffentlichen Verwaltung müssen sämtliche örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen, die nach dem Inkrafttreten der Bestimmung der Bekanntmachungsform (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) veröffentlicht werden, zentral erreichbar sein. Rechtsvorschriften müssen auf Dauer vorgehalten werden; dies gilt nicht für jährlich neu zu erlassende Satzungen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Flächennutzungs- und Bebauungspläne. Sonstige örtlich bekannt zu machende Pläne, Karten oder Zeichnungen einschließlich der dazu gehörigen Ergänzungen, wie Begründungen, Erklärungen, können im Internet bekannt gemacht werden. (3) Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung des Trägers der öffentlichen Verwaltung betriebenen Internetseite erfolgen. Er darf sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen. Amtsangehörige Gemeinden und Ämter können vereinbaren, dass die Bereitstellung nach Satz 1 über die Internetseite des Amtes erfolgt; die Auffindbarkeit der Bekanntmachungen unter dem Gemeindenamen ist sicherzustellen. Satz 3 gilt entsprechend für Zweckverbände, die sich ausschließlich aus amtsangehörigen Gemeinden eines Amtes zusammensetzen sowie in den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 der Amtsordnung. (4) Anders lautende Rechtsvorschriften über örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen bleiben unberührt.

### § 5 — Aushang

§ 5 Aushang(1) Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können durch Aushang örtlich bekannt machen oder verkünden. Der Aushang erfolgt durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln. Für je angefangene 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner muss eine Tafel aufgestellt sein. (2) Ämter können in ihren Angelegenheiten durch Aushang örtlich bekannt machen oder verkünden, sofern alle amtsangehörigen Gemeinden diese Bekanntmachungs- und Verkündungsform auch vorsehen. Der Aushang erfolgt durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln der amtsangehörigen Gemeinden und an der Bekanntmachungstafel des Amtes. (3) Die Bekanntmachungstafeln müssen jederzeit allgemein zugänglich sein. Die Dauer des Aushangs beträgt eine Woche (Aushangfrist). Hierbei werden der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet. Für jede Bekanntmachungstafel sind der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme in den Akten zu vermerken.

### § 6 — Satzungsvorschriften

§ 6 Satzungsvorschriften(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 1 regeln das Nähere der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung durch Satzung. Die Satzung muss enthalten 1. die Bestimmung der nach § 1 zulässigen Bekanntmachungs- und Verkündungsform,2. im Falle des Abdruckes in der Zeitung deren namentliche Bezeichnung,3. im Falle des Abdruckes im amtlichen Bekanntmachungsblatt a) seine Bezeichnung,b) die Angabe der Erscheinungsweise sowie der Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen, 4. im Falle der mit einem Hinweis in der Zeitung verbundenen Bereitstellung im Internet die Internetadresse und die namentliche Bezeichnung der Zeitung; wird der Hinweis in der Zeitung durch einen entsprechenden Aushang ersetzt, ist der Aufstellungsort der Bekanntmachungstafel festzulegen,5. im Falle des Aushanges nach § 5 die Festlegung der Aufstellungsorte der Bekanntmachungstafeln. (2) Satzungsvorschriften über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung sind in der Form und nach dem Verfahren, die durch sie selbst vorgeschrieben sind, bekannt zu machen. Wird die Form oder das Verfahren geändert, ist darauf außerdem in der bisherigen Form und nach dem bisherigen Verfahren nachrichtlich hinzuweisen. (3) Für die örtliche Bekanntmachung der Errichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird die Bekanntmachungsform jeweils von der für die Aufsicht zuständigen Behörde bestimmt.

### § 7 — Bewirkung der öffentlichen Bekanntmachung und Verkündung

§ 7 Bewirkung der öffentlichen Bekanntmachung und Verkündung(1) Die örtliche Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt 1. im Falle des Abdrucks in der Zeitung mit Ablauf des Erscheinungstages; erfolgt der Abdruck in mehreren Zeitungen, ist der Erscheinungstag der zuletzt erschienenen Zeitung maßgebend,2. im Falle des Abdrucks im amtlichen Bekanntmachungsblatt mit Ablauf des Erscheinungstages,3. im Falle der Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist; ist nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Hinweis in der Zeitung erforderlich, muss dieser innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Tagen vor dem Tag der Bereitstellung nach Halbsatz 1 erfolgt sein; erfolgt der Hinweis in mehreren Zeitungen, ist die zuletzt erscheinende Zeitung für die Berechnung des Zeitraumes maßgebend; wird der Hinweis in der Zeitung durch einen entsprechenden Aushang ersetzt, gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des Tages als bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar und der Hinweis auf sie an der Bekanntmachungstafel erfolgt ist,4. im Falle des Aushangs nach § 5 mit Ablauf der Aushangfrist,5. im Falle des § 1 Absatz 2 Satz 3 mit Ablauf des Tages, an dem die letzte Bekanntmachung erfolgt ist; in vorhergehenden Bekanntmachungen muss auf den Zeitpunkt der Bewirkung hingewiesen werden. (2) Örtliche Bekanntmachungen über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung von Gemeindevertretungen gelten im Falle der Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages der Bereitstellung und im Falle des Aushanges nach § 5 mit Ablauf des Tages, an dem sie an den Bekanntmachungstafeln angeschlagen worden sind, als bewirkt. Der Aushang und die Bekanntmachung im Internet müssen bis zum Ablauf des Tages nach der Sitzung verfügbar sein.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 30. Oktober 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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— Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO) Vom 14. September 2015
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ÖrtBekVerkVSH2015rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
