ÖPNVFinV SH 2018 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen Vom 29. März 2018

Ausfertigungsdatum:
29.03.2018
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 133
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

zur Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit ...

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 und 3)zur Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen vom 29.03.2018Fester Verteilungsschlüssel:Die AT erhalten die nachfolgend aufgeführten festen Schlüsselzuweisungen. AT % 2018-2020 p.a. Flensburg 3,61 2.068.999,30 € Kiel 6,09 3.490.361,70 € Neumünster 0,46 263.639,80 € Lübeck 5,09 2.917.231,70 € Rendsb.-Eckernf. 8,26 4.734.053,80 € Schles.-Flensb. 10,80 6.189.804,00 € Dithmarschen 4,31 2.470.190,30 € Nordfriesland 7,59 4.350.056,70 € Steinburg 3,80 2.177.894,00 € Stormarn 11,57 6.631.114,10 € Hzgt. Lauenburg 6,92 3.966.059,60 € Pinneberg 9,21 5.278.527,30 € Plön 4,25 2.435.802,50 € Ostholstein 5,20 2.980.276,00 € Segeberg 12,84 7.358.989,20 € Gesamt 100,00 57.313.000,00 €

Anlage 2

zur Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit ...

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 und 3 und zu § 5 Absatz 2)zur Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen vom 29.03.2018Variabler Verteilungsschlüssel:Als variable Schlüsselzuweisung werden die folgenden Mittel festgelegt: 2018 2019 2020 5.090.000,005.617.526,00 € 5.181.620,006.246.167,47 € 6.358.598,48 €Die Verteilung der variablen Schlüsselzuweisung auf die 15 AT erfolgt nach dem jährlich pro AT individuell ermittelten AT-Faktor und dem Verhältnis aller 15 AT-Faktoren untereinander.Somit ergibt sich folgende Gleichung: variable AT - Zuweisung = variable Schlüsselzuweisung x individueller AT - Faktor Summe aller 15 AT - FaktorenDer jährlich pro AT individuell ermittelte AT-Faktor wird durch Division der geleisteten Fahrplankilometer von Buslinienverkehren und flexiblen Bedienformen durch die feste Schlüsselzuweisung des Vorjahres ermittelt.Somit ergibt sich folgende Gleichung: individueller AT - Faktor = geleistete Fahrplankilometer feste Schlüsselzuweisung aus dem VorjahrDie Ermittlung der geleisteten Fahrplankilometer erfolgt für Buslinienverkehre durch Hochrechnung des Fahrplanwechselstandes im Dezember des Vorjahres auf ein komplettes Fahrplanjahr oder Kalenderjahr und für die flexiblen Bedienformen durch die Ermittlung der tatsächlich gefahrenen Fahrplankilometer des Vorjahres. Die Summe aller geleisteten Fahrplankilometer geht in die o. a. Berechnung ein. Es ist nur Leistung anzusetzen, welche vom Aufgabenträger finanziert bzw. mitfinanziert wird.Hierzu ist von jedem der 15 AT das Formblatt der Anlage 2a (digital im Excel-Format) auszufüllen und bis zum 1. August eines jeden Jahres dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm bestimmten Institution zu übermitteln.Bei grenzüberschreitenden Verkehren zwischen den 15 AT einigen sich die betroffenen AT untereinander, wer welche Leistungen angibt. Leistungen außerhalb von Schleswig-Holstein sind auszuschließen.

§ 1

Finanzierung des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)

§ 1 Finanzierung des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)(1) Die schleswig-holsteinischen Kreise und kreisfreien Städte erhalten in ihrer Funktion als Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV (AT) und Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gemäß § 6 Absatz 3 ÖPNVG und § 4 Absatz 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 450) für die Jahre 2018 bis 2019 zweckgebundene Mittelzuweisungen (ÖPNV-Mittel).Die ÖPNV-Mittel setzen sich aus festgeschriebenen Landesmitteln und jährlich um 1,8 % dynamisierten Regionalisierungsmitteln wie folgt zusammen: 2018 2019 2020 Landesmittel 28.006.000,00 € 28.006.000,00 € 28.006.000,00 € Regionalisierungsmittel 34.924.526,00 € 35.553.167,47 € 36.193.124,48 € Summe 62.930.526,00 € 63.559.167,47 € 64.199.124,48 €(2) Die ÖPNV-Mittel werden jährlich gemäß § 2 auf die 15 AT verteilt.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 2

Verteilungsschlüssel und Auszahlung

§ 2 Verteilungsschlüssel und Auszahlung(1) Die ÖPNV-Mittel werden in eine feste Schlüsselzuweisung und eine variable Schlüsselzuweisung wie folgt aufgeteilt: 2018 2019 2020 feste Zuweisung 57.840.526,00 € 57.840.526,00 € 57.840.526,00 € variable Zuweisung 5.090.000,00 € 5.718.641,47 € 6.358.598,48 €(2) Die Verteilung auf die AT erfolgt für die feste Schlüsselzuweisung gemäß Anlage 1 und für die variable Schlüsselzuweisung gemäß Anlage 2.(3) Die den AT zustehenden Mittel werden jährlich in zwei Raten ausgezahlt. Zum 1. April eines jeden Jahres erhalten die AT die erste Hälfte der festen Schlüsselzuweisung gemäß Anlage 1. Zum 1. Oktober eines jeden Jahres erhalten die AT die zweite Hälfte der festen Schlüsselzuweisung sowie die variable Schlüsselzuweisung gemäß Anlage 2.

§ 3

Finanzierung der U-Bahn-Verkehre in den Kreisen Stormarn und Segeberg

§ 3 Finanzierung der U-Bahn-Verkehre in den Kreisen Stormarn und Segeberg(1) Die Kreise Stormarn und Segeberg erhalten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zusätzlich zu ihren Anteilen aus den unter § 2 genannten festen und variablen Zuweisungen für die Jahre 2018 bis 2019 einen Beitrag des Landes zur Mitfinanzierung der bestehenden Teilstrecken im U-Bahn-Verkehr im Hamburger Verkehrsverbund auf ihrem Kreisgebiet.(2) Die Kreise erhalten folgende, jährlich um 1,8 % dynamisierte Beträge: 2018 2019 2020 Stormarn 2.126.685,00 € 2.164.966,00 € 2.203.935 € Segeberg 191.350,00 € 194.795,00 € 198.271 € Gesamt 2.318.035,00 € 2.359.761,00 € 2.402.206 €

Anlage 1

zur Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit ...

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 und 3)zur Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen vom 29.03.2018Fester Verteilungsschlüssel:Die AT erhalten die nachfolgend aufgeführten festen Schlüsselzuweisungen. AT % 2018 - 2019 p.a. Flensburg 3,61 2.068.999,30 € Kiel 6,09 3.490.361,70 € Neumünster 0,46 263.639,80 € Lübeck 5,09 2.917.231,70 € Rendsb.-Eckernf. 8,26 4.734.053,80 € Schles.-Flensb. 10,80 6.189.804,00 € Dithmarschen 4,31 2.470.190,30 € Nordfriesland 7,59 4.350.056,70 € Steinburg 3,80 2.177.894,00 € Stormarn 11,57 6.631.114,10 € Hzgt. Lauenburg 6,92 3.966.059,60 € Pinneberg 9,21 5.278.527,30 € Plön 4,25 2.435.802,50 € Ostholstein 5,20 2.980.276,00 € Segeberg 12,84 7.358.989,20 € Gesamt 100,00 57.313.000,00 €

Anlage 2

zur Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit ...

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 und 3 und zu § 5 Absatz 2)zur Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen vom 29.03.2018Variabler Verteilungsschlüssel:Als variable Schlüsselzuweisung werden die folgenden Mittel festgelegt: 2018 2019 5.090.000,005.617.526,00 € 5.181.620,006.246.167,47 €Die Verteilung der variablen Schlüsselzuweisung auf die 15 AT erfolgt nach dem jährlich pro AT individuell ermittelten AT-Faktor und dem Verhältnis aller 15 AT-Faktoren untereinander.Somit ergibt sich folgende Gleichung: variable AT - Zuweisung = variable Schlüsselzuweisung x individueller AT - Faktor Summe aller 15 AT - FaktorenDer jährlich pro AT individuell ermittelte AT-Faktor wird durch Division der geleisteten Fahrplankilometer von Buslinienverkehren und flexiblen Bedienformen durch die feste Schlüsselzuweisung des Vorjahres ermittelt.Somit ergibt sich folgende Gleichung: individueller AT - Faktor = geleistete Fahrplankilometer feste Schlüsselzuweisung aus dem VorjahrDie Ermittlung der geleisteten Fahrplankilometer erfolgt für Buslinienverkehre durch Hochrechnung des Fahrplanwechselstandes im Dezember des Vorjahres auf ein komplettes Fahrplanjahr oder Kalenderjahr und für die flexiblen Bedienformen durch die Ermittlung der tatsächlich gefahrenen Fahrplankilometer des Vorjahres. Die Summe aller geleisteten Fahrplankilometer geht in die o. a. Berechnung ein. Es ist nur Leistung anzusetzen, welche vom Aufgabenträger finanziert bzw. mitfinanziert wird.Hierzu ist von jedem der 15 AT das Formblatt der Anlage 2a (digital im Excel-Format) auszufüllen und bis zum 1. August eines jeden Jahres dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm bestimmten Institution zu übermitteln.Bei grenzüberschreitenden Verkehren zwischen den 15 AT einigen sich die betroffenen AT untereinander, wer welche Leistungen angibt. Leistungen außerhalb von Schleswig-Holstein sind auszuschließen.

Anlage 2a

Anlage 2a zu § 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 Fpl-km Linienverkehr (p. a.) Fpl-km Bedarfsverkehr (p. a.) Fpl-km Gesamtverkehr (p. a.) meldender Aufgabenträger: NF NF NF 0 Ort, Datum: FL FL FL 0 Ansprechpartner: SL SL SL 0 HEI HEI HEI 0 RD RD RD 0 KI KI KI 0 PLÖ PLÖ PLÖ 0 IZ IZ IZ 0 NMS NMS NMS 0 OH OH OH 0 HL HL HL 0 SE SE SE 0 PI PI PI 0 OD OD OD 0 RZ RZ RZ 0 mel. AT Fahrtendaten Länge aufgeteilt auf Aufgabenträger und Jahr Bemerkung Netz Linie Länge Fahrten p.a. Starthaltestelle Endhaltestelle NF FL SL HEI RD KI PLÖ IZ NMS OH HL SE PI OD RZ nicht SH mel. AT Fahrdaten Länge aufgeteilt auf Aufgabenträger Bemerkung Netz Linie Flp-km / p.a. NF FL SL HEI RD KI PLÖ IZ NMS OH HL SE PI OD RZ nicht SH

Anlage 3

Verwendungsnachweis

Anlage 3 (zu § 6 der Verordnung)Verwendungsnachweis Berichtsjahr: Zuwendungsempfänger: Dienststelle: Anschrift: Ansprechpartner: Telefonnr.: E-Mail: Ort, Datum: Nachweis zur Verwendung der im Rahmen der Kommunalisierung zur Verfügung gestellten ÖPNV-Mittelzuweisungen gemäß § 6 Abs. 3 ÖPNVG und der Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen vom 29.03.2018 Gesamtübersicht: ÖPNV-Mittelzuweisung gemäß Bescheid: angegebene Beträge zur Verwendung der Mittel gemäß: A1 § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung (gemeinwirtschaltl. Verpflichtungen): 0,00 € A2 § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung (Ausgleichsleistungen Ausbildungsverkehr): 0,00 € A3 § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung (Investition Infrastruktur): 0,00 € A4 § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung (Untersuchungen, Marketing etc.): 0,00 € A5 § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Landesverordnung (Kosten der Genehmigungsbehörde): 0,00 € A6 § 3 Abs. 1 der Landesverordnung (U-Bahn Verkehre): 0,00 € nicht verausgabte ÖPNV-Mittelzuweisungen: 0,00 € angegebene Auszahlungsvoraussetzungen der Mittel gemäß: B1 § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung (gültiger RNVP): nicht erfüllt B2 § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung (Verwendungsnachweis Vorjahr): nicht erfüllt B3 § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung (Nachweis der Fahrplankilometer): nicht erfüllt B4 § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung (Anwendung SH-Tarif / HVV-Tarif): nicht erfüllt B5 § 5 Abs. 1 Nr. 5 der Landesverordnung (Anwendung CD): nicht erfüllt □ die Übertragung des Restbetrages in das Folgejahr wird beantragt. Begründung: Ort, Datum, Unterschrift: A1 Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen: Netz oder Linie, Vertrag und Unternehmen davon finanziert aus Mitteln des Landes davon finanziert aus Eigenmitteln davon finanziert aus Drittmitteln Summe: 0,00 € 0,00 € 0,00 €A2 Abgeltung von Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr: Netz oder Linie, Vertrag und Unternehmen davon finanziert aus Mittel des Landes davon finanziert aus Eigenmitteln davon finanziert aus Drittmitteln Summe: 0,00 € 0,00 € 0,00 €A3 Investition in ÖPNV-Infrastruktur: Maßnahme davon finanziert aus Mitteln des Landes davon finanziert aus Eigenmitteln davon finanziert aus Drittmitteln Summe: 0,00 € 0,00 € 0,00 €A4 Finanzierung von Untersuchungen, Marketingmaßnahmen sowie der Förderung des Gesamtsystems Bus / Bahn: Maßnahme davon finanziert aus Mitteln des Landes davon finanziert aus Eigenmitteln davon finanziert aus Drittmitteln Summe: 0,00 € 0,00 € 0,00 €A5 Ausgleich des mit der Aufgabenträgerschaft & der Genehmigungsbehörde verbundenen Aufwandes: Stellen und Stellenanteile davon finanziert aus Mitteln des Landes davon finanziert aus Eigenmitteln davon finanziert aus Drittmitteln Summe: 0,00 € 0,00 € 0,00 €A6 Finanzierung der Teilstrecken im U-Bahn-Verkehr in den Kreisen Stormarn und Segeberg: Netz oder Linie, Vertrag und Unternehmen davon finanziert aus Mitteln des Landes davon finanziert aus Eigenmitteln davon finanziert aus Drittmitteln Summe: 0,00 € 0,00 € 0,00 € Summe A1 bis A6: 0,00 € 0,00 € 0,00 € B1 Regionaler Nachverkehrsplan (RNVP) □ Die Vorlage eines gültigen RNVP gemäß § 5 FinVO wurde fristgerecht eingereicht. □ Die Vorlage eines gültigen RNVP gemäß § 5 FinVO wurde nicht fristgerecht eingereicht. Erläuterung notwendig: hier Kommentar B2 Verwendungsnachweis □ Der Verwendungsnachweis des Vorjahres wurde fristgerecht und komplett eingereicht. □ Der Verwendungsnachweis des Vorjahres wurde nicht fristgerecht oder komplett eingereicht. Erläuterung notwendig: hier Kommentar B3 Leistungsdaten □ Die Aufstellung der Leistungsdaten gemäß Anlage 2a FinVO wurde fristgerecht eingereicht. □ Die Aufstellung der Leistungsdaten gemäß Anlage 2a FinVO wurde nicht fristgerecht eingereicht. Erläuterung notwendig: hier Kommentar B3.1 geleistete Fahrplankilometer (entspricht Daten aus Anlage 2a FinVO) Netz, Linienbündel (aus A1 und A2) Betreiber Vertragslaufzeit geleistete Fahrplankilometer 0 Summe: 0,00 Fpl-km B4 Tarifanwendung □ Der SH-Tarif bzw. der HVV-Tarif wird im Aufgabenträgergebiet flächendeckend angewendet. □ Der SH-Tarif bzw. der HVV-Tarif wird im Aufgabenträgergebiet nicht flächendeckend angewendet. Erläuterung notwendig: hier Kommentar B5 Corporate Design-Vorgaben der Verbünde □ Die CD-Vorgaben werden in Gänze umgesetzt bzw. eine Steigerung zum Vorjahr ist zu verzeichnen (ggf. Erläuterung). □ Die CD-Vorgaben werden nicht in Gänze umgesetzt bzw. es ist keine Steigerung zum Vorjahr zu verzeichnen. Erläuterung notwendig: hier Kommentar

Anlage 4

zur Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit ...

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1)zur Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen vom 29.03.2018Erläuterungen der Mindestanforderungen an einen RNVP nach § 5 Abs. 2 ÖPNVGDie RNVP sollen insbesondere folgende Punkte enthalten:(1) Bei der Darstellung der verkehrspolitischen Ziele (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 ÖPNVG) ist insbesondere auf die Fragen einzugehen,- welchen Stellenwert der ÖPNV im Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers hat,- wie sich der ÖPNV im definierten Zeitraum weiterentwickeln soll,- welche Voraussetzungen für diese Weiterentwicklung noch geschaffen werden müssen (z.B. Finanzierung, politische Willensbildung). (2) Die Darstellung des gesamten ÖPNV-Netzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 ÖPNVG) ist nach folgenden Kriterien zu gliedern:- Linienverkehre (Angaben je Linie): Name des Verkehrsunternehmens, Fahrplankilometer je Linie, überwiegender Nutzerkreis, eingesetzte Fahrzeuge, Takt, Bedienungszeit und ggf. weitere vereinbarte Qualitätskriterien.- alternative Bedienformen: Name des Verkehrsunternehmens, Anmeldezeit, Bediengebiet, eingesetzte Fahrzeuge, Qualität, Takt, Bedienungszeit.- sofern bekannt: Aufnahme weiterer Maßnahmen und Verkehre, die nicht in den Aufgabenbereich der Aufgabenträger fallen.- Angebotskonzept: Produkte, Takte, Verknüpfung, Bedienzeit, Aussagen zur Barrierefreiheit, Tarif inkl. Tarifkooperationen.- Beschreibung der Finanzierung und Art der Vergabe sowie Inhalt des Vertrages.- Darstellung Haltestellen / ZOB (sofern Aufgabenträger hierfür zuständig) inklusive Verknüpfungspunkte Bus / Bahn und Bus / Bus, Anzahl bedienter Haltestellen und deren Ausstattung (z.B. P+R, Wartehäuschen), Modernisierungsmaßnahmen.- Darstellung der technischen Ausstattung wie Betriebsleitsysteme und Fahrgastinformationen sowie deren Wirkungsweise, einschließlich Beschreibung der umgesetzten Investitionsmaßnahmen.- Darstellung der durchgeführten Marketingmaßnahmen einschließlich Anwendung der Kommunikationsmaßnahmen. (3) Bei der Darstellung des Bestandes und der zukünftigen Entwicklung des Fahrgastaufkommens (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 ÖPNVG) soll insbesondere die Anzahl der Fahrgäste, untergliedert nach Netz / Vertrag / Linie / Bedienungsgebiet berücksichtigt werden, eine Bewertung der vorherigen Planungsperiode erfolgen und der Einfluss externer Einflüsse erläutert werden.(4) Zur Darstellung der geplanten Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 ÖPNVG gehören:- Vorgesehene Weiterentwicklung des Fahrtenangebotes (z.B. Mehr-, Minderangebot, Anschlüsse, Takt, Bedienungszeit), geplante Untersuchungen, Maßnahmen zur Qualität.- Darstellung geplanter neuer Verträge, Vertragsverlängerungen, Finanzierungsarten, Vergabestrategien, Netzbildung.- Maßnahmenplan Investitionen im Planungszeitraum (soweit möglich) und Maßnahmenplan Verknüpfung Bus / Bahn und Bus / Bus- Maßnahmenplan Marketing unter Berücksichtigung der Kommunikationsmaßnahmen- Geplante Tarifmaßnahmen (z. B. Kooperationen) (5) Zum Finanzierungsrahmen (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 ÖPNVG) gehören eine Beschreibung der Entwicklung der Finanzmittel und der Beiträge Dritter.(6) Es ist darzustellen, in welcher Form Dritte nach § 5 Abs. 3 und 4 ÖPNVG bei der Aufstellung des RNVP beteiligt wurden. Bei der Beteiligung der Verbände für Menschen mit Behinderung erfolgt die Beteiligung anhand der „Checkliste zur Barrierefreiheit in regionalen Nahverkehrsplänen zur Orientierung der Aufgabenträger, der Behindertenverbände und der Genehmigungsbehörden“.Ist eine Darstellung der Mindestanforderungen nach § 5 Abs. 2 ÖPNVG nicht möglich, ist dies zu begründen.

Eingangsformel ÖPNVFinV

Aufgrund des § 10 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG) vom 26. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 274), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

§ 1

Finanzierung des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)

§ 1 Finanzierung des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)(1) Die schleswig-holsteinischen Kreise und kreisfreien Städte erhalten in ihrer Funktion als Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV (AT) und Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gemäß § 6 Absatz 3 ÖPNVG und § 4 Absatz 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 450) für die Jahre 2018 bis 2019 zweckgebundene Mittelzuweisungen (ÖPNV-Mittel).Die ÖPNV-Mittel setzen sich aus festgeschriebenen Landesmitteln und jährlich um 1,8 % dynamisierten Regionalisierungsmitteln wie folgt zusammen: 2018 2019 Landesmittel 28.006.000,00 € 28.006.000,00 € Regionalisierungsmittel 34.924.526,00 € 35.553.167,47 € Summe 62.930.526,00 € 63.559.167,47 €(2) Die ÖPNV-Mittel werden jährlich gemäß § 2 auf die 15 AT verteilt.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

§ 2

Verteilungsschlüssel und Auszahlung

§ 2 Verteilungsschlüssel und Auszahlung(1) Die ÖPNV-Mittel werden in eine feste Schlüsselzuweisung und eine variable Schlüsselzuweisung wie folgt aufgeteilt: 2018 2019 feste Zuweisung 57.840.526,00 € 57.840.526,00 € variable Zuweisung 5.090.000,00 € 5.718.641,47 €(2) Die Verteilung auf die AT erfolgt für die feste Schlüsselzuweisung gemäß Anlage 1 und für die variable Schlüsselzuweisung gemäß Anlage 2.(3) Die den AT zustehenden Mittel werden jährlich in zwei Raten ausgezahlt. Zum 1. April eines jeden Jahres erhalten die AT die erste Hälfte der festen Schlüsselzuweisung gemäß Anlage 1. Zum 1. Oktober eines jeden Jahres erhalten die AT die zweite Hälfte der festen Schlüsselzuweisung sowie die variable Schlüsselzuweisung gemäß Anlage 2.

§ 3

Finanzierung der U-Bahn-Verkehre in den Kreisen Stormarn und Segeberg

§ 3 Finanzierung der U-Bahn-Verkehre in den Kreisen Stormarn und Segeberg(1) Die Kreise Stormarn und Segeberg erhalten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zusätzlich zu ihren Anteilen aus den unter § 2 genannten festen und variablen Zuweisungen für die Jahre 2018 bis 2019 einen Beitrag des Landes zur Mitfinanzierung der bestehenden Teilstrecken im U-Bahn-Verkehr im Hamburger Verkehrsverbund auf ihrem Kreisgebiet.(2) Die Kreise erhalten folgende, jährlich um 1,8 % dynamisierte Beträge: 2018 2019 Stormarn 2.126.685,00 € 2.164.966,00 € Segeberg 191.350,00 € 194.795,00 € Gesamt 2.318.035,00 € 2.359.761,00 €

§ 4

Verwendungszweck

§ 4 VerwendungszweckDie ÖPNV-Mittel nach § 2 haben die AT für folgende Zwecke zu verwenden:1. zur Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im ÖPNV,2. zur pauschalen Abgeltung möglicher Ansprüche von Verkehrsunternehmen auf Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr,3. zur Investition in ÖPNV-Infrastruktur,4. zur Finanzierung von ÖPNV-Untersuchungen, Marketingmaßnahmen sowie die Förderung des Gesamtsystems Bus/Bahn und5. zum Ausgleich des mit der ÖPNV-Aufgabenträgerschaft und der Übernahme der Genehmigungsbehörde für den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen verbundenen Aufwandes.

§ 5

Auszahlungsvoraussetzungen

§ 5 Auszahlungsvoraussetzungen(1) Die Auszahlung der Zuweisungen an die AT erfolgt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:1. Vorlage eines durch die zuständigen Gremien beschlossenen Regionalen Nahverkehrsplans (RNVP) des AT, der die Mindestanforderungen an einen RNVP gemäß § 5 Absatz 2 ÖPNVG erfüllt, welche durch die Anlage 4 dieser Verordnung näher bestimmt werden,2. transparente Darstellung der Mittelverwendung gemäß Verwendungsnachweis unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007*),3. vollständige und nachvollziehbare Aufstellung der geleisteten Fahrplankilometer gemäß Anlage 2 a,4. komplette Anwendung des SH-Tarifs (3. Stufe) oder des HVV Tarifs oder gegebenenfalls zukünftig nachfolgende landesweite Tarife („Nordtarif“); Aufgabenträger, die einen dieser Tarife bisher nicht oder nicht in Gänze anwenden, müssen einen verbindlichen Zeitplan für die Migration vorlegen,5. sukzessive Anwendung der jeweils gültigen Corporate-Design-Vorgaben (NAH.SH oder HVV) für ein einheitliches Erscheinungsbild des ÖPNV und eine einheitliche Kundenkommunikation.(2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, können Mittel bis zu der Höhe der im Zuweisungsanteil enthaltenen Regionalisierungsmittel einbehalten werden. Gegebenenfalls durch Nichterfüllung einbehaltene Schlüsselzuweisungen einzelner AT werden zusätzlich nach Anlage 2 auf die AT, welche die Voraussetzungen erfüllen, verteilt.

§ 6

Verwendungsnachweise

§ 6 Verwendungsnachweise(1) Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach §§ 1 und 3 ist bis zum 31. Dezember des Folgejahres gegenüber dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm bestimmten Institution nachzuweisen. Dabei sind alle den öffentlichen Personennahverkehr betreffenden öffentlichen Finanzierungsanteile darzustellen.(2) Der Verwendungsnachweis muss dem Musterverwendungsnachweis in Anlage 3 entsprechen. Hierzu stellt der Zuwendungsgeber ein digitales Formblatt zur Verfügung.

§ 7

Finanzierung des NAH.SH-Aufgabenträgerverbundes

§ 7 Finanzierung des NAH.SH-Aufgabenträgerverbundes(1) Soweit im Anwendungsbereich des Schleswig-Holstein-Tarifs ein landesweiter Aufgabenträgerverbund besteht, erhalten die AT, in deren Zuständigkeitsbereich überwiegend der Schleswig-Holstein-Tarif Anwendung findet und die nicht in einem anderen Verkehrsverbund mit eigenem Verbundtarif integriert sind, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Finanzierung ihrer Mitgliedschaft in der Verbundgesellschaft eine jährliche Pauschale.(2) Die jährliche Pauschale beträgt 50.000,00 € je AT und wird zum 1. April eines jeden Jahres ausgezahlt.(3) Die Pauschale nach Absatz 2 dient der Erledigung von Verbundaufgaben in der Verbundgesellschaft und ist innerhalb des Auszahlungsmonats an die Verbundgesellschaft abzuführen. Sollte eine Abführung an die Verbundgesellschaft nicht erfolgen, ist die Pauschale vollständig zurückzuzahlen.

§ 8

Übergangsvorschriften

§ 8 ÜbergangsvorschriftenVerträge zwischen AT und Verkehrsunternehmen sowie RNVP, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen oder erlassen wurden, gelten fort. Sie sind im Falle sonstiger Änderungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen. Fortgeltende Verträge und RNVP, welche die Vorgaben dieser Verordnung nicht einhalten, sind dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm bestimmten Institution anzuzeigen, damit diese bei der Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen nach § 5 berücksichtigt werden können.

§ 9

Anlagen

§ 9 AnlagenDie Anlagen 1, 2, 2 a, 3 und 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.