ÖPNVFV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs Vom 27. November 2020

Ausfertigungsdatum:
27.11.2020
Fundstelle:
GVOBl. 2020, 927
32 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs ...

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. November 2020Ermittlung der individuellen Zuweisung:Die Einwohnerzahl und Fläche des jeweiligen AT ergibt sich aus den Daten des Vor-Vor-Jahres gemäß den Daten des statistischen Landesamtes.Die Ermittlung der geleisteten Fahrplankilometer erfolgt über die mit den vom AT beauftragten Verkehrsunternehmen abgerechneten Kilometerleistungen. Es ist nur Leistung anzusetzen, welche vom Aufgabenträger finanziert bzw. mitfinanziert wird.Hierzu ist von jedem der 15 AT das Formblatt der Anlage 2 (digital) auszufüllen und bis zum 1. August eines jeden Jahres dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm bestimmten Institution zu übermitteln.Leistungen außerhalb von Schleswig-Holstein sind auszuschließen.Sollte die Ermittlung der Kilometerleistung vertraglich nicht geregelt sein, so sind die notwendigen Auskünfte auf andere Weise beim Verkehrsunternehmen abzufragen.Die Ermittlung der Anzahl der Fahrgäste erfolgt entweder, wenn flächendeckend beim AT verfügbar, über automatisierte Fahrgastzählanlagen, oder alternativ über hochgerechnete Vertriebsdaten aus dem Vor-Vor-Jahr.Hierzu ist von jedem der 15 AT das Formblatt der Anlage 2a (digital) auszufüllen und bis zum 1. August eines jeden Jahres dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm bestimmten Institution zu übermitteln.Die Schienenlänge ist bei den jeweiligen AT einmalig zu erfassen.Genereller RechenwegGesamtmittel x Faktorgewichtung / Gesamtzahl vom Faktor * Anzahl AT am Faktor = Zuweisungsanteil

Anlage 2

zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs ...

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Nr. 3)zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. November 2020Fahrplankilometer (mit den beauftragten VU abgerechnet): Aufgabenträger: Bezugsjahr: Linienverkehre gesamt: Bedarfsverkehre gesamt: Fahrplankilometer (anderweitig ermittelt) Aufgabenträger: Bezugsjahr: Grund für die anderweitige Ermittlung: Art der Ermittlung: Linienverkehre gesamt: Bedarfsverkehre gesamt:

Anlage 2a

zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs ...

Anlage 2a (zu § 4 Absatz 1 Nr. 3)zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. November 2020Beförderte Fahrgäste: Aufgabenträger: Bezugsjahr: ermittelt per □ automatisierter Fahrgastzählung □ Vertriebsdatenhochrechnung Gesamtzahl der Fahrgäste:

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 5 der Verordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/5575bea4-76ee-446e-abb4-de3a19a64fe6-SH940-1-4+2024+760+Anlage.pdf

§ 1

Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs

§ 1 Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs(1) Die schleswig-holsteinischen Kreise und kreisfreien Städte erhalten in ihrer Funktion als Aufgabenträger (AT) für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gemäß § 6 Absatz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG) vom 26. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 274), Ressortbezeichung zuletzt ersetzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 26) und § 4 Absatz 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 450) für die Jahre 2020 bis 2029 zweckgebundene Mittelzuweisungen (ÖPNV-Mittel).Die ÖPNV-Mittel setzen sich aus jährlich um 1,8% dynamisierten Landesmitteln und jährlich um 1,8% dynamisierten Regionalisierungsmitteln (jeweils gerundet) wie folgt zusammen: Jahr Landesmittel Regionalisierungsmittel Gesamt 2020 33.006.100,00 € 38.595.230,00 € 71.601.330,00 € 2021 38.600.100,00 € 39.290.000,00 € 77.890.100,00 € 2022 39.294.900,00 € 39.997.221,00 € 79.292.121,00 € 2023 40.002.200,00 € 40.717.200,00 € 80.719.400,00 € 2024 40.722.300,00 € 41.450.100,00 € 82.172.400,00 € 2025 41.455.300,00 € 42.196.200,00 € 83.651.500,00 € 2026 42.201.500,00 € 42.955.700,00 € 85.157.200,00 € 2027 42.961.100,00 € 43.728.900,00 € 86.690.000,00 € 2028 43.734.400,00 € 44.516.000,00 € 88.250.400,00 € 2029 44.521.600,00 € 45.317.300,00 € 89.838.900,00 €(2) Die ÖPNV-Mittel werden jährlich gemäß § 2 auf die fünfzehn AT verteilt.(3) Für das Jahr 2024 erhalten die Kreise in Schleswig-Holstein einmalig eine zusätzliche zweckgebundene Mittelzuweisung in Höhe von 27.400.000,00 Euro für die in § 3 Absatz 2 genannten Zwecke unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Mobilitätswende und des Klimaschutzes im ÖPNV. Der Verteilungsschlüssel bestimmt sich nach § 2 Absatz 1, wobei die AT Flensburg, Kiel, Neumünster und Lübeck unberücksichtigt bleiben. Die Vorgaben aus den §§ 4 und 5 gelten entsprechend. Abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 sind die Mittel in dem Jahr 2024 zu verausgaben.(4) Nach § 26a Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808, ber. S. 996), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 178, 179), erhalten die AT Zuweisungen zur Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere zur Finanzierung eines Bildungstickets im Sinne von § 3 Absatz 3, in Höhe von 15.000.000,00 € für das Jahr 2024 und jährlich 20.000.000,00 € ab dem Jahr 2025. Der Verteilungsschlüssel bestimmt sich nach § 2 Absatz 3.

§ 2

Verteilungsschlüssel und Auszahlung

§ 2 Verteilungsschlüssel und Auszahlung(1) Die ÖPNV-Mittel werden nach fünf Faktoren mit unterschiedlicher Gewichtung verteilt. Diese sind:1. Einwohnerzahl (Gewichtung 35%),2. Fläche (Gewichtung 20%),3. Fahrplankilometer (Gewichtung 29%),4. Anzahl der Fahrgäste (Gewichtung 10%),5. Schienenlänge (Gewichtung 6%), als Infrastrukturausgleich für die U-Bahn Verkehre der Kreise Stormarn und Segeberg.(2) Die genaue Ermittlung der Faktoren nach Absatz 1 Satz 2 ergibt sich aus Anlage 1.(3) Die ÖPNV-Mittel nach § 1 Absatz 4 werden mit einer Gewichtung von 50% nach dem Verteilungsschlüssel in § 2 Absatz 1 und mit einer Gewichtung von 50% nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit Erstwohnsitz im jeweiligen Gebiet der AT verteilt. Bei der Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler dient die amtliche Schulstatistik (Statistik Allgemeinbildende Schulen), die das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein erstellt, für das im vorangegangenen Jahr endende Schuljahr als Datengrundlage.(4) Die den AT zustehenden ÖPNV-Mittel werden jährlich in zwei gleichen Raten ausgezahlt:1. zum 1. April und2. zum 1. Oktober eines jeden Jahres.

§ 3

Verwendungszweck

§ 3 Verwendungszweck(1) Die ÖPNV-Mittel nach § 1 Absatz 1 haben die AT für folgende Zwecke zu verwenden:1. zur Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im ÖPNV,2. zur pauschalen Abgeltung möglicher Ansprüche von Verkehrsunternehmen auf Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr,3. zur Investition in ÖPNV-Infrastruktur,4. ÖPNV-Untersuchungen, Marketingmaßnahmen sowie die Förderung des Gesamtsystems Bus und Bahn und5. zum Ausgleich des mit der ÖPNV-Aufgabenträgerschaft und der Übernahme der Genehmigungsbehörde für den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen verbundenen Aufwandes.(2) Die Mittel nach § 1 Absatz 3 sind insbesondere zu verwenden für:1. den barrierefreien Ausbau von Haltestellen;2. die Einrichtung von Mobilitätsstationen und Bike-and-Ride Einrichtungen zum erleichterten Umstieg auf den ÖPNV;3. die Ausrüstung von Haltestellen und Bahnhofsvorplätzen mit W-LAN;4. die Beseitigung von Angsträumen durch freundliche Gestaltung von ÖPNV-Zuwegungen und Unterführungen;5. die Förderung von Modellprojekten zur Stärkung des ÖPNV.(3) Die Mittel nach § 1 Absatz 4 sind insbesondere zu verwenden für die Umsetzung eines landesweit einheitlichen Bildungstickets gemäß der im Nahverkehrsverbund NAH.SH erarbeiteten Konzeption.

§ 4

Auszahlungsvoraussetzungen

§ 4 Auszahlungsvoraussetzungen(1) Die Auszahlung der Zuweisungen an die AT erfolgt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:1. Vorlage eines durch die zuständigen Gremien beschlossenen Regionalen Nahverkehrsplans (RNVP) des AT, der die Mindestanforderungen an einen RNVP gemäß § 5 Absatz 2 ÖPNVG erfüllt,2. transparente Darstellung der Mittelverwendung gemäß Verwendungsnachweis unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071,3. vollständige und nachvollziehbare Aufstellung der geleisteten Fahrplankilometer gemäß Anlage 2, sowie eine vollständige und nachvollziehbare Aufstellung des Fahrgastaufkommens gemäß Anlage 2a, die Aufstellungen müssen bis zum 1. August des jeweiligen Vorjahres dem Zuwendungsgeber vorliegen,4. komplette Anwendung des Schleswig-Holstein-Tarifs (3. Stufe) oder des Tarifs des Hamburger Verkehrsverbundes oder ggf. zukünftig nachfolgende landesweite Tarife („Nordtarif“); Aufgabenträger, die einen dieser Tarife bisher nicht oder nicht in Gänze anwenden, müssen einen verbindlichen Zeitplan für die Migration vorlegen,5. sukzessive Anwendung der jeweils gültigen Corporate-Design-Vorgaben (Nahverkehrsverbund Schleswig-Holstein (NAH.SH) oder Hamburger Verkehrsverbund (HVV)) für ein einheitliches Erscheinungsbild des ÖPNV und eine einheitliche Kundenkommunikation.(2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nur der Anteil der Mittel für die Faktoren „Fläche“ nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und „Einwohnerzahl“ nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ausgezahlt werden.(3) Die Übertragung nicht verausgabter Mittel in das Folgejahr ist unter der Angabe der Gründe einmalig möglich. Ansonsten sind diese Mittel dem Land zurück zu erstatten.

§ 5

Verwendungsnachweise

§ 5 Verwendungsnachweise(1) Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach § 1 ist bis zum 31. Dezember des Folgejahres gegenüber dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm bestimmten Institution nachzuweisen. Dabei sind alle den öffentlichen Personennahverkehr betreffenden öffentlichen Finanzierungsanteile darzustellen.(2) Der Verwendungsnachweis muss dem Muster in Anlage 3 entsprechen. Hierzu stellt der Zuwendungsgeber ein digitales Formblatt zur Verfügung.

§ 8

Anlagen

§ 8 AnlagenDie Anlagen 1, 2, 2a und 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

Anlage 1

zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs ...

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. November 2020Ermittlung der individuellen Zuweisung:Die Einwohnerzahl und Fläche des jeweiligen AT ergibt sich aus den Daten des Vor-Vor-Jahres gemäß den Daten des statistischen Landesamtes.Die Ermittlung der geleisteten Fahrplankilometer erfolgt über die mit den vom AT beauftragten Verkehrsunternehmen abgerechneten Kilometerleistungen. Es ist nur Leistung anzusetzen, welche vom Aufgabenträger finanziert bzw. mitfinanziert wird.Hierzu ist von jedem der 15 AT das Formblatt der Anlage 2 (digital) auszufüllen und bis zum 1. August eines jeden Jahres dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm bestimmten Institution zu übermitteln.Leistungen außerhalb von Schleswig-Holstein sind auszuschließen.Sollte die Ermittlung der Kilometerleistung vertraglich nicht geregelt sein, so sind die notwendigen Auskünfte auf andere Weise beim Verkehrsunternehmen abzufragen.Die Schienenlänge ist bei den jeweiligen AT einmalig zu erfassen.Genereller RechenwegGesamtmittel x Faktorgewichtung / Gesamtzahl vom Faktor * Anzahl AT am Faktor = Zuweisungsanteil

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 5 der Verordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/63aef1d1-3d37-40b5-a21b-9da8450eef8a-SH940-1-4+2025+Nr.140+Anlage3.pdf

§ 1

Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs

§ 1 Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs(1) Die schleswig-holsteinischen Kreise und kreisfreien Städte erhalten in ihrer Funktion als Aufgabenträger (AT) für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und als Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119), im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gemäß § 6 Absatz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein vom 26. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 274), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), und § 4 Absatz 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 450), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 364, 373), für die Jahre 2020 bis 2029 zweckgebundene Mittelzuweisungen (ÖPNV-Mittel). Die ÖPNV-Mittel setzen sich aus Landesmitteln und Regionalisierungsmitteln (jeweils gerundet) zusammen. Die Landesmittel und die Regionalisierungsmittel werden bis einschließlich des Jahres 2024 um 1,8 % dynamisiert. Danach entfällt die Dynamisierung. Die ÖPNV-Mittel bestehen wie folgt: Jahr Landesmittel Regionalisierungsmittel Gesamt 2020 33.006.100,00 € 38.595.230,00 € 71.601.330,00 € 2021 38.600.100,00 € 39.290.000,00 € 77.890.100,00 € 2022 39.294.900,00 € 39.997.221,00 € 79.292.121,00 € 2023 40.002.200,00 € 40.717.200,00 € 80.719.400,00 € 2024 40.722.300,00 € 41.450.100,00 € 82.172.400,00 € 2025 40.722.300,00 € 41.450.100,00 € 82.172.400,00 € 2026 40.722.300,00 € 41.450.100,00 € 82.172.400,00 € 2027 40.722.300,00 € 41.450.100,00 € 82.172.400,00 € 2028 40.722.300,00 € 41.450.100,00 € 82.172.400,00 € 2029 40.722.300,00 € 41.450.100,00 € 82.172.400,00 €(2) Die ÖPNV-Mittel werden jährlich gemäß § 2 auf die fünfzehn AT verteilt.(3) Nach § 26a Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808, ber. S. 996), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17, S. 16), erhalten die AT Zuweisungen zur Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere zur Finanzierung eines Bildungstickets im Sinne von § 3 Absatz 3, in Höhe von jährlich 20.000.000,00 €. Der Verteilungsschlüssel bestimmt sich nach § 2 Absatz 3.

§ 2

Verteilungsschlüssel und Auszahlung

§ 2 Verteilungsschlüssel und Auszahlung(1) Die ÖPNV-Mittel werden nach fünf Faktoren mit unterschiedlicher Gewichtung verteilt. Diese sind:1. Einwohnerzahl (Gewichtung 35%),2. Fläche (Gewichtung 20%),3. Fahrplankilometer (Gewichtung 29%),4. Anzahl der Fahrgäste (Gewichtung 10%),5. Schienenlänge (Gewichtung 6%), als Infrastrukturausgleich für die U-Bahn Verkehre der Kreise Stormarn und Segeberg.Die Anzahl der Fahrgäste nach Satz 2 Nummer 4 bestimmt sich nach den für das Jahr 2022 festgestellten Fahrgastzahlen anhand des für das Jahr 2022 eingereichten Verwendungsnachweises.(2) Die genaue Ermittlung der Faktoren nach Absatz 1 Satz 2 ergibt sich aus Anlage 1.(3) Die ÖPNV-Mittel nach § 1 Absatz 4 werden mit einer Gewichtung von 50% nach dem Verteilungsschlüssel in § 2 Absatz 1 und mit einer Gewichtung von 50% nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit Erstwohnsitz im jeweiligen Gebiet der AT verteilt. Bei der Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler dient die amtliche Statistik „Wohnort nach Kreisen und kreisfreien Städten der Schülerinnen und Schüler der öffentlichen und privaten allgemeinbildenden Schulen und der öffentlichen und privaten berufsbildenden Schulen“, die das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein erstellt, für das im vorangegangenen Jahr endende Schuljahr als Datengrundlage. Dieser Verteilungsschlüssel wird im zweiten Jahr nach Einführung des Bildungstickets durch das für den Verkehr zuständige Ministerium gemeinsam mit den AT evaluiert.(4) Die den AT zustehenden ÖPNV-Mittel werden jährlich in zwei gleichen Raten ausgezahlt:1. zum 1. April und2. zum 1. Oktober eines jeden Jahres.

§ 3

Verwendungszweck

§ 3 Verwendungszweck(1) Die ÖPNV-Mittel nach § 1 Absatz 1 haben die AT für folgende Zwecke zu verwenden:1. zur Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im ÖPNV,2. zur pauschalen Abgeltung möglicher Ansprüche von Verkehrsunternehmen auf Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr,3. zur Investition in ÖPNV-Infrastruktur,4. ÖPNV-Untersuchungen, Marketingmaßnahmen sowie die Förderung des Gesamtsystems Bus und Bahn und5. zum Ausgleich des mit der ÖPNV-Aufgabenträgerschaft und der Übernahme der Genehmigungsbehörde für den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen verbundenen Aufwandes.(2) Die Mittel nach § 1 Absatz 3 sind insbesondere zu verwenden für die Umsetzung eines landesweit einheitlichen Bildungstickets gemäß der im Nahverkehrsverbund NAH.SH erarbeiteten Konzeption.

§ 4

Auszahlungsvoraussetzungen

§ 4 Auszahlungsvoraussetzungen(1) Die Auszahlung der Zuweisungen an die AT erfolgt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:1. Vorlage eines durch die zuständigen Gremien beschlossenen Regionalen Nahverkehrsplans (RNVP) des AT, der die Mindestanforderungen an einen RNVP gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein erfüllt,2. transparente Darstellung der Mittelverwendung gemäß Verwendungsnachweis unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071,3. vollständige und nachvollziehbare Aufstellung der geleisteten Fahrplankilometer gemäß Anlage 2, die dem Zuwendungsgeber bis zum 1. August des jeweiligen Vorjahres vorliegen muss,4. komplette Anwendung des Schleswig-Holstein-Tarifs (3. Stufe) oder des Tarifs des Hamburger Verkehrsverbundes oder ggf. zukünftig nachfolgende landesweite Tarife („Nordtarif“); Aufgabenträger, die einen dieser Tarife bisher nicht oder nicht in Gänze anwenden, müssen einen verbindlichen Zeitplan für die Migration vorlegen,5. sukzessive Anwendung der jeweils gültigen Corporate-Design-Vorgaben (Nahverkehrsverbund Schleswig-Holstein (NAH.SH) oder Hamburger Verkehrsverbund (HVV)) für ein einheitliches Erscheinungsbild des ÖPNV und eine einheitliche Kundenkommunikation.(2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nur ein Anteil der Mittel für die Faktoren „Fläche“ nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, „Einwohnerzahl“ nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Anzahl der Fahrgäste nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 ausgezahlt werden.(3) Die Übertragung nicht verausgabter Mittel in das Folgejahr ist unter der Angabe der Gründe einmalig möglich. Ansonsten sind diese Mittel dem Land zurück zu erstatten.

§ 8

Anlagen

§ 8 AnlagenDie Anlagen 1, 2 und 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

Anlage 1

zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs ...

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. November 2020Ermittlung der individuellen Zuweisung:Die Einwohnerzahl und Fläche des jeweiligen AT ergibt sich aus den Daten des Vor-Vor-Jahres gemäß den Daten des statistischen Landesamtes.Die Ermittlung der geleisteten Fahrplankilometer erfolgt über die mit den vom AT beauftragten Verkehrsunternehmen abgerechneten Kilometerleistungen. Es ist nur Leistung anzusetzen, welche vom Aufgabenträger finanziert bzw. mitfinanziert wird.Hierzu ist von jedem der 15 AT das Formblatt der Anlage 3 (digital) auszufüllen und bis zum 1. August eines jeden Jahres dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm bestimmten Institution zu übermitteln.Leistungen außerhalb von Schleswig-Holstein sind auszuschließen.Sollte die Ermittlung der Kilometerleistung vertraglich nicht geregelt sein, so sind die notwendigen Auskünfte auf andere Weise beim Verkehrsunternehmen abzufragen.Die Ermittlung der Anzahl der Fahrgäste erfolgt entweder, wenn flächendeckend beim AT verfügbar, über automatisierte Fahrgastzählanlagen, oder alternativ über hochgerechnete Vertriebsdaten aus dem Vor-Vor-Jahr.Hierzu ist von jedem der 15 AT das Formblatt der Anlage 3a (digital) auszufüllen und bis zum 1. August eines jeden Jahres dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm bestimmten Institution zu übermitteln.Die Schienenlänge ist bei den jeweiligen AT einmalig zu erfassen.Genereller RechenwegGesamtmittel x Faktorgewichtung / Gesamtzahl vom Faktor * Anzahl AT am Faktor = ZuweisungsanteilHärtenausgleichZur Vermeidung von Härten ist sicherzustellen, dass kein AT eine geringere Zuweisung als 2019 erhält.Hierzu werden die Zuweisungen an AT mit Mittelzugewinn proportional gekürzt und den betroffenen AT entsprechend zugewiesen.

Anlage 2

zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs ...

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3)zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. November 2020Feste Zuweisung für die Jahre 2020 bis 2022: 2020 2021 2022 Flensburg 2.335.166,-- € 2.335.166,-- € 2.335.166,-- € Kiel 5.279.810,-- € 6.204.054,-- € 6.346.189,-- € Neumünster 1.373.424,-- € 1.373.424,-- € 1.419.857,-- € Lübeck 4.617.490,-- € 5.492.304,-- € 5.670.871,-- € Nordfriesland 4.878.126,-- € 5.346.432,-- € 5.640.440,-- € Dithmarschen 3.294.568,-- € 3.801.741,-- € 3.911.594,-- € Schleswig-Flensburg 6.477.181,-- € 6.477.181,-- € 6.487.583,-- € Plön 3.303.788,-- € 3.740.155,- € 3.872.633,-- € Steinburg 2.782.451,-- € 3.185.532,-- € 3.224.178,-- € Rensburg-Eckernförde 5.891.544,-- € 6.698.892,-- € 6.782.793,-- € Ostholstein 3.997.825,-- € 4.525.865,-- € 4.661.987,-- € Herzogtum-Lauenburg 4.937.360,-- € 5.542.732,-- € 5.608.249,-- € Segeberg 7.802.409,-- € 8.033.107,-- € 8.101.827,-- € Stormarn 9.025.352,-- € 9.025.352,-- € 9.093.505,-- € Pinneberg 5.604.836,-- € 6.108.163,-- € 6.135.249,-- €

Anlage 3

zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs ...

Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Nr. 3)zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. November 2020Fahrplankilometer (mit den beauftragten VU abgerechnet): Aufgabenträger: Bezugsjahr: Linienverkehre gesamt: Bedarfsverkehre gesamt: Fahrplankilometer (anderweitig ermittelt) Aufgabenträger: Bezugsjahr: Grund für die anderweitige Ermittlung: Art der Ermittlung: Linienverkehre gesamt: Bedarfsverkehre gesamt:

Anlage 3a

zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs ...

Anlage 3a (zu § 4 Absatz 1 Nr. 3)zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. November 2020Beförderte Fahrgäste: Aufgabenträger: Bezugsjahr: ermittelt per □ automatisierter Fahrgastzählung □ Vertriebsdatenhochrechnung Gesamtzahl der Fahrgäste:

Anlage 4

Verwendungsnachweis

Anlage 4 (zu § 5 der Verordnung)Verwendungsnachweis Berichtsjahr: Zuwendungsempfänger: Dienststelle: Anschrift: Ansprechpartner: Telefonnr.: E-Mail: Ort, Datum: Nachweis zur Verwendung der im Rahmen der Kommunalisierung zur Verfügung gestellten ÖPNV-Mittelzuweisungen gemäß § 6 Abs. 3 ÖPNVG und der Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. November 2020 Gesamtübersicht: ÖPNV-Mittelzuweisung gem. Bescheid, ggf. zzgl. übertragener Mittel aus dem Vorjahr: angegebene Beträge zur Verwendung der Mittel gemäß: A1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung (gemeinwirtschaltl. Verpflichtungen): 0,00 € A2 § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung (Ausgleichsleistungen Ausbildungsverkehr): 0,00 € A3 § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung (Investition Infrastruktur): 0,00 € A4 § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung (Untersuchungen, Marketing etc.): 0,00 € A5 § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Landesverordnung (Kosten der Genehmigungsbehörde): 0,00 € nicht verausgabte ÖPNV-Mittelzuweisungen: 0,00 € angegebene Auszahlungsvoraussetzungen der Mittel gemäß: B1 § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung (gültiger RNVP): nicht erfüllt B2 § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung (Verwendungsnachweis Vorjahr): nicht erfüllt B3 § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung (Nachweis der FPK + Fahrgastzahlen): nicht erfüllt B4 § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung (Anwendung SH-Tarif / HVV-Tarif): nicht erfüllt B5 § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Landesverordnung (Anwendung CD): nicht erfüllt □ die Übertragung des Restbetrages in das Folgejahr wird beantragt. Begründgung: Ort, Datum, Unterschrift: A1 Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen: Netz oder Linie, Vertrag und Unternehmen davon finanziert aus Mitteln des Landes davon finanziert aus Eigenmitteln davon finanziert aus Drittmitteln Summe: 0,00 € 0,00 € 0,00 € A2 Abgeltung von Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr: Netz oder Linie, Vertrag und Unternehmen davon finanziert aus Mittel des Landes davon finanziert aus Eigenmitteln davon finanziert aus Drittmitteln Summe: 0,00 € 0,00 € 0,00 € A3 Investition in ÖPNV-Infrastruktur: Maßnahme davon finanziert aus Mitteln des Landes davon finanziert aus Eigenmitteln davon finanziert aus Drittmitteln Summe: 0,00 € 0,00 € 0,00 € A4 Finanzierung von Untersuchungen, Marketingmaßnahmen sowie der Förderung des Gesamtsystems Bus / Bahn: Maßnahme davon finanziert aus Mitteln des Landes davon finanziert aus Eigenmitteln davon finanziert aus Drittmitteln Summe: 0,00 € 0,00 € 0,00 € A5 Ausgleich des mit der Aufgabenträgerschaft & der Genehmigungsbehörde verbundenen Aufwandes: Stellen und Stellenanteile davon finanziert aus Mitteln des Landes davon finanziert aus Eigenmitteln davon finanziert aus Drittmitteln Summe: 0,00 € 0,00 € 0,00 € Summe A1 bis A5: 0,00 € 0,00 € 0,00 € B1 Regionaler Nachverkehrsplan (RNVP) □ Die Vorlage eines gültigen RNVP gemäß § 4 FinVO wurde fristgerecht eingereicht. □ Die Vorlage eines gültigen RNVP gemäß § 4 FinVO wurde nicht fristgerecht eingereicht. Erläuterung notwendig: hier Kommentar B2 Verwendungsnachweis □ Der Verwendungsnachweis des Vorjahres wurde fristgerecht und komplett eingereicht. □ Der Verwendungsnachweis des Vorjahres wurde nicht fristgerecht oder komplett eingereicht. Erläuterung notwendig: hier Kommentar B3 Leistungsdaten □ Die Aufstellung der Leistungsdaten gemäß Anlage 3 FinVO wurde fristgerecht eingereicht. □ Die Aufstellung der Leistungsdaten gemäß Anlage 3 FinVO wurde nicht fristgerecht eingereicht. Erläuterung notwendig: hier Kommentar B3.1 geleistete Fahrplankilometer (entspricht Daten aus Anlage 3 FinVO) Netz, Linienbündel (aus Al und A2) Betreiber Vertragslaufzeit geleistete Fahrplankilometer 0 Summe: 0,00 Fpl-km B3.2 beförderte Fahrgäste (entspricht Daten aus Anlage 3a FinVo) Anzahl Fahrgäste B4 Tarifanwendung □ Der SH-Tarif bzw. der HVV-Tarif wird im Aufgabenträgergebiet flächendeckend angewendet. □ Der SH-Tarif bzw. der HVV-Tarif wird im Aufgabenträgergebiet nicht flächendeckend angewendet. Erläuterung notwendig: hier Kommentar B5 Corporate Design-Vorgaben der Verbünde □ Die CD-Vorgaben werden in Gänze umgesetzt bzw. eine Steigerung zum Vorjahr ist zu verzeichnen (ggf. Erläuterung). □ Die CD-Vorgaben werden nicht in Gänze umgesetzt bzw. es ist keine Steigerung zum Vorjahr zu verzeichnen. Erläuterung notwendig: hier Kommentar

Eingangsformel ÖPNVFV

Aufgrund des § 10 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG) vom 26. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 274), Ressortbezeichnung ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

§ 1

Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs

§ 1 Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs(1) Die schleswig-holsteinischen Kreise und kreisfreien Städte erhalten in ihrer Funktion als Aufgabenträger (AT) für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gemäß § 6 Absatz 3 ÖPNVG und § 4 Absatz 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 450) für die Jahre 2020 bis 2029 zweckgebundene Mittelzuweisungen (ÖPNV-Mittel).Die ÖPNV-Mittel setzen sich aus jährlich um 1,8% dynamisierten Landesmitteln und jährlich um 1,8% dynamisierten Regionalisierungsmitteln (jeweils gerundet) wie folgt zusammen: Jahr Landesmittel Regionalisierungsmittel Gesamt 2020 33.006.100,00 € 38.595.230,00 € 71.601.330,00 € 2021 38.600.100,00 € 39.290.000,00 € 77.890.100,00 € 2022 39.294.900,00 € 39.997.221,00 € 79.292.121,00 € 2023 40.002.200,00 € 40.717.200,00 € 80.719.400,00 € 2024 40.722.300,00 € 41.450.100,00 € 82.172.400,00 € 2025 41.455.300,00 € 42.196.200,00 € 83.651.500,00 € 2026 42.201.500,00 € 42.955.700,00 € 85.157.200,00 € 2027 42.961.100,00 € 43.728.900,00 € 86.690.000,00 € 2028 43.734.400,00 € 44.516.000,00 € 88.250.400,00 € 2029 44.521.600,00 € 45.317.300,00 € 89.838.900,00 €(2) Die ÖPNV-Mittel werden jährlich gemäß § 2 auf die fünfzehn AT verteilt.

§ 2

Verteilungsschlüssel und Auszahlung

§ 2 Verteilungsschlüssel und Auszahlung(1) Die ÖPNV-Mittel werden nach fünf Faktoren mit unterschiedlicher Gewichtung verteilt. Diese sind:1. Einwohnerzahl (Gewichtung 35%),2. Fläche (Gewichtung 20%),3. Fahrplankilometer (Gewichtung 29%),4. Anzahl der Fahrgäste (Gewichtung 10%),5. Schienenlänge (Gewichtung 6%), als Infrastrukturausgleich für die U-Bahn Verkehre der Kreise Stormarn und Segeberg.(2) Die genaue Ermittlung der Faktoren nach Absatz 1 Satz 2 ergibt sich aus Anlage 1.(3) Abweichend von der Regelung in Absatz 1 erhalten alle AT für die Jahre 2020, 2021 und 2022 eine feste Zuweisung gemäß der Anlage 2.(4) Die den AT zustehenden Mittel werden jährlich in zwei gleichen Raten ausgezahlt:1. zum 1. April und2. zum 1. Oktober eines jeden Jahres.

§ 3

Verwendungszweck

§ 3 VerwendungszweckDie ÖPNV-Mittel nach § 2 haben die AT für folgende Zwecke zu verwenden:1. zur Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im ÖPNV,2. zur pauschalen Abgeltung möglicher Ansprüche von Verkehrsunternehmen auf Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr,3. zur Investition in ÖPNV-Infrastruktur,4. ÖPNV-Untersuchungen, Marketingmaßnahmen sowie die Förderung des Gesamtsystems Bus und Bahn und5. zum Ausgleich des mit der ÖPNV-Aufgabenträgerschaft und der Übernahme der Genehmigungsbehörde für den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen verbundenen Aufwandes.

§ 4

Auszahlungsvoraussetzungen

§ 4 Auszahlungsvoraussetzungen(1) Die Auszahlung der Zuweisungen an die AT erfolgt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:1. Vorlage eines durch die zuständigen Gremien beschlossenen Regionalen Nahverkehrsplans (RNVP) des AT, der die Mindestanforderungen an einen RNVP gemäß § 5 Absatz 2 ÖPNVG erfüllt, welche durch die Anlage 4 dieser Verordnung näher bestimmt werden,2. transparente Darstellung der Mittelverwendung gemäß Verwendungsnachweis unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071,3. vollständige und nachvollziehbare Aufstellung der geleisteten Fahrplankilometer gemäß Anlage 3, sowie eine vollständige und nachvollziehbare Aufstellung des Fahrgastaufkommens gemäß Anlage 3a, die Aufstellungen müssen bis zum 1. August des jeweiligen Vorjahres dem Zuwendungsgeber vorliegen,4. komplette Anwendung des Schleswig-Holstein-Tarifs (3. Stufe) oder des Tarifs des Hamburger Verkehrsverbundes oder ggf. zukünftig nachfolgende landesweite Tarife („Nordtarif“); Aufgabenträger, die einen dieser Tarife bisher nicht oder nicht in Gänze anwenden, müssen einen verbindlichen Zeitplan für die Migration vorlegen,5. sukzessive Anwendung der jeweils gültigen Corporate-Design-Vorgaben (Nahverkehrsverbund Schleswig-Holstein (NAH.SH) oder Hamburger Verkehrsverbund (HVV)) für ein einheitliches Erscheinungsbild des ÖPNV und eine einheitliche Kundenkommunikation.(2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nur der Anteil der Mittel für die Faktoren „Fläche“ nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und „Einwohnerzahl“ nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ausgezahlt werden.(3) Die Übertragung nicht verausgabter Mittel in das Folgejahr ist unter der Angabe der Gründe einmalig möglich. Ansonsten sind diese Mittel dem Land zurück zu erstatten.

§ 5

Verwendungsnachweise

§ 5 Verwendungsnachweise(1) Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach § 1 ist bis zum 31. Dezember des Folgejahres gegenüber dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm bestimmten Institution nachzuweisen. Dabei sind alle den öffentlichen Personennahverkehr betreffenden öffentlichen Finanzierungsanteile darzustellen.(2) Der Verwendungsnachweis muss dem Muster in Anlage 4 entsprechen. Hierzu stellt der Zuwendungsgeber ein digitales Formblatt zur Verfügung.

§ 6

Finanzierung des NAH.SH-Aufgabenträgerverbundes

§ 6 Finanzierung des NAH.SH-Aufgabenträgerverbundes(1) Soweit im Anwendungsbereich des Schleswig-Holstein-Tarifs ein landesweiter Aufgabenträgerverbund besteht, erhalten die AT, in deren Zuständigkeitsbereich überwiegend der Schleswig-Holstein-Tarif Anwendung findet und die nicht in einem anderen Verkehrsverbund mit eigenem Verbundtarif integriert sind, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Finanzierung ihrer Mitgliedschaft in der Verbundgesellschaft eine jährliche Pauschale.(2) Die jährliche Pauschale nach Absatz 1 beträgt 50.000,00 € je AT und wird zum 1. April eines jeden Jahres ausgezahlt.(3) Die Pauschale nach Absatz 1 und 2 dient der Erledigung von Verbundaufgaben in der Verbundgesellschaft und ist innerhalb des Auszahlungsmonats an die Verbundgesellschaft abzuführen. Sollte eine Abführung an die Verbundgesellschaft nicht erfolgen, ist die Pauschale vollständig zurückzuzahlen.

§ 7

Übergangsvorschriften

§ 7 ÜbergangsvorschriftenVerträge zwischen AT und Verkehrsunternehmen sowie RNVP, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen oder erlassen wurden, gelten fort. Sie sind im Falle einer Änderung an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen. Fortgeltende Verträge und RNVP, welche die Vorgaben dieser Verordnung nicht einhalten, sind dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm bestimmten Institution anzuzeigen, damit diese bei der Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen nach § 5 berücksichtigt werden können.

§ 8

Anlagen

§ 8 AnlagenDie Anlagen 1, 2, 3, 3a und 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.